Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1324 hinsichtlich der Fortsetzung der Beteiligung der Union an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) im Rahmen von Horizont Europa

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/1167 19.4.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/1167 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1324 hinsichtlich der Fortsetzung der Beteiligung der Union an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) im Rahmen von Horizont Europa DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über die Beteiligung der Union an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum („PRIMA“) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Horizont 2020) für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2028 verabschiedet. (2) Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1324 werden die letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des PRIMA-Jahresarbeitsprogramms im Jahr 2024 veröffentlicht, und alle indirekten Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation (FuI) werden bis 2028 abgeschlossen sein. (3) Die an der PRIMA teilnehmenden Mitgliedstaaten haben ihre Absicht erklärt, ihre gemeinsame Initiative über das Jahr 2024 hinaus fortzusetzen, und haben die Union um weitere Beteiligung in demselben institutionellen Rahmen des Artikels 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht. (4) Die PRIMA ist ein erfolgreiches Instrument zur Förderung von Forschung und Innovation, insbesondere im Hinblick auf die FuI-Systeme der teilnehmenden Länder, die für die Interessen der Union von strategischer Bedeutung sind. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2021 mit dem Titel „Der globale Ansatz für Forschung und Innovation — Europas Strategie für internationale Zusammenarbeit in einer sich verändernden Welt“ und der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters vom 1. Dezember 2021 mit dem Titel „Global Gateway“ hat sich die Kommission verpflichtet, die Führungsrolle der Union bei der Unterstützung multilateraler FuI-Partnerschaften zu stärken, um neue Lösungen für Herausforderungen auf den Gebieten Umwelt, Digitalisierung, Gesundheit, Gesellschaft und Innovation zu schaffen, und hat festgestellt, dass dringend nachhaltig und hochwertig konzipierte Projekte benötigt werden, die so durchgeführt werden, dass ein hohes Maß an Transparenz und hohe Standards sichergestellt werden. (5) In ihrer Mitteilung vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda, die für den derzeitigen Kontext im Umfeld der PRIMA weiterhin von Bedeutung ist, hob die Kommission hervor, dass es erforderlich ist, die grundlegenden Ursachen der Migration mithilfe aller Politikbereiche, einschließlich FuI, mittels eines neuen Modells der Zusammenarbeit anzugehen, bei dem private Investoren einbezogen werden und ein Schwerpunkt auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und nachhaltige Infrastruktur gelegt wird. Insbesondere Wissenschaft und Technologie spielen in der geopolitischen Landschaft eine immer wichtigere Rolle und können diplomatische Bemühungen in vielerlei Hinsicht unterstützen, auch bei der Förderung und Verteidigung europäischer Werte wie akademische Freiheit, Forschungsethik, Integrität und Gleichstellung der Geschlechter. Die PRIMA dient als regionales Modell für die Wissenschaftsdiplomatie, und mit ihr werden die Beziehungen zu nicht teilnehmenden Ländern im Mittelmeerraum gefördert. (6) Der thematische Anwendungsbereich der PRIMA, nämlich die Unterstützung der Agrar- und Lebensmittelsysteme und der integrierten Wasserversorgung und Wasserbewirtschaftung im Mittelmeerraum, gewinnt zunehmend an Aktualität. Untersuchungen zeigen, dass Wasserknappheit ein wichtiger Faktor für den Anstieg der weltweiten Migration ist. Der Klimawandel und die damit verbundenen Naturkatastrophen haben verheerende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Erzeugung. Dem Beitrag der Arbeitsgruppe II zum sechsten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses der Vereinten Nationen für Klimaänderungen zufolge dürften die Ökosysteme im Mittelmeerraum darüber hinaus zu den am stärksten von den Folgen des Klimawandels betroffenen Ökosystemen gehören. Die PRIMA trägt dazu bei, den Mittelmeerraum dabei zu unterstützen, bei klimaresistenten Lösungen eine Führungsrolle zu übernehmen. Präventions- und