Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1827 der Kommission vom 23. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 66) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1827. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ung in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Vertrag stehe, der nach einer in diesem Vertrag enthaltenen Schadensersatzklausel („Vertragsstrafenklausel“) in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerregelung falle, PCT von der Stempelgebühr befreit sei. Der Grund dafür bestehe darin, dass eine solche Schadensersatzklausel als Nebenvertrag angesehen werde, der von der Stempelgebühr befreit ist, wenn der Hauptvertrag in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer falle. Da der Konzessionsvertrag mehrwertsteuerpflichtig ist, ist jedwede Zahlung im Rahmen einer im Konzessionsvertrag vorgesehenen Vertragsstrafenklausel nach den allgemein geltenden Vorschriften von der Stempelgebühr befreit. (203) Die Kommission stellt fest, dass nach dem allgemein geltenden Rechtsrahmen tatsächlich keine verhältnismäßige Stempelgebühr auf die Aktivierung einer Vertragsstrafenklausel eines mehrwertsteuerpflichtigen Vertrags verhängt wird. In solchen Fällen wird nach demselben Rundschreiben, das die griechischen Behörden geltend gemacht haben, jedoch eine feste Stempelgebühr verhängt. Falls PPA daher aufgrund der Aktivierung einer Vertragsstrafenklausel des Konzessionsvertrags Entschädigungen zahlen müsste, würde PCT die feste Stempelgebühr, die eigentlich fällig wäre, aufgrund der in Rede stehenden Bestimmung nicht zahlen. Daher wird PCT mit der Bestimmung ein selektiver Vorteil verschafft. (204) Die griechischen Behörden und PCT geben außerdem an, dass die Zahlung anderer Arten von Entschädigungen, z. B. für Schäden oder internationale Vertragsverstöße, der Stempelgebühr unterliegt. In diesem Sinne wird mit Artikel 2 Absatz 10 eine Freistellung bezüglich dieser anderen Entschädigungsarten eingeführt. Ihnen zufolge ist diese Freistellung jedoch Teil der allgemeinen Regelung, die darauf abziele, objektiv unterschiedliche Eigenschaften/Besonderheiten der öffentlichen Infrastrukturkonzessionen zu behandeln. Daher ergeben sich in diesem Zusammenhang keine wirkliche Unterscheidung und keine Selektivität. (205) Die Kommission stellt fest, dass die griechischen Behörden und PCT ihre Feststellung bestätigen, dass für den Fall, dass PPA aufgrund von Schäden im Zusammenhang mit dem Konzessionsvertrag und/oder Verstöße gegen den Konzessionsvertrag Entschädigungen an PCT zahlen würde, PCT aufgrund dieser in Rede stehenden Bestimmung die Stempelgebühr nicht zahlen würde, die PCT normalerweise zahlen müsste. Daher verschafft diese Bestimmung PCT einen Vorteil, der der Höhe der Stempelgebühr entspricht, die PCT in solchen Umständen bezahlen müsste und von der PCT befreit ist. Was die Argumentation bezüglich der konkreten allgemeinen Regelung für öffentliche Infrastrukturprojekte betrifft, verweist die Kommission auf ihre Analyse in den Randnummern 92 bis 97 und 107 oben. Die Kommission ist insbesondere der Ansicht, dass eine Maßnahme, die für Unternehmen gilt, die für öffentliche Infrastrukturprojekte verantwortlich sind, lediglich für eine Unternehmenskategorie gilt und folglich selektiv ist. Begründung durch die Logik des Steuersystems (206) Die griechischen Behörden und PCT machen geltend, dass diese Freistellung im Einklang mit der allgemeinen Regelung des stufenweisen Ausstiegs aus der Stempelgebühr und dem Grundsatz der Gleichheit stehe, weil sie den Mechanismus darstelle, um sicherzustellen, dass die besonderen Eigenschaften von öffentlichen Infrastrukturprojekten entsprechend für Steuerzwecke behandelt werden. Die Kommission kann nicht akzeptieren, dass diese „Ziele“ die in Rede stehende Maßnahme rechtfertigen und verweist auf die jeweiligen Analysen zur Freistellung von den Stempelgebühren auf die Darlehen von PCT in den Randnummern 189 bis 190 oben. (207) Darüber hinaus machen die griechischen Behörden und PCT geltend, dass