Europäische Union

2008/406/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die staatliche Beihilfe C 51/06 (ex N 748/06), die Polen zugunsten von Arcelor Huta Warszawa gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6077) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0406. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Kreditzinsen zu ersparen. Es ist jedoch nicht die Rede vom Wiederkauf des Produktionsvermögens, das kein Geld eingebracht hätte, da es im Unternehmen verblieben wäre. (89) Folglich war im IBP 2003 der Wiederkauf des Produktionsvermögens nicht vorgesehen. HLW hat die Beihilfe demnach für einen Zweck verwendet, der im Umstrukturierungsprogramm, das die Grundlage für die Genehmigung der Beihilfe bildet, nicht enthalten war. Somit wurde die Beihilfe nicht entsprechend dem KPR und dem Genehmigungsbeschluss, d. h. dem Protokoll Nr. 8, angewendet. Gemäß Artikel 1 Buchstabe g) der Verfahrensverordnung ist darin eine missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu sehen, wenn diese unter Verstoß gegen eine Entscheidung zur Genehmigung einer staatlichen Beihilfe verwendet werden. (18) b)   Unvereinbarkeit missbräuchlich angewendeter Beihilfen (90) Nachdem festgestellt wurde, dass die gewährte staatliche Beihilfe nicht entsprechend dem Programm angewendet wurde, gilt es nachzuweisen, dass diese missbräuchlich angewendete Beihilfe auch mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar ist. (91) Das ergibt sich schon aus den formalen Kriterien, wenn man berücksichtigt, dass das Unternehmen die Beihilfe nicht entsprechend dem Plan verwendet hat, obwohl es gemäß Protokoll Nr. 8 zu ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung verpflichtet war. Zum anderen ist jede andere staatliche Beihilfe, die über den IBP, das KPR und das Protokoll Nr. 8 hinausgeht, gemäß Pkt. 18 des Protokolls Nr. 8 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (92) Zudem sah sich die Kommission nicht in der Lage, die tatsächliche Anwendung der Beihilfe als mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbar anzusehen, obwohl AHW seine Rentabilität wiederhergestellt hat. Im Zusammenhang damit möchte die Kommission anmerken, dass das begünstigte Unternehmen, obwohl es bezweifelt, dass seine derzeitige Rentabilität ausreicht, unter dem Begriff Rentabilität etwas anderes versteht als ursprünglich in Anhang 3 zum Protokoll Nr. 8 definiert. Diese Definition wurde im Rahmen des Protokolls Nr. 8 vereinbart, von beiden Seiten der Vereinbarung überwacht und darf von dem Begünstigten nicht rückwirkend geändert werden. (93) Die Kommission weist jedoch erneut darauf hin, dass die Vereinbarkeit nicht allein dadurch gegeben ist, dass HLW im Jahr 2006 seine Rentabilität wiederhergestellt hat. Die Wiederherstellung der Rentabilität allein reicht nicht aus, um die Umstrukturierung als mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbar anzusehen. Es muss außerdem gewährleistet sein, dass die Rentabilität mit einem Mindestmaß an staatlicher Umstrukturierungsbeihilfe wiederhergestellt wurde und Ausgleichsmaßnahmen zur Anwendung gekommen sind. Die Kommission verweist darauf, dass diese Bedingungen in Artikel 8 Absatz 4 des Europa-Abkommens genannt sind, auf das in Pkt. 1 des Protokolls Nr. 8 Bezug genommen wird. Vor allem darf die staatliche Beihilfe im Hinblick darauf, dass sie auf das erforderliche Minimum beschränkt werden soll, nicht zur Finanzierung von Investitionen oder Maßnahmen verwendet werden, die für