Anpassungsmaßnahmen wie Entsalzungstechnologien und Pflanzentoleranz, sind für die Bewältigung des Klimawandels von entscheidender Bedeutung. (7) Über die PRIMA sollten aktiv Synergieeffekte und Komplementaritäten mit anderen regionalen, europäischen und internationalen Partnerschaften und anderen kooperativen FuI-Programmen und mit den entsprechenden Zielen und Tätigkeiten angestrebt und gefördert werden. (8) Im Bericht der Kommission vom 31. Mai 2023 an das Europäische Parlament und den Rat über ihre Zwischenbewertung der PRIMA (im Folgenden „Zwischenbewertung der Kommission“) wurde festgestellt, dass die teilnehmenden Länder des südlichen Mittelmeerraums bis März 2022 28 % der gesamten im Rahmen der PRIMA bereitgestellten Mittel erhalten hatten. Es ist dringend erforderlich, mit der PRIMA eine Reihe von FuI-Tätigkeiten zu unterstützen, um den Aufbau längerfristiger Gemeinschaften zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Ländern des südlichen Mittelmeerraums und deren Beteiligungsquote zu erhöhen. (9) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU) 2017/1324 wurde die PRIMA-Durchführungsstelle (PRIMA-IS) im Jahr 2017 als spezielle Stelle eingerichtet, die für die direkte Verwaltung des Finanzbeitrags der Union zur PRIMA zuständig ist. Die PRIMA-IS wurde in Barcelona eingerichtet und sorgte mit Unterstützung ihres Sekretariats und ihrer Leitungsgremien für eine reibungslose, effiziente und transparente Umsetzung der PRIMA. (10) Da die ursprünglichen Gründe und Ziele der PRIMA nach wie vor gültig sind, insbesondere vor dem Hintergrund des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, der die bereits anfälligen Agrarmärkte im südlichen Mittelmeerraum weiter destabilisiert hat, weshalb der Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen für die Gesellschaften im Mittelmeerraum noch vordringlicher wird, und da die Zwischenbewertung der Kommission zu dem Schluss kam, dass die PRIMA ein erfolgreiches Instrument mit einem Mehrwert für die Union ist, sollte die Union weiterhin finanzielle Unterstützung leisten, damit die PRIMA bis 2027 FuI-Maßnahmen im Rahmen desselben thematischen Bereichs finanzieren kann, und die PRIMA mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der Union und mit den an den MFR angepassten Programmplanungszyklen der FuI-Programme in Einklang bringen. Darüber hinaus sollte die Gesamtlaufzeit der PRIMA bis 2031 verlängert werden, um die vollständige Durchführung der geförderten FuI-Maßnahmen zu ermöglichen. (11) Die Ambitionen und Ressourcen der PRIMA, die sie zu einem wesentlichen Instrument der internationalen Zusammenarbeit und Wissenschaftsdiplomatie im Mittelmeerraum machen, sollten beibehalten werden. Künftige Überarbeitungen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda der PRIMA sollten die mögliche Ausweitung des Umfangs der in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2017/1324 festgelegten Ziele, auch im Bereich energie- und klimabezogener FuI, abdecken und den Auswirkungen neuer Portfolios auf andere Primärressourcen, insbesondere Wasser, Land und Landwirtschaft, Rechnung tragen. Durch eine mögliche Ausweitung des Umfangs dieser Ziele würden Möglichkeiten zur Entwicklung von FuI-Bereichen entstehen, die im Rahmen der PRIMA derzeit nicht behandelt werden, und es würden Anwendungen in einer Reihe von Branchen gefördert. Insbesondere könnte ein neuer Nexus-Ansatz zu Wasser, Energie und Lebensmitteln den Entscheidungsträgern helfen, komplexe Energiesysteme zu verstehen, während die Ressourcenplanung mit fundiertem technischem Fachwissen und einer soliden Governance untermauert werden könnte. (12) Die weitere finanzielle Unterstützung der Union für die PRIMA sollte aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates (5) aufgestellte spezifische Programm zur Umsetzung von „Horizont Europa“, konkret aus Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ und dem einschlägigen thematischen Cluster vi „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“, erfolgen. (13) Die Zwischenbewertung der Kommission ergab, dass die geringen Erfolgsquoten der Antragsteller potenzielle Antragsteller in Zukunft abschrecken könnten. Die PRIMA-IS und die an der PRIMA teilnehmenden Länder (im Folgenden „teilnehmende Länder“) müssen zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um ihre Tätigkeiten effizienter zu gestalten, und hierzu die