Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1827 der Kommission vom 23. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 66) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1827. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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9, II-0435, Randnummern 264-266, C-474-09 P bis C-476/09 P, Territorio Historico de Vizcaya, ECLI:EU:C:2011:522, Randnummer 70. (46)  Siehe Erwägungsgrund 221 des Eröffnungsbeschlusses. (47)  Derselben Argumentation folgend, genehmigte die Kommission außerdem eine Regelung zu Breitbandinfrastrukturen in ländlichen Gebieten (SA.32866 (11/N), die als Rechtsgrundlage das Gesetz 3389/2005 bezüglich öffentlich-privaten Partnerschaften hatte, das ähnliche Steuerbestimmungen enthielt wie diejenigen im Gesetz 3755/2009. (48)  Siehe Erwägungsgründe 225 und 226 des Eröffnungsbeschlusses. (49)  Im Jahr 2012: a) ist das Verkehrsaufkommen in Pier II gegenüber dem Jahr 2011 um 76,5 % gestiegen (2,108 Mio. TEU im Jahr 2012 gegenüber 1,188 Mio. TEU im Jahr 2011), b) war die Kapazität um 700 000 TEU höher als im Konzessionsvertrag vorgesehen, c) stiegen die Einnahmen im Vergleich zum Vorjahr 2011 um 43 % (von 72,87 Mio. EUR auf 104,3 Mio. EUR). Im Jahr 2012 unterzeichneten PCT, TRAINOSE und Hewlett Packard einen Vertrag, demzufolge Hewlett Packard seine Produkte durch Griechenland in andere benachbarte Länder leiten würde. (*1)  Fällt unter das Berufsgeheimnis. (50)  Beschlüsse der Kommission in den Sachen C 39/2009 — Lettland — Ventspills Free Port Authority (50 % Beihilfeintensität), SA.30742 Bau von Infrastrukturen für den Fährterminal in Klaipeda (65 % Beihilfeintensität), SA.34940 (2012/N) Hafen von Augusta (68,87 % Beihilfeintensität), N 649/2001 Beihilfe für Frachteinrichtungen (94 % Beihilfeintensität), C 21/2009 Öffentliche Finanzierung von Infrastrukturen und Einrichtungen im Hafen von Piräus. (51)  Siehe Fußnote 34. (52)  Verordnung (EU) Nr. 670/2012. (53)  Deshalb verweisen sie auf die Tatsache, dass die chinesische Entwicklungsbank, einer der Gläubiger von PCT, auf die Annahme des Ratifizierungsgesetzes wartete, um ihr Darlehen für PCT zu unterzeichnen. Darüber hinaus beziehen sie sich auf eine E-Mail, die […] im Januar 2009 an PCT übermittelt und darin die wichtigsten Bedenken über die Finanzierung des besagten Konzessionsvertrags zum Ausdruck gebracht hat. Dieser E-Mail zufolge bot der Konzessionsvertrag keinen Schutz vor allgemeinen oder diskriminierenden Gesetzesänderungen und die griechischen Behörden machen geltend, dass dies den Finanzierungsrahmen des Konzessionsvertrags betraf. (54)  Die vorgelegten Schätzwerte stützten sich auf eine von PricewaterhouseCoopers Business Solutions S.A. erstellte Studie. Diese Schätzwerte bestanden in einem Vergleich der Annahmen aus dem Geschäftsplan von Cosco zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Ratifizierungsgesetzes (März 2009) und den allgemein geltenden Bestimmungen. Von dem Ergebnis dieses Vergleichs zogen sie den Betrag ab, der dem zusätzlichen Finanzierungsbedarf von PCT in Ermangelung der Steuermaßnahmen entsprach. Der sich aus diesen Berechnungen ergebende Betrag wurde am Ende in diskontierten Werten berechnet (dabei wurde ein jährlicher Diskontsatz von 9,0 %, also der von PPA bei der Diskontierung der von PCT während des Ausschreibungsverfahrens garantierten Mindestkonzessionsgebühren verwendet, aber auch ein jährlicher Diskontsatz von 4,47 % aus dem März 2009, also der Referenzzinssatz, der in der Mitteilung der Kommission angegeben war). Schließlich enthalten diese Berechnungen nicht die Maßnahmen aus den Artikeln 2.3, 2.5, 2.9, 2.10 sowie Artikel 3 des Gesetzes. (55)  Im schlimmsten Fall. (56)  Zum Beispiel Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline GmbH und Wieterdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, I-8365, Randnummer 41; Rechtssache T-335/08 BNP Paribas und Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL)/Kommission, Slg. 