Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1827 der Kommission vom 23. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 66) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1827. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Güter zu unterscheiden, die in den Anwendungsbereich des Begriffs „Investitionsgut“ fallen und der Mehrwertsteuer-Vorsteuer im Zusammenhang mit anderen Bauleistungen und Dienstleistungen. Diese Mehrwertsteuer-Vorsteuer muss anschließend berechnet werden. Ausgehend von dem Betrag, der sich aus dieser Berechnung ergibt, haben die griechischen Behörden die Zinsen zu berechnen, die Griechenland für die im Voraus geleistete Barzahlung vor dem Dreijahreszeitraum fordern sollte, bis zu dem PCT rückerstattungsberechtigt war. Diese Zinsen müssen für den Zeitraum berechnet werden, der an dem Tag beginnt, an dem der Rückerstattungsbetrag PCT zur Verfügung gestellt worden ist, und an dem Tag endet, an dem PCT Anspruch auf eine solche Rückvergütung gehabt hätte, also drei Jahr später. Falls nachgewiesen werden kann, dass PCT vor dem Dreijahreszeitraum Anspruch auf eine Rückvergütung gehabt hat, werden die entsprechenden Zinsen bis zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem PCT in der Lage gewesen wäre, ihre geleistete Mehrwertsteuer-Vorsteuer (bezüglich dieser Aufwendungen) gegen ihre Mehrwertsteuerschuld aufzurechnen. —   Recht auf Verzugszinsen ohne zeitliche Vorgaben oder Formvorschriften falls der Staat die Mehrwertsteuer nicht zurückerstattet (276) Diese Maßnahme beinhaltet Beihilfen für PCT, die der Höhe der Zinsen entsprechen, die PCT (im Rahmen dieser Bestimmung) von dem griechischen Staat nach Verstreichen der 60 Tage ab dem Tag der Einreichung der entsprechenden Steuererklärung (zur Beantragung der Mehrwertsteuerrückerstattung) fordern kann, während andere Unternehmen in einer ähnlichen Situation keinen Anspruch auf Zinsen hätten. (277) PCT gab an, von dieser Bestimmung keinen Gebrauch gemacht zu haben. Sollte dies jedoch nicht stimmen und solche Zinsen tatsächlich vom Staat gezahlt worden sein, dann haben die griechischen Behörden den genauen Betrag der gezahlten Zinsen sowie die Tage anzugeben, an denen diese Zinsen bezahlt worden sind. Bei diesen Tagen handelte es sich um die Tage, an denen die Beihilfe gewährt wurde und die Höhe der gezahlten Zinsen entspräche der Höhe der an diesen Tagen gewährten Beihilfen. —   Zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag (278) Die Beihilfe würde in diesem Fall in der zusätzlichen Körperschaftssteuer bestehen, die PCT zahlen müsste, wenn kein Verlustvortrag außerhalb der zeitlichen Begrenzung von fünf Jahren stattgefunden hätte. Anders gesagt besteht die Höhe der Beihilfe in der Differenz zwischen der Einkommensteuer, die PCT tatsächlich zahlte und der Einkommensteuer, die PCT ohne die Möglichkeit gezahlt hätte, die Verluste auch noch fünf Jahre nach ihrem Entstehen vorzutragen. (279) Der Tag, an dem die Beihilfen gewährt wurden, wäre in diesem Fall der Tag, an dem die Steuer fällig geworden wäre. Die griechischen Behörden haben Daten einzureichen, die die Verluste nachweisen, die PCT jedes Jahr entstanden und die nachweisen, ob diese Verluste für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren vorgetragen wurden. Sollte dies der Fall sein, haben die griechischen Behörden die Auswirkungen dieser Verluste auf die Bemessungsgrundlage von PCT sowie die entsprechende Einkommensteuer zu berechnen, die PCT folglich aufgrund dieses Verlustvortrags nicht gezahlt hat. —   Wahl zwischen 3 Abschreibungsmethoden (280) PCT gab an, die lineare