Europäische Union

2008/406/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die staatliche Beihilfe C 51/06 (ex N 748/06), die Polen zugunsten von Arcelor Huta Warszawa gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6077) (Text von Bedeutung für den EWR)

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itives Ergebnis aus der laufenden Geschäftstätigkeit erzielen. Die Kommission geht daher davon aus, dass das Unternehmen die geplante kurzfristige Finanzumstrukturierung vorgenommen hat. (46) Wie die Berichte des für die Überwachung zuständigen unabhängigen Beraters belegen, war HLW weder 2004 noch Ende 2005 ein rentabel wirtschaftendes Unternehmen, während AHW zum Ende des Umstrukturierungszeitraums (Ende 2006) Rentabilität verzeichnen konnte. (47) Zweifellos ist diese Rentabilität zum Ende des Jahres 2006 auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, zu denen neben der Teilmodernisierung des Walzwerks vor allem die ausgesprochen günstige Lage im Stahlsektor gehörte, die sich positiv auf die Umsätze des Unternehmens auswirkte. Hinzu kommt, dass mit der Übernahme von HLW durch Arcelor, einen starken Investor, sämtliche Liquiditätsprobleme von HLW beseitigt waren. Das Unternehmen konnte jedoch keine Begründung für seine allgemeine Behauptung liefern, wonach seine Rentabilität auf die Verwendung der Bürgschaft für Refinanzierungszwecke zurückzuführen ist. 4.   Änderungen am IBP 2003 (48) Mit dem Wechsel des Eigentümers im Jahr 2005 erfuhr die Investitionsstrategie eine einschneidende Änderung. Anstatt die bestehenden Warmwalzstrecken zu modernisieren, plant AHW derzeit den Bau eines neuen Walzwerks zur Herstellung von Langprodukten, wie sie im Bauwesen Verwendung finden. Als Ausgangsmaterial dienen 160 mm-Quadratknüppel, aus denen Bewehrungsstäbe aus unlegiertem Stahl, Rund- und Flachstähle, Leichtprofile sowie Quadratprofile und andere Profile hergestellt werden. Nach Aussage Polens steht diese Anpassung mit der Marktentwicklung in der Baubranche im Zusammenhang, die im Warschauer Umland langfristig gesehen beträchtlich wachsen wird, was dem AHW in Verbindung mit dem Standort Warschau helfen kann, sich als Marktführer zu etablieren. (49) Das neue Walzwerk wird Mitte 2008 voll betriebsbereit sein. Es ersetzt die bestehenden Warmwalzwerke, in deren Modernisierung bereits [ca. 25 % der gesamten, in Tabelle 1 aufgeführten Investitionsmittel] Mio. PLN investiert wurden. Die Gesamtkosten des Investitionsprogramms zeigt nachstehende Tabelle: Tabelle 4 Kosten des neuen Investitionsprogramms im IBP 2005 Tsd. PLN 2002 (*3) 2003 (*3) 2004 (*3) 2005 2006 Gesamt Stahlwerk […] […] […] […] […] […] Warmwalzwerke […] […] […] […] […] [ca. 120 % der gesamten, in Tabelle 1 aufgeführten Investitionsmittel] Allgemein […] […] […] […] […] […] Gesamt […] […] […] […] […] [ca. 140 % der gesamten, in Tabelle 1 aufgeführten Investitionsmittel] (50) Die Investitionskosten belaufen sich derzeit auf insgesamt [ca. 140 % der gesamten, in Tabelle 1 aufgeführten Investitionsmittel] Mio. PLN, wovon [ca. 120 % der gesamten, in Tabelle 1 aufgeführten Investitionsmittel] Mio. PLN für das Warmwalzwerk vorgesehen waren, also […] Mio. PLN mehr als ursprünglich für Investitionen eingeplant waren. In diesen Kosten enthalten sind jedoch bereits die Kosten der Investition in das Mittelstahlwalzwerk in Höhe von […] Mio. PLN. Nach Abzug dieser Kosten von den […] Mio. PLN dürften sich die Kosten des neuen Walzwerks auf [unter 200] Mio. PLN belaufen. 