Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1827 der Kommission vom 23. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 66) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1827. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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steuerliche Bestimmungen beziehen, da sie einen anderen Gegenstand haben, umso weniger auf eine Bewertung im Namen der Kommission. (238) Vor diesem Hintergrund kann nicht die Ansicht vertreten werden, dass die Kommission in der Vergangenheit ähnliche Bestimmungen „gebilligt“ habe und dass eine solche „Billigung“ von der Begünstigten geltend gemacht werden könne, um das Vorliegen staatlicher Beihilfen auszuschließen (174). (239) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die oben untersuchten Maßnahmen (mit Ausnahme der Maßnahme in 5.3.9) selektive Vorteile darstellen, die nicht durch den Charakter und die allgemeine Regelung des Steuersystems gerechtfertigt werden. 5.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (240) Die oben genannten Maßnahmen, die selektive Vorteile darstellen, können staatliche Beihilfen darstellen, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und sofern sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein vom Staat gewährter selektiver Vorteil dann als potenzielle Verfälschung des Wettbewerbs, wenn er die Wettbewerbsposition des Empfängers im Vergleich zu anderen Unternehmen, mit denen der Empfänger im Wettbewerb steht, verbessern kann (175). Eine Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 107 AEUV wird folglich angenommen, sofern der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt (176). (241) Als der griechische Staat die Konzession, die Cosco übernommen hat, auf internationaler Ebene ausgeschrieben hat, hat er die Dienstleistungen des Hafenmarkts für den Wettbewerb geöffnet. Da verschiedene Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten um die Vergabe von Hafenkonzessionen konkurrieren können, kann die Gewährung der speziellen Steuervorteile für PCT, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht allen möglichen Kandidaten zur Verfügung standen, zumindest als potenziell wettbewerbsverfälschend angesehen werden. (242) Schon als PCT den Konzessionsvertrag übernahm, verfügte der Hafen von Piräus über beträchtliche Kapazitäten (1,6 Mio. TEU) und wurde als potenziell im Wettbewerb mit anderen EU-Häfen befindlich angesehen (177). Beispielsweise können der Hafen von Thessaloniki, der Hafen von Constanza in Rumänien, der Hafen von Koper in Slowenien und eine Reihe von Häfen in Italien als direkte oder zumindest potenzielle Wettbewerber von PCT angesehen werden. Nach dem Konzessionsvertrag ist vorgesehen, dass Pier II und Pier III des Containerterminals, die von PCT verwertet werden, bis 2015 eine sehr hohe Kapazität (bis zu 3,7 Mio. TEU) erreichen sollen. Diese neue Kapazität, deren Schaffung durch die in Rede stehende Maßnahme erleichtert worden ist, verfügt über das Potenzial, sowohl den Wettbewerb, als auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da andere Häfen in mehreren Mitgliedstaaten dieselben Kunden wie PCT haben können und sich zumindest potenziell im Wettbewerb mit PCT befinden. (243) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass Seetransit-Containerterminals, wie diejenigen der Begünstigten, dem Wettbewerb auch durch Drittländer erheblich stärker ausgesetzt sind (im Mittelmeerraum). Als Beispiel hat Cosco seine Schifffahrt in Piräus konzentriert, statt in den italienischen und spanischen Seetransithäfen, die Cosco zuvor nutzte. PCT steht mit anderen EU-Häfen im Wettbewerb und wird ihre Marktposition in den nächsten Jahren verbessern. (244) Da durch die gegenständlichen Steuermaßnahmen insbesondere in den ersten Phasen des Bauvorhabens ein zusätzlicher Cashflow für PCT sichergestellt wurde, halfen sie Cosco dabei, seine Tätigkeiten auf dem EU-Markt der Hafendienstleistungen auszuweiten und verstärkten potenziell die Wettbewerbsposition von