diese Freistellung mit dem Grundsatz der Gleichheit im Einklang stehe. Bei Fehlen dieser Bestimmung und angesichts der Tatsache, dass PPA zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Ratifizierungsgesetzes von der Zahlung der Stempelgebühr für Rechtsgeschäfte bezüglich der Umsetzung von Arbeiten in ihrem Namen durch andere Personen befreit war, wäre PCT insbesondere verpflichtet, jedes Mal Stempelgebühren zu zahlen, wenn sich diese aus ihren Regelungen mit PPA ergeben würde. (208) Wie bereits im Einleitungsbeschluss dargelegt wurde (149), bedeutet die Tatsache, dass PPA von Stempelgebühren befreit sein mag, jedoch nicht, dass eine solche Freistellung zugunsten von PCT durch den Charakter des Steuersystems gerechtfertigt ist. (209) Die Kommission stellt fest, dass diese Bestimmung durch das Gesetz 4152/2013 aufgehoben wurde. Somit würde sich der selektive Vorteil zugunsten von PCT nur auf die Vergangenheit beziehen. 5.3.8.   In Gesetzesdekret 2687/1953 für die Investition des Konzessionsvertrags vorgesehener Schutz (Artikel 3) auf Antrag von PCT Beschreibung des Gesetzesdekrets und der Maßnahme, die es mit sich bringen kann a)   Verfahren (210) Das Gesetzesdekret 2687/1953 gestattet es der griechischen Verwaltung, jedem beliebigen Unternehmen, das ausländisches Kapital einführt, um „produktive Investitionen“ zu tätigen, eine besondere begünstigende Regelung zu gewähren. Damit das Unternehmen von dieser Regelung profitieren kann, muss es einen Antrag beim Ministerium für Volkswirtschaft stellen. Nach dem Antrag des Unternehmens erstellt ein spezieller Ausschuss eine Stellungnahme, nachdem er zuvor Folgendes bewertet hat: — die Frage, ob die Investition „produktiv“ ist, d. h. ob sie auf die Entwicklung der inländischen Produktion gerichtet ist oder ob sie einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Landes leistet; — die Frage, ob sie ausländisches Kapital betrifft, einschließlich Kapital jeglicher Art, d. h. Fremdwährung, Maschinen und Materialien, Erfindungen, technische Methoden sowie Markenzeichen; — die „Nützlichkeit“ der Einfuhr ausländischen Kapitals; zu diesem spezifischen Punkt enthält das Dekret keine Festlegungen oder Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und gesteht der nationalen Verwaltung somit einen Ermessensspielraum zu. (211) Im Anschluss an diese Stellungnahme schlägt der verantwortliche Minister je nach der Bedeutung der Investition ein unwiderrufliches Präsidialdekret vor oder erlässt einen Ministerialbeschluss zur Genehmigung der Einfuhr von ausländischem Kapital unter bestimmten Bedingungen, die in dem entsprechenden Dekret oder Beschluss festgelegt sind und zur Gewährung einer unwiderruflichen begünstigenden Regelung (150). b)   Privilegien, die gewährt werden dürfen (212) Das Präsidialdekret/der Ministerialbeschluss, der für ein bestimmtes Unternehmen verabschiedet werden kann, gewährt die folgenden Steuer-„Erleichterungen“ (151): — Einfrierung des für Gewinne geltenden Steuersatzes für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren oder Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes (152); — Reduzierung oder Freistellung von Zollgebühren oder Abgaben auf Einfuhren von Maschinen und Anlagen usw. für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; — niedrigerer Steuersatz oder Freistellung von jeglichen Steuern, die von lokalen Behörden oder Hafenbehörden verhängt werden für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; — Reduzierung oder Freistellung von sämtlichen Abgaben und Gebühren jeglicher Art, im Zusammenhang mit der Registrierung von Hypotheken oder der Gründung eines Pfandrechts als Sicherheit für das eingeführte Kapital oder für den Abschluss eines damit in Verbindung stehenden Vertrags; — Verbot von Einfuhrbeschränkungen oder -steuern; — Verbot einer rückwirkenden Verhängung von Steuern; — Freistellung von Zwangsenteignungen zugunsten der Vermögensverhältnisse des begünstigten Unternehmens; — Verbot der Beschlagnahmung von Vermögenswerten der unter Schutz stehenden Unternehmen; — Einstellung