Europäische Union

2001/519/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1673 — VEBA/VIAG) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1597)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0519. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nehmergruppe beschränkt wäre, würde jedoch der Annahme einer marktbeherrschenden Stellung bei CC nicht entgegenstehen. Zunächst ist generell festzuhalten, dass Marktbeherrschung nicht gleichzusetzen ist mit einem völlig unbeschränkten Preissetzungsspielraum. Selbst ein Monopolist muss (und wird) sich etwa an der Nachfrageelastizität seiner Abnehmer orientieren. Erhöhungen über einen bestimmten Preis hinaus können dazu führen, dass die Nachteile aus dem Nachfragerückgang die Vorteile aus der Preiserhöhung überwiegen. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Anteil des CC an den Produktionskosten für Maisherbizide nur etwa ein Drittel der gesamten Kosten ausmacht. Eine Preiserhöhung für CC führte danach nicht zwingend zu einer ebensolchen für das Fertigprodukt. Entsprechendes ist von den Parteien bislang auch nicht vorgetragen worden. Ebenso wenig ist dargetan, dass der Preis der einzige Aktionsparameter des Maisherbizid-Produzenten ist. Qualität und Kundenberatung spielen hier eine große Rolle. Ebenfalls ist nicht auszuschließen, dass ein Angebot verschiedener sich in ihrem Wirkungsspektrum ergänzender Produkte einen Vorteil darstellt. Es ist danach zunächst davon auszugehen, dass in diesem mengenmäßig bedeutendsten Verwendungsbereich von CC die CC-Abnehmer ihrerseits durchaus noch über einen Spielraum verfügen, um Preiserhöhungen bei CC ohne Preissteigerungen gegenüber ihren Abnehmern abzufangen. 3.3. Novartis, weltweit größter CC-Produzent, setzt CC nur in der eigenen Fertigung ein und ist auch bei Annahme eines weltweiten Marktes kein potenzieller Wettbewerber (172) Novartis ist zwar weltweit größter CC-Produzent, verarbeitet jedoch die gesamte Produktion selber weiter und verkauft kein CC an Dritte. Dies ist nach Einschätzung der Kommission auch künftig nicht zu erwarten. Dafür sprechen die Novartis-eigenen besonderen Produktionsbedingungen in den USA und der Umstand, [...](53). 3.4. CC aus chinesischer Produktion ist gleichfalls nicht geeignet, den Preisspielraum von Degussa/SKW wesentlich einzuengen (173) Die Parteien verweisen auf die wachsende Bedeutung der chinesischen CC-Produktion. Über die inländische Versorgung hinaus lieferten verschiedene Anbieter aus China CC weltweit und insbesondere auch in die USA und den EWR-Markt. Die Lieferungen in den EWR würden [...](54) billiger angeboten. Bislang sind allerdings nur sehr geringfügige Mengen CC aus chinesischer Produktion nach Europa gelangt, so dass ihre Bedeutung geringer zu sein scheint als von den Parteien dargestellt (Lonza schätzt den Anteil im EWR auf 1 %). Dies hat auch die Befragung der Abnehmer ergeben. Erst ein Unternehmen testet zunächst mit einer kleinen Menge, ob bei CC aus chinesischer Produktion bestehende Probleme bei Transport, Verfügbarkeit und Qualität überwunden werden können. Die übrigen Unternehmen, ausgenommen eines, das über keine präzisen Informationen verfügt, schließen einen Bezug aus mit Hinweisen auf mangelnde Qualität oder Verfügbarkeit und Transportprobleme. 