2010, II-3323, Randnummer 204; sowie Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Frankreich, France Télécom, Bouyges SA, Bouyges Télécom SA und AFORS Télécom/Kommission, Slg. 2010, II-2009, Randnummer 216. (57)  Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.21918 (C 17/07) (ex NN 17/07) Frankreichs — Regulierte Stromtarife in Frankreich (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 10), Entscheidung 98/353/EG der Kommission vom 16. September 1997 über staatliche Beihilfen zugunsten des Unternehmens Gemeinnützige Abfallverwertung GmbH (ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 58), Beschluss der Kommission C(2007) 134 vom 24. Januar 2007 in der Sache staatliche Beihilfen NN 67/05 — Litauen — Reduzierung des Gewinnsteuersatzes für UAB „Bite GSM“, Entscheidung 2003/227/EG der Kommission vom 2. August 2002 über verschiedene Maßnahmen und die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten des Freizeitparks „Terra Mítica SA“, Benidorm (Alicante) (ABl. L 91 vom 8.4.2003, S. 23), Beschluss der Kommission vom 14. April 2010 in der staatlichen Beihilfesache NN 30/09 — Irland — Hotel-Kapitalbeihilfe für das Ritz-Carlton Hotel, Powerscourt, Co. Wicklow, Entscheidung 2003/590/EG der Kommission vom 5. März 2003 über die staatliche Beihilfe, die das Vereinigte Königreich dem Unternehmen CDC Group plc gewähren will (ABl. L 199 vom 7.8.2003, S. 28), Entscheidung 2009/476/EG der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Luxemburg gewährte Beihilfe in Form der Einrichtung eines Ausgleichsfonds für die Stromwirtschaft (C 43/02 (ex NN 75/01)) (ABl. L 159 vom 20.6.2009, S. 11), Entscheidung 98/212/EG der Kommission vom 16. April 1997 über eine Beihilfe Italiens zugunsten Enirisorse S.p.A. (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 32), Beschluss der Kommission vom 1. März 2007 über staatliche Beihilfen NN4/07 — „Delitissue Sp. z o.o.“ unter Dokument C(2007) 769. (58)  Den Berechnungen von PCT zufolge ist die Auswirkung der Anwendung der Steuerbestimmungen auf die wirkliche interne Rendite, die im Mustergeschäftsplan von PCT vom März 2009 berücksichtigt worden ist, auf […] Basispunkte (d. h. […] %) geschätzt worden, was bei Fehlen der betroffenen Steuerbestimmungen eine Steigerung dieser internen Rendite von ungefähr […] % widerspiegele (d. h. von […] % auf […] %). (59)  Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov und andere Slg. 2000, I-6451. (60)  Rechtssachen 118/85 Kommission/Italien Slg. 1987 2599, Randnummer 7, C-35/96 Kommission/Italien Slg. 1998, I-3851, Randnummer 36, verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Randnummer 2000, S. I-6451. (61)  Beschlüsse der Kommission in den folgenden staatlichen Beihilfesachen: N 44/10 — Öffentliche Finanzierung von Hafeninfrastrukturen in Krievu Sala (ABl. C 215 vom 21.7.2011, S. 21), Randnummern 60-68; C 39/2009 — Öffentliche Finanzierung von Hafeninfrastrukturen im Hafen von Ventspils (ABl. C 62 vom 20.3.2010, S. 7), Randnummern 53-58, N 60/06 — Hafen von Rotterdam (ABl. C 196 vom 24.8.2007, S. 1), Randnummern 42-52; N 520/03 Flämische Häfen (ABl. C 176 vom 16.7.2005, S. 12), Randnummern 34-54. (62)  Siehe unter anderem Urteil vom 24. Oktober 2002, Rechtssache C-82/01P Aéroport de Paris, Slg. 2002, I-9297 sowie Urteil vom 24. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-455/08 Flughafen Leipzig-Halle GmbH und Mitteldeutsche Flughafen AG/Kommission und Rechtssache T-443/08 Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, Slg. 2011 II-1311. (63)  Rechtssachen C-39/94 SFEI und andere Slg. 1996 I-3547, Randnummer 60, Rechtssache C-342/96 Spanien/Kommission Slg. 1999 I-2459, Randnummer 41. (64)  Rechtssache 173/73 Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnummer 13. (65)  Rechtssachen C-143/99 Adria-Wien Pipeline, Slg. 2001, I-8365, Randnummer 38; C-387/92 Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnummer 13 und Rechtssache C-200/97 Ecotrade