Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1827 der Kommission vom 23. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 66) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1827. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tralität und noch weniger durch den Grundsatz der Gleichheit des Mehrwertsteuersystems begründet angesehen werden. (142) Insbesondere was die Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften unabhängig von der Fertigstellungsphase des Vertragsgegenstands betrifft, kann selbst wenn potenziell akzeptiert werden könnte, dass eine Abweichung aufgrund einer längeren Bauzeit, mit der bei größeren Projekten gerechnet werden kann, möglicherweise akzeptiert werden könnte, eine unbestimmte Dauer dieser Abweichung nicht als im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichheit oder Neutralität des Mehrwertsteuersystems angesehen werden. Insbesondere weil PCT im Rahmen der Bedingungen des Konzessionsvertrags dazu verpflichtet war, die Pier II spätestens bis zum 30. April 2014 und Pier III spätestens bis zum 31. Oktober 2015 fertigzustellen, kann die genannte Flexibilität für einen unbegrenzten Zeitraum nicht erklären, in welcher Hinsicht sich die vergleichbare rechtliche und faktische Situation von PCT von der Situation anderer Unternehmen unterscheidet, die Investitionen tätigen und eine Mehrwertsteuer-Rückerstattung erhalten. Vor dem Hintergrund der Grundsätze des Mehrwertsteuersystems, denen zufolge sicherzustellen ist, dass Unternehmen nicht von einem ungerechtfertigten Vorteil aus dem bestehenden Mehrwertsteuersystem profitieren, kann eine solche Sonderbehandlung nicht als durch die Logik des Systems gerechtfertigt angesehen werden. (143) Was die breite Bestimmung des Begriffs „Investitionsgut“ betrifft, stellt die Kommission fest, dass die Mehrwertsteuer-Richtlinie den Mitgliedstaaten den Ermessensspielraum zugesteht, zu entscheiden, ob die Unternehmen, die Rückvergütungen von Mehrwertsteuergutschriften erhalten können oder ob sie die Mehrwertsteuergutschrift zum nächsten Jahr vortragen und wie sie den Begriff des „Investitionsguts“ für Mehrwertsteuerzwecke bestimmen. Somit verfügte der griechische Staat über den Ermessensspielraum, die diesbezüglich geltenden Vorschriften zu bestimmen und vorzugeben, in welchen Fällen eine Rückerstattung geltend gemacht werden kann und auf welcher Grundlage. Die breite Bestimmung des Begriffs „Investitionsgut“, die PCT eine erleichterte und frühere Rückvergütung der Mehrwertsteuergutschriften ermöglichte, kann jedoch nicht als durch die Logik des Steuersystems gerechtfertigt angesehen werden, da dies im Gegensatz zum Gleichheitsgrundsatz stehen würde, der für alle Unternehmen zu gelten hat, die Investitionen tätigen, und nicht nur für PCT. (144) Bezüglich der Berechnung von Zinsen nach der Frist von 60 Tagen ist die Kommission der Auffassung, dass auch dies nicht durch die Logik des griechischen Mehrwertsteuersystems gerechtfertigt werden kann. Der Grundsatz der allgemeinen Neutralität der Mehrwertsteuer kann die Verhängung von Zinsen bei Verzug der Mehrwertsteuerrückerstattung rechtfertigen, um den Staat dazu zu verpflichten, die Last des Mehrwertsteuersystems nicht dem Steuerzahler aufzubürden. Die griechischen Bestimmungen sind von den griechischen Gerichten so ausgelegt worden, dass Steuerzahler jeder Art nicht unter den Folgen einer möglichen Untätigkeit des Staates leiden. Diese Auslegung wurde unabhängig von der Höhe der Beträge gemacht, die der Staat dem Steuerzahler zurückerstatten muss. Somit kann der Vorteil, der PCT durch die in Rede stehende Bestimmung verschafft wird, die den griechischen Staat unter zusätzlichen Druck setzen soll, falls er die Mehrwertsteuer nicht rechtzeitig zurück erstattet im Hinblick auf seinen hohen Investitionsaufwand nicht als gerechtfertigt angesehen werden. (145) Folglich vertritt die Kommission die Auffassung, dass die oben genannten Maßnahmen bezüglich der Bedingungen zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer PCT einen selektiven Vorteil verschaffen. 