3.5. Der Zusammenschluss schließt eine Fortsetzung der Second-Supply-Policy der Nachfrager aus (174) Der Hinweis der Parteien darauf, dass sich ihr Absatz auf einige wenige große Nachfrager konzentriere, deren professioneller Einkauf bei jeder etwaigen Preiserhöhung der Anbieter sofort Konkurrenzangebote einhole, lässt außer acht, dass es an entsprechenden lieferfähigen Konkurrenten fehlen wird. (175) Dies gilt in besonderer Weise für den Hinweis, dass ein Großteil der Kunden eine Second-Supply-Policy verfolge. Durch den Zusammenschluss würde sich die Zahl der Anbieter von CC von drei auf zwei verringern. Die Produktionskapazitäten von Lonza sind so gering, dass Lonza nicht als Ersatzlieferant sondern nur als zusätzlicher Lieferant neben Degussa und/oder SKW für die Mehrzahl der befragten Abnehmer in Betracht kommt. Eine solche Strategie der Nachfrager würde es für Lonza im Übrigen nicht erforderlich machen, zur besseren Auslastung seiner geringen Kapazitäten einen niedrigeren Preis als Degussa/SKW zu fordern. 3.6. Die marktbeherrschende Stellung von Degussa wird durch den Zusammenschluss verstärkt (176) Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, dass Degussa bereits jetzt eine beherrschende Stellung auf dem Markt für CC innehat. Der Zusammenschluss würde diese Stellung nachhaltig verstärken. Angesichts der unbedeutenden Marktstellung und der geringen Kapazitäten von Lonza würde die neue Einheit ein Quasi-Monopol auf dem Markt für CC erlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob CC insgesamt als der sachlich relevante Markt zugrunde gelegt wird oder zwischen pulverförmigem CC und CC-Schmelze unterschieden wird, da letztere ausschließlich von Degussa hergestellt wird. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob der Markt nur Westeuropa umfasst oder ob es sich um einen Weltmarkt handelt. 4. Ergebnis (177) Aus den vorgenannten Gründen geht die Kommission davon aus, dass der beabsichtigte Zusammenschluss zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird. (178) Der angemeldete Zusammenschluss würde zur Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen führen, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft behindert würde. Er wäre unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR. C. GAS (179) Die Parteien sind über Konzerngesellschaften ebenfalls im Bereich der Gasverteilung sowie der Gasletztversorgung tätig. Es handelt sich dabei um regionale Gasversorgungsunternehmen (VEBA: Avacon) bzw. Gasversorgungsunternehmen, die in der Endverbraucherversorgung tätig sind (VEBA: Avacon, Schleswag, Gelsenwasser, Thüga; VIAG: Contigas, Fränkische Gas-Lieferungsgesellschaft, Gasversorgung Ostbayern). 1. Sachlich relevante Märkte (180) Die Parteien unterscheiden die Marktstufe des Ferngasgeschäftes (Import, Lagerung und Transport sowie Verkauf von Erdgas an Großabnehmer) sowie die Versorgung von Endverbrauchern (als Regionalversorger und als Lokalverteiler) mit Gas und legen diese als sachlich relevante Märkte zugrunde. (181) Die Kommission hat in einer jüngeren Entscheidung(55) den Gasbereich untersucht und insbesondere die Marktverhältnisse auf den Ferngasmärkten untersucht. Nach den dortigen Feststellungen sind auf der Ferngasebene die beiden sachlich relevanten Märkte der überregionalen Ferngasübertragung sowie der regionalen Ferngasübertragung zu unterscheiden. Der Markt für die überregionale Ferngasübertragung umfasst den Import von Erdgas von ausländischen Erdgasproduzenten und den nachfolgenden Transport durch Überland-Pipelines zu den regionalen Ferngasgesellschaften. Ebenso wie die regionalen Ferngasunternehmen beliefern