ausländischer Staatsangehöriger als technisches Personal und Verwaltungspersonal und Genehmigung, den Betrag ihres Gehalts in Fremdwährung auszuführen; — Genehmigung der Rückführung von Darlehen oder Aktienkapital (bis zu 10 % des jährlich eingeführten Kapitals); einer kumulativen Ausfuhr von Gewinnen (bis zu 12 % des eingeführten und rückgeführten jährlichen Kapitals ohne Steuern); Ausfuhr von Zinsen (bis zu 10 % jährlich) (153). (213) Nach dem Gesetzesdekret sind die Vermögenswerte von Unternehmen, die im Rahmen dieses Dekrets mit ausländischem Kapital geschaffen oder deutlich erhöht (154) worden sind, von jeglicher Zwangsenteignung zugunsten des Staates sowie von jeglicher Beschlagnahme befreit (155). Schließlich gibt es eine spezielle Bestimmung, in der der Grundsatz der nicht rückwirkenden Verhängung von Steuern für alle Unternehmen festgelegt wird, die von diesem Gesetzesdekret erfasst werden (156). Referenzsystem (214) Da sich der Schutz, der im Rahmen des Gesetzesdekrets 2687/1953 gewährt wird, in Abhängigkeit zu den Maßnahmen, die von Mal zu Mal im Hinblick auf jedes einzelne Unternehmen, das unter einen solchen „Schutz“ fällt, beschlossen werden, ändern kann, und da die Ausnahmeregelungen, die PCT aufgrund dieses Dekrets gewährt werden können, in diesem Dekret nur grob festgelegt sind, kann das allgemeine Referenzsystem die verschiedenen Steuermaßnahmen enthalten, von denen die Begünstigte profitieren wird, sobald die Verwaltung die jeweilige Sonderregelung bewilligt, die von PCT beantragt wird. (215) Die griechischen Behörden und PCT machen geltend, dass dieses Dekret aufgrund der Tatsache, dass es als Gesetz mit übergeordneter Gültigkeit eingerichtet worden sei, die ihr von der Verfassung zugestanden wurde, nicht als „Sonder“-Maßnahme angesehen werden könne, die mit dem „allgemeinen“ Rechtsrahmen verglichen werden kann. Als dieses Dekret verabschiedet und mit seiner übergeordneten Gültigkeit versehen wurde, habe der Großteil des nationalen Gesetzgebungsrahmens, den die Kommission als „Referenzsystem“ verwendet, noch nicht einmal bestanden. Daher ist das „Referenzsystem“, das diesbezüglich zu berücksichtigen sei, die griechische Verfassung und das Gesetzesdekret 2687/1953 selbst als allgemeine Maßnahme. Darüber hinaus war der Kommission die Existenz des Referenzsystems bereits seit dem Beitritt Griechenlands bekannt. (216) Die griechischen Behörden und PCT machen außerdem geltend, dass die spezielle Schutzregelung für ausländische Investitionen eine allgemeine Maßnahme sei, die für alle ausländischen Investitionen gelte, die objektive Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllten. Sie machen außerdem geltend, dass der logische Grund für das Dekret die Notwendigkeit gewesen sei, a) anzuerkennen, dass ausländische Investitionen in den in Griechenland herrschenden Umständen besonderen Risiken und Herausforderungen ausgesetzt sind und daher eine Sonderbehandlung bedürfen, um das Ziel, solche Investitionen anzulocken zu erreichen und b) in dieser Hinsicht für eine angemessene Behandlung zu sorgen. (217) Darüber hinaus machen die griechischen Behörden und PCT geltend, dass die Antwort des Kommissionsmitglieds Tajani (157) im Hinblick auf dieses Dekret lediglich die neuen Maßnahmen auf dem Gebiet der Zolltarife und nicht die staatlichen Beihilfemaßnahmen ausgeschlossen habe. Ihnen zufolge sei klar, dass die Anwendung dieses Dekrets bisher nicht zu rechtswidriger staatlicher Beihilfe geführt habe, da es bereits in Kraft war, als Griechenland der EU beigetreten war und Griechenland das Dekret auch danach ohne Änderung angewendet habe und die Kommission bisher keinerlei Schritte ergriffen habe, um die Rechtmäßigkeit dieses Dekrets nach dem EU-Recht infrage zu stellen. (218) Die Kommission stellt fest, dass das fragliche Gesetzesdekret nicht als gültiges Referenzsystem angesehen werden kann. Es stimmt zwar, dass dieses Dekret bereits vor Griechenlands Beitritt zur EU existierte, das bedeutet jedoch nicht, dass die Gültigkeit dieses Dekrets der Gültigkeit