Abschreibungsmethode verwendet zu haben. Die griechischen Behörden haben Belege vorzulegen, die nachweisen, dass lediglich die lineare Abschreibungsmethode verwendet worden ist und dass keine Möglichkeit bestanden habe, zu einer anderen Abschreibungsmethode zu wechseln. Falls eine andere Abschreibungsmethode verwendet worden ist, bestünde die Beihilfe in der Differenz zwischen der Körperschaftssteuer, die PCT bei Anlegen der linearen Abschreibungsmethode zahlen müsste und der Körperschaftssteuer, die PCT bei Anlegen einer der beiden anderen Abschreibungsmethoden zahlen müsste. Der Tag, an dem die Beihilfen gewährt wurden, wäre in diesem Fall der Tag, an dem die zusätzliche Steuer fällig geworden wäre. —   Freistellung von Stempelgebühren auf Darlehensvereinbarungen und etwaige Zusatzvereinbarungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Arbeiten (281) Die griechischen Behörden haben anzugeben, ob PCT andere Darlehensverträge abgeschlossen hat als die angegebenen Darlehensverträge mit Cosco. Im Hinblick auf diese Verträge entspräche die Höhe der PCT gewährten Beihilfe der Höhe der entsprechenden Stempelgebühren, die für diese Darlehen zu entrichten wären. Bei den Tagen, an denen die Beihilfebeträge gewährt wurden, würde es sich um die Tage handeln, an denen diese Stempelgebühren fällig wurden. —   Freistellung der Gläubiger von PCT von Steuern, Stempelgebühren, Abgaben und anderen Verpflichtungen gegenüber dem Staat oder Dritten, die sie normalerweise in Bezug auf die Verträge zahlen müssten, mit denen die sich aus den Darlehensvereinbarungen von PCT ergebenden Rechte und Pflichten übertragen werden (282) Diese Maßnahme beinhaltet Beihilfen an Gläubiger von PCT, insbesondere Cosco, deren Höhe der Höhe der Stempelgebühr entspricht, die Cosco normalerweise nach allgemein geltenden Bestimmungen bei der Übertragung eines mit PCT vereinbarten Darlehens auf einen Dritten zahlen müsste. (283) Den griechischen Behörden zufolge hat Cosco PCT im Jahr 2009 zwei Darlehen gewährt, die im Jahr 2011 ausgezahlt worden sind. Ausgehend von dieser Grundlage hat die Kommission keinen Anlass zur Annahme, dass eine solche Übertragung stattgefunden hat. (284) Die griechischen Behörden haben zu klären, ob diese Regelung in Anspruch genommen wurde. Falls dies der Fall ist, müssen die griechischen Behörden die Stempelgebühr bestimmen, die für solche Rechtsakte fällig wird. —   Freistellung von den Stempelgebühren für von der Hafenbehörde des Hafens von Piräus (PPA) im Rahmen der Konzessionsvereinbarung an PCT geleistete Ausgleichszahlungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Mehrwertsteuergesetzes liegen (285) Diese Maßnahme verschafft PCT einen Vorteil, der der Höhe der Stempelgebühr entspricht, die PCT in solchen Umständen bezahlen müsste und von der PCT befreit ist. Die griechischen Behörden haben anzugeben, ob diese Regelung in Anspruch genommen wurde. Falls sie in Anspruch genommen worden ist, müssen die griechischen Behörden in derselben Weise, die für die oben angegebenen Maßnahmen beschrieben wurde, die Beihilfebeträge, die PCT gewährt wurden sowie die entsprechenden Tage, an denen diese Beihilfen gewährt wurden, angeben. —   Vorzugsbehandlung für ausländische Investitionen auf Wunsch von PCT (286) Die griechischen Behörden haben angegeben, dass diese Regelung nicht in Anspruch genommen wurde. Nichtsdestotrotz hat PCT wie in Erwägungsgrund 220 erwähnt, das Recht, diese Vorzugsbehandlung zu verlangen und zu erhalten. Zeitplan und Maßnahme (287) Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses an die Republik Griechenland muss