5.   Kapazitätsänderungen (51) Die Veränderungen in der Produktionskapazität des AHW sind aus nachstehender Tabelle ersichtlich: Tabelle 5 Maximale jährliche Produktionskapazität in Tsd. Tonnen Produktion 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Bemerkungen Flüssigstahl […] […] […] […] […] [ca. 100 % der gesamten Walzwerkkapazität] [idem] unverändert Flachprodukte 20 20 20 20 0 0 0 Gemäß Protokoll Nr. 8 Walzwerk — Walzdraht 180 180 180 180 180 0 0 Gemäß Protokoll Nr. 8 Walzwerk — handelsübliche Leichtprofile […] […] […] […] […] [ca. 40 %] 0 Neue Strategie (*4) Walzwerk — Schwerprofile, lang […] […] […] […] […] [ca. 60 %] 0 Neue Strategie (*4) Walzwerk — Schmiedeprofile […] […] […] […] […] […] 0 Neue Strategie (*4) Kaltband 30 0 0 0 0 0 0 Gemäß Protokoll Nr. 8 Neues Walzwerk 0 0 0 0 0 […] [ca. 70 %] Neue Strategie (im Protokoll Nr. 8 nicht berücksichtigt) (52) Wenn das neue Walzwerk 2008 seine volle Leistungsfähigkeit erreicht hat, wird das alte Walzwerk stillgelegt. Vor dem Jahr 2007 lag die Gesamtproduktion des Unternehmens zu keinem Zeitpunkt über der maximalen Produktionskapazität von […] Tonnen. Die Modifizierung des Investitionsprogramms hat daher eine weitere Verringerung der Produktionskapazitäten des Unternehmens um […] Tonnen zur Folge. III.   GRUNDLAGEN DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS (53) In ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2006 nahm die Kommission auf die Nichtumsetzung des Umstrukturierungsprogramms von AHW Bezug und erklärte ihre Absicht zu prüfen, ob es sich dabei möglicherweise um eine missbräuchliche Anwendung der gewährten Umstrukturierungsbeihilfe handelt. Die Kommission machte insbesondere geltend, dass ein beträchtlicher Teil der Beihilfe nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde. (54) Außerdem äußerte die Kommission Zweifel, ob sie den aktualisierten Geschäftsplan gemäß Pkt. 10 des Protokolls Nr. 8 billigen kann, da er sich auf Neuinvestitionen bezieht, die durchaus nützlich, für die Umstrukturierung des Unternehmens aber nicht notwendig sind. IV.   STELLUNGNAHME POLENS (55) Die polnischen Behörden stellen fest, dass AHW die Staatsbürgschaft entsprechend den Bedingungen verwendet, zu denen sie erteilt wurde, und führen aus: a) Erstens: Die Tilgung in Bezug auf die Sale-and-lease-back-Transaktion betraf Investitionen, die nicht näher spezifiziert, sondern in ihrer Beschreibung sehr allgemein gehalten waren. b) Zweitens: Die Tilgung war Teil der Finanzumstrukturierung, wenn man davon ausgeht, dass die Umstrukturierungskosten 857 Mio. PLN betrugen, da darin auch die Verluste und die Verbindlichkeiten als Umstrukturierungskosten enthalten sind. Polen verweist darauf, dass diese Verluste die Verluste der Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 150 Mio. PLN beinhalten, wie sie in der Bilanzprognose ausgewiesen sind (S. 79, IBP 2003). Darüber hinaus hatte das Unternehmen lang- und kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von 513,4 Mio. PLN. Weitere Kosten sind durch die Personalumstrukturierung und die Investitionsumstrukturierung entstanden (190,5 Mio. PLN). c) Drittens: Die Transaktion sollte Bestandteil der im Umstrukturierungsprogramm vorgesehenen Vermögensumstrukturierung sein. Im Zusammenhang damit hat das Unternehmen beschlossen, „den bestehenden Sale-and-lease-back-Vertrag durch das weitaus günstigere Darlehen zu ersetzen, um die negative Auswirkung der Verschuldung auf den Cashflow zu