Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1324 hinsichtlich der Fortsetzung der Beteiligung der Union an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) im Rahmen von Horizont Europa

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Quellenkennung: 32024D1167. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1).“ " 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhalten die Buchstaben b, c und d folgende Fassung: „b) Benennung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 als PRIMA-IS durch die teilnehmenden Länder oder durch die von den teilnehmenden Ländern benannten Organisationen, die für die effiziente Umsetzung der PRIMA, für die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des in Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Finanzbeitrags der Union und gegebenenfalls des Beitrags der teilnehmenden Länder verantwortlich ist und sicherstellt, dass alle zur Erreichung der Ziele der PRIMA erforderlichen Maßnahmen getroffen werden; c) Zusage der teilnehmenden Länder, zur Finanzierung der PRIMA mit einem angemessenen Anteil der für die Ziele der PRIMA relevanten nationalen Ressourcen beizutragen, der mindestens dem Unionsbeitrag entspricht; d) Nachweis der PRIMA-IS, dass sie zur Umsetzung der PRIMA, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des in Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 62 und 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in der Lage ist.“ b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch die PRIMA-IS;“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   „Die Kommission bewertet fortlaufend die Erfüllung der von den teilnehmenden Ländern gemachten Zusagen und kann im Anschluss an diese Bewertung soweit erforderlich die teilnehmenden Länder und die PRIMA-IS einbeziehen und geeignete Maßnahmen, einschließlich der in Artikel 9 genannten, ergreifen.“ 5. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Die teilnehmenden Länder leisten Finanzbeiträge oder Sachleistungen in Höhe von mindestens 325 000 000 EUR vom 7. August 2017 bis zum 31. Dezember 2031 oder veranlassen ihre nationalen Fördereinrichtungen, diese zu leisten.“ b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6)   Die Beiträge der teilnehmenden Länder gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden nach Annahme des Jahresarbeitsprogramms geleistet. Wird das Jahresarbeitsprogramm in dem Bezugsjahr gemäß Artikel 6 Absatz 2 angenommen, so können die Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels, die als Beiträge teilnehmender Länder gelten und im Jahresarbeitsprogramm enthalten sind, Beiträge enthalten, die ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres geleistet wurden. Die Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels, die als Beiträge teilnehmender Länder gelten und im ersten Jahresarbeitsprogramm enthalten sind, können jedoch Beiträge enthalten, die nach dem 7. August 2017 geleistet wurden.“ 6. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Tätigkeiten und Durchführung der PRIMA (1)   Die PRIMA unterstützt ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die im Jahresarbeitsprogramm der PRIMA beschrieben sind, durch a) indirekte Maßnahmen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) 2021/695, die durch die PRIMA-IS gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses im Anschluss an transnationale offene, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch die PRIMA-IS insbesondere mittels Finanzhilfen gefördert werden, darunter i) Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation sowie Innovationsmaßnahmen; ii) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit Schwerpunkt auf der Verbreitung und auf der Verbesserung der Bekanntheit zur Förderung der PRIMA und der Maximierung ihrer Wirkung; b) von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 finanzierte Tätigkeiten, die zu den Zielen der PRIMA beitragen oder direkt mit der Umsetzung der Ergebnisse von Projekten im Rahmen der PRIMA verbunden sind und die Folgendes umfassen: i) Tätigkeiten, die über transnationale offene, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die die PRIMA-IS organisiert, ausgewählt und von den nationalen Fördereinrichtungen im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder verwaltet werden, wobei finanzielle Unterstützung vor allem in Form von Finanzhilfen geleistet wird; ii) Tätigkeiten im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder, einschließlich transnationaler Projekte. (2)   Die PRIMA wird auf der Grundlage von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt, in denen die Tätigkeiten erfasst sind, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres (im Folgenden „Bezugsjahr“) durchgeführt werden sollen. Die PRIMA-IS nimmt die Jahresarbeitsprogramme nach Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. März des Bezugsjahres an. Bei der Annahme der Jahresarbeitsprogramme handeln die PRIMA-IS und die Kommission unverzüglich. Die PRIMA-IS macht die Jahresarbeitsprogramme öffentlich zugänglich. (3)   Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen nur im Bezugsjahr und erst nach der Annahme des Jahresarbeitsprogramms aufgenommen werden. (4)   Wird das Jahresarbeitsprogramm in dem Bezugsjahr angenommen, so können mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Verwaltungskosten der PRIMA-IS erstattet werden, die seit dem 1. Januar jenes Bezugsjahres entsprechend dem betreffenden Jahresarbeitsprogramm angefallen