die überregionalen Ferngasunternehmen im Wesentlichen große industrielle Sonderabnehmer, Elektrizitätserzeuger und lokale Gasverteilungsunternehmen. Die überregionale Ferngasübertragung bildet einen gesonderten Markt. Die Besonderheit dieser Aktivität, die von überregionalen Ferngasunternehmen wahrgenommen wird, besteht darin, dass sie die Einfuhr größerer Gasmengen aus Erzeugerländern umfasst. Diese Unternehmen verfügen über entsprechende langfristige Lieferverträge mit den Erzeugern und die Anlagen, die für die Einfuhr, den Langstreckentransport sowie die Dienstleistungen an ihre Abnehmer (z. B. Speicherung) erforderlich sind. (182) Die Kommission hat weiterhin den nachgelagerten sachlich relevanten Markt der Endverbraucherversorgung mit Gas unterschieden(56). Als Anbieter auf diesem Markt sind die lokalen Gasverteilungsunternehmen tätig, die über ein enges Niedrigdruckpipeline-System gewerbliche und Haushaltskunden beliefern. (183) Die Ermittlungen im vorliegenden Fall haben keine Anhaltspunkte ergeben, die die so vorgenommene Marktabgrenzung in Frage stellen würden. Im Folgenden wird daher bei der wettbewerblichen Beurteilung diese Marktabgrenzung zugrunde gelegt. (184) Nach den Angaben der Parteien überschneiden sich die Tätigkeiten beider Konzerne lediglich im Bereich der Endverbraucherversorgung mit Gas, so dass dieser als zu beurteilender sachlich relevanter Markt anzusehen sei. Die Kommission hat jedoch im Laufe des Verfahrens eine Eingabe erhalten, nach der der vorliegende Zusammenschluss die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Ruhrgas AG auf dem Markt für die überregionale Ferngasübertragung zur Folge habe. Als Begründung wird darin Folgendes ausgeführt: Der Zusammenschluss würde wichtige Absatzkanäle für Wettbewerber der Ruhrgas auf der Ferngasstufe verstopfen, da VIAG ebenso wie VEBA mittelbar an der Ruhrgas beteiligt und über Tochtergesellschaften auf den nachgelagerten Gasmärkten tätig seien. Infolge des Zusammenschlusses könne die Ruhrgas ihren Zugang zu den Abnehmern, an denen Unternehmen des VIAG-Konzerns Beteiligungen halten, nachhaltig verbessern. Entsprechend werden im Rahmen der wettbewerblichen Beurteilung auch die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Stellung der Ruhrgas auf dem Markt für die überregionale Ferngasübertragung untersucht. 2. Räumlich relevante Märkte (185) Die Kommission ging in der Vergangenheit zumindest für Deutschland davon aus, dass es sich bei den Gasmärkten um regionale Märkte handelt, die durch die Demarkationsgebiete der jeweiligen Versorgungsunternehmen begrenzt waren. Die ursprünglichen Demarkationsabreden sind spätestens mit Inkrafttreten des EnWG n. F. entfallen (siehe oben). Anders als im Bereich der Elektrizität hat die Liberalisierung jedoch noch zu keinen nennenswerten Strukturveränderungen auf den deutschen Gasmärkten geführt. Die EG-Binnenmarktrichtlinie Gas(57) verlangt von den Mitgliedstaaten eine Marktöffnung bis zum 10. August 2000. Zu diesem Zeitpunkt sollen Betreiber von Gaskraftwerken, unabhängig von ihrem jährlichen Verbrauch, sowie Endkunden, die mehr als 25 Mio. Kubikmeter (m3) im Jahr verbrauchen, frei sein, ihren Vorlieferanten zu wählen (sog. "eligible customers"). Die gesamte Marktöffnung muss mindestens 20 % betragen, bis zum Jahr 2005 auf 28 % und bis 2010 auf 33 % erhöht werden. Der genannte jährliche Mindestverbrauch wird im Jahr 2005 auf 15 m3 und im Jahr 2010 auf 5 m3 reduziert. Zurzeit