Griechenland der Kommission die geplanten oder ergriffenen Maßnahmen mitteilen: i) Angabe der Maßnahmen, die tatsächlich unter die De-minimis-Verordnung fallen könnten und Einreichung der einschlägigen Unterlagen, die den Nachweis dafür erbringen; ii) Angabe der Maßnahmen, die zurückgefordert worden sind oder Angabe der geplanten Rückforderungen. (288) Innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses an die Republik Griechenland muss Griechenland der Kommission mitteilen, dass es die Rückforderung umgesetzt hat. (289) Im Prinzip handelt es sich dabei um die endgültige Frist zur Rückzahlung. (290) In den Fällen, in denen PCT ein Vorteil entstanden ist, der die Schwellen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission (193) festgelegt sind, nicht überschreitet, wird ein solcher Vorteil nicht als staatliche Beihilfe angesehen, wenn alle von dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und ein solcher Vorteil ist nicht zurückzuzahlen. (291) Der Rückforderungsbetrag hat Zinsen zu umfassen, die von dem Tag, an dem er der Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen haben nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (194) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (195) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet zu werden. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (292) Die Kommission stellt fest, dass Griechenland die folgenden Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat: 1. Freistellung von der Körperschaftsteuer auf aufgelaufene Zinsen bis zum Tag der Inbetriebnahme der Pier III; 2. Recht auf Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften, unabhängig von der Fertigstellungsphase des Vertragsgegenstands; Festlegung des Begriffs „Investitionsgut“ für die Zwecke der Mehrwertsteuervorschriften; Recht auf Verzugszinsen ab dem ersten Tag nach dem 60. Tag nach dem Antrag auf Rückvergütung des Vorsteuerguthabens; 3. zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag; 4. Wahl zwischen drei Abschreibungsmethoden bezüglich der Investitionskosten für den Wiederaufbau der II und den Bau der Pier III; 5. Freistellung von Stempelgebühren auf Darlehensvereinbarungen und etwaige Zusatzvereinbarungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Investitionsprojekts; 6. Freistellung von Steuern, Stempelgebühren, Abgaben und anderen Verpflichtungen gegenüber dem Staat oder Dritten in Bezug auf die Verträge zwischen den Gläubigern der Darlehensvereinbarungen, mit denen die sich aus den Darlehensvereinbarungen ergebenden Rechte und Pflichten übertragen werden; 7. Freistellung von den Stempelgebühren für von der Hafenbehörde des Hafens von Piräus (PPA) im Rahmen der Konzessionsvereinbarung an PCT geleistete Ausgleichszahlungen, was außerhalb des Geltungsbereichs des Mehrwertsteuergesetzes liegt; 8. Schutz im Rahmen der speziellen Regelung zum Schutz ausländischer Investitionen. (293) Die griechischen Behörden haben die PCT nicht von den Enteignungsvorschriften befreit und der PCT in diesem Zusammenhang daher keine Beihilfe gewährt. (294) Alle oben angegebenen staatlichen Beihilfemaßnahmen sind mit dem Vertrag unvereinbar und müssen zurückgefordert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden staatlichen Beihilfen zugunsten der Piraeus Container Terminal S.A. und ihres Gläubigers, Cosco, die von Griechenland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig in Kraft gesetzt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar: 1. Freistellung von der Körperschaftsteuer auf aufgelaufene Zinsen bis zum Tag der Inbetriebnahme der Pier III; 