Cosco auf diesem Markt. (245) Aus den oben angeführten Erwägungen ergibt sich, dass die gegenständlichen Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten wahrscheinlich beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen bzw. zu verfälschen drohen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Feststellung ausreichend, dass die in Rede stehende Beihilfe wahrscheinlich den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zu verfälschen droht (178). Angesichts der oben dargelegten Analyse sieht es die Kommission nicht als notwendig an, den genauen Bereich der in Rede stehenden Dienstleistungen bzw. des räumlichen Marktes weiter festzulegen oder detailliert die Struktur des Marktes und die sich daraus ergebenden Wettbewerbsbeziehungen zu analysieren (179). (246) Was das von PCT vorgebrachte Argument betrifft, dass die Würdigung der Auswirkung der steuerlichen Maßnahmen auf Wettbewerb und Handel die Untersuchung der gleichwertigen Steuersysteme, die innerhalb der relevanten Märkte gelten, erfordern würde, stellt die Kommission fest, dass die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, nach ständiger Rechtsprechung (180) diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen kann. Fazit (247) Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass alle Steuervorteile, die PCT gewährt wurden, staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, mit Ausnahme der angeblichen Freistellung von den allgemeinen Enteignungsvorschriften. 6.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN (248) Die griechischen Behörden und PCT machen geltend, dass die Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sowie den EU-Rechtsvorschriften zu regionalen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen sind. 6.1.   Anwendbarkeit der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (181) („RAG“) (249) Die Kommission stellt fest, dass PCT der gesetzliche Anspruch, von den Beihilfemaßnahmen Gebrauch zu machen, mit Veröffentlichung des Gesetzes einschließlich der Maßnahmen im Amtsblatt, also am 30. März 2009 (182), übertragen wurde. Daher wird die Kommission die Maßnahmen auf der Grundlage der RAG 2007-2013 bewerten, die im März 2009 anwendbar waren. (250) Die Kommission stellt fest, dass die gegenständlichen Beihilfemaßnahmen aus unbegrenzten Steuervergünstigungen bestehen, die nicht als Investitionsbeihilfen angesehen werden können, sondern als Betriebsbeihilfen nach dem regionalen Beihilferecht. RAG 2007-2013 kann ausnahmsweise und in sehr eingeschränkten Fällen Betriebsbeihilfen (183) in Regionen zulassen, die nach der Ausnahmeregelung aus Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV beihilfefähig sind. Der Hafen von Piräus ist in der Region Attiki gelegen, die im März 2009 eine Region war, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV als eine „vom statistischen Effekt betroffene Region“ (184) beihilfefähig war. Daher muss untersucht werden, ob die Beihilfemaßnahmen mit den Bedingungen für Betriebsbeihilfen übereinstimmen, die in RAG dargelegt sind. Betriebsbeihilfe nach RAG 2007-2013 kann zugelassen werden, vorausgesetzt, sie ist im Hinblick auf den Beitrag, den sie zur regionalen Entwicklung leistet, gerechtfertigt und ihr Charakter und ihr Niveau stehen mit den Nachteilen im Verhältnis, die mit ihr gemildert werden sollen. Betriebsbeihilfen sind darüber hinaus grundsätzlich in Bezug auf eine Reihe vorher festgelegter Ausgaben oder Kosten (185) zu gewähren und auf einen bestimmten Anteil dieser Kosten zu begrenzen. Betriebsbeihilfen sollten außerdem zeitlich befristet und degressiv gewährt werden und auslaufen, wenn die betreffenden Gebiete eine reale Konvergenz mit den wohlhabenderen Gebieten in der EU erreicht haben. (251) Die Kommission stellt fest, dass angesichts des Charakters der Beihilfe (im Prinzip Ad-hoc-Beihilfe) und der Nachteile, die mit ihr gemindert werden sollen, solche Nachteile nicht bekämpft werden könnten, weil es höchst unwahrscheinlich ist, dass durch die Gewährung von