Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1827 der Kommission vom 23. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 66) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1827. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

eren wichtigen Häfen von Griechenland, geltenden Abschreibungsvorschriften fest und bleiben bei ihrer Ansicht, dass die in Rede stehende Bestimmung sicherstelle, dass PCT nicht ungünstiger behandelt werde als die anderen beiden Hafenbetreiber. (172) Die Kommission stellt fest, dass die Tatsache, dass damals spezielle Abschreibungsraten für PPA und den Hafen von Thessaloniki gegolten haben könnten, jedenfalls nicht bedeutet, dass PCT berechtigt sein könnte, in den Genuss einer Sonderbehandlung zu kommen oder dass eine solche Sonderbehandlung gerechtfertigt wäre. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass PCT durch die in Rede stehende Bestimmung ein selektiver Vorteil verschafft wird. (173) Dieser Vorteil besteht in der Möglichkeit von PCT, zwischen drei Abschreibungsverfahren wählen zu können und entspricht der Differenz zwischen der Einkommensteuer, die PCT bei Anwendung der linearen Abschreibungsmethode zahlen müsste, und der Einkommensteuer, die PCT durch Anwendung einer anderen Abschreibungsmethode tatsächlich gezahlt hat. Begründung durch die Logik des Steuersystems (174) Die griechischen Behörden und PCT machen Folgendes geltend: a) die Wahl alternativer Abschreibungsmethoden ist Teil der allgemeinen Regelung, die für alle Unternehmen gilt, die mit öffentlichen Infrastrukturprojekten in allen Wirtschaftssektoren betraut werden, b) es besteht keine Diskriminierung, weil sich Konzessionsnehmer großer Infrastrukturprojekte in einer anderen rechtlichen und faktischen Situation befinden als andere Tätigkeiten, c) die Bestimmung stimmt mit dem verfolgten Ziel überein und ist für alle Unternehmen verfügbar, d) die maßgeblichen Erwägungen sind das verfolgte Ziel, der gewählte Mechanismus und der Grundsatz der Flexibilität im allgemeinen Abschreibungssystem des Anlageguts, e) bei Fehlen dieser Bestimmung bestünde Rechtsunsicherheit, da es Anlagegüter gäbe, für die keine Abschreibungsraten vorliegen, f) der Kern der Bestimmung besteht darin, für die Abschreibung von Anlagegütern, für die die Standardabschreibungsraten aufgrund von Besonderheiten der öffentlichen Infrastrukturkonzessionen nicht gelten, eine größere Flexibilität zu ermöglichen, g) da dieser Mechanismus für alle öffentlichen Infrastrukturkonzessionen in allen Sektoren gilt, steht er im Einklang mit dem Grundsatz der Flexibilität des Abschreibungssystems, h) dieser Mechanismus ist angemessen und verhältnismäßig, weil er den Grundsatz der Flexibilität anwendet und weil angesichts der Tatsache, dass die Umstände, denen sich jedes Unternehmen gegenübersieht, zu dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen seine Abschreibungsmethode wählt, nicht im Voraus bekannt sein können, keine geeignete Alternative vorliegt, um eine solche Flexibilität bei der Abschreibung sicherzustellen, i) PCT hat keinen besonderen Ermessensspielraum, abgesehen von dem, der nach dem allgemeinen Grundsatz der Flexibilität gerechtfertigt ist. (175) Zunächst erinnert die Kommission daran, dass der Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung die Begründung für selektive Maßnahmen beizubringen hat (130). Die von den griechischen Behörden und der Begünstigten vorgebrachte Argumentation weist nicht