wird nach dem Modell der freiwilligen Verbändevereinbarung, die für den Bereich Elektrizität die Durchleitungsmodalitäten regelt, eine Verbändevereinbarung für den Gassektor verhandelt. Die Verhandlungen werden zwischen dem Verband der Industriellen Kraftwirtschaft (VIK), dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und dem Bundesverband der Gas- und Wasserwirtschaft (BGW) über eine Verbändevereinbarung Gas geführt. Anders als im Elektrizitätsbereich, wo Leitungszugang und die Möglichkeit des Durchleitungswettbewerbs bereits praktiziert werden, sind diese wesentlichen Voraussetzungen für Wettbewerb außerhalb der traditionellen Versorgungsgebiete im Gasbereich noch nicht geschaffen. Nach Angaben der Parteien soll eine Einigung über das Konzept der Verbändevereinbarung in der ersten Hälfte 2000 erzielt werden. Bislang konnten sich die Verbände allerdings lediglich auf rudimentäre "Eckpunkte der Verbändevereinbarung zum Netzzugang bei Erdgas" vom 17. März 2000 verständigen, die im Hinblick auf die praktische Durchführung von Durchleitungen einiges offen lassen. (186) Alle diese Umstände sprechen dafür, dass der räumliche Markt auf die regionalen, ehemals demarkierten Versorgungsgebiete beschränkt ist, in denen die jeweiligen Versorgungsunternehmen auch das Eigentum an den Versorgungsleitungen besitzen. Bei der Beurteilung des Zusammenschlusses von Exxon und Mobil(58) wurde - hauptsächlich wegen des Wegfalls der Demarkationsverträge - offengelassen, ob der Markt für überregionale Ferngasübertragung immer noch regional, oder bereits national ist. Auch im vorliegenden Fall kann die genaue Reichweite der Gasmärkte dahinstehen, da die wettbewerbliche Beurteilung bei jeder denkbaren Abgrenzung gleich bleibt. 3. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung (1) Letztverbraucherversorgung mit Gas (187) Die VEBA ist in Niedersachsen und angrenzenden Gebieten über das Konzernunternehmen Avacon tätig. Die weitere Konzerntochter Schleswag ist in Schleswig-Holstein, die Gelsenwasser in Ost-Westfalen-Lippe und in Mecklenburg-Vorpommern sowie das Konzernunternehmen Thüga über zwei Eigenbetriebe in Bayern und eine Beteiligung (Gasbetriebe Emmendingen) in Baden-Württemberg aktiv. (188) Die VIAG kontrolliert die bayerischen Gasverteilungsunternehmen Fränkische Gas-Lieferungsgesellschaft sowie die Gasversorgung Ostbayern. Daneben ist sie über die Konzerntochter Contigas mit mehreren Eigenbetrieben oder Mehrheitsbeteiligungen in Süddeutschland vertreten. (189) Bei Annahme eines nationalen Marktes läge der Marktanteil der VEBA im Jahr 1998 mit einem Absatz von [35-40](59) TWh nach Angaben der Parteien bei [< 5](60) %. Dabei wurde ein Marktvolumen von rund 925 TWh(61) zugrundegelegt. Die VIAG hätte dann mit einem Absatz von [10-15](62) TWh einen bundesweiten Marktanteil von lediglich [< 5](63) %. Angesichts eines addierten Marktanteils von [5-10](64) % und einer Vielzahl von Wettbewerbern, die um die Versorgung der Endverbraucher konkurrieren, wäre die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dieser Marktstufe bei Zugrundelegung eines nationalen Marktes nicht zu erwarten. (190) Legte man der Beurteilung die regionalen, auf die Versorgungsgebiete der Gasversorgungsunternehmen beschränkten Märkte zugrunde, so wäre festzustellen, dass die Tochtergesellschaften von VEBA und VIAG in ihren Versorgungsgebieten noch über beherrschende Stellungen verfügen. (191) Nach Auffassung der Kommission würden