Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1827 der Kommission vom 23. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 66) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1827. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ibt sich, dass die Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern auf Ermessensbasis bedeuten kann, dass die individuelle Anwendung einer allgemeinen Maßnahme die Eigenschaften einer selektiven Maßnahme annimmt, insbesondere wenn die Ausübung der Ermessensbefugnis über die schlichte Verwaltung der Steuereinnahmen durch Verweis auf objektive Kriterien hinausgeht (92). (110) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann der Schluss gezogen werden, dass die vorgebliche „allgemeine“ Bestimmung dem Gesetzgeber einen uneingeschränkten Ermessensspielraum zugesteht, Einkommen jeglicher Art praktisch von der Besteuerung zu befreien, nachdem der Staat Verträge jeglicher Art mit einer steuerpflichtigen Person ausgehandelt und abgeschlossen hat. Daher ermöglicht diese „allgemeine“ Bestimmung in der Praxis Befreiungen, die nicht innerhalb der Logik des allgemeinen Besteuerungssystems liegen, sondern innerhalb der Logik der Begünstigung des jeweiligen Unternehmens, mit dem unter Umständen jedes Mal ein Vertrag ausgehandelt und abgeschlossen werden kann. Daher kann die „allgemeine“ Bestimmung des griechischen Einkommensteuergesetzes nicht als Bestandteil der Logik des Einkommensteuersystems angesehen werden. (111) Was die Rechtfertigung der Maßnahme als dem öffentlichen Politikziel der Erleichterung öffentlicher Infrastrukturprojekte innewohnend betrifft, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Argumente bei der Bewertung des Begriffs „Beihilfe“ nicht in Betracht gezogen werden können. (112) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme einen selektiven Vorteil zugunsten von PCT darstellt, der der Einkommensteuer entspricht, die PCT normalerweise bis zur Inbetriebnahme der Pier III auf die aufgelaufenen Zinsen zahlen müsste. 5.3.2.   Die Rückvergütung der Mehrwertsteuergutschrift unabhängig von der Fertigstellungsphase des Vertragsgegenstands — „einzelnes Investitionsgut“ — Mehrwertsteuerrückvergütung innerhalb von 60 Tagen ab Beantragung; Zinsen wegen Verzögerungen (93) Referenzsystem (113) Dem griechischen Mehrwertsteuersystem zufolge ist ein Steuerpflichtiger dazu berechtigt, Mehrwertsteuergutschriften abzuziehen, die direkt mit der Verwirklichung von Leistungen im Zusammenhang stehen, die steuerpflichtig sind (94) oder die nicht steuerpflichtig sind, aber zum Abzug der Gutschriften berechtigen. Der Abzug wird für den Teil der Güter und Dienstleistungen gewährt, die tatsächlich für die Verwirklichung von Leistungen verwendet werden, die steuerpflichtig sind. Darüber hinaus werden Mehrwertsteuerguthaben, die sich aus dem Abzug der Mehrwertsteuervorsteuer und der Mehrwertsteuerschuld in einem bestimmten Steuerzeitraum ergeben, nicht zurückerstattet, sondern auf den folgenden Steuerzeitraum übertragen (95). Eine Rückvergütung ist zulässig, wenn das Unternehmen sein Mehrwertsteuerguthaben im Laufe eines Dreijahreszeitraums und bis zum Abschluss dieses Zeitraums nicht gegen seine Mehrwertsteuerschuld aufrechnen kann (96). (114) Das Mehrwertsteuerguthaben kann nur im Rahmen der Ausnahmen zurückerstattet und nicht auf den nächsten Steuerzeitraum übertragen werden, die in Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes festgelegt sind. Eine dieser Ausnahmen betrifft Mehrwertsteuer, die auf „Investitionsgüter“ nach der Begriffsbestimmung im Mehrwertsteuergesetz (97) bezahlt worden ist, also auf „materielle Güter, die sich im Besitz des Unternehmens befinden und von diesem ständig genutzt werden, sowie Gebäude und sämtliche anderen Bauten, die von dem steuerpflichtigen Unternehmen auf Grundstücken errichtet werden, die dem Unternehmen nicht gehören, für die es aber auf der Grundlage einer jeglichen gesetzlichen Verbindung für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren das Nutzungsrecht besitzt (…) Reparatur- und Instandhaltungskosten sind im Wert des Investitionsgutes