sind. Mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 können jedoch Verwaltungskosten der PRIMA-IS erstattet werden, die seit dem 7. August 2017 entsprechend dem ersten Jahresarbeitsprogramm angefallen sind. (5)   Durch die PRIMA dürfen ausschließlich Tätigkeiten gefördert werden, die im Jahresarbeitsprogramm erfasst sind. Im Jahresarbeitsprogramm wird zwischen Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und Verwaltungskosten der PRIMA-IS unterschieden. Das Jahresarbeitsprogramm enthält entsprechende Ausgabenschätzungen und die Mittelzuweisungen für mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 geförderte Tätigkeiten und für von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 geförderte Tätigkeiten. Das Jahresarbeitsprogramm beinhaltet ferner Angaben zum voraussichtlichen Wert der Beiträge der teilnehmenden Länder in Form von Sachleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b. (6)   In die geänderten Jahresarbeitsprogramme für ein bestimmtes Bezugsjahr und die Jahresarbeitsprogramme für die darauffolgenden Bezugsjahre fließen die Ergebnisse der vorherigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ein. Dabei wird angestrebt, einer unzureichenden Abdeckung wissenschaftlicher Themen entgegenzuwirken, insbesondere jener Themen, die ursprünglich in die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b einbezogen waren und nicht angemessen finanziert werden konnten. (7)   Die letzten zu fördernden Tätigkeiten, einschließlich der letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der betreffenden Jahresarbeitsprogramme, werden bis zum 31. Dezember 2027 eingeleitet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können sie bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitet werden. (8)   Tätigkeiten, die von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 gefördert werden, dürfen nur dann in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommen werden, wenn die von der PRIMA-IS organisierte externe unabhängige Bewertung durch internationale Gutachter im Hinblick auf die Erfüllung der PRIMA-Ziele zu einem positiven Ergebnis geführt hat. (9)   In das Jahresarbeitsprogramm aufgenommene Tätigkeiten, die durch die teilnehmenden Länder gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gefördert werden, werden im Einklang mit den von der PRIMA-IS nach Genehmigung durch die Kommission angenommenen gemeinsamen Grundsätzen durchgeführt. Die gemeinsamen Grundsätze berücksichtigen die Grundsätze dieses Beschlusses, des Titels VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und des Kapitels II der Verordnung (EU) 2021/695. Die PRIMA-IS legt nach Genehmigung durch die Kommission die Berichterstattungspflichten der teilnehmenden Länder an die PRIMA-IS fest, auch im Hinblick auf Indikatoren, die in jede der Tätigkeiten aufgenommen werden. (10)   Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i müssen zusätzlich zu den in Absatz 9 genannten gemeinsamen Grundsätzen folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Vorschläge betreffen transnationale Projekte mit Beteiligung von mindestens drei unabhängigen Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen Ländern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als teilnehmende Länder im Sinne dieses Beschlusses gelten, darunter i) zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 oder „Horizont Europa“assoziierten Drittland, das nicht unter Ziffer ii fällt, und ii) zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist, oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt; b) die Vorschläge werden mittels transnationaler Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt und von mindestens drei unabhängigen Experten auf der Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet: Exzellenz, Wirkung sowie Qualität und Effizienz der Durchführung; c) die Vorschläge werden entsprechend den Ergebnissen der unter Buchstabe b genannten Bewertung in eine Rangfolge gebracht, die Auswahl wird durch die PRIMA-IS vorgenommen und folgt dieser Rangfolge, und die teilnehmenden Länder einigen sich auf einen angemessenen Fördermodus, der es insbesondere durch Bereitstellung von Reservebeträgen für die nationalen Beiträge zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ermöglicht, eine möglichst hohe Anzahl von über dem Schwellenwert liegenden Vorschlägen auf der Grundlage dieser Rangfolge zu fördern. Falls mit Blick auf die Rangfolge gemäß Buchstabe c eines oder mehrere Projekte nicht gefördert werden können, können die in der Rangfolge direkt folgenden Projekte ausgewählt werden. (11)   Die PRIMA-IS überwacht die Durchführung aller in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommenen Tätigkeiten und erstattet der Kommission darüber Bericht. (12)   Jede Mitteilung oder Veröffentlichung zu Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der PRIMA stehen und in Zusammenarbeit mit der PRIMA durchgeführt werden, wird — unabhängig davon, ob sie von der PRIMA-IS, einem teilnehmenden Land, den nationalen Fördereinrichtungen eines teilnehmenden Landes oder von Teilnehmern einer Tätigkeit durchgeführt werden — mit dem Zusatz „[Bezeichnung der Maßnahme] ist Teil der von der Europäischen Union kofinanzierten PRIMA“ versehen. 7. Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (1)   Die PRIMA-IS gilt je nach Fall als Fördereinrichtung im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2021/695 und leistet im Einklang mit den Vorschriften der einschlägigen Verordnungen und vorbehaltlich der in dem vorliegenden Artikel enthaltenen Ausnahmen finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses. (2)   Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 sowie von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 beträgt die Mindestteilnehmerzahl drei Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen Ländern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als teilnehmende Länder gelten und von denen mindestens eine niedergelassen ist: a) in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierten Drittland, das nicht unter Buchstabe b des vorliegenden fällt, b) in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist, oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt. (3)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 gilt in hinreichend begründeten, im Jahresarbeitsprogramm vorgesehenen Fällen die Teilnahme einer Rechtsperson mit Niederlassung in einem teilnehmenden Land zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als Mindestbedingung. (4)   Abweichend von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und von Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/695 können folgende Teilnehmer Fördermittel der PRIMA-IS erhalten: a) jede in einem teilnehmenden Land niedergelassene oder nach Unionsrecht gegründete Rechtsperson; b) jede internationale Organisation von europäischem Interesse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 für gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses finanzierte PRIMA-Tätigkeiten und jede internationale europäische Forschungsorganisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2021/695 für gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Beschlusses finanzierte PRIMA-Tätigkeiten. (5)   Ist eine teilnehmende internationale Organisation oder eine teilnehmende Rechtsperson mit Niederlassung in einem Land, das kein teilnehmendes Land ist, nicht förderfähig nach Absatz 4, so kann eine Förderung durch die PRIMA-IS gewährt werden, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Beteiligung der betreffenden internationalen Organisation oder Rechtsperson wird von der PRIMA-IS als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme erachtet; b) die Beteiligung solcher Rechtspersonen ist im Jahresarbeitsprogramm vorgesehen, und die Möglichkeit einer solchen Förderung ist in einer bilateralen wissenschaftlich-technischen Übereinkunft oder einer anderen Vereinbarung, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellt, zwischen der Union und der internationalen Organisation oder — für eine Rechtsperson, die in einem Land niedergelassen ist, das kein teilnehmendes Land ist — dem Land ihrer Niederlassung vorgesehen. (6)   Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann in der geltenden Musterfinanzhilfevereinbarung festgelegt werden, dass Rechtspersonen, die in Ländern niedergelassen sind, die keine teilnehmenden Länder sind, und Fördermittel der PRIMA-IS erhalten, ebenfalls angemessene Finanzsicherheiten leisten müssen. (7)   Die Union schließt Übereinkünfte mit Drittländern, mit denen für den Schutz der finanziellen Interessen der Union gesorgt wird.“ 8. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung der PRIMA-IS gemäß Artikel 154 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der Leistung ausreichender Finanzsicherheiten gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der genannten Verordnung schließt die Kommission im Namen der Union mit der PRIMA-IS eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und Beitragsvereinbarungen.“ b) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(2)   Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 dieses Artikels wird gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geschlossen. In der Vereinbarung wird unter anderem Folgendes geregelt:“ 9. In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: „(3)   Der Beschluss der Kommission, den finanziellen Beitrag der Union zu beenden, anteilsmäßig zu kürzen oder auszusetzen, steht der Erstattung förderfähiger Kosten, die den teilnehmenden Ländern bereits entstanden sind, bevor der Beschluss der PRIMA-IS mitgeteilt wurde, nicht entgegen.“ 10. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 führt die PRIMA-IS im Einklang mit Artikel 29 der genannten Verordnung Ex-post-Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen durch. (1a)   Gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 führt die PRIMA-IS im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/695 als Teil der indirekten Maßnahmen des Programms ‚Horizont Europa‘ und insbesondere gemäß der Prüfstrategie, die in Artikel 53 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegt ist, Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen durch.“ 11. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a)   Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (*4) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung zu untersuchen und zu verfolgen. (*4)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).