Europäische Union

2008/406/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die staatliche Beihilfe C 51/06 (ex N 748/06), die Polen zugunsten von Arcelor Huta Warszawa gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6077) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0406. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ramm sicherzustellen. Die Beihilfe sollte HLW folglich ein Anreiz sein, um diese Investitionen planmäßig und fristgerecht in den Jahren 2003—2004 durchzuführen. Wäre der Zeitplan für die Umstrukturierung von vornherein auf die Jahre 2004 und 2005 verlegt worden, hätte es keines Überbrückungsdarlehens und somit keiner Beihilfe bedurft. (123) Nach Auffassung der Kommission kann der neue Plan — ungeachtet der missbräuchlichen Anwendung — genehmigt werden, wenn die missbräuchlich angewendete Beihilfe zurückgezahlt wird. Bereits in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission ihre Bereitschaft signalisiert, die neue Geschäftsstrategie aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus zu billigen, da sich die neue Investition nach ihrem Dafürhalten positiv auf die künftigen Betriebsergebnisse des Unternehmens wie auch auf den Umweltschutz und die Kostensenkung auswirken wird. (124) Grundsätzlich stellt die Kommission fest, dass die Änderung des Plans keine zusätzliche Beihilfe erfordert, sondern vollständig aus Mitteln des Investors finanziert wird. Somit besteht für sie kein Grund, Einwände gegen das aktualisierte Programm zu erheben, selbst wenn das eine Änderung der Unternehmensstrategie bedeutet. (28) VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (125) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass HLW die Bürgschaft über einen Betrag von 31,2 Mio. EUR im Sinne von Pkt. 9 und 18 des Protokolls Nr. 8 missbräuchlich und unter Verletzung der geltenden Bestimmungen verwendet hat. Da die Staatsbürgschaft gekündigt und das Darlehen zurückgezahlt wurde, hat sich HLW einen Vorteil verschafft, der einer Zinssubvention von 1 645 682 EUR entspricht, die zurückgezahlt werden muss. In Anbetracht dessen, dass AHW am 20. November 2007 freiwillig einen Betrag von 2 089 768 EUR auf ein Sperrkonto überwiesen hat, der dem rückzahlbaren Betrag einschließlich der aufgelaufenen Zinsen entspricht, der den polnischen Behörden am Tag des Erlasses der Entscheidung hätte zur Verfügung gestellt werden müssen, ist eine weitere Rückzahlung nicht erforderlich. (126) Sofern die Beihilfe zurückgezahlt wird, kann die Kommission die Änderung an dem Plan, wie sie im IBP 2005 ausgewiesen ist, gemäß Pkt. 10 des Protokolls Nr. 8 genehmigen, da damit keine zusätzliche Beihilfe verbunden ist und die Rentabilität des Unternehmens dadurch gestärkt wird — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Polen unter Verstoß gegen Pkt. 18 des Protokolls Nr. 8 zugunsten von HLW/AHW gewährte Beihilfe in Höhe von 1 645 682 EUR wurde von HLW/AHW missbräuchlich angewendet und ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 In Anbetracht dessen, dass die in Artikel 1 bezeichnete, missbräuchlich angewendete Beihilfe zurückgezahlt wurde, erhebt die Kommission keine Einwände gegen die von AHW am Geschäftsplan vorgenommene Änderung. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 948. (2)   ABl. C 35 vom 17.2.2007, S. 41. (3)  1 EUR = 4 PLN. (4)  Entscheidung des Rates vom 21. Juli 2003, ABl. L 199 vom 7.8.2003, S. 17. Vgl. Entscheidung der Kommission in der Sache C-20/04, ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 1, Randnr. 23 et seq. (5)  Vgl. Mitteilung der Kommission über die Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und die Schließung von Betrieben der Stahlindustrie, ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21, nach der Beihilfen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie untersagt sind. (6)  Hinweis auf Fußnote 1. (7)  Entsprechend dem jüngsten Kontrollbericht vom Juni 2007 wurde eine Beihilfe in Höhe von 2,727 Milliarden PLN gewährt. Von den acht begünstigten Unternehmen befinden sich drei in Liquidation, und zwar Technologie Buczek (vgl. Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 in der Sache C 23/06, unveröffentlicht), Huta Andrzej und Huta Batory. Vier Unternehmen — Polskie Huty Stali S.A. (jetzt Mittal Steel Poland, vgl. Entscheidung der Kommission in der Sache N 186/05, Mittal Steel Polen — Änderung des Geschäftsplans), Huta Bankowa, Huta Łabędy und Huta Pokój — haben ihre Rentabilität wiederhergestellt. (8)  Hinweis auf Fußnote 2. (9)  Siehe Entscheidung der Kommission Mittal/Arcelor vom 2. Juni 2006, Sache Nr. COMP/M.4137. (10)  Vgl. die am 4. Juni 2007 von Polen übermittelten Angaben, Pkt. 19, 30, 55. (*1)  Dieser Text enthält, um den vertraulichen Charakter der Angaben zu wahren, Auslassungen, die mit Auslassungspunkten in eckiger Klammer kenntlich gemacht sind. Das Investitionsprogramm hat ein Volumen von insgesamt 150 Mio. bis 220 Mio. PLN. Um die Situation besser zu verdeutlichen, wurden weitere vertrauliche