nicht enthalten“. (115) Nach Artikel 5 des Ministerialbeschlusses 1073/2004 (98) können Mehrwertsteuerguthaben in den vorgesehenen Fällen (99) folgendermaßen zurückerstattet werden: a) für den ersten Mehrwertsteuer-Rückerstattungsantrag innerhalb von zwei Monaten ab dem Antragsdatum; b) für nachfolgende Mehrwertsteuer-Rückerstattungsanträge über 6 000 EUR: i) 90 % werden innerhalb eines Monats ab dem Antragsdatum zurückerstattet und ii) die restlichen 10 % innerhalb von zwei Monaten ab dem Antragsdatum; c) für nachfolgende Mehrwertsteuer-Rückerstattungsanträge unter 6 000 EUR wird der gesamte Mehrwertsteuerbetrag innerhalb eines Monats ab dem Antragsdatum zurückerstattet. (116) Wie die griechischen Behörden und PCT richtig hervorheben, erfolgt die Rückvergütung der Mehrwertsteuergutschrift bei dem Bau von Immobilien nach dem Beginn der Bauarbeiten bis zur Höhe des Betrages, der den Aufwendungen im Zusammenhang mit den Arbeiten entspricht, die während eines jeden Zeitraums, für den Mehrwertsteuer geltend gemacht werden kann, geleistet und in Rechnung gestellt worden sind (100). (117) Das Recht auf Mehrwertsteuerabzug wird insbesondere im Hinblick auf Investitionsgüter endgültig zu dem Zeitpunkt entschieden, zu dem die Investitionsgüter in Gebrauch genommen werden. Um darüber hinaus Missbräuche des Mehrwertsteuer-Rückerstattungsmechanismus zu verhindern, muss die Mehrwertsteuervorsteuer, die abgezogen worden ist, dem Staat zurückgezahlt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren ab dem Anfallen der Ausgaben für den Erwerb oder den Bau eines Investitionsguts dieses Investitionsgut nicht in Gebrauch genommen wird, da die Mehrwertsteuervorsteuer dann als nicht für steuerpflichtige Leistungen verwendet angesehen wird (101). (118) Schließlich beginnt die Berechnung der Rückvergütung von Steuern oder rechtsgrundlos gezahlter Beträge sechs Monate nach dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Steuererklärung des Steuerpflichtigen folgt (102). Dennoch haben die griechischen Verwaltungsgerichte die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung nicht mit dem Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Steuerzahler in Einklang steht (103). Daher haben sie diese Bestimmung aufgehoben, indem sie die Auffassung vertraten, dass die Zinsen ab dem Tag zu berechnen sind, an dem die steuerpflichtige Person ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der Steuerbehörde, das geltend gemachte Mehrwertsteuerguthaben nicht zurückzuerstatten, eingelegt hat (104). (119) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Bestimmungen das Referenzsystem zur Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften in Griechenland darstellt. Abweichung vom Referenzsystem —   Bezüglich der Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften, unabhängig von der Fertigstellungsphase des Vertragsgegenstands (120) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes 3755/2009 hat PCT Anspruch auf die Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften, unabhängig von dem Grad der Fertigstellung des Bauprojekts oder einzelner Bauten oder Teile davon. Darüber hinaus verliert PCT demselben Artikel zufolge das Recht auf die Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften auch nicht, wenn es das Investitionsgut innerhalb von fünf Jahren nach Anfallen der entsprechenden Aufwendungen nicht in Gebrauch genommen hat, obwohl dies nach den allgemein geltenden Vorschriften der Fall wäre. (121) Die griechischen Behörden und PCT machen geltend, dass alle Unternehmen das Recht auf die Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften hätten, sobald die entsprechende Aufwendung geleistet und in Rechnung gestellt wurde. Die Bestimmung bezüglich PCT verschaffe PCT keinerlei zusätzlichen Vorteil, da PCT nach dem Beginn der Arbeiten in jedem Fall das Recht auf Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften hätte und nicht erst, wenn diese Arbeiten fertiggestellt wären. (122) Auf der Grundlage der zusätzlichen Auskünfte und Angaben ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass PCT nach dem Beginn der Arbeiten