2. Recht auf Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften, unabhängig von der Fertigstellungsphase des Vertragsgegenstands; Festlegung des Begriffs „Investitionsgut“ für die Zwecke der Mehrwertsteuervorschriften; Recht auf Verzugszinsen ab dem ersten Tag nach dem 60. Tag nach dem Antrag auf Rückvergütung des Vorsteuerguthabens; 3. zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag; 4. Wahl zwischen drei Abschreibungsmethoden bezüglich der Investitionskosten für den Wiederaufbau der II und den Bau der Pier III; 5. Freistellung von Stempelgebühren auf Darlehensvereinbarungen und etwaige Zusatzvereinbarungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Investitionsprojekts; 6. Freistellung von Steuern, Stempelgebühren, Abgaben und anderen Verpflichtungen gegenüber dem Staat oder Dritten in Bezug auf die Verträge zwischen den Gläubigern der Darlehensvereinbarungen, mit denen die sich aus den Darlehensvereinbarungen ergebenden Rechte und Pflichten übertragen werden; 7. Freistellung von den Stempelgebühren für von der Hafenbehörde des Hafens von Piräus (PPA) im Rahmen der Konzessionsvereinbarung an PCT geleistete Ausgleichszahlungen, was außerhalb des Geltungsbereichs des Mehrwertsteuergesetzes liegt; 8. Schutz im Rahmen der speziellen Regelung zum Schutz ausländischer Investitionen. Artikel 2 Die griechischen Behörden gewährten keine staatliche Beihilfe, indem sie die Piraeus Container Terminal S.A. von Enteignungsvorschriften befreite. Artikel 3 (1)   Griechenland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von PCT und seiner Muttergesellschaft Cosco zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Griechenland hebt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle Bestimmungen auf, mit denen die Fortsetzung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gestattet wird. (5)   Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannten Beihilfen ein. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Griechenland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von PCT und seiner Muttergesellschaft Cosco zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass an PCT und seine Muttergesellschaft Cosco eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an Griechenland gerichtet. Brüssel, den 23. März 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2)  Von der Kommission am 13. Mai 2009 registriert. (3)  Von der Kommission am selben Tag registriert. (4)  Beschluss der Kommission vom 11. Juli 2012 C(2012) 4217 final, in der Sache SA. 28876 (C (12/C) (ex CP 202/09) — Griechenland — Containerterminal Hafen von Piräus & Cosco Pacific Limited Limited (ABl. C 301 vom 5.10.2012, S. 55). (5)  Siehe Fußnote 4. (6)  Siehe Artikel 1 Absatz 1 des Konzessionsvertrags bezüglich dessen Geltungsbereich sowie Abschnitt 3 über das Nutzungs- und Verwertungsrecht. (7)  Siehe Artikel 3 Absatz 1 Ziffer iii des Konzessionsvertrags. (8)  Veröffentlicht im Amtsblatt. Referenznummer 2008/S 20-026332 vom 30. Januar 2008, geändert mit Referenznummer 2008/S 54-072476 vom 18. März 2008, in der die Frist zur Einreichung von Angeboten bis zum 19. Mai 2008 verlängert wurde. (9)  Siehe Fußnote 4. (10)  i) Freistellung von der Körperschaftsteuer auf Güter, Bauleistungen und Dienstleistungen, die PCT von nicht in Griechenland ansässigen Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen außerhalb Griechenlands erworben hat (bei Vorliegen bilateraler Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zwischen Griechenland und den entsprechenden Ländern), ii) Rückvergütung der Mehrwertsteuer innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen ab dem Zeitraum der Einreichung des entsprechenden Antrags und geltender Zinssatz für die Berechnung von Zinsen für den Fall, dass der Staat die Mehrwertsteuergutschrift nicht innerhalb von 60 Tagen ab Einreichung des entsprechenden Antrags vornimmt. (11)  Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes. (12)  Artikel 2 Absätze 3 und 4 des Gesetzes. (13)  Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes. (14)  Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes. (15)  Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes. (16)  Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes. (17)  Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes. (18)  Artikel 3 des Gesetzes. (19)  Rechtssache T-157/01 Danske Busvogmaend/Kommission, Slg. 2004, I 917. (20)  i) langfristige Vertragsgestaltung, ii) Notwendigkeit einer ganz erheblichen Vorleistung, die in der Praxis einen verringerten oder gar keinen Gewinn in der Anfangsphase bedeutet, iii) Notwendigkeit, externe Finanzierungsmöglichkeiten zu sichern, iv) Ungewissheit der finanziellen Erträge, v) allgemeines öffentliches Interesse an der Schaffung neuer öffentlicher Infrastrukturen, vi) starkes öffentliches Interesse an der erfolgreichen und rentablen Fertigstellung des Projekts. (21)  Verordnung (EU) Nr. 670/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). (22)  Sie erwähnen insbesondere, dass die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen anerkenne, dass Dienstleistungsverträge eine längere Laufzeit haben können, als normalerweise erlaubt, wenn dies durch die Notwendigkeit gerechtfertigt wird, einen Steuervorteil oder die vollständige Amortisierung des Kapitals im Zusammenhang mit Investitionen in außergewöhnliche Infrastrukturen oder Rollmaterial und Fahrzeuge sicherzustellen. (23)  Verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P, Kommission (C-106/09) und Königreich Spanien (C-107/09 P)/Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Slg. 2011, ECLI:EU:C:2011:732, Randnummern 90-92. (24)  Erwägungsgrund 115 des Eröffnungsbeschlusses der Kommission. (25)  Rechtssache C-88/03, Portugal/Kommission, Slg. 2006, I-7115, Randnummer 81. (26)  Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Slg. 2001, I-8384. (27)  Rechtssache C-169/08, Presidente del Consiglio dei Ministri/Regione Sardegna, Slg. 2009 I-10821. (28)  Rechtssache T-210/02 RENV, British Aggregates Association/Europäische Kommission, Slg. 2012. (29)  Siehe beispielsweise die diesbezügliche Analyse des Gerichts in der Rechtssache T-210/02 RENV, British Aggregates Association/Europäische Kommission, Slg. 2012, Randnummern 83-91. (30)  Verbundene Rechtssachen T-304/04 und T-316/04 Italien und WAM SpA/Kommission Slg. 2006, II-64. (31)  Rechtssachen COMP/M.5398 — HUTCHINSON/EVERGREEN, COMP/M.5450 — KUHNE/HGV/TIU/HAPAG-LLOYD, COMP/JV.55 — HUTCHINSON/RCPM/ECT, COMP/JV.56 — HUTCHINSON/ECT, COMP/M.3863 — TUI/CP SHIPS, COMP/M.5398 — HUTCHINSON/EVERGREEN, COMP/M.3576 — ECT/PONL/EUROMAX, COMP/M.3973 -CMA CGM/DELMAS, COMP/M.3829 MAERRSK/PONL, COMP/M.1674 — MAERSK/ECT, IV/M.831 — P&O/ROYAL NEDLLOYD. (32)  Rechtssache 409/V/2009, Entscheidung vom 23. Januar 2009, S. 22. (33)  Hafen von Thessaloniki, Hafen von Costanza in Rumänien, Hafen von Koper in Slowenien und eine Reihe von Häfen in Italien (siehe Fußnote 173 des Eröffnungsbeschlusses). (34)  Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 in der Sache C 21/09 (ex N 105/08, N 168/08 und N 169/08) — Griechenland — Öffentliche Finanzierung von Infrastrukturen und Einrichtungen im Hafen von Piräus (ABl. C 402 