nach, wie eine Maßnahme, die der Begünstigten einen Ermessensspielraum zugesteht, als durch die Logik des Steuersystems gerechtfertigt angesehen werden kann. Daher hält sie an ihren vorläufigen Schlussfolgerungen im Einleitungsbeschluss fest, dass diese Maßnahme nicht durch den Charakter und die allgemeine Regelung des Systems gerechtfertigt werden kann. (176) Darüber hinaus stellt sie fest, dass die Flexibilität, die der Begünstigten den uneingeschränkten Ermessensspielraum für die Abschreibung ihrer Anlagengüter zugesteht, nicht als Grundsatz angesehen werden kann, der dem Steuersystem zugrunde liegt und der die Maßnahme rechtfertigen kann. Im Kern würde das darauf hinauslaufen, dass die Maßnahme selbst das allgemeine System darstellte und ihre Mechanismen das Ziel wären, mit dem die Maßnahme gerechtfertigt werden kann. Würde diese Argumentation gelten, dann könnte jede diskretionäre finanzpolitische Maßnahme der Einstufung als staatliche Beihilfe entfliehen. Des Weiteren kann auch die gesamte vorgebrachte Argumentation im Hinblick auf die Tatsache, dass ähnliche Regeln für andere Konzessionsverträge für öffentliche Infrastrukturen in Griechenland gelten, nicht als Rechtfertigung der Maßnahme angesehen werden (131). Daher stellt diese Maßnahme einen selektiven Vorteil dar, der nicht durch die Logik oder die allgemeinen Regelung des Systems gerechtfertigt werden kann. 5.3.5.   Freistellung von Stempelgebühren auf Darlehensvereinbarungen und etwaige Zusatzvereinbarungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Investitionsprojekts (Artikel 2 Absatz 8) Referenzsystem (177) Nach den allgemein geltenden Rechtsvorschriften werden Stempelgebühren auf mehrere Rechtshandlungen des Zivil- und Handelsrechts in Schriftform verhängt, wozu deshalb auch Darlehens-, Kredit- und Zusatzvereinbarungen gehören. Nach dem Präsidialdekret über Stempelgebühren (132) werden Stempelgebühren in Bezug auf ein bestimmtes Dokument erhoben, in dem ein Geschäftsvorgang schriftlich festgehalten wird. Die Stempelgebühr bezieht sich auf den Geschäftsvorgang selbst, daher liegt es an den Parteien, zu vereinbaren, welche Partei die Stempelgebühr zu zahlen hat. In der Praxis bedeutet das jedoch dass bei Darlehens-, Kredit- und Zusatzvereinbarungen meistens der Darlehens- oder Kreditnehmer die entsprechenden Stempelgebühren zahlen muss, weil der Geldgeber die Macht hat, diese Zahlung durchzusetzen. Die Einführung der Mehrwertsteuer als allgemeinen Steueraufwand durch das Gesetz 1642/1986 in die griechische Rechtsordnung hatte zur Folge, dass mehrere Stempelgebühren und Umsatzsteuern durch Mehrwertsteuer ersetzt wurden (133). (178) Nach Artikel 16 des Gesetzes 1676/1986 und Artikel 36 des Gesetzes 3220/2004 sind Darlehens- und Kreditvereinbarungen sowie deren Zusatzvereinbarungen, die von griechischen und ausländischen Banken in Griechenland bereitgestellt werden oder eine Verbindung zu Griechenland haben, d. h., die in Griechenland abgeschlossen und/oder durchgeführt werden, Verpflichtungen schaffen, die in Griechenland durchführbar sind, Sicherheiten in Griechenland beinhalten Territorialprinzip), von den Stempelgebühren befreit (134). Somit unterliegen Darlehen, die von anderen Unternehmen als Banken vergeben werden, nach dem bestehenden Stempelgebührengesetz der Stempelgebühr (135), sofern sie keine Verbindung zu Griechenland haben oder als Schuldverschreibungen ausgegeben werden. Darlehen, die zwischen anderen Unternehmen als Banken