begrenzen“. Nach Aussage Polens war das eine dringend notwendige Maßnahme, da HLW an einem Punkt angelangt war, „wo seine finanziellen Ressourcen erschöpft waren“. (56) Die polnischen Behörden machen ferner geltend, dass die Sale-and-lease-back-Transaktion ebenfalls zur Rentabilität des Unternehmens beigetragen hat, liefern für diese Behauptung jedoch keine Begründung. (57) Sie bekräftigen, dass der Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde, von grundlegender Bedeutung gewesen sei. So stellen sie fest, dass „nur in den Jahren 2003/2004 Bedarf an staatlicher Beihilfe bestand“, da generell ein Bedarf an Finanzmitteln zu verzeichnen war. (13) (58) Die polnischen Behörden weisen erneut darauf hin, dass AHW die Beihilfe zurückgezahlt hat. Die Staatsbürgschaft diente lediglich der Ergänzung der anderen Darlehenssicherheiten. Tatsächlich war der Bank gegenüber Sicherheit in Form des Pfandrechts am Grund und Boden und dem gesamten Anlagevermögen sowie von sieben Solawechseln gestellt worden. Polen machte darüber hinaus detaillierte Angaben zu verschiedenen anderen Finanzinstrumenten, die HLW zum damaligen Zeitpunkt in Anspruch genommen hat, und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass HLW in der Lage gewesen sei, sich auf dem Markt Finanzmittel ohne Bürgschaft zu beschaffen. (59) Sie geben zu bedenken, dass Arcelor das Unternehmen nicht erworben hätte, wenn es nicht sicher gewesen wäre, dass HLW „Anspruch auf die staatliche Beihilfe hatte, die es im Rahmen des Verfahrens erhalten hat“. (60) Wie die polnischen Behörden betonen, ist das Investitionsprogramm durch die Änderung des Plans umfangreicher ausgefallen als ursprünglich vorgesehen. Zudem sind sämtliche Investitionen definitiv bis Ende 2006 (also noch vor Ende des Umstrukturierungszeitraums) in Angriff genommen worden. Nach Auffassung Polens darf die Beihilfe deshalb nicht als missbräuchlich angewendet betrachtet und muss die vorgeschlagene Änderung des Programms als mit den gemeinschaftlichen Grundsätzen vereinbar angesehen werden. (61) Nach Aussage der polnischen Behörden war bereits 1997 über die im IBP 2005 vorgesehene Investitionsmaßnahme, d. h. die Ersetzung des Mittelstahlwalzwerks, gesprochen worden. Der Cashflow des Unternehmens in den Jahren 1997—2003 reichte jedoch zur Finanzierung dieses Investitionsvorhabens nicht aus. Erst mit der Übernahme des Unternehmens durch Arcelor standen genügend Mittel für seine Finanzierung zur Verfügung. (14) Polen macht außerdem geltend, dass das Produktsortiment im IBP 2003 sehr allgemein gehalten und in Anbetracht der veränderten Nachfragestruktur auf dem polnischen Markt, die seine Anpassung notwendig machte, nicht optimal war. (62) Nach Ansicht der polnischen Behörden wirken sich die Änderungen am IBP 2005 nicht negativ auf das Protokoll Nr. 8 aus. Das neue Programm ist notwendig, um eine „nachhaltige Rentabilität“ zu erzielen. Die derzeitige Rentabilität zum Ende des Umstrukturierungszeitraums sei lediglich auf die günstige Marktlage sowie die Preis- bzw. Einnahmen- und Kostenstruktur zurückzuführen. Im Zusammenhang damit wird darauf verwiesen, dass die Brammentechnologie dem Unternehmen auf lange Sicht keine Wettbewerbsfähigkeit garantiert und durch das moderne Stranggießverfahren ersetzt werden muss. (63) Die polnischen Behörden vertreten den Standpunkt, dass die gewährte Beihilfe — selbst wenn sie als zusätzliche Betriebsbeihilfe eingestuft wurde — als durch die Ausgleichsmaßnahmen kompensiert anzusehen ist, d. h. als eine weitere Verringerung der Produktionskapazitäten durch das Unternehmen im Rahmen der geänderten Strategie. Sie bestätigen außerdem, dass HLW nicht alle Investitionsvorhaben umgesetzt hat, was auf die Verzögerung bei der Vermögensumstrukturierung zurückzuführen ist. (64) Polen informierte die Kommission zudem über die Darlehenszinsen, wie sie in Pkt. 41 aufgeführt sind, sowie über sonstige, im Zusammenhang mit dem Darlehen und der Bürgschaft angefallene Kosten, die in Pkt. 42 aufgelistet sind. V.