vom 29.12.2012, S. 25). (35)  Wegen: der Entfernung zwischen Piräus und diesen Gebieten; des Fehlens moderner Eisenbahnverbindungen und Eisenbahndienste; der zusätzlichen erheblichen Kosten, die anfallen würden; und wegen der Regelungen der wichtigsten Hochseecontainer-Schifffahrtslinien, die das zentrale Mittelmeergebiet über Containerhafenterminals in Malta (z. B. Maersk), Taranto (z. B. Evergreen), Venedig (z. B. MSC) und Gioia Tauro (z. B. MSC) bedienen. (36)  Koper bietet zum Beispiel eine Meerestiefe von ungefähr 9 Metern an, im Gegensatz zu den 15-19 Metern von Piräus (das normalerweise deutlich über 12 Meter für die Schiffe erfordert, die es abfertigt). Jede Woche wenden sich 13 500 TEU Containerschiffe an den Containerhafen von Piräus, die von keinem dieser Häfen abgefertigt werden könnten. (37)  Die erheblichen zusätzlichen Fahrtkosten, die bei der Verlegung dieses Seetransitverkehrs zu einem dieser Häfen anfallen würden, würden diese Häfen für diese Verkehrsart unattraktiv machen. (38)  Der Hin- und Rückweg von dieser Schifffahrtslinie von und nach Piräus beträgt für ein normales Hochseeschiff nur ungefähr 16 Stunden Fahrzeit, im Gegensatz zu 44 Stunden für Thessaloniki, 120 Stunden für Koper und mehrere Tage für Costanza (wegen der Notwendigkeit, die Dardanellen und den Bosporus zu durchqueren, und der dortigen Überlastung des Schiffsverkehrs). (39)  In Absatz 117 des Beschlusses der Kommission heißt es: „Die einzigen EU-Häfen, die einen Teil des östlichen Mittelmeermarkts bilden, sind die am Schwarzen Meer gelegenen Häfen (wie zum Beispiel Constanza in Rumänien, Varna in Bulgarien). Aufgrund der besonderen Situation der Meerenge, die das Schwarze Meer mit dem Ägäischen Meer verbindet, sind die Schwarzmeerhäfen nicht die wichtigsten Wettbewerber des Hafens von Piräus. Ebenso kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass andere EU-Häfen, wie zum Beispiel die Adriahäfen Italiens und Sloweniens, ebenfalls im Wettbewerb mit dem Hafen von Piräus stehen, der Wettbewerb zwischen ihnen und dem Hafen von Piräus ist aber unerheblich“. (40)  Absätze 114 und 115 des Beschlusses der Kommission in der in Fußnote 4 angegebenen Rechtssache C 21/2009. (41)  i) die Lage inmitten des größten städtischen Gebiets Griechenlands mit mehr als fünf Millionen Menschen, dem größten Industrie-/Gewerbegebiet mit den besten Schienen- und Straßenverbindungen im Land, ii) umfassender Anlegeplatz, Lagereinrichtungen und großer Ankerplatz, iii) größte Meerestiefe, iv) nächstgelegener Hafen zur Suez/Gibraltar-Achse, v) einer der weltweit wettbewerbsfähigsten Bunkerölmärkte, vi) umfassende Schiffsreparaturanlagen und breite Palette an Dienstleistungen, die von den Schiffsbetreibern benötigt werden. (42)  Beschlüsse der Kommission in Sachen N 508/07 Ionia Odos, N 45/08 — Autobahn Elefsina-Korinthos-Patras-Pirgos-Tsakona, N 566/07 Korinthos-Tripoli-Kalamata Autobahn und Lefktro-Sparti Branch, N 565/07 Mittelgriechenlandautobahn, N 633/07 Abschnitt Maliakos-Kleidi des Konzessionsvertrags für die Autobahn Patras-Athens-Thessaloniki-Evzona, N 134/07 Konzessionsvertrag für den Unterwassertunnel von Thessaloniki, N 462/99 Attiki Odos, NN 143/97 Autobahnbrücke Rio Antirrio, NN 27/96 Internationaler Flughafen Spata. (43)  Beschluss der Kommission in der Sache NN 27/96 Spata International Airport. (44)  Beschlüsse der Kommission in Sachen N 462/99 Attiki Odos und NN 143/97 Autobahnbrücke Rio Antirrio. (45)  Verbundene Rechtssachen T-427/04 Frankreich/Kommission und T-17/05 France Telecom/Kommission, Slg. 200

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.