Slg. 1998, I-7907, Randnummer 34. (66)  Rechtssache C-222/04 Cassa di Risparmio di Firenze und andere, Slg. 2006, I-289, Randnummer 132. (67)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans, Slg. 2003, I-7747. (68)  Rechtssache C-39/94 SFEI und andere, Slg. 1996, I-3547, Randnummer 60-61. (69)  Siehe verbundene Rechtssachen C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P Comitato „Venezia vuole vivere“, Hotel Cipriani Srl und Società Italiana per il gas SpA (Italgas)/Kommission, Slg. 2011, I-4727, Randnummern 92 und 94 bis 96 sowie Anweisung des Vorsitzenden des Gerichts in der Rechtssache T-172/14 R Stahlwerk Bous/Kommission, Randnummern 59 und 60. (70)  Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes. (71)  Rechtssachen C-143/99 Adria-Wien Pipeline Slg. 2001, I-8365, Randnummer 41; C-308/01 GIL Insurance und andere Slg. 2004, I-4777, Randnummer 68; C-172/03 Heiser Slg. 2005, I-1627, Randnummer 40. (72)  Siehe Rechtssachen C-143/99 Adria-Wien, Randnummer 41, Rechtssache C-308/01 GIL Insurance Slg. 2004, I-4777, Randnummer 68, C-172/03, Heiser Slg. 2005, I-1627, Randnummer 40, C-88/03, Portugal/Kommission Slg. 2006, I-7115, Randnummer 54, T-233/04, Niederlande/Kommission, Randnummer 86. (73)  Siehe z. B. Rechtssache C-279/08P, Kommission/Niederlande (NOx) Slg. 2011, I-7671, Randnummer 62. (74)  Verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P Kommission und Spanien/Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich Slg. 2011, I-11113. (75)  Siehe verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava, Ramondín, SA und Ramondín Cápsulas/Kommission, Slg. 2002, II-1385, Randnummer 51. (76)  Siehe Rechtssache C-279/08 P, Kommission/Königreich der Niederlande, Slg. 2011, I-7671, Randnummer 50. (77)  Rechtssachen C-75/97 Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnummer 32; Rechtssache C-143/99 Adria Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerk, Slg. 2011, I-8365, Randnummer 48 und Rechtssache C409/00 Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnummer 48. (78)  Verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 Ramondin SA und Ramondín Cápsulas SA/Kommission Slg. 2002, II-1385, Randnummer 39: In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass eine Steuermaßnahme nur für Investitionen, die eine bestimmte Schwelle überschreiten, bedeutet, dass die Maßnahme de facto Unternehmen mit erheblichen Finanzmitteln vorbehalten ist. (79)  Siehe zum Beispiel verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08 Paint Graphos und andere, Slg. 2011, I-7611, Randnummer 69. (80)  Siehe verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08 Paint Graphos und andere, Slg. 2011, I-7611, Randnummer 69 und 70; Rechtssache C-88/03 Portugal/Kommission Slg. 2006, I-7115, Randnummer 81; Rechtssache C-279/08 P, Kommission/Niederlande (NOx) Slg. 2011, I-7671; Rechtssache C-487/06 P British Aggregates/Kommission, Slg. 2008, I-10515. (81)  Siehe unter anderem die Rechtssachen C-279/08P Kommission/Königreich der Niederlande Slg. 2011, I-07671, Randnummer 75, C-487/06 P, British Aggregates/Kommission Slg. 2008, I-10505, Randnummer 92; C-241/94 Frankreich/Kommission Slg. 1996, I-4551, Randnummer 21; C-342/96 Spanien/Kommission Slg. 1999, I-2459, Randnummer 23; C-75/97 Belgien/Kommission, Randnummer 25. (82)  Siehe dazu verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 Ramondin SA und Ramondín Cápsulas SA/Kommission Slg. 2002, II-1385, Randnummer 62. (83)  Oder spätestens bis zum 31. Oktober 2015. (84)  Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes 3755/2009. (85)  Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich in Verbindung mit den Artikeln 12 Absatz 1, 105 Absatz 1 Buchstabe b und 109 Absatz 1 des griechischen Einkommensteuergesetzes; diese Körperschaftssteuer belief sich im Geschäftsjahr 2010 auf 25 %, im Geschäftsjahr 2011 auf 24 %, im Geschäftsjahr 2012 auf 20 %, im Geschäftsjahr 2013 auf 22 %, und ab dem Geschäftsjahr 