5.3.3.   Zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag — Einkommensteuer (Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes 3755/2009) Referenzsystem (146) Nach dem allgemein geltenden Rechtsrahmen (114) können die Verluste eines Jahres bei gewerblichen Tätigkeiten und freiberuflichen Tätigkeiten zur Berechnung der Einkommensteuer für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren vorgetragen werden. Das griechische Einkommensteuergesetz sieht im Hinblick auf diese Vorschrift keine Ausnahme vor. Abweichung vom Referenzsystem (147) Nach Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes 3755/2009 kann PCT ihre Verluste zeitlich unbegrenzt vortragen. Mit dieser Maßnahme wird PCT ein eindeutiger Vorteil verschafft, weil sie von der allgemein geltenden Vorschrift abweicht, die im Rahmen des griechischen Einkommensteuergesetzes keine Ausnahmen aufweist. Aufgrund dieser Bestimmung kann PCT ihre Verluste an jedem beliebigen Zeitpunkt vortragen, der für ihre Interessen geeigneter ist, vor allem, wenn sich das Gleichgewicht zwischen ihren Investitionskosten und ihrem steuerpflichtigen Einkommen ändert, d. h. wenn sie hohe Gewinne erwirtschaftet, um so die Zahlung von Steuern zu vermeiden, die sie normalerweise bei Fehlen dieser Ausnahme zahlen würde. (148) Daher verschafft diese Bestimmung PCT einen Vorteil in Höhe der Differenz zwischen der Einkommensteuer, die PCT tatsächlich zahlt und der Körperschaftssteuer, die PCT ohne die Möglichkeit gezahlt hätte, die Verluste auch noch mehr als fünf Jahre nach ihrem Entstehen vorzutragen. (149) Die griechischen Behörden und PCT machen außerdem geltend, dass das Recht, die Verluste für die Laufzeit der Konzession vorzutragen, im vorliegenden Fall als Anwendung des Grundsatzes der Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben als angemessen angesehen worden sei. Nach Ansicht der griechischen Behörden und PCT sei dies eines der grundlegenden Prinzipien des griechischen Einkommensteuergesetzes in dieser Hinsicht und sei als solches in der allgemeinen Regelung angewendet worden, von der Artikel 2 Absatz 5 ein Bestandteil ist, der ihrer Auffassung nach als Referenzsystem genommen werden solle. (150) Außerdem machen sie geltend, dass in langfristigen Konzessionen für den Bau und den Betrieb von öffentlichen Infrastrukturen ein deutliches Ungleichgewicht zwischen der ersten Bauphase der Infrastruktur und den späteren Betriebsphasen der Infrastruktur bestehe, wenn die Infrastruktur voraussichtlich so rentabel sein dürfte, dass die anfänglichen Verluste abgedeckt werden. Da die im Vorfeld erforderlichen Investitionen im Laufe von über fünf Jahren zu erheblichen Verlusten führen und sie erst im späteren Teil der Konzessionslaufzeit ausgeglichen werden können, würde eine Begrenzung auf fünf Jahre dem Konzessionsnehmer den Vorteil der Steuerverlust-Vortragsregel vorenthalten. In dieser Hinsicht wären Unternehmen, die für große Infrastrukturprojekte verantwortlich sind, in einer anderen Situation als normale Unternehmen. (151) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Abweichung von der allgemeinen Vorschrift nicht als der Logik des griechischen Steuersystems innewohnend angesehen werden kann. Da die Fünfjahres-Regel für den steuerlichen Verlustvortrag allgemein und unterschiedslos gilt, kann der zeitlich unbegrenzte Verlustvortrag nicht als für öffentliche Infrastrukturprojekte gerechtfertigt angesehen werden. Die jetzt für öffentlich-private Partnerschaften geltende 10-Jahresfrist verstärkt die Schlussfolgerung, dass die speziell für PCT vorgesehene unbestimmte Frist einen klaren selektiven Vorteil für PCT darstellt. Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass sich alle Unternehmen, die Investitionen tätigen, welche mehrere Jahre dauern können, vor dem Hintergrund der Ziele des griechischen Einkommensteuergesetzes in derselben rechtlichen und faktischen Situation wie PCT und andere Konzessionsnehmer in Griechenland befinden. Da das griechische Steuersystem keine Unterscheidungen in Abhängigkeit von der Laufzeit der Investitionen von Unternehmen zulässt, sondern diese allgemeine Fünfjahresregel für alle Unternehmen festlegt, kann PCT im Hinblick auf diese Regel nicht anders angesehen werden als andere Unternehmen. Wie in Randnummer 107 angeführt, ist eine Maßnahme, die für alle Unternehmen gilt, die für große Infrastrukturprojekte verantwortlich sind, selektiv, weil sie nur für eine begrenzte Unternehmenskategorie gilt. Begründung durch die Logik des Steuersystems (152) Die griechischen Behörden und PCT machen Folgendes geltend: a) das „verfolgte Ziel“ für diese Maßnahme hat das Ziel zu sein, das mit der abweichenden Bestimmung verfolgt wird, b) diese Bestimmung zielt darauf ab, den allgemeinen Grundsatz der Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben des Steuersystems auf die besonderen Eigenschaften der Konzessionen anzuwenden, c) die Anwendung dieses Grundsatzes auf diese Projekte stellt keine Beseitigung des Risikos dar, das von dem Konzessionsnehmer getragen wird, sondern zielt darauf ab, die gleiche Behandlung und die Beseitigung des „strukturellen Nachteils“ dieser Projekte sicherzustellen, d) diese Bestimmung wurde einheitlich auf alle großen Infrastrukturprojekte in Griechenland angewendet, e) die Möglichkeit, Verluste über die Dauer der Konzessionslaufzeit vorzutragen ist der angemessene Mechanismus für die Behandlung der besonderen Eigenschaften solcher Konzessionen und den objektiven Unterschied zwischen dem Konzessionsnehmer und anderen gewerblichen Unternehmen. (153) Die Kommission stellt fest, dass das Ziel des Steuersystems auf der Ebene des Referenzsystems und nicht auf der Ebene der Ausnahmemaßnahme (115) ermittelt werden muss. Falls die Maßnahme selbst das Referenzsystem darstellen würde, dann würden sämtliche Steuermaßnahmen einer Einstufung als staatliche Beihilfen entgehen, wie außergewöhnlich sie auch sein mögen. Das Ziel des Körperschaftssteuersystems besteht darin, Einnahmen für den Staatshaushalt zu erzielen, und dieses Ziel würde gefährdet, wenn bestimmte Unternehmen ihre Bemessungsgrundlage nach Belieben und gemäß ihren finanziellen Interessen reduzieren dürften. Darüber hinaus bedeuten die hohen Investitionsbeträge, die bei großen Infrastrukturprojekten anfallen, nicht, dass Unternehmen, die diese Projekte ausführen, ein struktureller Nachteil entstünde, der durch das Einkommensteuersystem korrigiert werden müsse. Allen Unternehmen, die Investitionen tätigen, entstehen in den ersten Baujahren Verluste auf ihre Investitionen und unter Umständen erzielen sie in den vom griechischen Einkommensteuergesetz vorgesehenen Fünfjahreszeitraum keine Einnahmen. Eine solche Rechtfertigung ergäbe sich in keinem Fall aus den Grundsätzen des griechischen Einkommensteuersystems. Darüber hinaus bedeutet die Tatsache, dass eine ähnliche Bestimmung für bestimmte große Infrastrukturprojekte in Griechenland angewendet worden ist, nicht, dass die Maßnahme auch für PCT gerechtfertigt sein kann. Schließlich können die angeblichen speziellen Eigenschaften großer Konzessionen nach den oben unter den Randnummern 98 bis 100 angeführten Erläuterungen nicht als gültiges Ziel der allgemein geltenden Vorschriften akzeptiert werden, die für Steuerverlustvorträge maßgeblich sind. Daher haben die griechischen Behörden und PCT nicht den Nachweis dafür erbracht, dass die Unterscheidung zugunsten von PCT vor dem Hintergrund des griechischen Einkommensteuersystems gerechtfertigt werden kann. (154) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass die gegenständliche selektive Maßnahme nicht durch die Logik des oben beschriebenen griechischen Referenzsteuersystems gerechtfertigt werden kann. 5.3.4.   