übertragen werden, unterliegen ebenfalls der Stempelgebühr (136), wenn das Hauptdarlehen ursprünglich der Stempelgebühr unterlegen war. (179) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Gesetzgebung zur Stempelgebühr mehrere Ausnahmen umfasst, insbesondere nach der Einführung des Mehrwertsteuersystems und/oder des Ersatzes der Stempelgebühr durch andere Abgaben oder Steuern. Der allgemein geltende Rahmen für diese Maßnahme bleibt jedoch das griechische Stempelgebührensystem, wie es zu dem Zeitpunkt bestand, an dem die in Rede stehende Bestimmung verabschiedet wurde. Dass Ausnahmen zu diesem System vorliegen, bedeutet nicht, dass das Stempelgebührensystem nicht existiert, sondern dass jede Ausnahme (137) in der Sache zu bewerten ist. Abweichung vom Referenzsystem (180) Da Darlehens-, Kredit- und Zusatzvereinbarungen mit anderen Unternehmen als Banken, die in Griechenland abgeschlossen und durchgeführt werden oder eine Verbindung zu Griechenland haben (138) nach dem allgemein geltenden Rahmen Stempelgebühren unterliegen, müsste PCT normalerweise Stempelgebühren für diese Art Rechtsgeschäfte bezahlen. Auf der Grundlage der in Rede stehenden Bestimmung ist PCT jedoch von den Stempelgebühren befreit worden, die für Rechtsakte solcher Art normalerweise gezahlt werden müssten. PCT ist von Stempelgebühren befreit worden, die sie normalerweise für Darlehen von Unternehmen jeglicher Art außer Banken und insbesondere ihre Muttergesellschaft Cosco (139) zahlen müsste. (181) Auf diese Weise würde PCT gegenüber anderen Unternehmen in einer vergleichbaren rechtlichen und faktischen Situation ein selektiver Vorteil verschafft. Dieser Vorteil entspricht den Stempelgebühren, die PCT normalerweise nach den allgemein geltenden Vorschriften zahlen müsste. (182) Die griechischen Behörden und PCT stellen nicht infrage, dass diese Darlehensgeschäfte von der Zahlung der Stempelgebühr befreit sind, die normalerweise fällig wäre. Sie machen jedoch geltend, dass PCT durch diese Freistellung im Hinblick auf die Finanzierung, die für die Durchführung ihrer Konzessionsverpflichtungen erforderlich ist, eine größere Flexibilität verschafft werde ohne dass zusätzliche Kosten anfielen, falls eine solche Flexibilität in außergewöhnlichen Umständen als notwendig erachtet werde. Sie verweisen außerdem auf die Tatsache, dass PPA im Zusammenhang mit ihrer Konzession für den Betrieb des Hafens von Piräus ebenfalls von dieser Freistellung profitiert habe. Somit sei diese Maßnahme als Teil einer allgemeinen Maßnahme anzusehen, die dem griechischen Steuersystem eigen ist und darauf abzielt, die Finanzierung großer Infrastrukturprojekte zu erleichtern. (183) Wie jedoch bereits oben für die anderen Maßnahmen angeführt, stellt die Erleichterung der Finanzierung großer Infrastrukturen ein Element dar, das berücksichtigt werden muss, wenn die mögliche Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen bewertet wird, nicht aber, wenn das Vorliegen staatlicher Beihilfen bewertet wird. (184) Darüber hinaus machen die griechischen Behörden und die Begünstigte geltend, dass die beiden untergeordneten Darlehen in Höhe von 54,8 Mio. EUR und in Höhe von […] Mio. EUR, die PCT von Cosco gewährt wurden, um ihre Investitionen in den Hafen von Piräus zu beginnen, nach den allgemein geltenden Vorschriften keiner Stempelgebühr unterlagen, a) weil sie außerhalb von Griechenland durchgeführt wurden, b) weil sie auf ein Bankkonto der PCT eingezahlt wurden, das PCT