diese Stellungen jedoch nicht durch den Zusammenschluss verstärkt, da die Versorgungsgebiete der VEBA-Unternehmen überwiegend weit entfernt von denen der VIAG-Unternehmen liegen, so dass eine Verstärkung der jeweiligen Marktposition infolge des Zusammenschlusses nicht zu erwarten ist. Lediglich im Harz halten die zur VEBA gehörende Avacon sowie die ebenfalls zum Konzern gehörende Thüga Minderheitsbeteiligungen an einzelnen Stadtwerken, deren Versorgungsgebiete an die Gasversorgung Thüringen, an der die zu VIAG gehörende Contigas eine Minderheitsbeteiligung hält, angrenzen. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Minderheitsbeteiligungen eine Kontrolle seitens der Parteien begründen. (192) Der Zusammenschluss von VEBA und VIAG wird daher weder zur Entstehung noch zur Verstärkung marktbeherrschender Stellungen auf den Märkten für die Letztverbraucherversorgung mit Gas führen. (2) Überregionale Ferngasübertragung (193) Aus den bestehenden Gesellschaftsstrukturen ergibt sich nicht, dass die VEBA einen beherrschenden Einfluss auf Ruhrgas ausüben kann. Die Ruhrgas wird formal von dem so genannten großen Bergemann-Pool kontrolliert. Als großer Bergemann-Pool wird bezeichnet die Bergemann GmbH bzw. deren Gesellschafter - darunter eine RAG-Tochtergesellschaft mit ca. 51 % des Kapitals - sowie die Gelsenberg AG. Die Gelsenberg AG hat ihre Ruhrgas-Anteile mit denen der Gesellschafter der Bergemann GmbH gepoolt. Aufgrund der Poolung ihrer Ruhrgas-Aktien verfügt die Gelsenberg AG über rund 41 % der Stimmen in der Gesellschafterversammlung der Bergemann GmbH. Dies vermindert entsprechend das Gewicht der Stimmen der tatsächlichen Gesellschafter der Bergemann GmbH, soweit es das Abstimmungsverhalten in der Ruhrgas angeht. Der Stimmenanteil der RAG sinkt entsprechend auf ca. 30 %. Die um die Gelsenberg erweiterte Bergemann GmbH (der "große" Bergemann-Pool) entscheidet wiederum über die Ausübung der Stimmrechte in der Ruhrgas-Hauptversammlung. (194) Die Mehrheitserfordernisse im großen Bergemann-Pool ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Bergemann GmbH (dort § 7). Danach bedürfen Beschlüsse, die sich auf die Stimmabgabe in der Hauptversammlung einer Beteiligungsgesellschaft beziehen, dann einer qualifizierten Mehrheit, wenn bei der Beteiligungsgesellschaft eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Die Ruhrgas-Hauptversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben (§ 19 der Satzung). Daraus ergibt sich, dass aufgrund der Gesellschafterstruktur in der Bergemann GmbH wechselnde Mehrheiten möglich sind. Somit bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die VEBA mittelbar oder unmittelbar Ruhrgas allein oder gemeinsam kontrolliert. (195) Um einzuschätzen, welche wettbewerbliche Bedeutung der Beteiligung VIAGs an Gasletztversorgern zukommt, hat die Kommission außerdem die Situation VEBAs untersucht. VEBA war nämlich bereits vor dem Zusammenschluss zugleich an Ruhrgas und an Gasletztversorgern beteiligt. (196) Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass die in Deutschland tätigen Gasversorgungsunternehmen auf der Letztverbraucherstufe zumindest im Jahr 1998 bei dem Vorlieferanten bezogen haben, in dessen traditionellem Versorgungsgebiet sie gelegen sind. Dabei machte es nach den Feststellungen der Kommission keinen Unterschied, ob das letztversorgende Stadtwerk ein Beteiligungsunternehmen der VEBA war. Soweit diese Beteiligungsunternehmen zum Beispiel