Europäische Union

2001/519/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1673 — VEBA/VIAG) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1597)

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Quellenkennung: 32001D0519. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tet. Zone Nord umfasst die Übertragungsnetze von VEAG, PreussenElektra, VEW, HEW und BEWAG, Zone Süd die Gebiete von EnBW, RWE und Bayernwerk. Wird Strom in die jeweils andere Handelszone oder über die Grenzen ins/vom Ausland geliefert, wird ein Transportentgelt, die so genannte T-Komponente, in Höhe von 0,125 Pf/kWh (bei Überschreiten der innerdeutschen Handelsgrenze 0,25 Pf/kWh) fällig, wenn die transportierte Strommenge nicht saldiert werden kann. Saldierung bedeutet Aufrechnung der Menge, die die Grenze in eine Richtung überschreitet, mit einer Menge, die sie in die andere Richtung überschreitet. Der relevante Saldo wird je Bilanzkreis ermittelt, wobei über diesen Bilanzkreis mehrere Unternehmen liefern und beziehen können. (40) Darüber hinaus erschweren die Abrechnungsmodalitäten für Regelenergie das bundesweite Tätigwerden von Marktteilnehmern. Darunter ist die elektrische Energie zu verstehen, die im Falle von Abnahmeschwankungen beim Kunden von einem Verbundunternehmen zur Verfügung gestellt wird (siehe dazu Randziffer 122). (41) Die Unvollkommenheiten der Verbändevereinbarung II ändern jedoch nicht die Prognose, dass der Markt in naher Zukunft national sein wird. Insbesondere kann nicht von getrennten räumlichen Märkten gesprochen werden, sei es in Form der ehemaligen Versorgungsgebiete oder in Form der beiden Handelszonen. Allerdings werden die genannten Elemente der Verbändevereinbarung II bei der wettbewerblichen Beurteilung zu berücksichtigen sein. 2.4. Weitere Faktoren (42) Zwar haben die Ermittlungen des vorliegenden Falles ergeben, dass eine Durchleitung von elektrischer Energie derzeit noch lediglich in begrenztem Umfang stattfindet. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Durchleitungsbestimmungen der Verbändevereinbarung II derzeit erst zum geringen Teil von den Energieversorgungsunternehmen angewandt werden, bestehen bei den Marktteilnehmern noch Unsicherheiten über den Ablauf von Durchleitungsanfragen. Durchleitungsanfragen sind jedenfalls dort noch erforderlich, wo die Verbändevereinbarung II noch nicht umgesetzt ist. Entsprechend wird elektrische Energie an Kunden außerhalb der ehemaligen Verbundgebiete derzeit noch weitestgehend im Wege der Beistellung geliefert. Nach den Ermittlungen der Kommission werden Kunden außerhalb der ehemaligen Verbundgebiete in einer Größenordnung von ca. 90 GWh durch Beistellung versorgt, nur in einer Größenordnung ca. 60 GWh wird Strom an den Kunden durchgeleitet. Die typische Form der Beistellung erfolgt in der Weise, dass der neue Anbieter zwar die direkte Kundenbeziehung hat und somit einen Stromliefervertrag mit dem Kunden abschließt, der benötigte Strom aber "vor Ort" von dem örtlichen Versorger im Rahmen eines getrennten Geschäfts angekauft wird. Etliche Marktteilnehmer verwiesen darauf, dass der Markt sich im Umbruch befinde und die Lieferung in Form der Beistellung lediglich in der Übergangszeit die Möglichkeit der Durchleitung ersetze. Sobald die Verbändevereinbarung II flächendeckend greift, wird die Veräußerung erzeugter Elektrizität nach Auffassung vieler Marktteilnehmer bundesweit im Wege der Durchleitung möglich sein. (43) Auch wenn der bundesweite Wettbewerb aufgrund der schleppenden