bei einer Bank außerhalb von Griechenland eröffnete, c) weil sie von PCT durch eine Geldüberweisung von ihrem Bankkonto außerhalb von Griechenland zurückgezahlt wurden. Dazu legten sie einen Bericht der ordentlichen Steuerprüfung des Geschäftsjahrs von PCT vor, in der diese Freistellung bestätigt wird. (185) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Tatsache, dass PCT keine Stempelgebühren auf die oben angeführten Rechtsgeschäfte bezahlte, nicht beweist, dass sie auch nach den allgemein geltenden Vorschriften keine Stempelgebühren zahlen müsste. Der vorgelegte Bericht der Steuerprüfung verweist speziell auf die in Rede stehende Bestimmung. Darüber hinaus sind die fraglichen Rechtsgeschäfte absolut identisch mit einem ähnlichen Rechtsgeschäft, zu dem der Verwaltungsgerichtshof in Athen die Auffassung vertrat (140), dass das Territorialprinzip des Stempelgebührengesetzes (141) verletzt worden sei. In diesem Fall wurde der Darlehensvertrag insbesondere von einem Unternehmen mit Sitz in Griechenland als Darlehensnehmer und einem ausländischen Unternehmen außerhalb von Griechenland als Darlehensgeber abgeschlossen. Das Darlehen wurde außerhalb von Griechenland unterzeichnet. Der Darlehensgeber zahlte den Darlehensbetrag auf ein Bankkonto des Darlehensnehmers außerhalb von Griechenland ein und nach der Einzahlung war die ausländische Bank verpflichtet, den Darlehensbetrag am selben Tag auf das Bankkonto des Darlehensnehmers in Griechenland zu überweisen. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Auffassung, dass dieses Darlehen die gleichen rechtlichen Ergebnisse aufzeigte, als wäre es in Griechenland unterzeichnet worden und als wäre der Darlehensbetrag direkt und ohne Vermittlung der ausländischen Bank nach Griechenland überweisen worden und dass es deshalb auch der Stempelgebühr unterläge. (186) Das gleiche Fallszenario gilt auch für die Darlehen, die Cosco PCT gewährt hat. Der Darlehensvertrag war insbesondere außerhalb von Griechenland unterzeichnet worden, die Darlehensbeträge wurden am 21. April 2009 auf das Konto der PCT bei der HSBC in Luxemburg eingezahlt und am 22. April 2009 auf das Konto der PCT bei der HSBC in Piräus überwiesen. Nach den Angaben der griechischen Behörden nutzte PCT 50 Mio. EUR zuzüglich Mehrwertsteuer als Garantie, die PCT PPA für das Inkrafttreten des Darlehensvertrags bereitstellen musste (142). Somit sind die faktischen Umstände des im oben beschriebenen Fall betroffenen Darlehensvertrags die gleichen wie bei den Darlehensverträgen zwischen Cosco und PCT. Insbesondere wurde das Darlehen, obwohl es außerhalb von Griechenland unterzeichnet und auf ein Bankkonto außerhalb von Griechenland eingezahlt wurde, anschließend auf das Konto von PCT in Griechenland überwiesen, um von PCT für die Zwecke des Konzessionsvertrags in Griechenland verwendet zu werden. Daher hätten die fraglichen Darlehensverträge nach dem in Artikel 8 des Stempelgebührengesetzes verankerten Territorialprinzip in der Auslegung durch die griechischen Gerichte der Zahlung der Stempelgebühr nach den allgemein geltenden Vorschriften unterliegen müssen. Aus diesem Grund ist die Kommission der Ansicht, dass PCT aufgrund dieser Bestimmung, die nicht die Anwendung der geltenden Vorschriften, sondern eine Abweichung von ihnen darstellt, bereits von einem konkreten finanziellen Vorteil profitiert hat. (187) Die griechischen Behörden und die Begünstigte machen geltend, dass diese Entscheidung des Gerichtshofs