die Umstrukturierung nicht unbedingt erforderlich sind. (19) (94) Die Kommission macht ferner geltend, dass der Plan, also die Umstrukturierungsaufgaben und die Mittel zu ihrer Finanzierung, im Voraus die Erzielung von Rentabilität gewährleisten müssen. Tatsächlich wurde im IBP 2003 besonderes Augenmerk auf die Umsetzung und Beschleunigung von Investitionen unter Anwendung staatlicher Beihilfen gelegt. Es wurde zum einen darauf hingewiesen, dass die Investitionen dank eines Überbrückungskredits auf das Jahr 2003 verschoben werden sollten. Zum anderen wurde festgestellt, dass in den Jahren 2004—2005 eine Vermögensumstrukturierung geplant war — viel zu spät also, um das Investitionsprogramm umzusetzen. Deshalb wurde zur Deckung des Finanzbedarfs ein Kredit zugesichert. Tatsächlich wurde in der Einführung zum Programm bekräftigt, dass „die Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms entsprechend dem festgelegten Zeitplan sowie die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zusätzliche Überbrückungskredite erfordert“. Demnach wurde ein Überbrückungskredit für notwendig erachtet, um die Investitionsvorhaben entsprechend dem festgelegten Zeitplan durchführen zu können. (95) Letztlich deutet doch die Tatsache, dass sich HLW zur Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags über das Produktionsvermögen entschlossen und die Investitionen nicht fristgerecht vorgenommen hat, darauf hin, dass das Unternehmen damit — geht man von dem ex ante-Ansatz aus — die Chance, seine Rentabilität wiederherzustellen, aufs Spiel gesetzt hat. Tatsächlich haben die polnischen Behörden keinen Grund genannt, weshalb sich die Lage im August 2003, als HLW eine Bürgschaft beantragt hat, hätte ändern sollen, zumal seit der letzten Aktualisierung des Plans im März 2003 nur fünf Monate vergangen waren. Eine derartige Anwendung der Beihilfe bedeutete nicht die Umsetzung des Programms, sondern stellte — wenn man bedenkt, dass die Investition an einen Zeitplan geknüpft war — eher ein Hindernis für die ordnungsgemäße Durchführung des Plans dar. Letztendlich hat das Unternehmen — folgt man dem ex ante-Ansatz — seine Rentabilität ganz klar aufs Spiel gesetzt, auch wenn es sie später wiederherstellen konnte. (96) Es trifft zu, dass die Finanzmittel nicht spezifiziert sind, und die Tatsache, dass die staatliche Beihilfe nicht entsprechend dem Programm angewendet wurde, könnte darauf hindeuten, dass das Umstrukturierungsprogramm aus anderen Mitteln hätte finanziert werden können, die ursprünglich für andere Vorhaben vorgesehen waren, für die nun die Beihilfe verwendet wurde. Für das Umstrukturierungsprogramm kann dieses Argument aber nicht gelten, da die Finanzmittel des Unternehmens in seinem Rahmen für dessen Neuausrichtung verwendet werden sollten. Auch wäre es in Anbetracht der Schwierigkeiten des Unternehmens nicht angebracht, freie Mittel für Vorhaben einzusetzen, die über den Plan hinausgehen. Die Verwendung der Mittel aus dem staatlich verbürgten Darlehen für die Tilgung des Kredits für das Produktionsvermögen führt daher zu einer Einschränkung der Umstrukturierungsmaßnahmen in einem anderen Bereich, vor allem im Hinblick auf die fristgerechte Umsetzung der vorerwähnten Investitionsmaßnahmen. (97) Die Kommission sieht außerdem keinen Zusammenhang mit dem Argument der polnischen Behörden und des begünstigten Unternehmens, wonach die überaus angespannte finanzielle Lage des Unternehmens im Jahr 2003 keine Investitionen gestattete. Für die