Komplexität aufgrund verschiedener nationaler Finanzierungsprogramme und die Zeit bei der Gewährung von Finanzhilfen verringern sowie den Zugang zu Finanzhilfen für FuI verbessern. (14) Die PRIMA wird im Rahmen von Horizont 2020 finanziert. Damit die PRIMA ab 2025 weitergeführt werden kann, sollte sie gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (Horizont Europa) finanziert und betrieben werden. Daher sollte der Beschluss (EU) 2017/1324 an die Verordnung (EU) 2021/695 und die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angepasst werden. (15) Der Beschluss (EU) 2017/1324 sollte mit den Zielen und den FuI-Prioritäten von „Horizont Europa“ sowie mit den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen gemäß Artikel 10 und Anhängen III und VI der Verordnung (EU) 2021/695 im Einklang stehen. Daher ist es erforderlich, dass sich mindestens 40 % der Mitgliedstaaten an der verlängerten PRIMA beteiligen. Darüber hinaus sollte die PRIMA in einem der prioritären Bereiche für institutionalisierte europäische Partnerschaften tätig sein, und alle teilnehmenden Länder sollten ihr langfristiges finanzielles Engagement zum Ausdruck bringen. Diese Bedingungen sind bereits erfüllt, da die derzeitige Beteiligungsquote der Mitgliedstaaten 41 % beträgt, die PRIMA in den prioritären Bereich Partnerschaftsbereich 5 „Nachhaltige, inklusive und kreislauforientierte biobasierte Lösungen“ von Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/695 fällt und die teilnehmenden Länder ihr langfristiges finanzielles Engagement für die PRIMA erklärt haben. (16) Die PRIMA sollte auf einfache, anpassungsfähige, offene und transparente Weise durchgeführt werden. Die PRIMA-IS sollte gezielte Anstrengungen unternehmen, um den Dialog mit der Gesellschaft zu stärken, eine aktive Beteiligung zu fördern und sicherzustellen, dass die breite Öffentlichkeit ausreichend und rechtzeitig über ihre Aktivitäten informiert wird. Zu diesem Zweck muss die PRIMA-IS ihre Kommunikationsstrategie stärken, um den Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Forschungsergebnissen zu erleichtern, und dabei akademische, wissenschaftliche und wissensbasierte Netze, Sozial- und Wirtschaftspartner, die Medien, KMU aus der Industrie und andere Interessenträger einbeziehen. (17) Der Finanzbeitrag der Union zur PRIMA sollte an die förmliche Zusage der teilnehmenden Länder zu einem Finanzbeitrag mindestens in Höhe des Finanzbeitrags der Union geknüpft werden. Aus diesem Grund sollte die Einhaltung der förmlichen finanziellen Verpflichtungen von der PRIMA-IS regelmäßig genau überwacht werden. (18) Um die Ziele der PRIMA zu erreichen, sollte der Gesamtbeitrag der teilnehmenden Länder mindestens so hoch sein wie der Finanzbeitrag der Union. Die teilnehmenden Länder sollten daher ihren Beitrag an denjenigen der Union im Rahmen von „Horizont Europa“ gemäß dem in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 dargelegten Grundsatz anpassen. Um sicherzustellen, dass dieser Grundsatz ordnungsgemäß eingehalten wird, sollten nur Beiträge der teilnehmenden Länder berücksichtigt werden, die nach dem 31. Dezember 2024 geleistet werden. (19) Um ihr fortgesetztes Engagement für die Ziele der PRIMA, die im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden, und für ihre neuen Verpflichtungen gemäß den Verordnungen (EU) 2021/695 und (EU, Euratom) 2018/1046 zu gewährleisten, sollten Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Marokko die neuen Bedingungen, die sich aus diesem Beschluss ergeben, förmlich annehmen, indem sie mit der Union Abkommen in Form eines Briefwechsels schließen, die die mit ihnen geschlossenen bestehenden internationalen Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ändern und ergänzen. Dies sollte ohne Einfluss auf ihre Teilnahme an PRIMA-Tätigkeiten bleiben, die im Rahmen von Horizont 2020 finanziert werden. (20) Der finanzielle Gesamtbeitrag der Union zur PRIMA sollte als Höchstbetrag festgelegt werden. Es sollte möglich sein, dass gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 der Finanzbeitrag der Union zur PRIMA aus „Horizont Europa“ um solche Beiträge von mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittländern erhöht wird. Voraussetzung dafür sollte sein, dass der Finanzbeitrag der teilnehmenden Länder mindestens dem Gesamtbetrag, um den der Beitrag der Union erhöht wird, entspricht. (21) Unter Berücksichtigung