Betriebsbeihilfe für ein Unternehmen die Nachteile ganzheitlich bekämpft würden. Darüber hinaus kann die von den griechischen Behörden und PCT für die Beihilfemaßnahmen vorgebrachte Begründung, nämlich der Ausbau und die Modernisierung des Seecontainerterminaltransportsektors durch die Schaffung von Rechtssicherheit der für das Investitionsprojekt geltenden Steuerregelung nicht als Nachteile im Zusammenhang mit der betroffenen Region angesehen werden, die gemindert werden müssten. Selbst wenn die Kommission eine solche Begründung in dieser Sache als angemessen akzeptieren würde, gibt es darüber hinaus keine vorher festgelegte beihilfefähigen Ausgaben im Zusammenhang mit solchen Nachteilen und folglich kein Beihilfebetrag. Außerdem sind die Beihilfemaßnahmen nicht zeitlich degressiv und sollten nicht auslaufen, wenn die Region Attiki am 1. Januar 2011 (186) eine Region „c“ werden würde. Daher können die Beihilfen auf der Grundlage von RAG 2007-2013 nicht als vereinbar angesehen werden. 6.2.   Direkte Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Ziel von gemeinsamem Interesse (252) In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Eine nachhaltige Zukunft für den Verkehr: Wege zu einem integrierten, technologieorientierten und nutzerfreundlichen System“ (187) hat die Kommission unterstrichen, dass die Entwicklung von Häfen und intermodalen Terminals ein Schlüsselelement für die Verwirklichung eines intelligenten und integrierten Logistiksystems in der EU sei. In der Mitteilung über Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik bis 2018 (188), hebt die Kommission hervor, dass die Bereitstellung neuer Hafeninfrastrukturen sowie die Verbesserung der Nutzung bestehender Kapazitäten von entscheidender Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass EU-Häfen ihre Torfunktion effizient bewältigen können. (253) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (189) könnte das TEN-V am besten durch eine Zwei-Ebenen-Struktur aufgebaut werden, die ein Gesamtnetz und ein Kernnetz umfasst. Das umfassende Netz stellt die Grundebene des neuen TEN-V dar. Es besteht aus allen bestehenden und geplanten Infrastrukturen, die die Voraussetzungen der TEN-V-Verordnung erfüllen. Das Kernnetz sollte das Rückgrat der Entwicklung eines nachhaltigen multimodalen Verkehrsnetzes bilden und sollte den Ausbau des Gesamtnetzes insgesamt vorantreiben und spätestens 2030 fertiggestellt sein. Der Hafen von Piräus ist einer der Seehäfen, die im Kernnetz der EU enthalten sind. (254) In diesem Zusammenhang ist der Hafen von Piräus einer der größten und wichtigsten Häfen im Mittelmeerraum und sein Betrieb der Schlüssel zum Ausbau der Wirtschaft Griechenlands, der auch für die Entwicklung der verkehrspolitischen Ziele der EU wichtig ist. Mit der Investition, die PCT getätigt hat, ist ein Teil des Hafens von Piräus zu einem modernen Seecontainerterminal ausgebaut worden, indem seine Effizienz, seine Lagerkapazität, seine Fähigkeit, Frachtschiffe der neuen Generation abzufertigen und seine Interkonnektivität optimiert wurden. Im Rahmen des Konzessionsvertrags wird davon ausgegangen, dass sich die Kapazität von mindestens 300 000 TEU im ersten Jahr der Konzessionslaufzeit auf mindestens 3 700 000 TEU nach dem achten Jahr der Konzessionslaufzeit erhöhen wird. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Investition in Hafenanlagen, die mit Beihilfeelementen versehen ist, zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen kann. Notwendigkeit und Anreizeffekt (255) Nach der Entscheidungspraxis der Kommission auf diesem Gebiet wird die Notwendigkeit der Beihilfe bewiesen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Höhe des Zuflusses der Nettoeinnahmen, die durch das Investitionsprojekt erzeugt werden, nicht ausreicht, um dem Investor die Investitionskosten zu vergüten. Wenn diese Einnahmen im Wesentlichen nicht ausreichen, würde das Projekt von einem privaten Investor ohne öffentliche Unterstützung nicht durchgeführt werden und die staatliche