Kommission ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb sich ein Unternehmen in einer solchen Situation für die Tilgung langfristiger Verbindlichkeiten entscheiden sollte, anstatt die für die Wiederherstellung seiner Rentabilität notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. (98) Es spielt auch keine Rolle, dass das Unternehmen jetzt vorschlägt, die im Jahr 2004 versäumten Investitionen nachzuholen, da ihre Durchführung an einen bestimmten Zeitplan gebunden war und dies als einzige Möglichkeit zur Wiederherstellung der Rentabilität bis Ende 2006 angesehen wurde. Dieser Verstoß ist unwiderruflich und lässt sich auch nicht durch eine Änderung des IBP rückgängig machen, selbst wenn der IBP 2005 zusätzliche Investitionen vorsieht, die allerdings die missbräuchliche Verwendung der Mittel nicht wettmachen können. (99) Auch wenn HLW im August 2003 davon ausgehen konnte, dass zur Wiederherstellung der Rentabilität keine Investitionen mehr erforderlich waren, hieße das doch, dass das Unternehmen die Umstrukturierungskosten im IBP 2003 zu hoch angesetzt hat und die gewährte Beihilfe für die Umstrukturierung nicht notwendig war. Nach Ansicht der Kommission ist es jedoch wenig wahrscheinlich, dass das Unternehmen knapp fünf Monate nach Erstellung des IBP 2003 (im März 2003) seine Pläne geändert hat, da es im August 2003 eine Bürgschaft mit dem Hinweis beantragt hat, dass diese hauptsächlich für die Tilgung des Kredits für das Produktionsvermögen bestimmt sei. In jedem Falle hätte das Unternehmen diese Festlegung der Kommission gegenüber fristgemäß begründen müssen, was es nicht getan hat. (100) Selbst wenn keine Investitionen notwendig waren, scheint die Umleitung der Mittel, nämlich ihre Verwendung zur Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags, als Umstrukturierungskosten nicht gerechtfertigt. Die Mittel für die Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags über das Produktionsvermögen wurden bereitgestellt, so dass die Ablösung nach Ende des Umstrukturierungszeitraums erfolgen konnte. Zwar dürften damit finanzielle Belastungen verbunden gewesen sein, doch waren diese ausdrücklich in den Finanzprognosen des IBP 2003 berücksichtigt worden. Da die Aktiva nicht verkauft werden konnten, hätte die Ablösung lediglich den Wegfall der finanziellen Belastungen zur Folge gehabt und HLW damit zu mehr Liquidität verholfen. Letztendlich hat HLW zusätzliche Geldmittel erhalten, die als Betriebsbeihilfe anzusehen sind, die wiederum unverhältnismäßige marktverzerrende Maßnahmen nach sich ziehen könnte. Nach Ansicht der Kommission wären solche Maßnahmen von ihr nicht genehmigt worden, wenn sie davon Kenntnis gehabt hätte. Wenn Investitionen de facto nicht notwendig waren, wäre die tatsächliche Inanspruchnahme der Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen worden. (101) Außerdem stellt die Kommission das Argument des begünstigten Unternehmens, wonach die Bürgschaft entsprechend dem Regierungsbeschluss verwendet wurde und die Regierung befugt war, den Verwendungszweck der Beihilfe zu bestimmen, nicht in Frage. Sie weist jedoch darauf hin, dass dies keinen Einfluss auf die im Hinblick auf das Protokoll Nr. 8 und den IBP 2003 festzustellende Vereinbarkeit von Bürgschaften hat, die keine Beihilfe für durch Regierungsbeschluss genehmigte Vorhaben beinhalten. (102) Im Zusammenhang damit merkt die Kommission an, dass die Beihilfe nicht entsprechend Pkt. 9 und 18 des Protokolls Nr. 8 angewendet wurde und deshalb mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. c)   Auswirkung der Unvereinbarkeit missbräuchlich angewendeter Beihilfen auf das Umstrukturierungsprogramm (103) Schließlich ist die Auswirkung der Unvereinbarkeit missbräuchlich angewendeter Beihilfen zu beurteilen. (104) Dazu möchte die Kommission zunächst feststellen, dass aus dem gegenwärtigen Verfahren nicht hervorgeht, dass bestimmte Umstrukturierungskosten nicht notwendig waren, sondern dass vielmehr ein Teil der staatlichen Mittel missbräuchlich verwendet wurde. Es mag durchaus zutreffen, dass bestimmte Investitionen hätten gestrichen werden können — im Idealfall in Abstimmung mit der Kommission. Das hieße, dass die tatsächlichen Umstrukturierungskosten niedriger sind und der damit verbundene Teil der Beihilfe zurückgezahlt werden muss, was der Verfahrensweise der Kommission in den vorangegangenen Fällen zur Umstrukturierung des Stahlsektors entspricht. (20) Im vorliegenden Fall haben sich aber nicht nur bestimmte Umstrukturierungskosten als nicht notwendig erwiesen, sondern die gesamte Finanzierung eines Teils der Umstrukturierungsmaßnahmen (31,2 Mio. EUR) erfolgte — wie vorstehend erläutert — nicht bestimmungsgemäß, wenn man berücksichtigt, dass nahezu das gesamte Überbrückungsdarlehen im Hinblick auf den ex ante-Ansatz nicht entsprechend dem IBP, sondern in einer Weise verwendet wurde, die die Wiederherstellung der Rentabilität gefährdete und dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Wechsels zu einem Überschuss an Finanzmitteln verholfen hat, der zurückgezahlt werden muss. Außerdem kann eine solche missbräuchliche Verwendung von Mitteln nicht dadurch rückwirkend korrigiert werden, dass das Unternehmen die Investitionen zu einem späteren Zeitpunkt vornimmt, da diese Mittel zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt für die Finanzierung von Investitionen und die Finanzumstrukturierung bereitgestellt worden waren. Dieses Beihilfeziel bestand im Jahr 2005 nicht mehr. Wäre also die Umstrukturierung zu einem späteren Zeitpunkt in Angriff genommen worden, hätte es der Beihilfe und insbesondere des staatlich verbürgten Überbrückungsdarlehens nicht bedurft. Letztendlich wurden alle diejenigen im Rahmen des Überbrückungsdarlehens bereitgestellten Mittel missbräuchlich verwendet, die zur Finanzierung der Sale-and-lease-back-Transaktion in Bezug auf das Produktionsvermögen eingesetzt wurden. (105) Die Kommission ist sich außerdem darüber im Klaren, dass ein Überschuss an Finanzmitteln zum Ende einer Umstrukturierungsphase nichts Ungewöhnliches ist und das Unternehmen nicht dafür bestraft werden darf, dass es bessere Ergebnisse erzielt hat als ursprünglich angenommen. Das sollte jedoch zu besseren Geschäftsergebnissen führen, die dem Unternehmen eine höhere Gewinnspanne sichern und damit beispielsweise eine vorzeitige Tilgung von Verbindlichkeiten ermöglichen. Das heißt aber nicht, dass das Unternehmen nahezu die gesamte Beihilfe umleiten und für Ziele verwenden kann, die im Geschäftsplan nicht vorgesehen sind. (106) Außerdem sei daran erinnert, dass das Unternehmen staatliche Beihilfen auch in anderer Form erhalten hat, wie z. B. den Schuldenerlass und den Teil des verbürgten Darlehens, der für die Finanzierung von Investitionen verwendet wurde. Diese Maßnahmen wurden entsprechend dem Plan umgesetzt und haben dem Unternehmen zu Rentabilität verholfen. (107) Ungeachtet dessen könnte die gesamte Umstrukturierung jedoch als fehlgeschlagen bezeichnet werden, da