des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union und somit der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen über staatliche Beihilfen übergeordnet ist. Als Griechenland der EU beitrat, musste es den „gemeinsamen Gesetzesbestand“ einhalten und hat insbesondere die Vorschriften des Vertrags zu staatlichen Beihilfen einzuhalten. Falls Griechenland dieses Dekret also nutzt, indem es bestimmten Unternehmen spezielle Vorteile gewährt, hat sie diese Vorteile zuerst der Kommission zu notifizieren, zur Würdigung nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen und zur möglichen Genehmigung nach den Vorschriften des Vertrags (158). (219) Darüber hinaus gesteht dieses Dekret der Verwaltung einen breiten Ermessensspielraum (159) für die Festlegung der Bedingungen sowie der Vorteile zu, die den speziellen Unternehmen gewährt werden, die von dem Dekret Gebrauch machen. Die Sonderbehandlung ausländischer Investitionen in Griechenland mit dem Zweck, sie zu fördern, birgt bereits selektive Elemente in sich. Gleichzeitig ist sie auf ein öffentliches Politikziel und nicht auf ein Besteuerungsziel ausgerichtet. Ein gültiges Referenzsystem zum Zwecke der Selektivitätsanalyse kann sich lediglich auf die Besteuerungsgrundsätze stützen. Öffentliche Politikziele sind Ziele, die einem Steuersystem fremd sind, wie bereits in den Randnummern 92 bis 94 dieses Beschlusses angegeben und können für die Beurteilung der Selektivität daher nicht als Zweck eines Referenzsystems angesehen werden. Abweichung vom Referenzsystem (220) Artikel 3 des Gesetzes 3755/2009 ermöglicht PCT die Anwendung einer Schutzregelung, die im Rahmen des beschriebenen Gesetzesdekrets vorgesehen ist. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass PCT mehrere selektive Vorteile gewährt werden können, wenn PCT diese bei der griechischen Verwaltung beantragt. Diese Vorteile bestehen vor allem in Steuern, die PCT nach den normalen Vorschriften zahlen müsste und von denen PCT dank dieser Bestimmung befreit werden könnte. Durch die Freistellung von anderen gesetzlichen Einschränkungen (Zwangsenteignung, Beschlagnahme von Vermögenswerten, Genehmigung zur Einstellung ausländischen Personals und der Ausfuhr der Vergütung des Personals in Fremdwährung, Genehmigung zur Rückführung von Darlehen oder Aktienkapital) könnte PCT in der Zukunft ebenfalls begünstigt werden. Die Tatsache, dass diese Vorteile laut Auskunft der griechischen Behörden PCT noch nicht tatsächlich gewährt worden sind, ändert nichts an der Tatsache, dass die in Rede stehende Bestimmung PCT dazu berechtigt, den im Dekret festgelegten privilegierten Rahmen zu beantragen und zu erhalten. (221) Was die Maßnahme zugunsten von PCT betrifft, bringen die griechischen Behörden zusätzlich zu ihrer anfänglich vorgebrachten Argumentation keine weiteren Argumente vor. Daher bleibt die Kommission im Hinblick auf den selektiven Charakter dieser Maßnahme bei ihrer Schlussfolgerung (160). (222) Wie bereits oben angegeben (161), bedeutet die Tatsache, dass eine Maßnahme ein wirtschaftliches Politikziel aufweisen kann, nicht, dass sie nicht selektiv ist, sondern, dass sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden (162). (223) Darüber hinaus kann die individuelle Anwendung der im Rahmen des Gesetzesdekrets bereitgestellten Regelung (163) unabhängig von ihrer Art das Merkmal eines selektiven Vorteils (164) annehmen, angesichts der Tatsache, dass jede Entscheidung der griechischen Verwaltung zum Nutzen von PCT von den allgemeinen Steuervorschriften abweichen kann. Nach der Mitteilung der Kommission zu steuerlichen Beihilfen (165) führt eine solche Feststellung zur Annahme einer staatlichen Beihilfe und muss detailliert analysiert werden. Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Ansicht, dass die in Rede stehende Bestimmung PCT einen selektiven Vorteil verschafft, der umgesetzt wird, wenn PCT beschließt, sie zu nutzen. Begründung durch die Logik des Steuersystems (224) Die griechischen Behörden machen geltend, dass die spezielle Regelung im Rahmen dieses Dekrets darauf abzielte, Fremdkapital anzuziehen und den Wiederaufbau des Landes nach dem Zweiten Weltkrieg und dem Bürgerkrieg in den 1940er Jahren zu erleichtern. Angesichts seiner Bedeutung für Griechenlands wirtschaftliche Entwicklung erkennt Artikel 107 der griechischen Verfassung ausdrücklich an, dass es den normalen Gesetzen übergeordnet ist. Tatsächlich wurde dies getan, um sicherzustellen, dass Investoren von Fremdkapital vor den ständigen Änderungen des griechischen Steuergesetzes geschützt werden, die für ausländische Investitionen nicht günstig sind. Derselbe Zweck dieser Schutzregelung, nämlich der Aufbau der griechischen Wirtschaft, kann jedoch nicht durch den selektiven Charakter der Maßnahme gerechtfertigt werden, sondern kann nur im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit berücksichtigt werden. (225) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass angesichts der Tatsache, dass diese Schutzregelung, die PCT auf Antrag gewährt wurde, auf Ermessensbasis gewährt würde, nicht als durch den Charakter oder die allgemeine Regelung des Steuersystems (166) gerechtfertigt angesehen werden kann. (226) Daher führt die in Rede stehende Bestimmung zu einem selektiven Vorteil zugunsten von PCT, der nicht durch den Charakter oder die allgemeine Regelung des Systems gerechtfertigt werden kann. Bestehende Beihilfen (227) Die griechischen Behörden und PCT machen für den Fall, dass die Kommission die Ansicht vertrete, die Anwendung dieses Erlasses stelle eine Beihilfe dar, geltend, dass es sich dann um eine bestehende Beihilfe handeln müsse. (228) Die Kommission stellt fest, dass die Bestimmung zugunsten von PCT im Jahr 2009 verabschiedet wurde und nicht vor dem Beitritt Griechenlands zur EU. Diese Bestimmung gibt PCT das Recht, diese spezielle Regelung zu beantragen und zu erhalten. Sobald PCT den Antrag stellt, muss ein Präsidialdekret oder ein Ministerialbeschluss verabschiedet werden, in dem die speziellen Vorteile festgelegt werden, in deren Genuss PCT kommt. Somit hat eine spezifische Anwendung des Dekrets auf Antrag von PCT zur Folge, dass die konkrete Umsetzung der Maßnahmen in dem Moment wirksam wird, in dem das Bewilligungsgesetz verabschiedet wird. Das bedeutet, dass die Maßnahme zugunsten von PCT eine neue Beihilfe darstellt. 5.3.9.   Freistellung von den allgemeinen Enteignungsvorschriften (229) Die in diesem Fall eingegangenen Beschwerden bezogen sich auf eine Freistellung von PCT von den Zwangsenteignungsvorschriften. Das Gesetz, mit dem der Konzessionsvertrag ratifiziert wurde, enthält keinen Verweis auf eine solche Freistellung. Die griechischen Behörden und PCT geben an, dass keine solche Freistellung gewährt worden sei, und die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, dass dies nicht stimmt. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass PCT diese Art von Vorteil nicht gewährt worden ist. 5.4.   Vergleich der oben genannten staatlichen Beihilfemaßnahmen mit ähnlichen Bestimmungen in anderen Verträgen großer Infrastrukturprojekte (230) Die wichtigste Argumentation, die im Hinblick auf die Begründung der oben angeführten Steuermaßnahmen vorgebracht wurde, bezieht sich auf die Notwendigkeit, große Infrastrukturprojekte zu unterstützen, indem eine klare, flexible und stabile Steuerregelung für Unternehmen sichergestellt wird, die sie in Griechenland umsetzen. Zur Unterstützung ihrer Argumentation verweisen die griechischen Behörden und PCT auf eine Reihe von Beschlüssen der Kommission, in denen die Ansicht vertreten wird, dass bei der Finanzierung von Konzessionsverträgen großer Infrastrukturen, zu denen ähnliche steuerliche Freistellungen gehörten, keine staatliche Beihilfe enthalten wäre. (231) Die Kommission hat die vorgebrachte Argumentation geprüft und ist zu den folgenden Schlussfolgerungen gekommen. (232) Zuerst ist diese Art von Argument nach ständiger Rechtsprechung (167) nicht maßgeblich für die Würdigung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Kommission. Jeder Fall ist auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Sachverhalts zu bewerten. Wie in Randnummer 107 des vorliegenden Beschlusses angegeben, bedeutet das Vorliegen ähnlicher Maßnahmen in anderen Verträgen großer Infrastrukturprojekte jedenfalls lediglich, dass diese Maßnahmen für eine Unternehmenskategorie gelten und folglich selektiv sind. (233) Jedenfalls befassten sich sämtliche Entscheidungen, auf die die griechischen Behörden und PCT verweisen, mit unterschiedlichen Situationen. (234) Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass die Schlussfolgerung in der Sache des internationalen Flughafens von Athen (168) für den aktuellen Fall nicht gelte. In diesem Fall waren die Tätigkeiten, die von der Beihilfe profitierten nicht wirtschaftlich oder sie waren zum damaligen Zeitpunkt nicht liberalisiert und daher war keine staatliche Beihilfe beteiligt. Im Gegensatz dazu hat der griechische Staat im vorliegenden Fall die Bereitstellung von Hafenstrukturdienstleistungen für den Wettbewerb geöffnet, weil er den Teil des Hafens öffentlich ausgeschrieben hat, der Gegenstand des Konzessionsvertrags ist. Somit ist das Argument der „Nicht-Liberalisierung“ dieses alten Beschlusses in diesem Fall nicht anwendbar. (235) Was die Sachen Autobahnring von Athen und Rio-Antirrio-Autobahnbrücke betrifft, stellt die Kommission fest, dass selbst wenn in der Beschreibung der staatlichen Maßnahmen bezüglich dieser Projekte eine Zusammenfassung der in diesen Konzessionen geltenden steuerlichen Bestimmungen enthalten war, sich die Kommission nicht ausdrücklich zu diesen spezifischen Bestimmungen geäußert hat, sondern lediglich bewertet hat, ob die Unterstützung des Staates für diese Projekte das erforderliche Minimum darstellte und ob das Ausschreibungsverfahren, das stattgefunden hatte, den Marktpreis zum Ergebnis hatte. Die meisten anderen Beschlüsse (169) beziehen sich nicht einmal auf die steuerlichen Freistellungen zugunsten der Konzessionsnehmer (ganz abgesehen von der Tatsache, dass sie von der Logik des Steuersystems gerechtfertigt werden) und bewerten lediglich, ob das Ausschreibungsverfahren hinreichend offen und diskriminierungsfrei war und sich auf den niedrigsten Preis stützte oder nicht. Die Tatsache, dass die Kommission die entsprechenden Konzessionsverträge, die sich auf mehrere steuerliche Freistellungen bezogen, während der Notifizierung erhalten hat, bedeutet nicht, dass die Kommission diese Verträge unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Beihilfe untersucht hat oder sich zu diesen speziellen Maßnahmen geäußert hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission einen eindeutigen und ausdrücklichen Standpunkt zu Maßnahmen einzunehmen, damit die Begünstigen berücksichtigen, dass diese Maßnahmen keine staatliche Beihilfe zur Folge haben. Das Schweigen der Kommission bedeutet nicht, dass diese Maßnahmen gebilligt wurden (170). (236) Derselben Argumentation folgend, bedeutet die Tatsache, dass die Kommission in dem Beschluss zum Breitbandausbau (171) als Rechtsgrundlage das Gesetz zu öffentlich-privaten Partnerschaften, das ähnliche Bestimmungen enthält, erwähnt hat, nicht dass die Kommission diese Bestimmungen damit implizit bewertet hat. Schließlich scheint die Sache des Unterwassertunnels von Thessaloniki (172) nicht relevant zu sein, weil die Steuermaßnahmen ebenfalls nicht in die Bewertung aufgenommen worden waren und der erfolgreiche Bieter in jedem Fall darauf verzichtete, die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Option zu nutzen, von operativen Tochtergesellschaften zu profitieren. (237) Darüber hinaus machen die griechischen Behörden und PCT geltend, dass die Kommission im Hinblick auf ihre relevanten Bewertungen in diesen Fällen nach der Veröffentlichung ihrer Beschlüsse zu staatlichen Beihilfen bezüglich Änderungen bei vier von solchen Projekten im Dezember 2013 ihren Standpunkt beibehalten habe (173). Die Kommission stellt in dieser Hinsicht fest, dass sich diese Beschlüsse noch nicht einmal auf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.