Umsetzung der Verbändevereinbarung II (sowie der verzögerten Bearbeitung von Durchleitungsanträgen, soweit anstelle der Verbändevereinbarung II die Verbändevereinbarung I angewandt wird) heute noch dazu führt, dass Energieversorger ihre Aktivitäten weitestgehend auf ihre Versorgungsgebiete beschränken, sind erste wesentliche Voraussetzungen für einen bundesweiten Markt dadurch geschaffen. Daher legt die Kommission für die Prüfung des vorliegenden Zusammenschlusses zumindest auf der Verbundebene einen nationalen Markt zugrunde. Wie weit auf diesem Markt - auch angesichts dieser vorgegebenen Rahmenbedingungen und der Strukturveränderung durch den vorliegenden Zusammenschluss - funktionierender Wettbewerb entstehen oder fortbestehen kann, ist bei dieser Prüfung eine Frage der wettbewerbsrechtlichen Würdigung. (44) Die Einschränkungen der Durchleitungsmöglichkeiten durch die bevorzugte Durchleitung von Braunkohlestrom - festgelegt in Artikel 4 § 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts - bzw. durch die Festlegung einer Nord- und einer Südhandelszone durch die Verbändevereinbarung II (dazu unten) führen nicht zu einer räumlichen Unterteilung der deutschen Marktes für die Elektrizitätsabgabe von der Verbundebene entlang der so faktisch bestehenden Grenzen. Zwar bietet die Braunkohleschutzklausel der VEAG eine rechtliche Grundlage, um Durchleitung im Gebiet der neuen Bundesländer abzuwenden. Die Anwendung der Klausel ist jedoch in zahlreichen derzeit anhängigen Prozessen angefochten. Darüber hinaus bestehen Anhaltspunkte, dass die Klausel in der Praxis nur schwer lückenlos durchsetzbar ist. (45) Auch die Gründung der Frankfurter und der Leipziger Börse, über die Elektrizität bundesweit physisch gehandelt werden soll, weist auf die Entstehung eines nationalen Marktes hin. Der Start der Börse hat sich wegen der verzögerten Verabschiedung der Verbändevereinbarung II, die als wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit der bundesweiten Lieferung von Elektrizität angesehen wird, ebenfalls verzögert. Der Handel soll bei beiden deutschen Strombörsen spätestens im Herbst dieses Jahres aufgenommen werden. Auch der Handel an den Strombörsen wird in einer Übergangszeit auf starke Hindernisse durch einige Bestimmungen der Verbändevereinbarung II stoßen (siehe dazu näher in der wettbewerblichen Beurteilung), die jedoch im Zeitablauf an Bedeutung verlieren werden. (46) Im Folgenden wird daher für die Abgabe von Elektrizität von der Verbundebene von einem Markt ausgegangen, der das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst. 3. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung (47) Es ist davon auszugehen, dass der Zusammenschluss zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von VEBA/VIAG und RWE auf dem bundesweit abzugrenzenden Markt für Stromabgabe von der Verbundebene in Deutschland führt. 3.1. Derzeitige Marktstruktur 3.1.1. Der deutsche Markt für Elektrizitätsabgabe von der Verbundebene ist bereits derzeit hochkonzentriert, und das Wettbewerbspotenzial ist durch weitere Faktoren eingeschränkt. (48) Der überwiegende Anteil der Elektrizität wird in Deutschland durch die acht Verbundunternehmen erzeugt. Dazu zählen diejenigen Energieversorger, die sowohl über eigene Stromerzeugungskapazitäten als auch über ein eigenes Hoechst- und Hochspannungsnetz, sog. Übertragungsnetze, verfügen. Folgende Verbundunternehmen sind in Deutschland tätig: RWE, VEBA (PreussenElektra), VIAG (Bayernwerk), VEW, EnBW, BEWAG, HEW und die VEAG. Sie