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (65) Das begünstigte Unternehmen übermittelte seine Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens und wurde anschließend über den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den polnischen Behörden informiert. (66) Das AHW macht geltend, dass ein Großteil der Beihilfe für den Wiederkauf einiger geleaster Aktiva verwendet wurde, um die Finanzkosten zu senken. Da die Investitionen geleastes Vermögen betrafen, kann sein Wiederkauf außerdem als Bestandteil der Umstrukturierung angesehen werden. (67) Das begünstigte Unternehmen führt ferner aus, dass die Bürgschaft vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union (Ministerratsbeschluss vom Dezember 2003) erteilt wurde und die Bestimmung des Verwendungszwecks der Beihilfe deshalb bei der polnischen Regierung lag. Wie das Unternehmen außerdem feststellt, wurde die Beihilfe genau entsprechend dem Beschluss über ihre Gewährung verwendet. (68) Das AHW weist erneut darauf hin, dass der neue Plan dazu dient, das Ziel des vorangegangenen Plans zu erreichen, und die Änderung der Strategie notwendig ist, um auf lange Sicht die Rentabilität des Unternehmens zu gewährleisten. VI.   BEWERTUNG 1.   Einschlägiges Recht (69) In Punkt 1 des Protokolls Nr. 8 heißt es: „Ungeachtet der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags sind die von Polen für die Umstrukturierung bestimmter Teile seiner Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen“, sofern unter anderem die in diesem Protokoll niedergelegten Bedingungen erfüllt sind. (70) Die Karenzfrist für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie im Rahmen des Europa-Abkommens wurde vom Rat bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union verlängert. Diese Festlegung wurde kraft des Protokolls Nr. 8 im Rahmen des Beitritts Polens zur EU getroffen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde ein Zeitrahmen sowohl für die Zeit vor als auch für die Zeit nach dem Beitritt festgelegt. Entsprechend dem Protokoll Nr. 8 sind also Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen in den Jahren 1997—2003 bis zu einem bestimmten Gesamtbetrag zulässig; weitere staatliche Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie im Zeitraum 1997—2006 sind jedoch unzulässig. In dieser Hinsicht unterscheidet es sich deutlich von anderen Bestimmungen des Beitrittsvertrags, wie zum Beispiel den Übergangsmaßnahmen in Anhang IV („Verfahren für bestehende Beihilfen“), die ausschließlich staatliche Beihilfen betreffen, die vor dem Tag des Beitritts eingeführt und auch nach diesem Tag „noch anzuwenden sind“. Das Protokoll Nr. 8 ist deshalb als lex specialis anzusehen, das in den Fragen, die es betrifft, die anderen Bestimmungen der Beitrittsakte ersetzt. (15) (71) In Anbetracht dessen, dass Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags sich normalerweise nicht auf Beihilfen beziehen, die vor dem Beitritt gewährt