2014 auf 26 %. (86)  Zu diesem Zeitpunkt gilt nach Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe a des griechischen Einkommensteuergesetzes eine Quellensteuer. (87)  Den griechischen Behörden zufolge wird der Begriff „aufgelaufene Zinsen“ dazu verwendet, um die buchhalterische Methode zu beschreiben, die verwendet wird, um die Kumulierung von Zinsen zu berechnen, bei denen Zinsen auflaufen, die von den Cashflow-Tagen und den betreffenden Beträgen abhängen. Anders gesagt stellen „aufgelaufene Zinsen“ die Zinsen auf einen bestimmten Betrag über einen bestimmten Zeitraum dar (unabhängig davon, ob diese Zinsen zu zahlen oder zu erhalten sind). Den griechischen Behörden zufolge sammelt PCT diese Zinsen normalerweise in Bareinlagen bei Kreditinstituten an. (88)  Die Steuerbefreiung auf aufgelaufene Zinsen gilt für einen Zeitraum, der je nach einer früheren oder späteren Fertigstellung der Arbeiten schwanken kann, aber über einen festen zeitlichen Endpunkt verfügt. Nach Artikel 12 des Konzessionsvertrags hat die Inbetriebnahme der Pier III 48 Monate nach Beginn der Bauarbeiten und in jedem Fall spätestens am 31. Oktober 2015 zu erfolgen. (89)  Falls kein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung gilt. (90)  Siehe Randnummern 95 bis 97. (91)  Das heißt Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe m. (92)  Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission (Kimberly Clark), Slg. 1996, I-4451. Siehe auch Randnummer 21 der Mitteilung der Kommission zu steuerlichen Beihilfen. (93)  Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Gesetzes 3755/2009. (94)  Artikel 30 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes. (95)  Artikel 32 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes. (96)  Da für den Übertrag eines Mehrwertsteuerguthabens eine Dreijahresfrist besteht, (97)  Artikel 33 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes. (98)  Wie dieser Beschluss zum Zeitpunkt der Annahme des Ratifizierungsgesetzes lautete. (99)  Einschließlich des Falles, wenn ein Investitionsgut betroffen ist. (100)  Artikel 2 Absatz 7 des Ministerialbeschlusses Nr. 1073/2004. (101)  Artikel 33 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes. Diese Beschränkung auf fünf Jahre gilt nicht für öffentliche Versorgungsgesellschaften. (102)  Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes 1473/1984. (103)  Urteile 1948/1992, 3035/1992, 1274/2002, 1207/2012, 1501/2012 des Conseil d'Etat sowie 222/2009, 223/2009 und 2141/2009 des Verwaltungsgerichts von Athen und 4793/2013 des Verwaltungsgerichts von Thessaloniki. Diese Interpretation stützte sich auf Artikel 21 der Regulatorischen Verordnung 26-6/10-7/1944 (Verfahrensordnung für die Verfahren der staatlichen Gerichte), demzufolge „gesetzlich normale Zinsen und Zinsen auf verspätete Zahlungen (…) von dem Moment an beginnen, in dem die gesetzliche Handlung dem Staat gemeldet wird“. (104)  Laut der gesetzlichen Steuerverfahrensordnung kann der Steuerpflichtige innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag, an dem ihm der Rechtsakt zugestellt wurde, ein Rechtsmittel einlegen. (105)  Laut der Begriffsbestimmung aus Artikel 33 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes. (106)  Rechtssache C-110/94, Intercommunale voor Zeewaterontzilting (INZO), Slg. 1997, I-870. (107)  Randnummer 15 des Urteils in der Rechtssache C-110/94. (108)  Siehe Artikel 29 Absatz 3 des Gesetzes 3389/2005 in der durch Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes 4013/2011 geänderten Fassung. (109)  Es führt außerdem zur Rechtssicherheit, dass alle Arten der Aufwendungen von PCT in der gleichen Weise behandelt werden, obwohl das nach den allgemein geltenden Vorschriften nicht der Fall wäre. (110)  Dieses Schreiben datiert vom 31. Oktober 2008 und wurde von den griechischen Behörden im Laufe des Verfahrens vor der Eröffnung des formalen Untersuchungsverfahrens als Anhang 2 des Vorbringens vom 1. Februar 2011 