Wahl zwischen drei Abschreibungsmethoden Referenzsystem (155) Das griechische Einkommensteuergesetz sieht vor, dass die allgemeine Regel für die Abschreibung von Anlagegütern die „lineare Abschreibungsmethode“ ist (116) (117). Nach Artikel 1 Absatz 2 des Präsidialdekrets 299/2003 (118) sind Unternehmen verpflichtet, ihre festen Anlagegüter jedes Jahr zu den Abschreibungsraten abzuschreiben, die in diesem Dekret festgesetzt sind, unabhängig davon, ob sie während des Abschreibungszeitraums Gewinne oder Verluste machen. Wenn die Abschreibung folglich zu Raten durchgeführt wird, die höher sind als die in dem Präsidialdekret vorgesehenen Raten, werden sie zu steuerlichen Zwecken nicht berücksichtigt. (156) Insbesondere im Hinblick auf Konzessionsverträge können Rückstellungen zur Wiedererlangung von Anlagegütern, die wieder an den Staat oder an Dritte fallen werden (119), nach einem bestimmten Zeitraum auf der Grundlage eines Vertrags von den Bruttoeinnahmen abgezogen werden (120). Nach dem Ministerialbeschluss Nr. 100/2005 (121) werden Rückstellungen zur Wiedererlangung von Anlagegütern, die ohne Vergütung wieder an den Staat oder an Dritte zurückgegeben werden, jedes Jahr und für so viele Jahre gebildet, wie die Baukonzession andauert. Diese Rückstellung wird von den Bruttoeinnahmen abgezogen und wird nicht aus den Gewinnen des Unternehmens gebildet. Das Unternehmen ist nicht dazu berechtigt, die Abschreibungen auf der Grundlage des Präsidentialdekrets 299/2003 zu berechnen, das in der Regel anwendbar ist, aufgrund dieser spezifischen Bestimmung, aber auch aufgrund der Tatsache, dass die von dem Unternehmen zur Verwertung errichteten Bauten nicht dem Unternehmen gehören, sondern dem Staat oder Dritten. Der in Rede stehende Abzug wird unabhängig von dem Vorliegen von Gewinnen berechnet. (157) Schließlich werden Kosten im Zusammenhang mit Verbesserungen und Ergänzungen der vermieteten Immobilien in gleichen Teilen über die Laufzeit des Leasingvertrags abgeschrieben, vorausgesetzt, die geltende Abschreibungsrate ist nicht niedriger als die im Präsidialdekret 299/2003 festgesetzte Rate (122). (158) Somit besteht das allgemeine Referenzsystem im Hinblick auf diese Maßnahme in der linearen Abschreibungsmethode, die für die gesamte Konzessionslaufzeit allgemein anwendbar ist. Bei der Konzessionslaufzeit handelt es sich um den Zeitraum, der für Verträge festgelegt wurde, in deren Rahmen das abgeschriebene Anlagegut an den Staat oder an einen Dritten zurückgegeben wird. (159) Die griechischen Behörden und PCT machen geltend, dass die Bestimmungen im Zusammenhang mit Abschreibungen den Unternehmen die Flexibilität zugestehen, zwischen alternativen Abschreibungsmethoden und Abschreibungsraten zu wählen, um eine angemessene Behandlung unterschiedlicher Umstände zu ermöglichen. In dieser Hinsicht verweisen sie auf die Möglichkeit von industriellen Unternehmen, Bergbauunternehmen, Steinbruchunternehmen und gemischten Unternehmen dieser Art, zwischen der Verwendung der linearen Abschreibungsmethode und der degressiven Abschreibungsmethode wählen zu können. Ihnen zufolge stehe die Wahl der Abschreibungsmethode ebenso wie die Wahl der Abschreibungsraten im Ermessen der Steuerzahler. Im Einklang mit diesen beiden Methoden und auf der Grundlage des diesbezüglichen Grundsatzes der Flexibilität verweisen sie auf die Möglichkeit von öffentlich-privaten Partnerschaften, zwischen der linearen Abschreibungsmethode zu wählen, die für die gesamte Lebensdauer des Projekts gilt, und der zehnjährigen linearen Abschreibungsmethode mit der Option, innerhalb eines Monats ab Fertigstellung des Projekts einen längeren Abschreibungszeitraum zu wählen (123). Schließlich wiederholen sie ihre Argumentation, die sie vor dem Einleitungsbeschluss vorgebracht haben, indem sie darauf hinweisen, dass sich die Flexibilität dieses Systems auch an der Tatsache zeige, dass andere Unternehmen, die mit Konzessionen für große öffentliche Infrastrukturprojekte in Griechenland betraut worden sind, die Wahl zwischen unterschiedlichen Abschreibungsmethoden haben. (160) Die Kommission stellt fest, dass die Möglichkeit von industriellen Unternehmen, Bergbauunternehmen, Steinbruchunternehmen und gemischten Unternehmen dieser Art, zwischen zwei Arten von Abschreibungsmethoden wählen zu können, nicht für PCT gelten würde, weil diese Möglichkeit keine Verträge umfasste, durch die das Anlagegut am Ende des Vertrags an den Staat oder an einen Dritten