an dem Projekt tatsächlich das Recht auf Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften hätte und zwar bis zur Höhe des Betrags, der den ausgestellten Rechnungen entspricht. Dieses Recht wird jedoch endgültig entschieden, wenn das Investitionsgut in Gebrauch genommen wird. Angesichts der Tatsache, dass PCT das Recht auf die Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften, unabhängig von der Fertigstellung des Investitionsprojekts hat und dieses Recht gleichzeitig auch dann nicht verliert, wenn das Investitionsgut nicht innerhalb von fünf Jahren in Gebrauch genommen wird, wie dies nach den normalerweise geltenden Vorschriften der Fall sein sollte, genießt PCT einen selektiven Vorteil. (123) Dieser Vorteil besteht in der Mehrwertsteuer-Rückvergütung, die PCT behalten darf, falls das Projekt fünf Jahre nach dem Anfallen der Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Rückvergütung nicht begonnen wurde, während andere Unternehmen dem griechischen Staat die rückvergütete Mehrwertsteuer zurückzahlen müssten, wenn das Projekt nicht innerhalb von fünf Jahren (ab dem Anfallen der diesbezüglichen Aufwendungen) begonnen würde. Es sei daran erinnert, dass die entsprechenden Leistungen (die von diesen Aufwendungen betroffen sind) nach den allgemein geltenden Vorschriften in solchen Fällen nicht mehr als steuerpflichtige Leistungen gelten würden (siehe Randnummer 117 oben). Das bedeutet, dass es anderen Unternehmen in ähnlichen Umständen normalerweise versagt wäre, die Mehrwertsteuergutschrift im Zusammenhang mit diesen Aufwendungen mit der Mehrwertsteuerschuld in einem folgenden Zeitraum aufzurechnen. Der Vorteil, der PCT durch diese Bestimmung verschafft wird, entspricht daher dem vollständigen Betrag der Mehrwertsteuer-Rückvergütung, den PCT (im Rahmen dieser Bestimmung) behalten darf, wenn das Projekt fünf Jahre nach Anfallen der entsprechenden Ausgaben noch nicht begonnen wurde. (124) Die griechischen Behörden und PCT machen geltend, dass diese Abweichung auch für öffentliche Versorgungsbetriebe gelte, da sie diejenigen Unternehmen sind, die meistens Infrastrukturprojekte bauen, deren Fertigstellung länger dauern kann als die gewöhnlich geltende Fünfjahresfrist. Nach Ansicht der griechischen Behörden und PCT gelte diese Argumentation auch für PCT, die ein großes Infrastrukturprojekt baue, für das unter Umständen mehr Zeit als fünf Jahre erforderlich sei. Aus diesem Grund sei diese Bestimmung auch in alle anderen Konzessionsverträge im Zusammenhang mit großen Infrastrukturprojekten aufgenommen worden. Daher vertreten sie die Auffassung, dass diese Abweichung von den allgemein geltenden Vorschriften keine Ausnahme darstelle, sondern eine andere Anwendung der Vorschriften auf andere Situationen, die nicht vergleichbar seien. (125) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Abweichung einen selektiven Vorteil darstellt, weil sie PCT die Flexibilität ermöglicht, Zugang zur Rückvergütung der Mehrwertsteuergutschriften zu erhalten, unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem PCT das Investitionsgut in Gebrauch nimmt, also für einen unbegrenzten Zeitraum. Auf diese Weise würde der Anspruch von PCT auf Rückvergütung der Mehrwertsteuergutschriften auch dann niemals endgültig entschieden und entsprechend angepasst werden, wenn PCT das Investitionsgut niemals in Gebrauch nehmen würde, was in der Praxis bedeutet, dass PCT nicht verpflichtet wäre, die Mehrwertsteuergutschriften, die sie während der gesamten Bauzeit erhalten hat, zurückzuzahlen, wenn sie das Projekt nicht fertigstellen würde. Die Tatsache, dass öffentliche Versorgungsbetriebe von demselben Vorteil profitieren können, bedeutet nicht, dass dieser Vorteil nicht selektiv ist. Öffentliche Versorgungsbetriebe stellen eine Unternehmenskategorie dar, die von der Maßnahme profitieren kann. Folglich ist eine solche Maßnahme selektiv. —   Zur Bestimmung des Begriffs „Investitionsgut“ (126) Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes 3755/2009 sieht vor, dass das Bauprojekt des Konzessionsvertrags und sämtliche Lieferungen von Gütern, Arbeiten, Dienstleistungen