eingereicht. Es wurde von der Kommission am 8. Februar 2011 mit der Nummer 2011/013591 registriert. (111)  Sie verlangten insbesondere die Rückvergütung von 90 % der Mehrwertsteuergutschrift innerhalb eines Monats ab dem Antragsdatum und die restlichen 10 % innerhalb eines Jahres. Diese Rückvergütung entspricht im Wesentlichen der Rückvergütung, die für Investitionsgüter gilt. (112)  Rechtssachen T-68/03, Olympic Airways/Kommission, Slg. 2007, II-2911, Randnummer 361, Rechtssache C-25/07 Alicja Sosnowska/Dyrektor Izby Skarbowej Slg. 2008, I-5129. (113)  Die Verpflichtung zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer ergibt sich zu dem Zeitpunkt, in dem Vorsteuer gezahlt wird und das Recht auf Vorsteuerabzug „(…) kann (…) sofort ausgeübt werden. (…) die Mitgliedstaaten (verfügen) bei der Festlegung der Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses zwar über einen gewissen Spielraum, (…) die entsprechenden Einzelheiten (dürfen) aber den Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems nicht dadurch beeinträchtigen, dass der Steuerpflichtige ganz oder teilweise mit dieser Steuer belastet wird. (…), was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist (…) erfolgt“. Rechtssache C-25/07 Alicjia Sosnowska, Slg. 2008, I-5129, Randnummern 15-16. (114)  Artikel 105 Absatz 11 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des griechischen Einkommensteuergesetzes. (115)  Rechtssache T-55/99, Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM)/Kommission, Slg. 2000, II-03207, Randnummer 53. (116)  Bei der linearen Methode wird die Abschreibung auf der Grundlage einer festen Rate auf den Anschaffungswert oder des angepassten Anschaffungswertes zuzüglich des Wertes von Verbesserungen oder zusätzlicher Teile berechnet. (117)  Zum Zeitpunkt, an dem die in Rede stehende Bestimmung verabschiedet wurde, sah Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe f des griechischen Einkommensteuergesetzes eine Ausnahme zu dieser Vorschrift vor, die für die Abschreibung neuer Maschinen und mechanischer oder technischer Ausrüstungen von industriellen Unternehmen, Bergbauunternehmen, Steinbruchunternehmen und gemischten Unternehmen dieser Art maßgeblich war. In diesen Fällen konnten die Unternehmen auch die degressive Abschreibungsmethode verwenden. Diese Bestimmung ist geändert worden und sieht jetzt für alle Unternehmen nur noch die allgemeine lineare Abschreibungsmethode vor. (118)  Präsidialdekret 299/2003 zur „Festlegung der höchsten und niedrigsten Abschreibungsraten“. Mit diesem Dekret wird der Bereich zwischen der höchsten und der niedrigsten Abschreibungsrate pro Kategorie der festen Anlagegüter festgesetzt. Steuerpflichtige Unternehmen können innerhalb dieses Bereichs jede beliebige Abschreibungsrate auswählen. Sobald ein Unternehmen eine Abschreibungsrate innerhalb dieses Bereichs gewählt hat, ist es verpflichtet, die Abschreibung unter Verwendung derselben Abschreibungsrate für alle Anlagegüter derselben Kategorie durchzuführen, die von dem Unternehmen während desselben Geschäftsjahrs angeschafft worden sind. Für Anlagegüter derselben Kategorie, die in verschiedenen Geschäftsjahren angeschafft wurden, dürfen Unternehmen eine andere Abschreibungsrate verwenden. In jedem Fall muss die Abschreibung aber unbedingt mit der anfänglichen Abschreibungsrate durchgeführt werden, die auf alle Anlagegüter derselben Kategorie angewendet wird, die im selben Geschäftsjahr angeschafft wurden. (119)  Diese Art von „Rückstellungen“ stellt keinen wirklichen Vermögenswert des Unternehmens dar, sondern Abschreibungen auf feste Anlagegüter, die dem Staat oder Dritten wieder zurückgegeben werden. (120)  Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe g griechisches Einkommensteuergesetz. (121)  YA 100/2005 (YA 1003821/10037/B0012, ABl. B 80 von 2005): Von den Bruttoeinnahmen von Unternehmen abzugsfähige Kosten auf der Grundlage administrativer Lösungen und der Rechtsprechung. (122)  Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe l des griechischen Einkommensteuergesetzes. (123)  Artikel 105 Absatz 12 des griechischen Einkommensteuergesetzes in der durch das Gesetz 4013/2011 geänderten Fassung. Diese Methode ist die Methode, die in Artikel 97 Absatz 5 des Gesetzes 1892/1990 für den Bau von Parkplätzen vorgesehen ist. (124)  Durch das Gesetz 1914/1990 für BOT-Projekte festgelegte Methode. Nach Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes 2052/1992 erfolgt bei Arbeiten, die mit vollständiger oder teilweiser Finanzierung von Dritten durchgeführt werden, die Abschreibung der Baukosten und der Zinsen auf Darlehen und Kredite während der Bauzeit, die als Baukosten angesehen werden, nach derselben Methode. (125)  Von Artikel 26 Absatz 8 des Gesetzes 2093/1992 festgelegte Abschreibungsmethode für Flughäfen bauende Unternehmen. (126)  Zum Beispiel Wert des Anlagenguts, Rentabilität, Geschäftsplan. (127)  Siehe Erwägungsgrund 165 des Einleitungsbeschlusses. (128)  Dieser Vorteil ist sogar größer als beispielsweise der für öffentlich-private Partnerschaften vorgesehene (dies gilt unbeschadet der Ansicht, die die Kommission zu steuerlichen Bestimmungen für öffentlich-private Partnerschaften vertreten kann). (129)  Die in Rede stehende Bestimmung habe dabei geholfen, eine Lücke im Allgemeinen griechischen Steuersystem bezüglich der Abschreibung von Anlagegütern, die bei dem Betrieb eines Containerhafenterminals verwendet werden, wie diejenigen, die von PCT zum Zwecke des Konzessionsvertrags verwendet werden, zu schließen. In Artikel 34 des Gesetzes 2937/2001 werden konkrete Abschreibungsraten festgesetzt, die PPA und der Hafen von Thessaloniki im Rahmen der linearen Abschreibungsmethode für die spezifischen Arten der von ihnen genutzten Hafenanlagengüter zu verwenden haben. Die griechischen Behörden machen geltend, dass diese Raten nicht für PCT gelten. Den griechischen Behörden zufolge würde der Abschreibungszeitraum die Konzessionslaufzeit überschreiten, wenn PCT sich für die Anwendung der linearen Abschreibungsmethode entscheiden würde und diese Abschreibungsraten verwenden dürfte. Wenn PCT andererseits dazu verpflichtet würde, die lineare Abschreibungsmethode mit anderen Abschreibungsraten zu verwenden als diejenigen, die für PPA und den Hafen von Thessaloniki gelten, würde PCT gegenüber diesen Wirtschaftsteilnehmern benachteiligt (Erwägungsgrund 166 des Einleitungsbeschlusses). (130)  Siehe Rechtssache Portugal/Kommission, Randnummer 81 in Fußnote 80. (131)  Siehe dazu die Bewertung der Kommission in den Randnummern 98 bis 100 oben. (132)  Präsidialdekret vom 28. Juli 1931, ABl. A 239 1931, in der insbesondere durch das Gesetz 2873/2000 geänderten Fassung. (133)  Durch die Einführung der Mehrwertsteuer wurden jedoch die Stempelgebühren, die auf Darlehensvereinbarungen verhängt wurden, nicht beeinträchtigt. (134)  Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt ein Darlehen, das außerhalb von Griechenland durch ein privates Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, der Stempelgebühr, wenn das Darlehen in Griechenland durchgeführt wird. Die „Durchführung in Griechenland“ erfolgt, wenn die Bereitstellung des Darlehensbetrags durch den ausländischen Darlehensgeber, der in Griechenland niedergelassen ist, in Griechenland erfolgt. Die „Bereitstellung des Darlehensbetrags in Griechenland“ erfolgt, wenn der Darlehensgeber den Darlehensbetrag wirksam auf das Konto des Darlehensnehmers bei einer griechischen Bank überweist (Stellungnahme 964/1955 des Rechtsrats des griechischen Staats, Gericht erster Instanz von Thessaloniki 2123/1963, Finanzgericht erster Instanz 2163/1967, Verwaltungsgericht erster Instanz 6043/2001, Staatsrat 2996/1991 und 984/1992). Des Weiteren hat der Conseil d'Etat mit Urteil 3639/2013 für Recht erkannt, dass „(…) ein Darlehensvertrag, der durch ein privates Rechtsgeschäft im Ausland abgeschlossen wird, d

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