sind in der Deutschen Verbundgesellschaft organisiert. Die Netze der Verbundunternehmen sind untereinander sowie mit den Hoechstspannungsnetzen der angrenzenden Länder verknüpft. Verbundverträge regeln die Belieferung anderer Verbundunternehmen mit Elektrizität. Grenzüberschreitend und europaweit wird der eventuelle Ausfall eines Kraftwerks und damit der Ausfall einer Elektrizitätslieferung durch entsprechende Verträge mit Verbundunternehmen angrenzender Länder sichergestellt. Daneben sind auf dem Markt noch Stromimporteure tätig, die den Strom direkt von der Verbundebene an ihre Abnehmer veräußern. (49) Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Marktanteile der Verbundunternehmen auf dem Markt für die Elektrizitätsabgabe auf der Verbundebene. Tabelle: Marktanteile Stromabgabe Verbundebene (Stromerzeugung auf Verbundebene) - Situation vor dem Zusammenschluss >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (50) Die vorstehende Tabelle berechnet die Marktanteile auf der Verbundebene auf der Grundlage des von den Verbundunternehmen erzeugten Stroms im Jahre 1998. Zwar handelt es sich bei der Stromerzeugung als solcher nicht um einen Markt, sondern um eine industrielle Tätigkeit. Der von den Verbundunternehmen erzeugte Strom wird an die nächste Marktstufe, und zu einem geringen Teil auch an andere Verbundunternehmen, abgegeben. Abnehmer der Erzeugungsstufe sind im wesentlichen Stromweiterverteiler, große Industrieunternehmen als Sondervertragskunden, sowie neuerdings auch Stromhandelsunternehmen. Die von den Verbundunternehmen erzeugten Strommengen, die an diese Abnehmer weitergegeben werden, sind somit zugleich auch Grundlage für die Berechnung der Marktanteile der Wettbewerber auf der Verbundebene. Zwar bleiben bei dieser Betrachtungsweise Stromimporte unberücksichtigt, wie oben dargelegt machen jedoch Stromimporte nur einen marginalen Teil des in Deutschland abgesetzten Stroms aus. Zudem werden importierte Strommengen ganz überwiegend an die Verbundunternehmen geliefert, die sie ihrerseits auf der Verbundebene an ihre Abnehmer absetzen. Es kann unterstellt werden, dass die importierten Strommengen in ihrem jeweiligen Umfang jeweils etwa der Größe der Verbundunternehmen entsprechen. Dies ist auch im Laufe des Verfahrens weder von den Parteien noch von Dritten in Abrede gestellt worden. Die oben dargestellten Marktanteile würden sich daher auch unter Berücksichtigung der Stromimporte nicht wesentlich ändern. (51) Die RWE ist danach das führende Verbundunternehmen mit einem Anteil von 33,1 % an der Stromabgabe von der Verbundebene und derzeit deutlich vor der VEBA mit einem Anteil von 21,2 %. Andere Verbundunternehmen, darunter die VIAG, erzeugen deutlich weniger elektrische Energie und erreichen keine Marktanteile, die 13 % überschreiten. (52) Entsprechend verfügen RWE und VEBA auch bei den Strukturdaten zur installierten Kraftwerkskapazität über einen deutlichen Vorsprung vor den anderen auf dem Markt tätigen Verbundunternehmen (vgl. nachfolgende Tabelle: Erzeugungskapazität in Deutschland). Mit 19,8 GW installierter Kraftwerksleistung hat die RWE einen nur leicht größeren Kraftwerkspark als die VEBA (17,5 GW), ist damit aber bereits doppelt so groß wie die nächstfolgende VIAG. Das Gros der anderen Verbundunternehmen hat eine installierte Kapazität der Kraftwerke, die 10 GW nicht überschreitet. Tabelle: Erzeugungskapazität in Deutschland ohne Industrie und Deutsche Bahn >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (53) Die