und Nebenarbeiten im Zusammenhang mit dem Bau für die Zwecke des Mehrwertsteuergesetzes als „einzelnes Investitionsgut“ anzusehen sind. Mit dieser Bestimmung wird im Wesentlichen festgelegt, dass der im Mehrwertsteuergesetz vorgesehene Begriff des „Investitionsguts“ für die Zwecke des Konzessionsvertrags sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Konzessionsvertrags zu umfassen habe, d. h. nicht nur die errichteten „materiellen Güter“ (105), sondern auch die Bereitstellung von Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Konzessionsvertrags stehen oder ihm untergeordnet sind. (127) Die griechischen Behörden und PCT machen geltend, dass die in Rede stehende Bestimmung vor dem Hintergrund der Artikel 34 und 33 Absatz 4 des für das „Investitionsgut“ maßgeblichen Mehrwertsteuergesetzes lediglich in einer Erläuterung der allgemein geltenden Vorschriften bestehe, um angesichts der Besonderheiten und der hohen Beträge, die bei großen Infrastrukturprojekten anfallen, eine falsche Anwendung der Vorschriften zur Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften durch die Steuerbehörden zu verhindern. Die griechischen Behörden und PCT vertreten die Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme vor dem Hintergrund der spezifischen Eigenschaften des Konzessionsvertrags den Zweck verfolge, jedes Element der Investitionskosten für Mehrwertsteuerzwecke als einzelne Geschäftseinheit zu behandeln. Da aus finanzbuchhalterischer Sicht sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt im Investitionsgut integriert sind, erläutere diese Bestimmung in jedem Fall lediglich, was bereits anwendbar ist. Da PCT erhebliche Investitionen getätigt habe, die separate Aktionen und Phasen sowie separate Arten von Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen umfassten, würde PCT für Mehrwertsteuerzwecke anders behandelt als jedes andere Unternehmen, das Investitionen leistet, um wirtschaftlich tätig zu werden. (128) Zur Unterstützung ihrer Argumentation verweisen die griechischen Behörden und PCT auf die Rechtsprechung in der INZO-Rechtssache (106), der zufolge wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Mehrwertsteuer-Richtlinie „(…) mehrere aufeinanderfolgende Handlungen und vorbereitende Tätigkeiten (…)“ (107) umfassen können, die die entsprechende Rückvergütung der Mehrwertsteuergutschriften während der Bauphase ermöglichen. Darüber hinaus geben sie, derselben Argumentation folgend, an, dass das Gesetz über öffentlich-private Partnerschaften (PPP) im Jahr 2011 geändert worden sei (108), um vorzusehen, dass PPP dazu berechtigt sind, jedes Jahr bei Einreichung ihrer Mehrwertsteuererklärung die Rückvergütung der Mehrwertsteuergutschrift geltend zu machen, ohne die Gutschrift in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen zu müssen. (129) Schließlich machen sie geltend, dass PCT auch dann dazu berechtigt wäre, die Rückvergütung i) auf jährlicher Basis geltend zu machen, wenn PCT nachweisen könnte, nicht in der Lage zu sein, die Mehrwertsteuergutschrift über einen Dreijahreszeitraum gegen die Mehrwertsteuerschuld aufzurechnen und ii) nach Verstreichen von drei Jahren geltend zu machen, wenn die Investition als nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmung des Begriffs „Investitionsguts“ fallend angesehen werden sollte. (130) Die Kommission stellt fest, dass die in Rede stehende Bestimmung eine spezifische Bestimmung des Begriffs „Investitionsguts“ umfasst, die für PCT breiter ist als für andere Unternehmen, die sich in derselben rechtlichen und faktischen Situation befinden. In der Praxis hat diese Begriffsbestimmung zur Folge, dass PCT das Recht hat, im Hinblick auf sämtliche Bauleistungen, Dienstleistungen und Güter im Zusammenhang mit dem Bauobjekt Mehrwertsteuergutschriften rückvergütet zu bekommen, obwohl diese Möglichkeit nach den allgemein geltenden Vorschriften nur für materielle Güter und nicht für Dienstleistungen, Bauleistungen, Reparatur- und Instandhaltungskosten bestünde. Da PCT nach den allgemein geltenden Vorschriften zu einer Rückvergütung der Mehrwertsteuergutschriften auf jährlicher