Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1827 der Kommission vom 23. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 66) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1827. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Rechtsprechung ist ein Unternehmen jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrem rechtlichen Status und ihrer Finanzierungsform (59). Darüber hinaus ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die im Angebot von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt besteht (60). (77) Die Kommission hat bereits die Ansicht vertreten, dass der Bau und der Betrieb einiger Infrastrukturarten als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden können (61). Darüber hinaus stellt laut ständiger Rechtsprechung (62) auch die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen an Dritte gegen Entgelt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. (78) Da PCT die bestehende Pier II ausgebaut und die neue Pier III errichtet hat und die gesamte Bandbreite an Hafendienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Containerterminals erbringt, kann PCT im Sinne der Rechtsvorschriften zu staatlichen Beihilfen als Unternehmen angesehen werden. Daher unterliegt PCT den Rechtsvorschriften zu staatlichen Beihilfen. 5.2.   Staatliche Mittel (79) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss eine angebliche staatliche Beihilfemaßnahme von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die Maßnahme wird vom Staat beschlossen und ist dem Staat zurechenbar. Indem PCT eine spezielle Steuerbehandlung gewährt wird, verzichtet der griechische Staat auf staatliche Mittel, die er erhalten hätte, wenn er nicht die angeblich vorteilhaften Steuerbestimmungen in Kraft gesetzt hätte. Daher führen die gegenständlichen Maßnahmen zu einem Verlust staatlicher Mittel und können folglich als aus staatlichen Mitteln gewährt gelten. 5.3.   Vorliegen eines selektiven Vorteils (80) Um zu bestimmen, ob eine staatliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, muss laut ständiger Rechtsprechung festgestellt werden, ob das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte, d. h. bei Fehlen des staatlichen Eingriffs (63). (81) Dabei ist nur die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen von Belang, nicht der Grund oder das Ziel des staatlichen Eingriffs (64). Um dies zu bewerten, ist die finanzielle Situation des Unternehmens nach der Maßnahme mit der finanziellen Situation in dem Fall zu vergleichen, in dem die Maßnahme nicht eingeführt worden wäre. Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Vorteile sondern auch Maßnahmen, die auf unterschiedlichste Art und Weise eine Erleichterung der Steuern und Abgaben darstellen, die normalerweise das Budget eines Unternehmens belasten und die, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes zu sein, gleichen Charakter und die gleiche Wirkung wie diese haben (65). Im Hinblick auf Steuern hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Maßnahme, durch die öffentliche Behörden bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, die den Empfänger in eine günstigere Lage versetzt als andere Steuerzahler, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Gleichermaßen kann eine Maßnahme, mit der bestimmten Unternehmen eine Steuerreduzierung oder die Aufschiebung einer normalerweise fälligen Zahlung gewährt wird, eine staatliche Beihilfe darstellen (66). (82) Die gegenständlichen Maßnahmen bestehen in Ausnahmeregelungen oder Aufschiebungen von Zahlungen normaler Steuern und Abgaben, die PCT bei Fehlen der maßgeblichen Bestimmungen oder bei einer differenzierten Behandlung zahlen müsste, womit PCT ermöglicht wird, während der ersten Jahre der Bauphase einen besseren Cashflow sicherzustellen (siehe die nachstehende Beschreibung des normalen Steuersystems bzw. des Referenzsystems). Daher wird die finanzielle Lage von PCT durch diese Maßnahmen im Vergleich zu der finanziellen Situation