und nach dem Beitritt nicht mehr anzuwenden sind, wird durch die Festlegungen des Protokolls Nr. 8 die Kontrolle über staatliche Beihilfen im Rahmen des EG-Vertrags auf alle im Zeitraum 1997—2006 für die Umstrukturierung des polnischen Stahlsektors gewährten Beihilfen ausgedehnt. (72) Entsprechend Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag kann die Entscheidung nach dem Beitritt Polens zur EU getroffen werden, da, sofern das Protokoll Nr. 8 hierzu keine detaillierten Festlegungen enthält, nach den üblichen Regeln und Grundsätzen zu verfahren ist. Daher kommt auch die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt) zur Anwendung. (16) 2.   Missbräuchlich angewendete Beihilfen (73) Gemäß Punkt 18 Buchstabe a) des Protokolls Nr. 8 ist die Kommission befugt, „geeignete Schritte einzuleiten und von den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen zu verlangen, die unter Verstoß gegen die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen gewährt wurden, wenn sich bei der Überwachung herausstellt, dass die in diesem Protokoll für die Übergangsregelung genannten Bedingungen nicht erfüllt worden sind“. (74) Wie die Kommission nach dem förmlichen Prüfverfahren feststellte, konnten ihre Zweifel hinsichtlich der missbräuchlichen Anwendung der gewährten Umstrukturierungsbeihilfe von Polen nicht ausgeräumt werden. Nach Auffassung der Kommission hat das Unternehmen sein Umstrukturierungsprogramm nicht entsprechend Punkt 9 Buchstabe a) und h) des Protokolls Nr. 8 umgesetzt und von den bereitgestellten Mitteln (ca. 34 Mio. EUR) nur einen geringen Teil entsprechend dem IBP 2003 zur Finanzierung von Investitionen verwendet, während der verbleibende Teil, also 31,2 Mio. EUR, für Vorhaben eingesetzt wurde, die nicht im Programm ausgewiesen waren. (75) Zum Nachweis dessen hat die Kommission zunächst geprüft, welche Maßnahmen in dem ursprünglichen IBP vorgesehen waren und ob die vom Unternehmen durchgeführten Maßnahmen in irgendeiner Weise mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar sind. Außerdem wurde untersucht, wie sich die Unvereinbarkeit der missbräuchlich angewendeten Beihilfe auswirkt, wobei das gesamte Programm berücksichtigt wurde, wie es vor der Entscheidung über den Beihilfebetrag bestand. Ob das neue Programm dazu angetan ist, diese Schlussfolgerung zu ändern, wird im folgenden Kapitel (3) erörtert. a)   Umfang der Umstrukturierungsmaßnahmen im ursprünglichen Investitionsplan (76) Die Kommission ermittelt zunächst den Umfang des IBP 2003 und prüft, ob in diesem Geschäftsplan die Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags über das Produktionsvermögen, für die die Umstrukturierungsbeihilfe hauptsächlich verwendet wurde, vorgesehen war. (77) Wie in Punkt 34 dargelegt, sollte mit dem Umstrukturierungsprogramm vor allem sichergestellt werden, dass die zur Wiederherstellung der Rentabilität von HLW erforderlichen Maßnahmen fristgerecht durchgeführt werden. Dabei ging es insbesondere um Investitionen und Maßnahmen zur Finanzumstrukturierung. Der Schwerpunkt des Programms lag auf der Schaffung der Voraussetzungen für die Umstrukturierung des Unternehmens in den Jahren 2002 und 2003. (78) Erstens: Der IBP 2003 sah Investitionen von HLW in einer Größenordnung von [150—220] Mio. PLN vor. Sowohl das begünstigte Unternehmen als auch die polnischen Behörden scheinen jedoch der Ansicht zu sein, dass der Erwerb des Produktionsvermögens als Bestandteil des Investitionsprogramms anzusehen