im Falle von PCT nicht gelten würde, weil sich die faktischen Umstände des vorliegenden Falls von den faktischen Umständen der Darlehensvereinbarungen von PCT unterscheiden würden. Sie machen geltend, dass PCT diese Darlehensbeträge außerhalb von Griechenland für ihre Zwecke hätte verwenden können. Außerdem machen sie geltend, dass gegen diese Entscheidung Rechtsmittel bei dem obersten griechischen Verwaltungsgericht eingelegt worden seien und die griechische Verwaltung ein Verwaltungsrundschreiben mit Auslegungsvorschriften herausgegeben habe (143), demzufolge ein solches Rechtsgeschäft nicht der Stempelgebühr unterliegen würde. Dieses Rundschreiben hat für die öffentliche Verwaltung Allgemeingültigkeit und ist für sie bindend. Daher stelle die Nichtzahlung der Stempelgebühren in diesen beiden Geschäftsvorgängen keine Abweichung von den allgemein geltenden Vorschriften dar. (188) Die Kommission stellt fest, dass ein Verwaltungsrundschreiben mit Auslegungsvorschriften über die Anwendung des Stempelgebührengesetzes nicht als von höherer Gültigkeit angesehen werden kann, als Entscheidungen des Gerichts. Die Tatsache, dass gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Athen ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, bedeutet nicht, dass diese Entscheidung nicht gilt. Außerdem folgt die Auslegung des Territorialprinzips nach der oben angeführten Beschreibung (144) durch die griechischen Gerichte derselben Argumentation wie die genannte Entscheidung. Die Kommission stellt weiter fest, dass die Tatsachen, die für die Darlehensverträge von PCT maßgeblich sind, die gleichen sind, weshalb der Schluss gezogen werden kann, dass PCT nach den normalerweise geltenden Vorschriften in der Auslegung durch die griechischen Gerichte die entsprechende Stempelgebühr zahlen müsste. Angesichts dieser Auslegung wird PCT durch die in Rede stehende Bestimmung eindeutig ein selektiver Vorteil verschafft. Begründung durch die Logik des Steuersystems (189) Die griechischen Behörden machen geltend, dass die Freistellung im Einklang mit der allgemeinen Regelung des stufenweisen Ausstiegs aus der Stempelgebühr stehe, wenn der Gesetzgeber entscheidet, dass die Freistellung von der Stempelgebühr ein angemessener Mechanismus dafür ist, sicherzustellen, dass objektiv unterschiedliche Situationen zu Steuerzwecken unterschiedlich behandelt werden. Dazu gilt die Freistellung für alle Unternehmen, die öffentliche Infrastrukturprojekte umsetzen. Als Mechanismus, der sich mit ihren besonderen Eigenschaften befasst, ist er außerdem auch verhältnismäßig, weil er, angesichts der Tatsache, dass mehrere andere Arten von Geschäftsvorgängen, die ebenfalls von der Stempelgebühr befreit sind, von solchen Unternehmen in jedem Fall verwendet werden können, nicht riskiert, die Stempelgebühreneinnahmen zu gefährden. (190) Die Kommission stellt fest, dass der stufenweise Ausstieg aus der Stempelgebühr nicht als Grundsatz des Stempelgebührensystems gelten kann, mit dem diese Maßnahme gerechtfertigt wird, da ein solcher stufenweiser Ausstieg lediglich in Bezug auf alle Darlehensverträge vorgesehen werden kann und nicht nur in Bezug auf die Darlehensverträge von PCT. Was die besonderen Eigenschaften öffentlicher Infrastrukturprojekte betrifft, verweist die Kommission auf ihre Analyse in den Randnummern 98 bis 100 der vorliegenden Entscheidung. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die griechischen Behörden und PCT nicht nachgewiesen haben, dass diese selektive Maßnahme durch die Logik des Steuersystems gerechtfertigt wird. 5.3.6.   Freistellung von Stempelgebühren auf Verträge zwischen den Gläubigern der Darlehensverträge, in deren Rahmen die sich aus ihnen ergebenden Pflichten und Rechte übertragen werden (Artikel 2 Absatz 9) (191) Nach dem bestehenden Stempelgebührgesetz unterliegen Darlehen, die zwischen anderen Unternehmen als Banken übertragen werden, der Stempelgebühr (145), wenn das Hauptdarlehen ursprünglich der Stempelgebühr unterlegen war. (192) Die Kommission ist der Ansicht, dass den Gläubigern von PCT, unter denen sich die Muttergesellschaft von PCT, Cosco, befindet, durch die Bestimmung von Artikel 2 Absatz 9 oben ein direkter Vorteil verschafft wird. Dieser Vorteil entspricht dem Betrag der Stempelsteuer, den die Gläubiger von PCT normalerweise nach den allgemein geltenden Vorschriften zahlen müssten, falls ein Darlehen, das für den mit PCT abgeschlossenen Konzessionsvertrag maßgeblich ist, übertragen wird. Diese Bestimmung beinhaltet außerdem einen indirekten Vorteil für PCT, in dem Maße, in dem PCT durch sie leichter ein Darlehen erhalten könnte. (193) Den griechischen Behörden zufolge hat Cosco PCT im Jahr 2009 zwei Darlehen gewährt, die laut Auskunft der griechischen Behörden und PCT im Jahr 2011 ausgezahlt worden sind. Aufgrund der in Rede stehenden Bestimmung konnte Cosco, die Muttergesellschaft von PCT, von einer Freistellung von der Stempelgebühr profitieren, falls Cosco diese Darlehen auf andere Unternehmen übertragen hätte. Nach Auskunft der griechischen Behörden und PCT wurden diese Darlehen bereits von PCT ausbezahlt. Ausgehend von dieser Grundlage hat die Kommission keinen Anlass zur Annahme, dass eine solche Übertragung stattgefunden hat. Diese Bestimmung kann jedoch zu einem selektiven Vorteil für Cosco oder andere Gläubiger von PCT führen. (194) Die von den griechischen Behörden und PCT im Hinblick auf die Freistellung von der Stempelgebühr vorgebrachte Argumentation ist dieselbe wie im Hinblick auf die Freistellung von Stempelgebühren auf Darlehen zugunsten von PCT. Ausgehend von dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ihre nach dieser Ausnahmeregelung angeführte Argumentation auch für diese Maßnahme gültig ist. Daher ist diese Maßnahme selektiv und kann nicht als durch den Charakter oder die allgemeine Regelung des Systems gerechtfertigt angesehen werden. 5.3.7.   Freistellung von den Stempelgebühren für von PPA im Rahmen der Konzessionsvereinbarung an PCT geleistete Ausgleichszahlungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Mehrwertsteuergesetzes (Artikel 2 Absatz 10) liegen Referenzsystem (195) Das Referenzsystem bezüglich der Maßnahme ist die Stempelgebührregelung, die für Rechtsgeschäfte des Zivilrechts oder des Handelsrechts in Griechenland gilt. Die Vorschriften, denen diese Regelung unterliegt, wurden bereits in den Randnummern 177 und 179 dieser Entscheidung genannt. Nach den Stempelgebührenvorschriften werden Stempelgebühren in Bezug auf Rechtsdokumente verhängt, auf denen sie angebracht werden und nicht in Bezug auf die bestimmten Steuerpflichtigen, die diese Dokumente unterzeichnen. Nach dem ministeriellen Rundschreiben 44/1987 (146), das die Stempelgebührenvorschriften nach den Änderungen auslegt, die mit der Mehrwertsteuerregelung eingeführt wurden, unterliegen Verträge, Rechtsakte oder Geschäftsvorgänge, die mehrwertsteuerpflichtig sind, den Stempelgebühren