Basis berechtigt wäre, wenn PCT den Nachweis erbringt, nicht in der Lage zu sein, die Mehrwertsteuergutschrift über einen Dreijahreszeitraum gegen die Mehrwertsteuerschuld aufzurechnen, und nach Verstreichen von drei Jahren führt die breitere Bestimmung des Begriffs „einzelnes Investitionsgut“ für die Zwecke des Konzessionsvertrags in der Praxis dazu, dass PCT zusätzliche Barmittel aus Mehrwertsteuergutschriften gewährt werden, die normalerweise später rückvergütet würden (109). (131) Tatsächlich kann PCT dank dieser Bestimmung nicht nur für materielle Güter eine Steuerrückvergütung erhalten, sondern auch für Aufwendungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen, Arbeiten, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, während andere Unternehmen für solche Aufwendungen lediglich die Mehrwertsteuergutschriften gegen die Mehrwertsteuerschuld aufrechnen oder drei Jahre warten könnten, um eine Rückvergütung zu erhalten. Der Vorteil, der PCT dank dieser Bestimmung verschafft wird, besteht daher in den aufgelaufenen Zinsen auf Mehrwertsteuerrückvergütungen für alle Aufwendungen außer materiellen Gütern (im Zusammenhang mit dem Investitionsgut) ab dem Zeitpunkt, an dem PCT die Rückvergütung zur Verfügung gestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem PCT Anspruch auf eine solche Rückvergütung gehabt hätte, nämlich drei Jahre später oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem PCT in der Lage gewesen wäre, ihre Mehrwertsteuergutschrift (bezüglich dieser Aufwendungen) gegen ihre Mehrwertsteuerschuld aufzurechnen. (132) Die Tatsache, dass die Steuerbehörden die Vorschriften zur Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften bei Fehlen dieser Begriffsbestimmung möglicherweise auch anders anwenden könnten, beweist, dass diese Begriffsbestimmung zu einem selektiven Vorteil für PCT führt, der nicht für alle Unternehmen gilt. Darüber hinaus beweist die Tatsache, dass das Gesetz über öffentlich-private Partnerschaften, das hauptsächlich für große Infrastrukturprojekte gilt, geändert wurde, um für PPP das Recht vorzusehen, die Rückvergütung der Mehrwertsteuergutschrift geltend zu machen, ohne sie in das nächste Jahr übertragen zu müssen, dass nach den allgemein geltenden Vorschriften alle Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Investitionsprojekt für die Zwecke der Anwendung der Vorschriften zur Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften nicht als „einzelnes Investitionsgut“ behandelt werden. Das Schreiben des Ministeriums der Handelsmarine an das Ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (110), in dem für PCT und den damaligen erfolgreichen Bieter des Hafens von Thessaloniki um spezielle Regelungen für die Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften gebeten wird (111), zeigt, dass die allgemein geltenden Vorschriften im Zusammenhang mit der Rückvergütung nicht die gleichen wären. Schließlich beweist auch die Tatsache, dass nach dem Ministerialbeschluss von 2013 unabhängig von der Bestimmung des Begriffs „Investitionsgut“ keine Unterscheidung in den Rückvergütungsvorschriften erfolgt, dass diese Begriffsbestimmung PCT zum Zeitpunkt der Gewährung einen selektiven Vorteil verschaffte. (133) Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass sich die erwähnte Rechtsprechung in der INZO-Rechtssache auf das Recht bezieht, Mehrwertsteuer für Geschäfte abzuziehen, die mehrwertsteuerpflichtig sind und im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen, und nicht auf das Recht auf eine Rückvergütung. —   Zur Berechnung von Zinsen ab dem ersten Tag nach dem Ablauf der Frist von 60 Tagen (134) Mit der in Rede stehenden Bestimmung wird PCT außerdem das Recht auf Zinsen aus der Mehrwertsteuergutschrift gegenüber dem Staat zugestanden, die bei Ablauf der Frist von 60 Tagen ohne die zeitlichen Vorgaben oder Formvorschriften, die im allgemein geltenden Rechtsrahmen in Bezug auf die Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften automatisch anfallen, d. h. früher als für andere Unternehmen und ohne das Verwaltungsgerichtsverfahren durchlaufen zu müssen. Daher