im ehemaligen Demarkationsgebiet der Thyssengas liegen, haben sie auch - soweit ersichtlich - ihren Gasbedarf bei der Thyssengas gedeckt. Dies geschieht mit Bezugsverträgen, die eine Laufzeit von mehr als zehn Jahren haben. Alternative Gaslieferanten hatten es in der Vergangenheit demnach bereits aufgrund der Demarkationsverträge schwer, Zugang zu Letztversorgern zu finden, die nicht in ihrem Versorgungsgebiet lagen. Seit Wegfall der Demarkationsverträge hat sich die Situation nicht grundlegend geändert. Soweit es alternativen Gaslieferanten überhaupt gelungen ist, Kunden zu gewinnen, werden diese über Stichleitungen aus eigenen Gasleitungen versorgt. Wettbewerbsbegründende Durchleitungen sind bislang nicht feststellbar. Soweit VEBA eine Kapitalbeteiligung an einem letztversorgenden Stadtwerk hielt, hatte Ruhrgas hieraus auch gegenüber dritten Wettbewerbern (anderen als dem traditionellen Lieferanten des Versorgungsgebiets) keinen erkennbaren Vorteil. So haben einige der von der Kommission befragten Beteiligungsunternehmen der VEBA auf der Letztverbraucherstufe in den ehemaligen Demarkationsgebieten der Ruhrgas ungeachtet dieser Beteiligung Gas von Wettbewerbern der Ruhrgas wie z. B. der WINGAS GmbH bezogen. Auch bei regionalen Gasversorgungsunternehmen, an denen die Ruhrgas eine unmittelbare Beteiligung hält, kam es im Übrigen in der Vergangenheit zu Lieferbeziehungen mit der WINGAS. (197) Unter diesen Umständen sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Gasversorger, an denen eine Beteiligung der VEBA besteht, wegen der Verflechtungen von VEBA und Ruhrgas gegenüber Wettbewerbern der Ruhrgas abgeschottet werden. Diese Beurteilung bezieht sich auf den Fall, dass der geografische Markt, auf dem Ruhrgas tätig ist, nur ihr ehemaliges Demarkationsgebiet umfasst. Geht man davon aus, dass es sich in Wahrheit um einen größeren (z. B. nationalen) Markt handelt, gelten ähnliche Überlegungen und sind wettbewerbliche Bedenken ebenfalls nicht gerechtfertigt. 4. Ergebnis (198) Die Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen auf den Märkten für die Letztverbraucherversorgung mit Gas oder die überregionale Ferngasübertragung ist nicht zu erwarten. D. STAHLHANDEL (199) Zu den Geschäftstätigkeiten der Parteien zählen ebenfalls der Stahlhandel, in dem VEBA über die Interfer-Gruppe des Stinnes-Konzerns ("Stinnes") und VIAG über ihre Tochtergesellschaft Klöckner & Co. AG ("Klöckner") tätig sind. Der Handel mit Walzstahlerzeugnissen (Flach- und Langstahlprodukte), Edelstahl, Warmbreitband, Walzdraht und Halbzeug fällt in den Anwendungsbereich des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 und ist daher Gegenstand eines gesonderten Verfahrens (vgl. Fall COMP/ECSC.1321 - VEBA/VIAG). Soweit der Handel andere Produktgruppen betrifft (Rohre, Blankstahl, Drahterzeugnisse, Bewehrungsmatten, Dach- und Wanderzeugnisse, Aluminium und Buntmetall), ist er Gegenstand dieses Verfahrens. 1. Sachlich relevante Märkte (200) Der Handel mit Stahlerzeugnissen ist als ein von der Herstellung dieser Erzeugnisse sowie dem Direktvertrieb durch Hersteller separater sachlich relevanter Markt anzusehen(65). (201) Des Weiteren kann der Handel mit Stahlerzeugnissen nach Handelsarten untergliedert werden, und zwar in das Agenturgeschäft, den lagerführenden Handel, das Streckengeschäft und den nicht lagergestützten Handel. Bei dem Streckengeschäft handelt es sich um einen besonderen Vertriebsweg in