das Programm nur zum Teil umgesetzt wurde, während die Wiederherstellung der Rentabilität im Sinne des ex-ante-Ansatzes nur durch die vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms hätte gewährleistet werden können. Entscheidend dürfte aber in diesem Zusammenhang letztendlich sein, dass es dem Unternehmen gelungen ist, seine Rentabilität wiederherzustellen. (21) Allerdings hat das Unternehmen eine überhöhte Beihilfe erhalten, die für die Wiederherstellung der Rentabilität nicht notwendig war. Mit dem Ausgleich dieser Überzahlung wird die ursprüngliche Situation wiederhergestellt, das heißt, die Bereitstellung des überhöhten Beihilfebetrags wird kompensiert. In diesem Fall ließe sich die Wiederherstellung der Rentabilität praktisch auf die übrigen, planmäßig durchgeführten Maßnahmen zurückführen. Wird der überhöhte Beihilfebetrag zurückgezahlt, können diese Maßnahmen als den Vorschriften entsprechend angesehen werden. (108) Da die übrigen Maßnahmen — mit einem erforderlichen Minimum an Beihilfe — die Wiederherstellung der Rentabilität unter Anwendung gewährleistet haben, wurde nach Auffassung der Kommission nicht die gesamte Umstrukturierungsbeihilfe missbräuchlich verwendet, sondern nur der Betrag des verbürgten Darlehens, der für andere Zwecke eingesetzt wurde. Die übrigen Maßnahmen des IBP 2003 wurden bestimmungsgemäß umgesetzt. d)   Das Beihilfeelement in dem missbräuchlich verwendeten Teil des verbürgten Darlehens (109) Ferner gilt es, das Beihilfeelement in dem staatlich verbürgten Darlehen in Höhe von 31 245 684 EUR zu bestimmen. Grundsätzlich kann die Beihilfeintensität einer Bürgschaft bis zu 100 % betragen. (22) (110) Die Kommission räumt jedoch ein, dass die marktverzerrenden Auswirkungen der Bürgschaft als Form der Beihilfe in diesem Fall begrenzt waren, zumal Arcelor das Darlehen, für das HLW eine Bürgschaft erteilt wurde, nach einem Jahr zurückgezahlt hat. Um den Vorteil, der dem Unternehmen gewährt wurde, auszugleichen, reicht es nach Ansicht der Kommission deshalb aus, wenn die durch die Bürgschaft garantierte Zinssubvention für den Zeitraum, in dem das Darlehen dem Unternehmen zur Verfügung stand, zurückgezahlt wird. Die Kommission steht außerdem auf dem Standpunkt, dass das Unternehmen stets die Möglichkeit hatte, Finanzmittel zu beschaffen, und in der Lage war, eine entsprechende Sicherheit zu leisten, was durch den Darlehensvertrag, der eine Sicherheitsleistung erforderte, belegt ist. (111) Nach der üblichen Verfahrensweise der Kommission entspräche die Zinssubvention der Differenz zwischen den Zinsen, die zu Marktbedingungen gezahlt werden müssten, und den Zinsen, die das Unternehmen tatsächlich gezahlt hat. Die Marktzinsen würden in diesem Fall anhand des Referenzsatzes berechnet, wie er zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Mittel galt (August 2004), plus 400 Basispunkte, da HLW 2004 kein rentables Unternehmen (siehe Pkt. 46), sondern ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. (23) Die gängige Praxis gestattet es der Kommission nicht, weniger als 400 Basispunkte anzusetzen. (24) Ein höherer Wert ist allerdings auch nicht erforderlich, da das Unternehmen Sicherheiten gestellt hat und der Stahlsektor sich 2004 durchaus behaupten konnte. (112) Da das Darlehen nicht in PLN, sondern in Euro ausgereicht wurde, wendet die Kommission den für die Eurozone geltenden Referenzsatz von 4,43 % an. Hierbei ist zu beachten, dass, um die tatsächlich gewährten Vorteile bewerten zu können, die