Beihilfe würde als notwendig angesehen. (256) Die griechischen Behörden und die Begünstigte machen geltend, dass die Beihilfemaßnahmen notwendig waren, weil die Projektfinanzierungsregelungen, die PCT ohne sie erzielt hätte, erheblich ungünstiger gewesen wären und die Umsetzung des Projekts potenziell hätten gefährden können. (257) Die Kommission hat ständig die Auffassung vertreten, dass Hafeninfrastrukturprojekte erhebliche Kapitalinvestitionen erfordern, die nur auf äußerst lange Sicht wiedergewonnen werden können und ihre Wirtschaftlichkeit nicht immer ohne öffentliche Unterstützung sichergestellt werden kann. Im vorliegenden Fall hatte PPA, die Vergabebehörde, die das Ausschreibungsverfahren zur Auswahl des Konzessionsnehmers für den Hafen von Piräus durchführte, jedoch bereits geschätzt, dass die Wirtschaftlichkeit des Projekts sichergestellt sein würde, was auch durch die Tatsache bewiesen wird, dass die ausgewählte Begünstigte nach den Ausschreibungsunterlagen die gesamte Investition auf eigene Kosten leisten sollte. Darüber hinaus hat PCT den Ausbau der Pier II und die Errichtung der Pier III geleistet, indem sie alle Investitionskosten selbst übernommen hat, die mit diesem Projekt verbunden waren. Als PCT ihr Angebot einreichte, das von PPA angenommen wurde, hatte PCT geschätzt, dass ihre Investitionen in den Hafen von Piräus für sie rentabel sein würden ohne öffentliche Förderung zu benötigen, da PCT andernfalls das Angebot nicht eingereicht hätte oder nur unter einem Vorbehalt bezüglich der Rentabilität des Projekts bei Fehlen einer steuerlichen Sonderbehandlung eingereicht hätte. Darüber hinaus zeigt die Tatsache, dass Cosco bestrebt war, den Hafen von Piräus in das erste Containerterminal im Mittelmeerraum umzuwandeln, das Potenzial dieses Hafens sowie die Rentabilität des Investitionsprojekts, die niemals infrage gestellt wurde (190). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden Maßnahmen notwendig waren, um die Wirtschaftlichkeit des Investitionsprojekts sicherzustellen. (258) Durch den Umstand, dass die China Development Bank auf die Verabschiedung des Ratifizierungsgesetzes wartete, wird die Notwendigkeit der Beihilfemaßnahmen nicht nachgewiesen. Angesichts der Tatsache, dass der Konzessionsvertrag im Einklang mit der Gesetzgebungspraxis Griechenlands gesetzlich ratifiziert werden musste, hätte jede beliebige Bank auf die Verabschiedung des Ratifizierungsgesetzes gewartet ohne dass dies konkret mit der Gewährung der in Rede stehenden Maßnahmen im Zusammenhang steht. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit der Maßnahme auch nicht durch den von der europäischen Investitionsbank verlangten Schutz vor einer allgemeinen oder diskriminierenden Gesetzesänderung nachgewiesen. (259) PCT begann mit den Bauarbeiten erst nach der gesetzlichen Ratifizierung des Konzessionsvertrags. Dies hängt jedoch auch mit der Tatsache zusammen, dass alle öffentlichen Verträge dieser Art gesetzlich ratifiziert werden müssen. Jedes Unternehmen in der Lage von PCT hätte in jedem Fall auf die Ratifizierung des Vertrags gewartet. Darüber hinaus hatte sich Cosco bereits bei der Einreichung des Angebots dazu verpflichtet, das Projekt umzusetzen, und das war vor der Verabschiedung des Bewilligungsgesetzes, d. h. des Ratifizierungsgesetzes. Nachdem Cosco sein Angebot eingereicht hatte, wusste Cosco, gesetzlich an die Umsetzung der Investition gebunden zu sein, sollte Cosco von PPA als erfolgreicher Bieter ausgewählt werden. (260) Darüber hinaus hat die Begünstigte niemals Finanzierungslücken geltend gemacht, die durch die in Rede stehenden Maßnahmen hätten gestopft werden müssen. Die Tatsache, dass PCT den Beihilfebetrag erst nach der Einleitung des formalen Untersuchungsverfahrens durch die Kommission, d. h. fast fünf Jahre nach der Unterzeichnung des Konzessionsvertrags quantifizierte, zeigt, dass PCT den Beihilfebetrag nicht in ihrem ersten Geschäftsplan berücksichtigt hatte und dass der Beihilfebetrag insbesondere nicht berücksichtigt