von PCT ohne die Maßnahmen verbessert. Demzufolge wird PCT durch diese Maßnahmen ein Vorteil verschafft. (83) Das Vorliegen eines Vorteils kann dann ausgeschlossen werden, wenn das betreffende Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Einklang mit den Voraussetzungen erbringt, die in der Rechtsprechung in der Altmark-Rechtssache (67) festgesetzt wurden, oder wenn der Eingriff des Staates im Einklang mit normalen Marktbedingungen stattgefunden hat (68). Diese beiden Fallszenarien gelten im vorliegenden Fall nicht. (84) In Bezug auf den „strukturellen Nachteil“, der von der Begünstigten und von den griechischen Behörden geltend gemacht wurde, stellt die Kommission zunächst fest, dass das Vorliegen eines strukturellen Nachteils nach ständiger Rechtsprechung nicht maßgeblich ist, um das Vorliegen eines Vorteils und somit staatlicher Beihilfe auszuschließen (69). Darüber hinaus ist die Combus-Rechtssache im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. In dem Fall hatte Combus im Vergleich zu seinen Wettbewerbern des privaten Sektors tatsächlich einen strukturellen Nachteil und die Maßnahme schloss in diesem Fall tatsächlich einen Vorteil aus. Das war der Tatsache geschuldet, dass die meisten Fahrer von Combus einen Beamtenstatus aufwiesen, was mit höheren Personalkosten verbunden war als es der Fall gewesen wäre, hätte Combus, wie alle anderen Busbetreiber, Fahrer auf Vertragsbasis eingestellt. PCT hatte jedoch im Vergleich zu seinen Wettbewerbern keinen strukturellen Nachteil, weil die Tatsache, dass PCT in ein großes Infrastrukturprojekt investierte, für sich genommen, keinen strukturellen Nachteil darstellt, sondern die Entscheidung eines privaten Investors, der von der Muttergesellschaft Cosco im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit getroffen wurde. Daher sind die Feststellungen in der Combus-Rechtssache im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (85) Insbesondere im Hinblick auf die Maßnahme zur Freistellung von Steuern, Stempelgebühren, Abgaben und anderen Verpflichtungen gegenüber dem Staat oder Dritten in Bezug auf die Verträge zwischen den Gläubigern der Darlehensvereinbarungen und insbesondere der Muttergesellschaft Cosco, mit denen die sich aus den Darlehensvereinbarungen ergebenden Rechte und Pflichten übertragen werden (70), ist die Kommission der Ansicht, dass diese Bestimmung der Gewährung eines Versicherungsvertrags entspricht, den der Staat den Gläubigern von PCT kostenlos gewährt. Im Wesentlichen genießen die Gläubiger von PCT und insbesondere Cosco die Immunität vor der Bezahlung aller Steuern, Abgaben und anderen Verpflichtungen gegenüber dem Staat oder Dritten, deren Einführung der griechische Staat in Zukunft beschließen mag, ohne dem Staat für eine solche Immunität eine Vergütung zahlen zu müssen. Daher befindet sich Cosco aufgrund dieser Maßnahme in einer vorteilhafteren Position als die Gläubiger anderer Investoren, weil Cosco für eine solche Immunität nämlich keine Prämie an den Staat zahlen muss. (86) Angesichts des Charakters dieser Maßnahme, die für den Fall gelten soll, dass der Staat allgemein geltende Rechtsvorschriften verabschiedet, mit denen indirekte Steuern für diese Art Transaktionen verhängt werden, wird mit ihr im Vergleich zu den Unternehmen in derselben rechtlichen und faktischen Situation wie andere Gläubiger von Unternehmen, die Investitionen tätigen, eine Steuerimmunität zugunsten der Gläubiger von PCT, insbesondere Cosco, vorgesehen. Falls der Staat allgemein geltende Regeln einführt, mit denen indirekte Steuern auf die Übertragung von Darlehensverpflichtungen verhängt werden, die von Unternehmen eingegangen werden, müssen die Gläubiger aller anderen Investoren solche indirekten Steuern bei der Übertragung dieser Darlehensrechte zahlen. Im Gegensatz dazu unterliegt im Falle von PCT die Übertragung eines Rechtes, das sich aus einem Darlehen zur Finanzierung der Investitionen von PCT ergibt, zwischen den Gläubigern von PCT und