Parteien haben in der Anmeldung zur Verdeutlichung der Strukturen auf dem Gesamtmarkt für Elektrizität Angaben zum Stromabsatz an Endverbraucher gemacht. Danach ergibt sich ein Stromabsatz im Jahre 1998 von insgesamt 479,0 TWh (230 TWh an Sonderkunden, 249 TWh an Tarifkunden). Dieser Absatz wurde von den Parteien den in Deutschland tätigen Verbundunternehmen in der Weise zugeordnet, dass jeweils auf den Ursprung der abgesetzten Strommengen abgestellt wurde, ohne zu berücksichtigen, welches Unternehmen auf welcher Marktstufe, z. B. Regionalversorgungsunternehmen oder Stadtwerke, die direkten vertraglichen Kundenbeziehungen unterhielt. Die von den Parteien vorgelegten Zahlen, die auf VDEW-Statistiken beruhen, stellen daher keine Marktanteile im eigentlichen Sinne dar, vermögen aber die Bedeutung der einzelnen Energieversorgungsunternehmen auf allen Marktstufen zusammengenommen zu verdeutlichen und die Strukturen der deutschen Stromwirtschaft darzustellen. Nach diesen Zahlen ergibt sich folgendes Bild für den Stromabsatz an Endverbraucher. Tabelle: Stromabsatz Gesamtmarkt Deutschland - Situation vor dem Zusammenschluss >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (54) Bei den so errechneten Stromabgabemengen ist RWE mit einem Anteil von über 30 % der abgesetzten Menge führend. Daneben erreichen nur VEBA (21,4 %) und die VIAG (12,4 %) Anteile an der abgesetzten Strommenge, die die 10 % deutlich überschreiten. Von den anderen Verbundunternehmen erreicht nur die EnBW noch einen Anteil von 9,3 % an der abgesetzten Strommenge. Die starke Stellung der RWE, der VEBA und der Bayernwerk (VIAG) im Stromabsatz, die ihre Stellung bei der Stromerzeugung noch deutlich übersteigt, ist auch auf den guten Marktzugang zu den Endverbrauchern in den neuen Bundesländern zurückzuführen, wo diese Unternehmen über Regionalversorger tätig sind, die derzeitig überwiegend den von der VEAG erzeugten Strom verteilen. Hinzu kommt, dass die Stromimporte, die allerdings nur einen marginalen Anteil an dem in Deutschland abgesetzten Strom ausmachen, überwiegend den Verbundunternehmen zugute kommen. (55) Weiter ist die Aktionärsstruktur der Unternehmen VEAG und BEWAG, die in der Tabelle als selbständige Anbieter ausgewiesen werden, zu berücksichtigen. Das Verbundunternehmen BEWAG wird von der Southern Company und der VIAG gemeinschaftlich kontrolliert. Die VEAG wird von VEBA, VIAG und RWE gemeinsam beherrscht(16). Dementsprechend ist bei der Beurteilung der Marktstellung der Parteien zu berücksichtigen, dass weder VEAG noch BEWAG mit den Verbundunternehmen in Wettbewerb treten, von denen sie mitkontrolliert werden. (56) Die Situation hinsichtlich der VEAG hat auch noch eine andere Bedeutung, in erster Linie für den Wettbewerb zwischen VEBA, VIAG und RWE. Von letzteren kann nicht erwartet werden, dass sie zu VEAG in Wettbewerb treten. Anderenfalls würden sie ihre gemeinsame Investition in dieses Unternehmen unter Umständen entwerten. In der Praxis heißt das, dass hinsichtlich des herkömmlichen Versorgungsgebiets der VEAG in Ostdeutschland auch kein Wettbewerb von VEBA, VIAG und RWE untereinander zu erwarten ist. (57) Betrachtet man die Gesamterzeugung von Strom in Deutschland einschließlich des von der Industrie erzeugten Stroms, so zeigt sich, dass die acht Verbundunternehmen ca. 71 % der Elektrizität in Deutschland erzeugen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der von der Industrie erzeugte Strom überwiegend von den Unternehmen selber verbraucht wird und damit dem