“ " b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 3a ist in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, der Kommission, der PRIMA-IS, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten derartige Prüfungen und Untersuchungen durchzuführen. Wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines Beschaffungsvertrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert, müssen der Vertrag, die Finanzhilfevereinbarung oder der Finanzhilfebeschluss die Pflicht des Vertragsnehmers oder des Begünstigten einschließen, von beteiligten Dritten die ausdrückliche Anerkennung dieser Befugnisse der Kommission, der PRIMA-IS, des Rechnungshofs, der EUStA und des OLAF zu verlangen. (4a)   Die PRIMA-IS gewährt jedem nationalen Rechnungshof eines teilnehmenden Landes auf dessen Antrag Zugang zu allen für dessen Rechnungsprüfungen erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit den nationalen Beiträgen des jeweiligen teilnehmenden Landes, einschließlich Informationen in elektronischer Form. (5)   Bei der Durchführung der PRIMA ergreifen die teilnehmenden Länder alle gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere, um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.“ 12. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11a Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge (1)   Die PRIMA-IS gewährt der Kommission und gegebenenfalls den Behörden der teilnehmenden Länder Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit den von ihr finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Beiträge und die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union oder gegebenenfalls der teilnehmenden Länder für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte sind auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung beschränkt und stehen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang. (2)   Für den Zweck der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union stellt die PRIMA-IS der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen bereit. Diese Pflicht gilt entsprechend für teilnehmende Länder in Bezug auf Vorschläge, die Antragsteller mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet umfassen.“ 13. In Artikel 12 erhalten die Absätze 2 bis 5 folgende Fassung: „(2)   Die PRIMA-IS wird von einem Kuratorium geleitet. Alle teilnehmenden Länder sind im Kuratorium vertreten. Das Kuratorium ist das Entscheidungsgremium der PRIMA-IS. Das Kuratorium beschließt nach Zustimmung der Kommission Folgendes: a) das Jahresarbeitsprogramm der PRIMA; b) die gemeinsamen Grundsätze nach Artikel 6 Absatz 9; c) die Pflichten der teilnehmenden Länder hinsichtlich der Berichterstattung an die PRIMA-IS. Das Kuratorium überprüft, ob die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind, und unterrichtet die Kommission entsprechend. Das Kuratorium genehmigt die Teilnahme von nicht mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierten Drittländern — außer den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ländern — an der PRIMA nach Prüfung der Relevanz der Teilnahme dieser Drittländer im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der PRIMA. Jedes teilnehmende Land hat eine Stimme im Kuratorium. Die Beschlussfassung erfolgt einvernehmlich. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so fasst das Kuratorium seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Union, vertreten durch die Kommission, wird zu allen Sitzungen des Kuratoriums als Beobachterin eingeladen und kann an seinen Diskussionen teilnehmen. Sie erhält zu diesem Zweck alle erforderlichen Unterlagen. (3)   Das Kuratorium legt die Zahl der Mitglieder des Lenkungsausschusses fest, die mindestens fünf betragen muss. Das Kuratorium ernennt die Mitglieder des Lenkungsausschusses. Der Lenkungsausschuss überwacht die Arbeit des Direktors und berät das Kuratorium in Bezug auf die Durchführung der PRIMA durch das Sekretariat. Er gibt insbesondere Leitlinien zur Ausführung des jährlichen Haushaltsplans und zum Jahresarbeitsprogramm vor. (4)   Das Kuratorium setzt das Sekretariat der PRIMA-IS als Exekutivorgan der PRIMA ein. Das Sekretariat a) setzt das Jahresarbeitsprogramm um; b) leistet Unterstützung für die anderen Einrichtungen der PRIMA-IS; c) beobachtet die Durchführung der PRIMA und erstattet darüber Bericht; d) verwaltet den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzbeitrag der Union und die Finanzbeiträge der teilnehmenden Länder und erstattet über ihre Nutzung Bericht; e) steigert die Außenwirkung der PRIMA durch Aufklärung und Kommunikation; f) arbeitet mit der Kommission entsprechend der in Artikel 8 genannten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung zusammen; g) stellt die Transparenz der PRIMA-Tätigkeiten sicher. (5)   Das Kuratorium ernennt einen wissenschaftlichen beratenden Ausschuss, der sich aus renommierten unabhängigen Sachverständigen zusammensetzt, die in den für die PRIMA relevanten Gebieten kompetent sind. Das Kuratorium legt die Zahl der Mitglieder des wissenschaftlichen beratenden Ausschusses und die Regelungen für ihre Benennung im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/695 fest. Der wissenschaftliche beratende Ausschuss a) berät das Kuratorium zu strategischen Prioritäten und Bedürfnissen; b) berät das Kuratorium zum Inhalt und Umfang des Entwurfs des Jahresarbeitsprogramms aus wissenschaftlicher und technischer Sicht; c) überprüft die wissenschaftlichen und technischen Aspekte der Durchführung der PRIMA und gibt eine Stellungnahme zu ihrem Jahresbericht ab.“ 14. Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Überwachung und Evaluierung (1)   Die PRIMA-Tätigkeiten, einschließlich ihrer Effizienz und Transparenz sowie ihrer Erfolgsquoten, werden kontinuierlich überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung, wissenschaftliche Exzellenz und eine möglichst effektive und effiziente Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Überwachung und der regel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.