zurückgegeben wird. (161) Darüber hinaus bedeutet die Tatsache, dass andere Unternehmen von ähnlichen Vorteilen profitiert haben könnten, nicht, dass solche Vorteile ein Referenzsystem darstellen können. Insbesondere die Tatsache, dass andere Unternehmen, die mit Konzessionen für große Infrastrukturprojekte in Griechenland betraut worden sind, die Wahl zwischen verschiedenen Abschreibungsmethoden haben, zeigt lediglich, dass diese Möglichkeit auf eine Kategorie von Unternehmen begrenzt ist, die große öffentliche Infrastrukturprojekte durchführen. (162) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das Referenzsystem für diese Maßnahme das oben in Randnummern 155 bis 156 bestimmte Referenzsystem ist. Abweichung vom Referenzsystem (163) Artikel 2 Absatz 6 des in Rede stehenden Gesetzes lässt PCT die Wahl zwischen 3 verschiedenen Abschreibungsmethoden: a) Feste lineare Abschreibungsmethode während der gesamten Konzessionslaufzeit. b) Abschreibung der Baukosten innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten in jährlich gleichen Beträgen (124). Falls PCT solche Kosten innerhalb eines längeren Zeitraums abschreiben will, kann PCT dies tun, muss dies dann aber der Steuerbehörde innerhalb eines Monats ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Arbeiten fertiggestellt worden sind, melden. c) Abschreibung eines beliebigen Betrags bis zu 100 % ihrer Baukosten innerhalb von 5 Jahren ab dem Beginn der gewerblichen Nutzung der Bauten (125). Für alle nachfolgenden Jahre kann PCT bis zu 50 % der nicht abgeschriebenen Baukosten der fertiggestellten Bauleistungen unabhängig von der Fertigstellungszeit abschreiben. Falls PCT diese Methode verwenden will, muss sie ihre Absicht der zuständigen Steuerbehörde innerhalb von sechs Jahren nach Konzessionsbeginn mitteilen. (164) PCT wurde die Möglichkeit gewährt, zwischen der allgemein geltenden linearen Standardabschreibungsmethode und zwei anderen Abschreibungsmethoden zu wählen, die für einige große Infrastrukturprojekte in Griechenland verfügbar sind. Die Bestimmung gesteht PCT das Recht zu, Abschreibungsmethoden zu wählen, die ihr gegenüber dem allgemeinen System einen Vorteil verschaffen können. Wenn sich PCT beispielsweise für eine der beiden beschleunigten Abschreibungsmethoden entscheidet, kann sie ihre Bemessungsgrundlage in einem größeren Umfang und zu einem früheren Zeitpunkt verringern als sie dies im Rahmen der Anwendung der linearen Standardabschreibungsmethode tun könnte. Darüber hinaus bedeutet die PCT eingeräumte Möglichkeit, innerhalb der sechs Jahre ab dem Konzessionsbeginn die dritte Abschreibungsmethode zu wählen, in der Praxis, dass PCT die Methode und den Umfang wählen kann, in dem sie ihre Bemessungsgrundlage in einer späteren Phase, wenn sie in der Lage ist, ihre steuerpflichtigen Einnahmen genauer zu berechnen, verringern will. Je nach ihren Einnahmen zu diesem Zeitpunkt kann PCT von dem Vorteil profitieren, um ihre steuerpflichtigen Gewinne zu verringern und weniger Steuern zu bezahlen als sie zahlen müsste, wenn alle ihre Anlagengüter nach den allgemein geltenden Vorschriften abgeschrieben würden. (165) Die griechischen Behörden und PCT machen geltend, dass die Wahl der Abschreibungsmethode keinen Vorteil darstellen könne, weil der Vorteil des Steuerfreibetrags nach wie vor die vollständige Höhe der Abschreibungskosten sei und lediglich die Anzahl der Jahre, über die sich die Abschreibung verteile, unterschiedlich sei. (166) Die Kommission stellt in dieser Hinsicht fest, dass die vollständige Abschreibung eines Anlageguts über einen kürzeren oder über einen längeren Zeitraum zu einer Differenzierung des Finanzergebnisses und der steuerlichen Situation des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt und somit zu einem Vorteil führen kann. Wenn ein Unternehmen beispielsweise den Gesamtwert eines Anlageguts über 10 Jahre statt über 35 Jahre abschreibt, kann es seine Bemessungsgrundlage zu einem früheren Zeitpunkt verringern. Der Wert der abgeschriebenen Kosten, der im ersten Fall berücksichtigt wird, ist höher als der Wert derselben abgeschriebenen Kosten über einen längeren Zeitraum. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass der Steuerfreibetrag tatsächlich nach wie vor in der Höhe der vollständigen Abschreibungskosten besteht, dass aber die Art und Weise, in der diese Abschreibungskosten für Besteuerungszwecke verwendet werden, zu einem zusätzlichen Vorteil für PCT führen kann, über den andere Unternehmen nicht verfügen. (167) Die griechischen Behörden und PCT gaben an, dass die Flexibilität, die den Abschreibungsvorschriften in Griechenland innewohne, ein breites Spektrum an Optionen umfassen sollte, um die angemessene Behandlung unterschiedlicher Umstände von öffentlichen Infrastrukturprojekten zu ermöglichen und gleichzeitig die vollständige Abschreibung der Kosten für die Anlagegüter sicherzustellen. (168) Die allgemein geltende Vorschrift der linearen Abschreibungsmethode für Konzessionsverträge, d. h. für Unternehmen, die sich in derselben rechtlichen und faktischen Situation befinden, wird im Gesetz jedoch eindeutig vorgesehen und die „Flexibilität“ im Zusammenhang mit dem Bereich der Abschreibungsraten ist nicht allgemein auf die Kosten von Konzessionsverträgen anwendbar, sondern auf andere Arten von Investitionskosten. (169) Die griechischen Behörden machen außerdem geltend, dass die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss die PCT zugestandene zusätzliche Flexibilität falsch interpretiert habe, die nämlich nicht automatisch und notwendigerweise einen Vorteil darstelle. Die Funktionsweisen jeder verfügbaren Abschreibungsmethode und insbesondere der Bereich der Abschreibungsraten in jeder Methode bedeuteten in Verbindung mit den besonderen gegebenen Umständen (126), dass im Grunde genommen nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch jede der anderen Methoden ein ähnliches Ergebnis erzielt werden kann. Darüber hinaus bedeute die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen über mehr Alternativen verfüge als ein anderes Unternehmen, nicht automatisch, dass diesem Unternehmen dadurch ein Vorteil verschafft werde. Ob ein Wettbewerbsvorteil vorliegt oder nicht, könnte nur auf der Grundlage einer Bewertung der Wettbewerbsbedingungen und der verschiedenen Ergebnisse ermittelt werden, die sich aus der Anwendung der anderen Abschreibungsmethoden, die jedem einzelnen Wettbewerber zur Verfügung stehen, unter besonderen Umständen ergeben könnten. (170) Die Kommission ist der Auffassung, dass ihre Argumentation im Einleitungsbeschluss (127) in dieser Hinsicht durch die oben angeführte Argumentation im Wesentlichen bestätigt wird. Da jede Abschreibungsmethode mit anderen Parametern einhergeht, die untersucht werden müssen, um die vorteilhafteste Methode auszuwählen, wird PCT mit dieser Bestimmung die Freiheit verschafft, ihre Berechnungen durchzuführen und aus den verschiedenen Abschreibungsmethoden diejenige auszuwählen, die für ihre Interessen am besten geeignet ist. Insbesondere durch die Tatsache, dass PCT auch noch sechs Jahre nach dem Beginn des Projekts entscheiden kann, die geltende Abschreibungsmethode zu ändern, ist ihr Spielraum größer als derjenige eines normalen Wirtschaftsteilnehmers (128). Da PCT außerdem diejenige Abschreibungsmethode auswählen kann, die sie für die geeignetste hält — im Gegensatz zu anderen Unternehmen, die nur die normalen Abschreibungsvorschriften für Konzessionen anwenden können — wird PCT gegenüber diesen Unternehmen ganz sicherlich ein selektiver Vorteil verschafft. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, die Wettbewerbsbedingungen und die verschiedenen Ergebnisse zu untersuchen, die sich für die verschiedenen Wettbewerber in den spezifischen Umständen ergeben könnten, da dies nicht das Ziel ist, mit dem die vergleichbare rechtliche und faktische Situation von PCT verglichen werden muss. (171) Darüber hinaus halten die griechischen Behörden an ihrer ursprünglichen Argumentation bezüglich der für PPA und den Hafen von Thessaloniki (129), den beiden and

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.