von dem Unternehmen erzielten Konditionen mit den Konditionen verglichen werden müssen, die es auf dem freien Markt (ohne Staatsbürgschaft) erzielt hätte. Nach der gängigen Marktpraxis werden die Kreditzinsen anhand des Referenzsatzes für die Kreditwährung festgelegt (in der Regel ist das der entsprechende Referenzsatz auf dem Interbankenmarkt), da die Geldwertschwankungen von der Wirtschaft abhängen, in der die betreffende Währung Anwendung findet. Deshalb muss der nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnde Gläubiger auf einen in Euro ausgewiesenen Kredit auch den Referenzsatz anwenden, wie er für in Euro ausgewiesene Kredite gilt, auch wenn dieser Kredit in Polen ausgereicht wurde. (113) Die Zinsen hätten folglich nach einem Jahressatz von 8,43 % berechnet werden müssen und damit 2 807 206 EUR betragen. Dieser Betrag muss mit den tatsächlichen Ausgaben des Unternehmens verglichen werden, die die Zinsen in Höhe von 1 061 050 EUR zuzüglich der Bürgschaftsprämie (wie in Pkt. 42 Buchst. a) und b) aufgeführt) umfassen, die die Kommission üblicherweise bei der Festsetzung des Beihilfebetrags für die Bürgschaft berücksichtigt. (25) (114) Die Bürgschaftskosten müssen auf den gesamten Bürgschaftsbetrag umgelegt und zu der missbräuchlich angewendeten Beihilfe zuzüglich der durch die Bürgschaft abgedeckten Zinsen ins Verhältnis gesetzt werden. Das ist deshalb notwendig, weil die Verwendung eines Teils des verbürgten Darlehens für Investitionen eine Geschäftsentscheidung war, die zum Zeitpunkt der Beschaffung dieses Darlehens noch nicht bekannt war und die ein Darlehen von 46 Mio. EUR plus Zinsen für fünf Jahre sichern sollte. Andernfalls wäre das verbürgte Darlehen auf andere Weise beschafft worden. Deshalb muss eine proportionale Aufteilung vorgenommen und der Anteil der Gebühr für den effektiven garantierten und missbräuchlich verwendeten Betrag berechnet werden. Ebenso muss die Gebühr auch proportional zur tatsächlichen Bürgschaftsdauer – bezogen auf den gesamten Zeitraum von fünf Jahren – berechnet werden, weil sie in diesem Zeitraum theoretisch der Abschreibung unterlag. Ihre vorzeitige Kündigung stellt eine von den zuvor getroffenen Festlegungen unabhängige Änderung der Geschäftsentscheidung dar. (115) Die Kommission stimmt demnach dem Abzug der Kosten der an den Staat zu entrichtenden Gebühr und der in Pkt. 42 ausgewiesenen Bearbeitungsgebühr zu, die jedoch zunächst in Bezug auf den effektiven garantierten Betrag (32,3 (= 31,24 + 1,06: Hauptbetrag plus tatsächlich gezahlte Zinsen)) proportional zur gesamten Garantiesumme (58 330 000 EUR) und dann in Bezug auf die geplante Inanspruchnahme über einen Zeitraum von fünf Jahren (also über einen Zeitraum von 388 Tagen von den potenziellen 1 826 Tagen) zu berechnen sind. (116) Nach Auffassung der Kommission stellt die in Pkt. 42 Buchst. c) ausgewiesene Darlehensgebühr keine Kosten dar, die von dem Vorteil abzuziehen sind, da jedes zu Marktbedingungen gewährte Darlehen mit ähnlichen Kosten verbunden ist, die gegebenenfalls noch höher sein können. (117) Unter Berücksichtigung der aus dem gewährten Vorteil erzielten Zinsen, die für den Zeitraum vom 24. August 2004 bis zur Tilgung anhand eines Jahreszinssatzes von 7,62 % berechnet wurden, ergibt sich damit folgende Rechnung: (EUR) Finanzierter Gesamtbetrag 31 245 684,00 Entsprechende Zinsen für den Zeitraum 24.8.2004—16.9.2005 2 807 206 Von HLW von dem verbürgten Darlehen effektiv gezahlte Zinsen 1 061 050 Bearbeitungsgebühr für