worden war, als Cosco den Beschluss traf, die Investition zu tätigen. Was die von der Begünstigten geltend gemachten Beschlüsse der Kommission betrifft, in denen die Kommission nicht gemeldete Beihilfen genehmigt hatte, wenn die Beihilfen nicht im Voraus quantifiziert worden waren, stellt die Kommission fest, dass die angeführten Fälle im vorliegenden Fall nicht gelten, weil sie nicht die Finanzierung der Hafenstruktur betreffen, wo eine konkrete Finanzierungslücke selbst bei einer nachträglichen Vereinbarkeitsanalyse ermittelt werden muss. Folglich kann diese Beihilfe nicht als für die Umsetzung des Projekts notwendig angesehen werden, weil PCT das Projekt in jedem Fall umgesetzt hätte. (261) Wie oben bereits ausgeführt, bestehen die in Rede stehenden Maßnahmen in unbegrenzten Steuervergünstigungen, die Betriebsbeihilfen darstellen, die normalerweise verboten sind. Solche Beihilfen können nur in außergewöhnlichen, konkret festgelegten, Umständen akzeptiert werden. Im Zusammenhang mit der Vereinbarkeitsanalyse der Finanzierung des Hafeninfrastrukturprojekts auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c kann diese Art von Beihilfe nicht als vereinbar angesehen werden. (262) Die Begünstigte macht geltend, dass das Marktversagen im vorliegenden Fall in der Notwendigkeit bestehe, im Hinblick auf den steuerlichen Rechtsrahmen für die Umsetzung des Konzessionsvertrags Stabilität, Rechtssicherheit und Flexibilität sicherzustellen. In dieser Hinsicht stellt die Kommission fest, dass die Notwendigkeit, Stabilität, Rechtssicherheit und Flexibilität sicherzustellen, nach ihrer ständigen Praxis nicht als Marktversagen oder als gültige Grundlage für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen angesehen werden kann. Darüber hinaus und — besonders wichtig — hat das Fehlen eines solchen „Rahmens“ Cosco nicht davon abgehalten, in den Hafen von Piräus zu investieren. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das Ziel, Stabilität, Rechtssicherheit und Flexibilität sicherzustellen, nicht die Notwendigkeit oder den Anreizeffekt der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen nachweisen kann. (263) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfemaßnahmen, die PCT gewährt worden sind, nicht notwendig waren, weil nicht nachgewiesen worden ist, dass Cosco die Umsetzung des Projekts ohne die Maßnahmen aufgegeben hätte. Daher stellen die Beihilfemaßnahmen Betriebsbeihilfen dar, mit denen PCT von Kosten entlastet wurde, die PCT normalerweise hätte tragen müssen, und können daher nicht als vereinbar erklärt werden. Angesichts dieser Schlussfolgerung, hält es die Kommission nicht für nötig, die anderen Bedingungen aus Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c über Verhältnismäßigkeit und Verfälschung des Wettbewerbs weiter zu untersuchen, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Beihilfemaßnahmen unvereinbar sind. 7.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE Nach ständiger Rechtsprechung sind Beihilfen, die von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen werden, wieder einzuziehen, um die vorher bestehende Situation wiederherzustellen (191). Da die oben angeführten Maßnahmen unrechtmäßige und unvereinbare staatliche Beihilfen darstellen, hat die Kommission die Einziehung unrechtmäßig gewährter Beihilfen anzuordnen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, sofern der Begünstigte keinen Vertrauensschutz genießt oder sich auf einen allgemeinen Grundsatz des EU-Rechts stützen kann (192). Quantifizierung (264) Die von den griechischen Behörden und der Begünstigten vorgelegte Quantifizierung der Beihilfe stützte sich auf die hypothetischen Annahmen im Geschäftsplan von PCT aus dem Jahr 2009. Diese Annahmen können daher nicht als Grundlage für die genaue Bezifferung des Beihilfebetrags dienen. (265) In Ermangelung angemessener Informationen seitens der griechischen Behörden wird der exakte Betrag der von PCT für jede einzelne Maßnahme erhaltenen Beihilfe im vorliegenden Beschluss nicht festgelegt. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass der Mitgliedstaat die folgende Methodik verwenden sollte, um den Betrag der unvereinbaren staatlichen Beihilfe zu bestimmen, der von PCT zurückzufordern ist: —   Freistellung von der Einkommensteuer auf aufgelaufene Zinsen bis zum Tag der Inbetriebnahme der Pier III: (266) Diese Maßnahme umfasst eine Beihilfe für PCT, die der Einkommensteuer entspricht, die PCT normalerweise auf Zinsen zahlen müsste, die bis zum Tag der Inbetriebnahme der Pier III aufgelaufen sind und von der PCT nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes befreit wurde. (267) Die griechischen Behörden gaben an, dass PCT in der Praxis nicht von dieser Regelung profitiert habe, da PCT den Betrag der aufgelaufenen Zinsen auf Bareinlagen in ihr zu versteuerndes Einkommen aufgenommen habe (und dieses Einkommen damit einkommensteuerpflichtig war). Die griechischen Behörden und PCT haben daher Nachweise dafür beizubringen, dass dies tatsächlich stimmt. (268) Falls PCT diese Regelung tatsächlich in Anspruch genommen hat, haben die griechischen Behörden zunächst die folgenden Daten vorzulegen: — Den Tag, ab dem PCT von der Einkommensteuer auf aufgelaufene Zinsen befreit war; — den Tag, an dem Pier III in Betrieb genommen wurde. (269) Die griechischen Behörden haben als Grundlage die relevanten Einlagen von PCT in den griechischen Banken jedes Jahr (nach dem Tag der Freistellung von der Einkommensteuer auf aufgelaufene Zinsen) und die relevanten Zinsen zu nehmen, die jedes Jahr anfielen und auf sie den für das jeweilige Jahr geltenden Einkommensteuersatz anzuwenden. —   Recht auf Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften, unabhängig von der Fertigstellungsphase der Bauarbeiten oder Teilen davon (270) Diese Maßnahme umfasst Beihilfen an PCT, die dem vollständigen Betrag der Mehrwertsteuer-Rückvergütung entsprechen, den PCT (im Rahmen dieser Regelung) behalten darf, wenn das Projekt fünf Jahre nach Anfallen der entsprechenden Ausgaben noch nicht begonnen hat. (271) Die griechischen Behörden haben angegeben, dass PCT das Investitionsprojekt schon innerhalb von fünf Jahren ab dem Projektstart in Gebrauch genommen habe, die fünfjährige Befreiungsfrist also nicht dazu geführt habe, dass ein bestimmter Betrag zurückzuzahlen sei. (272) Die griechischen Behörden haben jedoch keinerlei Belege als Nachweis dafür eingereicht, dass der Bau abgeschlossen und die Investition in Gebrauch genommen wurde. Die griechischen Behörden haben daher Belege vorzulegen, die den Nachweis für die Fertigstellung des Bauprojektes erbringen. Darüber hinaus haben sie die Liste der Rechnungen in Verbindung mit diesem Bau sowie die Daten vorzulegen, an denen PCT für diese Rechnungen Mehrwertsteuererstattungen erhielt. (273) Falls das Bauvorhaben nicht abgeschlossen ist, wäre der fünfte Jahrestag ab dem Tag der Mehrwertsteuerrückerstattung für jede Rechnung im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben der Tag der Beihilfegewährung. Die Beihilfe wäre in jedem einzelnen Fall der Betrag der Mehrwertsteuerrückerstattung. —   Weite Festlegung des Begriffs „Investitionsgut“ => direkter Anspruch auf 90 %ige Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften ohne Prüfung (274) Diese Maßnahme beinhaltet Beihilfen für PCT, die den aufgelaufenen Zinsen auf Mehrwertsteuerrückerstattungen für alle Aufwendungen außer materiellen Gütern (im Zusammenhang mit dem Investitionsgut) ab dem Zeitpunkt entsprechen, an dem die Rückvergütung PCT zur Verfügung gestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem PCT Anspruch auf eine solche Rückvergütung gehabt hätte, nämlich drei Jahre später oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem PCT in der Lage gewesen wäre, ihre Mehrwertsteuer-Vorsteuer (bezüglich dieser Aufwendungen) gegen ihre Mehrwertsteuerschuld aufzurechnen. (275) Die griechischen Behörden haben zwischen der Mehrwertsteuer für materiell

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.