freien Markt allenfalls begrenzt zur Verfügung steht. Der Verkauf der eigenerzeugten Elektrizität würde den Aufbau einer Vertriebs- und Kundendienstorganisation erfordern, der für die meisten Industrieunternehmen angesichts der begrenzten verkäuflichen Mengen nicht wirtschaftlich wäre. Da der von Industrieunternehmen erzeugte Strom weitgehend von den Erzeugern selbst verbraucht wird, können die Strommengen nicht dem freien Markt zugerechnet werden. Eine Einschränkung gilt auch für die Elektrizität, die von den Energieversorgern hergestellt wird. Ungefähr 10 % der in Deutschland erzeugten Strommenge entfällt auf die rund 700 regionalen bzw. lokalen Energieversorger. Sie können damit einen Teil des eigenen Bedarfs decken und ihre Abhängigkeit von den Verbundunternehmen verringern. Angesichts der für den Aufbau einer Vertriebsorganisation erforderlichen Investitionen und den begrenzten verkäuflichen Mengen werden sie jedoch allenfalls begrenzt als Marktteilnehmer in Erscheinung treten. (58) Schließlich ist festzustellen, dass der Markt zwar Wettbewerb zuzulassen scheint, wie die Ereignisse nach Beginn der Liberalisierung nahelegen, dass jedoch eine Reihe von Faktoren das Wettbewerbspotenzial begrenzt. Diese Faktoren werden im Rahmen der Würdigung des Zusammenschlusses näher untersucht. An dieser Stelle ist insbesondere auf folgende Faktoren hinzuweisen: die Homogenität des Produktes Strom und die Transparenz des (sehr konzentrierten) Marktes (siehe unten 3.2.2.1); die starke Stellung der Verbundunternehmen in den ehemals demarkierten Gebieten und die Möglichkeit, das Wettbewerbsverhalten an der ursprünglichen Aufteilung zu orientieren (unten 3.2.2.4); das geringe zu erwartende Nachfragewachstum und die geringe Elastizität der Nachfrage (unten 3.2.2.5 und 3.2.2.6); die Schranken beim Zutritt zum Markt (unten 3.2.3.4); die Beteiligung der Verbundunternehmen an Anbietern der nachgelagerten Marktstufe sowie die Ausgestaltung der Verbändevereinbarung II (unten 3.2.3.5 und 3.2.3.6). 3.1.2. Das Hoechstspannungs-Übertragungsnetz, das für den Wettbewerb auf der Verbundebene ebenfalls von Bedeutung ist, wird zu über 80 % von den vier größten Stromerzeugern kontrolliert. (59) Alleine acht Unternehmen halten zusammengenommen das Eigentum an 93 % des Übertragungsnetzes in Deutschland. RWE sowie VEBA und VIAG verfügen über 52 % des Hoechstspannungsnetzes bzw. über 81 %, wenn man noch die von den Unternehmen beherrschte VEAG einbezieht. Sie kontrollieren damit weitgehend die für einen Stromwettbewerb mittels Durchleitung durch Netze Dritter notwendigen Ressourcen. Hinzu kommt, dass bereits VEBA und VIAG aufgrund der Lage ihrer Netze ein nahtloses Gebiet von Skandinavien bis zum Alpenraum abdecken sowie über ihre Mitkontrolle der ostdeutschen VEAG auch die gesamten neuen Bundesländer. Da sie ferner im Besitz der Interconnectoren sind, die die jeweiligen Hoechstspannungsnetze mit den hintergelagerten Hoechstspannungsnetzen der Nachbarländer verbinden, verfügen sie über den größten Teil der Infrastruktur, auf den ihre Wettbewerber für einen erfolgreichen Marktauftritt angewiesen sind. Auf die Bedeutung des Netzeigentums, insbesondere im Licht der Verbändevereinbarung II, wird unten näher eingegangen (s. Punkt 3.2.3.3). Tabelle: Übertragungsnetz in Deutschland (Quelle: VDEW, 1997) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3.2. Auswirkungen des Zusammenschlusses: Entstehung eines marktbeherrschenden Duopols (60) Nach Prüfung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass das angemeldete Fusionsvorhaben eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung der beiden führenden Anbieter VEBA/VIAG sowie RWE auf dem deutschen Markt für die Elektrizitätsabgabe von der Verbundebene begründen würde. (61) Der deutsche Markt für die Elektrizitätsabgabe von der Verbundebene weist eine Vielzahl von Merkmalen auf, die geeignet sind, bei einer Verstärkung der Konzentration durch den Zusammenschluss von VEBA und VIAG zu einem bewussten Parallelverhalten von VEBA/VIAG und RWE und damit zu kollektiver Marktbeherrschung zu führen. Der vorliegende Zusammenschluss führt zum Entstehen zweier stark vertikal integrierter Blöcke, die in jeder Hinsicht einen großen Vorsprung vor konkurrierenden Marktteilnehmern haben werden. Der Vorsprung wird noch deutlicher, wenn die beabsichtigte Fusion von RWE und VEW vollzogen wird. (62) Die RWE sowie die VEW haben am 30. Dezember 1999 beim für die Prüfung zuständigen Bundeskartellamt das Vorhaben angemeldet, beide Unternehmen zu fusionieren. Über das Vorhaben wird annähernd zeitgleich mit dem Fusionsvorhaben von VEBA und VIAG entschieden werden. Da nach Angaben des Bundeskartellamtes die Unternehmen für den Bereich Elektrizität Zusagen angeboten haben und somit eine Freigabe dieses Falles innerhalb des zugrunde zu legenden Prognosezeitraums denkbar, ja wahrscheinlich ist, ist diese Änderung der Marktstruktur bei der wettbewerblichen Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens von VEBA und VIAG zu berücksichtigen. (63) Nach Meinung der Kommission kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Fusion RWE/VEW zustande kommt oder nicht. Zwar würde die Hinzufügung von VEW die Stellung von RWE und damit des Duopols im Ganzen stärken. Auch würde die neue Einheit als Duopolmitglied einen leichten Vorsprung vor VEBA/VIAG haben. Dieser Vorsprung ist jedoch zu gering, um den Schluss auf ein marktbeherrschendes Duopol zu entkräften. RWE alleine hat bereits eine Stellung, die der von VEBA/VIAG vergleichbar ist. VEW würde die Stellung der RWE zwar weiter verstärken. Die Größenordnungen von VEBA/VIAG und RWE blieben aber auch nach einer Fusion der RWE mit VEW vergleichbar. 3.2.1. Der Zusammenschluss führt auf dem deutschen Markt für Elektrizitätsabgabe von der Verbundebene zur Entstehung zweier in etwa gleichwertiger Blöcke, die einen weiten Vorsprung vor den übrigen Anbietern haben werden (64) VEBA/VIAG und RWE werden annähernd gleich hohe Marktanteile, d. h. Umsätze auf dem Markt für die Stromabgabe von der Verbundebene in Deutschland, sowie ähnliche Kraftwerkskapazitäten haben. Ihre kumulierte Stellung liegt in beiden Bereichen weit vor der anderer Wettbewerber. Das spricht für das Vorliegen eines gemeinsamen Interesses an wettbewerbsbeschränkendem Parallelverhalten. Aggressives Wettbewerbsverhalten würde bei einem Gleichgewicht der Kräfte die Einnahmen aller beeinträchtigen, ohne dass sich die Absatzvolumina wesentlich erhöhen. Friedliches Parallelverhalten hingegen vermeidet nicht nur all diese Nachteile, sondern erlaubt symmetrischen Oligopolen eine in etwa gleiche Gewinnmaximierung aller Beteiligten. Die gleichgewichtige Marktstellung von VEBA/VIAG und RWE spricht dafür, dass auch im vorliegenden Fall eine solche Situation vorliegt. (65) Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Marktstellungen der Verbundunternehmen auf dem sachlich relevanten Markt nach erfolgtem Zusammenschluss. Tabelle: Marktanteile Stromabgabe Verbundebene (Stromerzeugung auf Verbundebene) - Situation