führt die Bestimmung zu einem zusätzlichen selektiven Vorteil für PCT. (135) Dieser Vorteil besteht in der Höhe der Zinsen, die PCT (im Rahmen dieser Bestimmung) von dem griechischen Staat nach Verstreichen der 60 Tage ab dem Tag der Einreichung der entsprechenden Steuererklärung (zur Beantragung der Mehrwertsteuerrückerstattung) fordern kann, während andere Unternehmen in einer ähnlichen Situation keinen Anspruch auf Zinsen hätten. (136) Die griechischen Behörden halten an ihrer Argumentation fest, die von PCT durch Verweis auf die EU-Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer (112) gestützt wird, in der es heißt, dass Rückvergütung von Mehrwertsteuerguthaben die Rückerstattung von Mitteln des Steuerpflichtigen und nicht von Mitteln des Staates darstelle. Sie machen weiter geltend, dass sich die Begrenzung auf 60 Tage aus dem Grundsatz der Neutralität und Gleichheit ableite, der sich aus der EU-Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer ergebe (113). Wenn der Staat die Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften nach dem von ihm als „angemessene Frist“ festgesetzten Zeitraum, hat er Verzugszinsen zu bezahlen, indem er den Steuerzahler, der eine solche Rückvergütung geltend macht, vergütet. Daher stellt die Zahlung dieser Art von Verzugszinsen auf Mehrwertsteuergutschriften keine staatlichen Mittel dar. (137) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Berechnung von Zinsen bezüglich des Verzugs bei der Bezahlung der Mehrwertsteuer-Rückerstattung staatliche Mittel im Hinblick auf die zusätzlichen Zinsen beinhaltet, die der Staat PCT aufgrund dieser Bestimmung zahlen muss. In der Praxis zahlt der Staat aufgrund dieser Bestimmung ab dem Tag, der auf die Frist von 60 Tagen folgt, automatisch Zinsen, und nicht ab dem Tag, an dem PCT diesbezüglich ein Rechtsmittel einlegen würde, wie dies nach den geltenden Vorschriften der Fall wäre. Da lediglich PCT dieses Recht automatisch erhält, obwohl dies in der Regel nur nach Einlegen eines Rechtsmittels möglich ist, führt die Bestimmung zu einem selektiven Vorteil für PCT. (138) Die griechischen Behörden und PCT machen geltend, dass diese Bestimmung lediglich sicherstelle, dass der Staat keinen finanziellen Vorteil auf Kosten von PCT erlange. Im Falle von Konzessionsverträgen dieser Art wäre ein großer Verzug bei der Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften ein erheblicher Aufwand und daher ein ernsthafter struktureller Nachteil für PCT. Darüber hinaus werden durch die mögliche Zahlung kleinerer Verzugszinsenbeträge an andere Unternehmen die Kosten nicht verringert, die PCT normalerweise in ihrer Geschäftstätigkeit zu tragen hat. Daher verfügt PCT über keinen Wettbewerbsvorteil und wird nicht anders behandelt als andere Unternehmen. (139) Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass sich PCT in einer anderen Situation als andere Unternehmen befindet, die eine andere Behandlung rechtfertigen würde. Wie bereits erwähnt, stellt die Tatsache, dass PCT eine große Investition verwirklicht, in Bezug auf den Begriff der Selektivität kein Argument dar. Darüber hinaus werden durch die automatische Zahlung von Zinsen an PCT die normalen Kosten des Unternehmens verringert und PCT dadurch gegenüber anderen Unternehmen ein Vorteil verschafft. Begründung durch die Logik des Steuersystems (140) Die griechischen Behörden und PCT machen geltend, dass selbst wenn die Bestimmungen zur Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften ein Selektivitätselement enthalten sollten, dieses Selektivitätselement durch die Grund- oder Leitlinien, die dem Mehrwertsteuersystem innewohnen, gerechtfertigt würde, wie dies von EU-Gerichten und griechischen Gerichten bestätigt worden sei. (141) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahmen zugunsten der PCT in diesem Fall darauf hindeuten, dass PCT in Bezug auf die Mehrwertsteuer-Rückerstattung gegenüber anderen Unternehmen, die Investitionen leisten und Mehrwertsteuer abziehen, begünstigt wurde, und dies kann nicht als durch den Grundsatz der Neu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.