Deutschland, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Endabnehmer einen Vertrag mit dem Händler abschließt, die georderte Ware jedoch von dem Hersteller direkt an den Endabnehmer geliefert wird. Die genaue Marktdefinition kann offen gelassen werden, da bei keiner der denkbaren Marktdefinitionen wettbewerbliche Bedenken bestehen. (202) Entsprechend vorangegangener Entscheidungen der Kommission sind die wichtigsten vertriebenen Stahlprodukte als separate Produktmärkte zu differenzieren(66). Dabei handelt es sich im vorliegenden Fall um die Produktgruppen Rohre, Bewehrungsmatten, Blankstahl, Drahterzeugnisse, Dach- und Wandprodukte sowie Buntmetall und Aluminium. (203) In einer vorangegangenen Entscheidung der Kommission(67) wurde im Rohrhandel des Weiteren eine Unterteilung dieses Bereichs nach Rohrarten in Betracht gezogen. Die von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung hat allerdings ergeben, dass die überwiegende Zahl der Kunden und Wettbewerber eine solche Unterteilung nicht für angemessen hält. Es kann jedoch weiter offen bleiben, ob die einzelnen Rohrarten, im vorliegenden Fall Handels-, Kessel-, Konstruktions- und Präzisionsrohre, separate Produktmärkte darstellen oder nicht, da bei keiner der denkbaren Marktdefinitionen wettbewerbliche Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. 2. Räumlich relevante Märkte (204) In Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen(68) ist davon auszugehen, dass es sich bei den räumlich relevanten Märkten für den Handel mit Stahlerzeugnissen um mindestens nationale Märkte handelt. Die Untersuchung des vorliegenden Falles hat keine Anhaltspunkte gegen diese Schlussfolgerung ergeben. Es braucht allerdings nicht geklärt zu werden, ob die Märkte größer sind als national, da der Zusammenschluss bei keiner der denkbaren Abgrenzungen Anlass zu wettbewerblichen Bedenken gibt. 3. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung (205) Die Parteien sind lediglich im lagerführenden Handel und im Streckengeschäft tätig, nicht dagegen im Agenturgeschäft und im nicht lagergestützten Handel. In der Produktgruppe Drahterzeugnisse gibt es keine Überschneidungen der Parteien, da Stinnes in dieser Produktgruppe keine Umsätze erzielt. (206) Die Parteien sind im Wesentlichen in Deutschland tätig und nur in unbedeutendem Maße in anderen Mitgliedstaaten. Dies gilt insbesondere für Stinnes, denn das Unternehmen erzielt außerhalb Deutschlands maximal einen Marktanteil von [< 10](69) % bezogen auf die Stahlgesamtmarktversorgung in den jeweiligen Mitgliedstaaten und ist außerhalb Deutschlands nicht im Aluminium- und Buntmetallhandel tätig. Die Aktivitäten der Parteien überschneiden sich nur in Belgien, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Österreich und Spanien, wo die kombinierten Marktanteile der Parteien an der Stahlgesamtmarktversorgung jeweils weniger als 7 % betragen. (1) Rohre (207) Auf dem deutschen Markt des lagerführenden Handels mit Rohren insgesamt erreichen die Parteien einen gemeinsamen Marktanteil von [< 20](70) % (Stinnes: [< 10](71) %; Klöckner: [< 20](72) %). Unterteilt man den Rohrhandelsmarkt nach Rohrarten, so beträgt der kombinierte Marktanteil der Parteien im Lagergeschäft mit Handelsrohren [< 20](73) % (Stinnes: [< 10](74) %; Klöckner: [< 10](75) %), mit Kesselrohren [< 20](76) % (Stinnes: [< 20](77) %; Klöckner: [< 10](78) %), mit Konstruktionsrohren [< 30](7

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.