nach dem Zusammenschluss >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (66) Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sich, dass VEBA/VIAG einen Marktanteil von 36,3 % haben wird. In dieser Zahl ist der Marktanteil der BEWAG in Höhe von 2,8 % enthalten, da BEWAG wie oben dargelegt von VIAG (und nach dem Zusammenschluss von VEBA/VIAG) mitkontrolliert wird. Zusammen werden VEBA/VIAG und RWE einen Marktanteil von 69,4 % halten. Da ferner bereits heute die VEAG von VEBA, VIAG und RWE gemeinsam kontrolliert wird, ist auch der Marktanteil der VEAG dem Duopol zuzurechnen. Beide Blöcke haben danach einen gemeinsamen Marktanteil von 81,5 %. Wird im Hinblick auf den beabsichtigten Zusammenschluss der Marktanteil von VEW hinzugerechnet, so ergibt sich für das Duopol ein addierter Marktanteil von 86,8 %. (67) Für den Stromabsatz auf dem Gesamtmarkt Deutschland ergibt sich nach dem Zusammenschluss folgende Situation. Tabelle: Stromabsatz Gesamtmarkt Deutschland - Situation nach dem Zusammenschluss >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (68) Die vorstehende Tabelle zeigt, dass das Duopol am gesamten Stromabsatz in Deutschland einen Anteil von 77,2 % haben wird. (69) Die nachstehende Tabelle weist die Erzeugungskapazitäten in Deutschland nach dem Zusammenschluss aus. Tabelle: Erzeugungskapazität in Deutschland - Situation nach dem Zusammenschluss >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3.2.2. Aufgrund zahlreicher struktureller Faktoren ist nach dem Zusammenschluss wesentlicher Wettbewerb zwischen VEBA/VIAG einerseits und RWE andererseits nicht mehr zu erwarten (70) VEBA/VIAG und RWE werden sich untereinander künftig keinen wesentlichen Wettbewerb mehr machen. Dafür sprechen die folgenden Marktmerkmale, die oligopolistisches Parallelverhalten wesentlich begünstigen. 3.2.2.1. Elektrizität ist ein homogenes Produkt, das auf einem transparenten Markt angeboten wird (71) Bei Elektrizität handelt es sich um ein homogenes Produkt, das als solches keiner technischen Weiterentwicklung unterliegt. Homogene Güter besitzen anders als heterogene Güter weitgehend die gleichen physischen oder subjektiven Eigenschaften. Der Preis ist der wesentliche Wettbewerbsparameter, der für die Entscheidung eines Kunden zwischen mehreren Stromanbietern von Bedeutung ist. Andere Parameter wie Qualität, Forschung Serviceleistungen, Zuverlässigkeit des Anbieters etc. spielen für die Bezugsentscheidung eine lediglich untergeordnete Rolle. Im Übrigen gibt es die Tendenz zu einer weiteren Standardisierung des gehandelten Stroms. Dies geschieht zum Beispiel im Rahmen des Central European Power Index (siehe nachfolgender Absatz). (72) Der Markt ist durch große Transparenz der Erzeugungskosten und der Verkaufspreise gekennzeichnet. So gibt es eine Vielzahl von Veröffentlichungen, die die aktuellen Strompreise der in Deutschland tätigen Stromanbieter zusammenstellen(17). Trotz Differenzierungen bei den Preisbestandteilen wie z. B. Preis pro kWh, Jahres- bzw. Monatsgebühr und unterschiedlichen Vertragslaufzeiten bzw. Kündigungsfristen erlauben diese Übersichten eine schnelle Orientierung und das Herausfinden des günstigsten Angebots für den Kunden. Die genannten Veröffentlichungen und Strompreisrechner richten sich zwar in erster Linie an Endabnehmer. Aber auch für Abnehmer von der Verbundebene sind die Marktpreise hinreichend transparent. So bemühen sich die Verbundunternehmen selber, die Markttr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.