ist. Polen macht geltend, dass die Investitionen nicht spezifiziert, sondern in ihrer Beschreibung sehr allgemein gehalten waren. Außerdem war der Erwerb nach Auffassung des begünstigten Unternehmens für die Umstrukturierung notwendig, „weil der Betrieb ohne diese Anlagen während der Umstrukturierung nicht funktionsfähig gewesen wäre“. (79) Die Kommission kann dieser Argumentation nicht folgen. Offensichtlich wurden die Investitionen in Punkt 4.4 des IBP 2003 nach Kosten (Tabelle 21 im IBP 2003, entspricht Tabelle 1 in Punkt 18), Gegenstand (Tabelle 22 im IBP 2003) und Zeitraum (Tabelle 23 im IBP 2003) aufgeschlüsselt. Eine Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags über das Produktionsvermögen war nicht vorgesehen. Tatsächlich zeugt dieser Versuch doch eher davon, dass die polnischen Behörden und auch das begünstigte Unternehmen keinen stichhaltigen Grund für die Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags sehen. Das Programm hätte sonst eine solche Maßnahme vorgesehen. (80) Zweitens: Der IBP 2003 sieht eine begrenzte Finanzumstrukturierung vor. In ihren späteren Darlegungen behaupten die polnischen Behörden, dass der für den Wiederkauf des Produktionsvermögens aufgewendete Betrag bei der Finanzumstrukturierung berücksichtigt werden muss. (17) Sie machen geltend, dass die Finanzumstrukturierung auch die bestehenden Verluste in Höhe von 150 Mio. PLN und die Stundung von Verbindlichkeiten in Höhe von 513 Mio. PLN umfasste, was Umstrukturierungskosten von insgesamt etwa 858 Mio. PLN ergibt. (81) Die Kommission kann dem Argument, wonach die bestehenden Verluste in Höhe von 150 Mio. PLN und die Änderung des Tilgungsplans für die Verbindlichkeiten in Höhe von 513 Mio. PLN zu den Umstrukturierungskosten zählen, nicht folgen. Wie aus Pkt. 22 ersichtlich, stellt die Kommission keineswegs in Abrede, dass in Pkt. 4.7 des IBP 2003 festgestellt wird, dass „das Unternehmen eine Schuldenrestrukturierung mit einem Volumen von 513 Mio. PLN beabsichtigt“. Dies wurde jedoch nicht als ein notwendiger Bestandteil der Umstrukturierungsaufgaben ausgewiesen. Als Umstrukturierungsaufgabe findet sich in Pkt. 3.2 lediglich „die Tilgung der kurzfristigen Kredite und der Verkauf von nicht benötigtem unproduktiven Vermögen“. (82) Außerdem werden Verluste jeglicher Art in der Regel nicht — wie von Polen behauptet — als Umstrukturierungskosten angesehen. Bilanzverbindlichkeiten sind nicht zwangsläufig mit Umstrukturierungskosten gleichzusetzen, da Verbindlichkeiten Bestandteil der normalen Geschäftstätigkeit sind. Zweifellos können übermäßige Verbindlichkeiten zu Schwierigkeiten führen, aber in diesem Fall muss die Umstrukturierung entsprechende spezielle Maßnahmen umfassen, wie z. B. die Bereitstellung von Kapital oder eines Kredits bzw. einen Stundungsvertrag. Derlei Maßnahmen zum Zwecke der Finanzumstrukturierung sind in dem Plan nicht vorgesehen (Pkt. 4.7, fünfter Absatz). (83) Vielmehr heißt es in Pkt. 4.7 des IBP 2003, dass für die Finanzierung der Umstrukturierung nur Einnahmen in Höhe von 363 Mio. PLN erforderlich sind, ein Betrag, der unter den bestehenden Verbindlichkeiten von insgesamt 513 Mio. PLN liegt. Zudem scheinen sich die in Pkt. 4.7 genannten 60 Mio. PLN auf künftiges Umlaufvermögen zu beziehen. Für Umstrukturierungsmaßnahmen waren folglich maximal 300 Mio. PLN vorgesehen (siehe Pkt. 30 oben). (84) Die Verwendung der 300 Mio. PLN wird in Pkt. 4.12.1 des IBP 2003 erläutert, der die Kosten und Finanzquellen