die Bürgschaft, proportional zur gesamten Bürgschaft und zur Darlehenslaufzeit 31 792 An den Staat zu entrichtende Gebühr, proportional zur gesamten Bürgschaft und zur Darlehenslaufzeit 68 683 Effektive Gesamtkosten des verbürgten Darlehens 1 161 525 Zinsdifferenz (= Vorteil) 1 645 682 Plus erzielte Zinsen, berechnet anhand des Zinssatzes für den Zeitraum 24.8.2004—20.11.2007 444 086 Fällig zum 20.11.2007 2 089 768 e)   Schlussfolgerung (118) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags über das Produktionsvermögen im IBP 2003 nicht vorgesehen war und die Wiederherstellung der Rentabilität zumindest in dem Moment gefährdet hat, als Bedarf an einer Beihilfe bestand. Da das Unternehmen seine Rentabilität jedoch wiederherstellen konnte, hatte die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der übrigen Beihilfe. Da zudem die Bürgschaft gekündigt und das Darlehen bereits zurückgezahlt wurde, muss lediglich die Zinssubvention zurückgezahlt werden, die HLW in dem Zeitraum in Anspruch genommen hat, in dem die Mittel dem Unternehmen zur Verfügung standen (d. h. vom Zeitpunkt ihrer Überweisung an bis zur Tilgung). Diese Zinssubvention beläuft sich auf 1 645 682 EUR. 3.   Änderung des Plans (119) Polen hat die Kommission um Billigung des aktualisierten IBP gemäß Pkt. 10 des Protokolls Nr. 8 ersucht. (120) Die Kommission, die sich in der Vergangenheit mit ähnlichen Fällen zu befassen hatte, erklärte hierzu: „Die Genehmigung der Änderung des IBP durch die Kommission setzt die Vereinbarkeit dieser Änderung mit den in Protokoll Nr. 8 bezeichneten Zielen voraus. Das trifft zu, wenn die im Protokoll genannten Eckdaten zur staatlichen Beihilfe, den Produktionskapazitäten und zum Zeitplan unverändert bestehen bleiben und die im Protokoll bezeichnete Verhältnismäßigkeit der staatlichen Beihilfe gegeben ist, ohne dass das Ziel der Erreichung von Rentabilität in Frage gestellt wird.“ (26). (121) In ihrer Entscheidung für die Einleitung des Prüfverfahrens erklärte die Kommission, dass die betreffenden Änderungen am IBP sich nicht auf eine Erhöhung des Gesamtbetrags der staatlichen Beihilfe oder der Produktionskapazitäten im Umstrukturierungszeitraum beziehen (27) und hauptsächlich aus einer weitgehenden Änderung der Investitionsstrategie des Unternehmens resultieren, die gewährte staatliche Beihilfe scheinbar als Betriebsbeihilfe missbräuchlich angewendet wurde und zur Fertigstellung der Investitionsvorhaben keine zusätzliche staatliche Beihilfe erforderlich ist (siehe Pkt. 54 und 56). Das Verfahren hat im Grunde bestätigt, dass diese Bedenken nicht ausgeräumt wurden, da die Beihilfe, wie vorstehend dargelegt, missbräuchlich angewendet wurde und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (122) Diese Mängel, also die Zahlung einer überhöhten staatlichen Beihilfe, sind im IBP 2005 nicht beseitigt worden, weshalb er in der vorliegenden Form nicht genehmigt werden kann. Insbesondere reicht die zwischenzeitliche Neuauflage des Investitionsprogramms durch AHW nicht aus, um hier Abhilfe zu schaffen. Das gilt, wie vorstehend dargelegt, auch für den Fall, dass das Unternehmen nur die im Umstrukturierungsprogramm ausgewiesenen Investitionen realisiert hätte. Zweifellos wird das neue Investitionsprogramm wesentlich später als ursprünglich geplant umgesetzt. Zutreffend ist auch, dass die ursprüngliche Beihilfe gewährt wurde, um die Einhaltung des Zeitplans für das Umstrukturierungsprog

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.