der Ziele der PRIMA sollten Einrichtungen mit Sitz in Drittländern, die nicht zu den teilnehmenden Ländern gehören, berechtigt sein, eine Finanzierung für bestimmte im PRIMA-Jahresarbeitsprogramm vorgesehene Aufforderungsthemen zu beantragen. Es sollten alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich vertraglicher Maßnahmen, getroffen werden, um die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen. Zu diesem Zweck sollten Abkommen über Wissenschaft und Technologie mit Drittländern geschlossen werden, in denen solche Einrichtungen ansässig sind. (22) Während Ex-post-Kontrollen von Ausgaben für indirekte Maßnahmen, die im Rahmen von Horizont 2020 finanziert werden, weiterhin im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durchgeführt werden sollten, sollten im Rahmen von „Horizont Europa“ finanzierte indirekte Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 geprüft werden. (23) „Horizont Europa“ legt einen stärkeren Schwerpunkt auf den Zugang der Kommission zu den Ergebnissen und anderen maßnahmenbezogenen Informationen zum Zweck der Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik oder bestimmter Programme der Union im Falle von institutionalisierten europäischen Partnerschaften. Daher sollte die PRIMA-IS sicherstellen, dass die Kommission Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit den von ihr finanzierten indirekten Maßnahmen hat, einschließlich der Beiträge und Ergebnisse der an indirekten Maßnahmen beteiligten Begünstigten. Zur Wahrung ihrer Interessen sollten die teilnehmenden Länder auch Zugang zu Informationen über Vorschläge haben, die Antragsteller mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet betreffen. Diese Zugangsrechte sollten den geltenden Vertraulichkeitsregeln unterliegen. (24) Die Kommission sollte regelmäßig die Erfüllung der von den teilnehmenden Ländern eingegangenen Verpflichtungen bewerten, kann im Anschluss an solche Bewertungen, soweit erforderlich, die teilnehmenden Länder und die PRIMA-IS einbeziehen, und sollte die Möglichkeit haben, angemessene Maßnahmen zu ergreifen. (25) Die Verlängerung der PRIMA erfordert die Überwachung und Evaluierung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von „Horizont Europa“. Die Kommission sollte bis spätestens 31. Dezember 2025 eine Zwischenbewertung der PRIMA und bis spätestens 31. Dezember 2031 eine Abschlussbewertung durchführen. Diese Bewertungen sollten in die allgemeine Zwischen- und Abschlussbewertung von „Horizont Europa“ einfließen. Bei den Bewertungen sollten die Qualität und Effizienz der PRIMA und die Fortschritte bei der Verwirklichung ihrer Ziele während ihres gesamten Lebenszyklus, auch unter Einbeziehung ihrer Durchführung im Rahmen von Horizont 2020 und „Horizont Europa“, beurteilt werden. Die Kommission sollte die Ergebnisse und die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen veröffentlichen und verbreiten. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 sollte die PRIMA ein klares Lebenszykluskonzept verfolgen, zeitlich befristet bestehen und die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Programm „Horizont Europa“ beinhalten. (26) Der Beschluss (EU) 2017/1324 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss (EU) 2017/1324 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Teilnahme an der PRIMA (1)   Die Union beteiligt sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen und nach Mitteilung ihrer Beteiligung an den Tätigkeiten der PRIMA durch Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (im Folgenden ‚PRIMA‘), einer institutionellen europäischen Partnerschaft gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1)(‚Horizont Europa‘) von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Portugal, Slowenien, Spanien, Tunesien, der Türkei und Zypern (im Folgenden ‚teilnehmende Länder‘). (2)   Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Marokko sind weiterhin teilnehmende Länder für die Zwecke der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a finanzierten PRIMA-Tätigkeiten. Für die Zwecke ihrer Beteiligung an den nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b finanzierten PRIMA-Tätigkeiten gelten sie nur dann als teilnehmende Länder, wenn sie ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung und Ergänzung der bestehenden internationalen Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Union schließen, in dem die neuen Bedingungen für ihre Beteiligung an der PRIMA festgelegt sind. (3)   Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierte Drittländer außer den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ländern können an der PRIMA teilnehmen, wenn sie die Bedingung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und insbesondere Artikel 11 Absatz 5 einhalten. Sie unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, in der sie die Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA im Rahmen von Horizont 2020 bzw. ‚Horizont Europa‘ bestätigen. Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierte Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet. (4)   Drittländer, die nicht mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziiert sind und nicht unter den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Ländern sind, können an der PRIMA teilnehmen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Sie erfüllen die Bedingung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c und halten insbesondere Artikel 11 Absatz 5 ein; b) die PRIMA-Durchführungsstelle (PRIMA implementation structure, im Folgenden ‚PRIMA-IS‘) billigt ihre Teilnahme an der PRIMA nach Prüfung der Relevanz dieser Teilnahme im Hinblick auf die Verwirklichung der PRIMA-Ziele, und c) sie schließen mit der Union eine völkerrechtliche Übereinkunft über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit über die Modalitäten und Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA. Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet. (*1)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von ‚Horizont Europa‘, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).“ " 2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Die PRIMA trägt zur Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele der Verordnung (EU) 2021/695, insbesondere des Artikels 3, bei und dient den allgemeinen Zielen, Forschungs- und Innovationskapazitäten aufzubauen, Wissen zu fördern und gemeinsame innovative Lösungen für nachhaltige Agrar- und Lebensmittelsysteme und eine integrierte Wasserversorgung und -bewirtschaftung im Mittelmeerbereich auszuarbeiten, um die Klimaresilienz, Wirksamkeit, Kosteneffizienz sowie ökologische und gesellschaftliche Nachhaltigkeit von deren Bewirtschaftung und Bereitstellung zu verbessern und ihren Beitrag zu vorgelagerten Lösungen für Probleme in den Bereichen Wasserknappheit, Ernährungssicherheit, Ernährung, Gesundheit, Wohlbefinden und Migration zu stärken.“ 3. In Artikel 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1)   Der Finanzbeitrag der Union zur PRIMA, einschließlich EWR-Mittel, entspricht den Beiträgen der teilnehmenden Länder. Der Finanzbeitrag der Union beläuft sich auf bis zu 325 000 000 EUR und verteilt sich wie folgt: a) bis zu 220 000 000 EUR aus Horizont 2020; b) bis zu 105 000 000 EUR aus ‚Horizont Europa‘. Der Finanzbeitrag der Union aus ‚Horizont Europa‘ kann um Beiträge von mit ‚Horizont Europa‘ assoziierten Drittstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 erhöht werden, sofern der Gesamterhöhung des Finanzbeitrags der Union mindestens der Beitrag der in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten teilnehmenden Länder gegenübersteht. (2)   Der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die den entsprechenden Teilen des durch den Beschluss 2013/743/EU des Rates geschaffenen spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont 2020, insbesondere Teil II ‚Führende Rolle der Industrie‘ und Teil III ‚Gesellschaftliche Herausforderungen‘, im Einklang mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/695 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2)zugewiesen sind. (2a)   Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für die einschlägigen Teile des mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates (*3) aufgestellten spezifischen Programms zur Durchführung von ‚Horizont Europa‘ bereitgestellt werden, konkret aus der Säule II ‚Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas‘, Cluster vi ‚Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt‘, im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. (*2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1)." (*3)  Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von ‚Horizont Europa‘, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.