nicht. (196) Darüber hinaus fällt die Zahlung einer Vergütung nach den allgemein geltenden Rechtsvorschriften in der Auslegung und Durchsetzung der zuständigen griechischen Steuerbehörden außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer und unterliegt daher der Stempelgebühr (147). (197) Nach demselben Rundschreiben unterliegt die Aktivierung einer Zusatzvereinbarung (Sicherheitenvertrag, Garantievertrag, Hypothekenvertrag, Konventionalstrafenvertrag und andere Sicherheiten jeglicher Art) im Zusammenhang mit einem Vertrag, der mehrwertsteuerpflichtig und somit von der Stempelgebühr befreit ist, keiner verhältnismäßigen Stempelgebühr. Wenn jedoch der Hauptvertrag mehrwertsteuerpflichtig ist oder einer festen (und nicht verhältnismäßigen) Stempelgebühr unterliegt, unterliegt die Aktivierung eines Nebenvertrags zu diesem Vertrag einer festen Stempelgebühr. (198) Schließlich unterliegt die Zahlung jedweder Entschädigungsarten, beispielsweise für Schäden oder internationale Vertragsverstöße der Stempelsteuer. (199) Die griechischen Behörden gaben an, dass Entschädigungen, die in Griechenland aufgrund von Schäden bezahlt werden, nach den Bestimmungen des griechischen Stempelgebührengesetzes einer Stempelgebühr in Höhe von 3,6 % unterliegen. Die Zahlung von Entschädigungen nach einer in einen Vertrag aufgenommenen Schadensersatzklausel unterliegt einer Stempelgebühr in Höhe von 2,4 %. Abweichung vom Referenzsystem (200) Artikel 2 Absatz 10 des Ratifizierungsgesetzes sah vor, dass Entschädigungen jeglicher Art, die PPA an PCT nach dem Konzessionsvertrag zahlen würde, außerhalb des Anwendungsbereichs des Mehrwertsteuergesetzes lägen und von der Stempelgebühr befreit seien. (201) Angesichts der Tatsache, dass die Stempelgebühr nach dem allgemein geltenden Rechtsrahmen auf rechtliche Dokumente verhängt wird und nicht auf die Parteien des Rechtsgeschäfts und angesichts der Tatsache, dass PPA zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Ratifizierungsgesetzes von der Stempelgebühr durch das Gesetz (148) befreit war, wäre eine Entschädigungszahlung im Namen von PPA und im Zusammenhang mit dem Konzessionsvertrag jedes Mal außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer und unterläge der Stempelgebühr und PCT wäre nach den allgemein geltenden Vorschriften verpflichtet, diese zu zahlen. PCT wäre insbesondere im Falle der Aktivierung einer Vertragsstrafenklausel im Konzessionsvertrag sowie im Falle von Schadensersatzzahlungen durch PPA aufgrund von Schäden im Zusammenhang mit dem Konzessionsvertrag oder dem Verstoß gegen den Konzessionsvertrag aufgrund dieser Bestimmung von der Zahlung einer festen Stempelgebühr befreit. Da die griechischen Behörden und PCT angeben, dass PPA zum damaligen Zeitpunkt von der Zahlung der Stempelgebühr im Hinblick auf Rechtsgeschäfte befreit war, die die Umsetzung von Arbeiten in ihrem Namen durch Dritte betrafen, wäre PCT durch die in Rede stehende Bestimmung darüber hinaus auch von der Zahlung von Stempelgebühren befreit, die sich aus ihren Regelungen mit PPA ergeben, die der Stempelgebühr unterliegen. Somit hat die in Rede stehende Freistellung zur Folge, dass PCT von der Verpflichtung zur Zahlung von Stempelgebühren in solchen Fällen befreit ist, womit PCT eindeutig ein selektiver Vorteil verschafft wird. (202) Die griechischen Behörden und PCT machen geltend, dass in dem Fall, in dem die Zahlung der Entschädig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.