Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1324 hinsichtlich der Fortsetzung der Beteiligung der Union an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) im Rahmen von Horizont Europa

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Quellenkennung: 32024D1167. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mäßigen Überprüfungen fließen in die Überwachung der europäischen Partnerschaften im Rahmen der Bewertungen von ‚Horizont Europa‘ gemäß den Artikeln 50 und 52 der Verordnung (EU) 2021/695 ein. (2)   Die PRIMA-IS organisiert die kontinuierliche Überwachung der sowie die Berichterstattung über die Verwaltung und Durchführung ihrer Tätigkeiten und die regelmäßigen Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkung der gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/695 und Anhang III der genannten Verordnung finanzierten indirekten Maßnahmen. (3)   Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2025 eine Zwischenbewertung und bis zum 31. Dezember 2031 eine Abschlussbewertung der PRIMA im Rahmen der Bewertungen von ‚Horizont Europa‘ gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 durch und wird dabei von externen unabhängigen Sachverständigen unterstützt, die auf der Grundlage eines offenen und transparenten Verfahrens ausgewählt werden. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Bewertungen Berichte, die Schlussfolgerungen aus den Bewertungen und die Bemerkungen der Kommission enthalten. Die Kommission legt ihren Bericht über die Abschlussbewertung bis zum 30. Juni 2032 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. (4)   Im Rahmen der in Absatz 3 genannten Zwischen- und Abschlussbewertungen werden die Erfolgsquoten und die Teilnahmequoten, auch jene der teilnehmenden Länder des südlichen Mittelmeerraums, untersucht, es wird untersucht, inwieweit die PRIMA ihren Auftrag und ihre Ziele erfüllt, es werden alle ihre Tätigkeiten abgedeckt, und ihr europäischer Mehrwert, ihre Wirksamkeit, ihre Effizienz, einschließlich ihrer Offenheit und Transparenz, sowie die Sachdienlichkeit der durchgeführten Tätigkeiten, auch in der Industrie und durch KMU, nichtstaatliche Organisationen und die Zivilgesellschaft, und deren Übereinstimmung und Komplementarität mit den einschlägigen Strategien auf regionaler Ebene, nationaler Ebene und Unionsebene, einschließlich Synergien mit anderen Teilen von ‚Horizont Europa‘ (z. B. anderen Partnerschaften, Missionen, Clustern und thematischen oder spezifischen Programmen) werden bewertet. Bei den Evaluierungen werden die Meinungen eines breiten Spektrums von Interessenträgern sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt. Die Bewertungen schließen gegebenenfalls eine Beurteilung der wirksamsten Art der politischen Intervention für künftige Maßnahmen sowie der Sachdienlichkeit und Kohärenz einer etwaigen Erneuerung der PRIMA angesichts der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung ein, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch ‚Horizont Europa‘ geförderten Initiativen. Bei der Durchführung dieser Bewertungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die verwaltungstechnischen Auswirkungen auf die PRIMA, ist bestrebt, sie zu verringern und stellt sicher, dass das Bewertungsverfahren einfach und vollkommen transparent ist. (5)   Die Kommission veröffentlicht und verbreitet die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der in Absatz 3 genannten Bewertungen. Artikel 14a Vertraulichkeit Unbeschadet des Artikels 11a gewährleistet die PRIMA-IS den Schutz vertraulicher Informationen, deren Weitergabe über die Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union hinaus den Interessen der PRIMA-IS, ihrer Mitglieder oder der Teilnehmer an den PRIMA-Tätigkeiten schaden könnte. Zu diesen vertraulichen Informationen gehören unter anderem personenbezogene, geschäftliche, nicht als Verschlusssache eingestufte und als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen. Artikel 14b Interessenkonflikte (1)   Die PRIMA-IS, ihre Gremien, ihre Mitglieder und ihr Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten jegliche Interessenkonflikte. (2)   Die PRIMA-IS erlässt im Einklang mit Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Vorschriften für die Verhinderung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf ihr Personal, ihre Mitglieder und andere Personen, die in ihren Gremien oder einer der Gruppen der PRIMA-IS tätig sind. (3)   Die PRIMA-IS erstellt einen Verhaltenskodex für die Mitglieder ihrer Gremien, der die Veröffentlichung von Erklärungen über berufliche Tätigkeiten, finanzielle Interessen und Interessenkonflikte im Einklang mit den Datenschutzvorschriften umfasst. Artikel 14c Laufende Maßnahmen, Tätigkeiten und Verpflichtungen Maßnahmen und Tätigkeiten der PRIMA-IS und Verpflichtungen der in diesem Beschluss genannten teilnehmenden Länder, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 eingeleitet oder übernommen wurden, unterliegen weiterhin der genannten Verordnung, sofern in diesem Beschluss nichts anderes festgelegt ist.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 11. April 2024. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin R. METSOLA Im Namen des Rates Die Präsidentin H. LAHBIB (1)   ABl. C, C/2023/863, 8.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/863/oj. (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. März 2024. (3)  Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). (5)  Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1). (6)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1). (7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1167/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.