des Programms betrifft und in dem für die Jahre 2002—2003 ein Finanzbedarf von 219 Mio. PLN ausgewiesen ist. Berücksichtigt man dabei, dass, wie es in Pkt. 26 heißt, in diesem Betrag auch die Investitionen enthalten sein sollten, so betrugen die verbleibenden Mittel für die Finanzumstrukturierung lediglich […] Mio. PLN. (85) Außerdem hätten die 81,5 Mio. PLN nicht einmal für die Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags gereicht. Pkt. 3.2 des IBP 2003 zufolge bezieht sich die Finanzumstrukturierung nur auf kurzfristige Verbindlichkeiten. Die im Plan vorgesehene Finanzumstrukturierung war daher auf 81,5 Mio. PLN beschränkt und umfasste nicht die Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags, der eindeutig eine langfristige Verbindlichkeit darstellte, da seine Ablösung bis 2010 vorgesehen war. Die Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags kann deshalb auch nicht als Bestandteil der durch eine Beihilfe unterstützten Finanzumstrukturierung angesehen werden. (86) Letztlich scheinen die polnischen Behörden zu akzeptieren, dass die Sale-and-lease-back-Transaktion nicht Bestandteil der Vermögensumstrukturierung war, da sie dieses Argument nicht anführen. Indirekt nehmen sie jedoch auf die Vermögensumstrukturierung Bezug, indem sie die diesbezügliche Passage zitieren: „Der vorerwähnte Verkauf gestattet es der Huta L.W., einen Teil ihrer Kredite zu tilgen und ihre Liquidität aufrechtzuerhalten“ (Pkt. 64 des Schreibens vom 4. Juni). (87) Den polnischen Behörden ist jedoch entgangen, dass nirgends erwähnt wird, dass die Änderung des Tilgungsplans für sämtliche Verbindlichkeiten aus der Sale-and-lease-back-Transaktion gelten soll, wohingegen in dem Plan mehrfach festgestellt wird, dass davon nur das unproduktive Vermögen betroffen ist. Diese Feststellung findet sich zweimal in dem Kapitel, aus dem die vorstehende, von den polnischen Behörden zitierte Passage stammt. Hier heißt es eindeutig, dass bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Sale-and-lease-back-Vertrag Gegenstand einer Vermögensumstrukturierung sein werden, die die unproduktiven Vermögenswerte umfasst (siehe Pkt. 4.12.1 IBP 2003). Das betrifft auch das „100 ha-Projekt“ und das „88 ha-Projekt“. Ziel dieser Vermögensumstrukturierung war es, Mittel für Investitionen freizusetzen und gleichzeitig die Kosten der Verbindlichkeiten zu senken. Es wurde jedoch nicht erwähnt, dass, um die finanzielle Belastung zu beschränken, der gesamte Sale-and-lease-back-Vertrag vorfristig abgelöst werden muss. Das Ziel der Vermögensumstrukturierung besteht vielmehr in einer „Verringerung“ der Finanzkosten, nicht in deren Eliminierung. (88) Schließlich hält die Kommission in Anbetracht der finanziellen Beschränkungen von HLW die Absicht des Unternehmens zum Wiederkauf seines Produktionsvermögens für nicht gerechtfertigt, zumal die Tilgung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig war. Tatsächlich war nirgends die Rede davon, dass der Leasingvertrag ein Hindernis für die Umstrukturierung darstellen würde. Das gilt vor allem für Pkt. 4.12 des IBP 2003, in dem lediglich festgestellt wird, dass HLW dank dem Verkauf bestimmter, zuvor als unproduktiv eingestufter Vermögenswerte die Kosten der Realisierung des Leasingvertrags senken kann. Das ist nur logisch, wenn man berücksichtigt, dass das Vermögen verkauft werden sollte, um den Kredit (teilweise) zu tilgen und HLW damit die Zahlung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.