insbesondere Cosco, keiner solchen Steuer, ohne dass der Staat für die Gewährung einer solchen Immunität vergütet wird. Der in Rede stehende Vorteil ist somit selektiv, weil er lediglich diejenigen Gläubiger von PCT und insbesondere Cosco betrifft, die Rechte und/oder Verpflichtungen übertragen, die sich aus den Darlehen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Konzessionsvertrags und PCT ergeben. (87) Um in den Anwendungsbereichs von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu fallen, muss eine staatliche Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen, die sich vor dem Hintergrund des von dieser Regelung verfolgten Ziels in einer vergleichbaren rechtlichen und faktischen Situation befinden, begünstigen (71). Bei steuerlichen Maßnahmen muss die Kommission daher im Prinzip die materielle Selektivität der Maßnahme durch eine dreistufige Analyse bewerten. (88) Zunächst muss die übliche oder „normale“ Regelung im Rahmen des geltenden Steuersystems („Referenzsystem“) ermittelt werden. Zweitens muss bewertet werden, ob die Maßnahme insofern eine Abweichung von diesem Referenzsystem darstellt, als sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet, die sich vor dem Hintergrund des Ziels, das mit diesem System verfolgt wird, in einer vergleichbaren rechtlichen und faktischen Situation befinden (72). (89) Wenn eine solche Abweichung festgestellt wird, d. h. wenn die in Rede stehende Maßnahme den Anscheinsbeweisen zufolge selektiv ist, muss in einer dritten Phase untersucht werden, ob sich die abweichende Maßnahme aus dem Charakter oder der allgemeinen Regelung des Steuersystems ergibt, dessen Bestandteil sie ist, und somit gerechtfertigt werden könnte. In einem solchen Fall hat der Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufzuzeigen, dass die Unterscheidung direkt aus den Grund- bzw. Leitprinzipien dieses Systems herrührt (73). (90) Die griechischen Behörden und PCT haben ausführliche Stellungnahmen vorgelegt, um ihre Argumentation zu untermauern, dass das richtige Referenzsystem für alle steuerlichen Maßnahmen die allgemeine Regelung sei, die in Griechenland für große öffentliche Infrastrukturprojekte gilt und deren Ziel darin besteht, den Zugang solcher Projekte zu Finanzierungsmöglichkeiten angesichts der hohen Risiken, die mit solchen Projekten verbunden sind, zu erleichtern, und dass aus dem Urteil in der Rechtssache Gibraltar (74) folge, dass die Einführung einer Freistellung von allgemein geltenden Vorschriften durch einen Mitgliedstaat nicht automatisch Selektivität und eine Begünstigung darstelle. (91) Die Kommission wird zunächst analysieren, ob eine solche Argumentation im Hinblick auf alle Bestandteile der Selektivitätsanalyse, also das Referenzsystem, das Ziel des Systems, den Vergleich der vergleichbaren rechtlichen und faktischen Situation vor dem Hintergrund dieses Ziels und die Begründung auf der Grundlage dieses Ziels, akzeptiert werden kann. Anschließend wird die Kommission die Selektivitätsanalyse für jede Maßnahme separat durchführen. i)    Zum „Referenzsystem“ und seinem Ziel (92) Das Referenzsystem stellt den Rahmen dar, in dem die Selektivität einer Maßnahme bewertet wird. Es legt die Grenzen für die Untersuchung fest, ob bestimmte Unternehmen von einer Abweichung von den normalen Rechtsvorschriften, die zusammengenommen dieses Referenzsystem bilden, profitieren und daher gegenüber anderen Unternehmen, die den allgemeinen Rechtsvorschriften des Systems unterliegen, begünstigt werden. (93) Bei der Einrichtung dieses Referenzrahmens für die Besteuerung, muss dessen Anwendungsbereich einheitlich bestimmt werden, um zu verhindern, dass Ziele, die dem System fremd sind, als Grundlage für seine Festlegung herangezogen werden. Falls die Festlegung des Referenzsystems vor dem Hintergrund des politischen Ziels erfolgt, das die Mitgliedstaaten in einem jeden Fall verfolgen, der außerhalb der Logik des Besteuerungssystems liegt, dann würden in der Praxis alle steuerlichen