Finanzdaten als Näherungswerte in Prozent des Betrags von 150 Mio. — 220 Mio. PLN angegeben (wobei 150 Mio. — 220 Mio. = 100 %). (11)  IBP 2003, S. 66, Tabelle 35. (12)  Siehe ESC-Bericht für 2006 vom Juli 2007. (*2)  Die Beträge entsprechen Tabelle 36 im IBP 2003; Aktualisierung der Beträge in Übereinstimmung mit dem von Polen und einem unabhängigen Berater erstellten Kontrollbericht von Juni 2007, wobei 1 EUR = 3,95 PLN. (*3)  Im Rahmen des IBP 2003 bereits realisierte Investitionen. (*4)  Im Protokoll Nr. 8 ist diese Verringerung der Produktionskapazitäten nicht vorgesehen. (13)  Schreiben vom 4. Juni 2007, Pkt. 20. (14)  Die polnischen Behörden bestätigen, dass für die Anpassung im Zusammenhang mit dem Stranggießverfahren und für die Erweiterung des Produktsortiments mehr Investitionsmittel benötigt würden, machen jedoch geltend, dass dies durch zwei Faktoren kompensiert würde. Zum einen gewährleistet die Ersatzinvestition in Form des neuen Walzwerks beträchtliche Kosteneinsparungen bis zu 85 Mio. EUR. Zum anderen ist später mit Energieeinsparungen und geringeren Betriebskosten zu rechnen. (15)  Siehe Entscheidung vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache C 20/04 Huta Częstochowa, ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 1. (16)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (17)  Schreiben vom 4. Juni 2007, Pkt. 24. (18)  Missbräuchliche Anwendung bedeutet aber nicht, dass der ursprüngliche Anspruch des Begünstigten auf die Beihilfe in Frage gestellt wird, sondern lediglich, dass die Beihilfe nicht in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Genehmigungsbeschluss verwendet wurde. (19)  Dieser allgemeine Grundsatz war bereits genannt worden. Er ist in Pkt. 45 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verankert und findet seine Bestätigung in der Entscheidung der Kommission in der Rechtssache C31/2001 Schmitz-Gotha, ABl. L 77 vom 24.3.2003, S. 41, in der die Kommission den Erwerb eines Subunternehmens ablehnte, der als zweckdienlich, für die Umstrukturierung jedoch nicht notwendig angesehen wurde. Nach diesem Grundsatz verfuhr sie auch in der Sache T-17/03 Schmitz-Gotha [2006] ECR II-1139. (20)  Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 in der Rechtssache N 350a/2006 MSO, ABl. C 280 vom 18.11.2006, S. 4, Randnr. 48. (21)  Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 in der Rechtssache C 23/06 Technologie Buczek (unveröffentlicht), in der sich die Situation anders darstellt. (22)  Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007 über die Einleitung eines Verfahrens in der Sache NN 45/2007 (C 38/2007), Arbel Fauvet Rail, ABl. C 249 vom 24.10.2007, S. 17, Randnr. 15. (23)  Die Kommission stuft das Unternehmen entsprechend den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten — ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2 — als Unternehmen in Schwierigkeiten ein. Als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten auch Unternehmen, die sich in einer Umstrukturierungsphase befinden und einen Umstrukturierungsplan umsetzen, was hier der Fall ist. Zu den erwähnten 400 Basispunkten siehe Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 in der Rechtssache C 43/2001, Chemische Werke Piesteritz, ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 19, Randnr. 107—108 sowie Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 in der Rechtssache C 38/2005, Biria, ABl. L 183 vom 13.7.2007, S. 27, Randnr. 83 et seq. (24)  Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (25)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften, ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14, Pkt. 3.2. (26)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 186/05, Mittal Steel Polen — Änderung des Geschäftsplans, Pkt. 41, und in der Sache Nr. N 600/04 Änderung des Geschäftsplans von VPFM. (27)  Wie die Kommission feststellte, wird die Produktionskapazität mit der neuen Investition von 930 000 t auf 700 000 t gesenkt. (28)  Abschließend möchte die Kommission auch darauf hinweisen, dass sie an ihrem Standpunkt festhält, wonach die Ersatzinvestition im IBP 2003 noch nicht vorgesehen war. Wie es im IBP eindeutig heißt, beabsichtigt HLW „eine schrittweise Verbesserung des Sortiments“ durch „die stärkere Ausrichtung der Produktion auf die Herstellung von Spezial- und Qualitätsstählen“. Im IBP 2005 wird unmissverständlich festgestellt, dass „um den Erwartungen des Marktes gerecht zu werden, eine Neubestimmung der Strategie sowie eine Erweiterung des Sortiments um neue Produkte notwendig wurden“. Das lässt darauf schließen, dass AHW die Nachfrage nach Baustahl durch den Bau eines neuen Walzwerks für die Herstellung von Baustählen sowie eine effektivere Nutzung des vorhandenen Flüssigstahls für diese Zwecke befriedigen wollte. Das Unternehmen hatte jedoch vor 2003 nachweislich nicht die Mittel für derartige Investitionen, die es deshalb nur mit Hilfe von Arcelor realisieren kann.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.