Maßnahmen, die Mitgliedstaaten einführen, um bestimmte Sektoren, Tätigkeiten oder Arten von Unternehmen zu fördern, die Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (75) umgehen. (94) Im vorliegenden Fall ist das Ziel, Unternehmen, die an großen Infrastrukturprojekten beteiligt sind, dadurch zu unterstützen, dass Rechtssicherheit geschaffen und während der Bauphase für einen zusätzlichen Cashflow gesorgt wird, das von den griechischen Behörden und PCT geltend gemacht wird, ein Politikziel, das außerhalb der Steuererwägungen liegt und nicht für die Zwecke der Selektivitätsanalyse verwendet werden kann. Die Eigenschaften von großen öffentlichen Infrastrukturprojekten sind dem Steuersystem fremd und können nicht als Grundlage für die Bestimmung des geltenden Referenzsystems dienen. In jedem Fall kann die Tatsache, dass der griechische Staat jedes Mal, wenn er eine bestimmte steuerliche Behandlung für ein bestimmtes Unternehmen wünscht, ein spezielles Gesetz verabschiedet, nicht als allgemeiner Rahmen angesehen werden, den die Verwaltung ohne Ermessen anwendet. ii)    Die rechtliche und faktische Situation der PCT vor dem Hintergrund des Ziels der betroffenen Maßnahme (95) Wenn das Referenzsystem festgelegt worden ist, besteht der nächste Schritt der Analyse darin zu untersuchen, ob eine bestimmte Maßnahme in Abweichung von diesem System zwischen Unternehmen unterscheidet. Dazu muss bestimmt werden, ob die Maßnahme bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer ähnlichen faktischen und rechtlichen Situation bedingen, vor dem Hintergrund des Ziels, das mit dem Referenzsystem angestrebt wird, begünstigt. Zu diesem Zweck können jedoch externe Politikziele nicht als Grundlage für die Analyse der unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen im Rahmen eines bestimmten Steuersystems dienen. (96) Was den „horizontalen“ Charakter der geltend gemachten Regelung betrifft, der für alle Unternehmen gilt, die große Infrastrukturprojekte umsetzen, ist laut ständiger Rechtsprechung (76) die Tatsache, dass die Zahl der Unternehmen, die im Rahmen einer Maßnahme beihilfeberechtigt sind, sehr groß ist oder dass sie verschiedenen Sektoren angehören, nicht ausreichend, um den selektiven Charakter dieser Maßnahme infrage zu stellen und ihre Einstufung als staatliche Beihilfe somit auszuschließen (77). Daher ist die Tatsache, dass Unternehmen, die an großen Infrastrukturprojekten beteiligt sind, von mehreren steuerlichen Ausnahmen profitieren können, nicht ausreichend, um den selektiven Charakter der gegenständlichen Maßnahmen auszuschließen. Ganz im Gegenteil können die Voraussetzungen, denen zufolge diese Unternehmen Zugang zu solchen Befreiungen erlangen, de facto zu Selektivität führen (78). (97) Deshalb muss die vergleichbare rechtliche und faktische Situation von PCT jedes Mal vor dem Hintergrund des Ziels des maßgeblichen geltenden Steuersystems und nicht auf der Grundlage externer Politikziele untersucht werden. iii)    Begründung durch die Logik des Steuersystems (98) Eine Maßnahme, die von dem Referenzsystem abweicht und daher dem Anscheinsbeweis zufolge selektiv ist, kann sich nach wie vor als nicht selektiv herausstellen, wenn sie durch den Charakter oder die allgemeine Regelung dieses Systems gerechtfertigt wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine Maßnahme direkt von den Grund- oder Leitsätzen abweicht, die dem Referenzsystem innewohnen, oder wenn sie das Ergebnis mit ihm verbundener Mechanismen ist, die für die Funktionsweise und die Effektivität des Systems notwendig sind (79). Im Gegensatz dazu können Politikziele, die dem System fremd sind, dazu nicht als Grundlage dienen (80). Folglich können Steuerbefreiungen, die das Ergebnis eines Ziels sind, das nicht im Zusammenhang mit dem Steuersystem steht, dessen Bestandteil sie sind, die Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht umgehen. (99) In dieser Hinsicht hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass selbst dann, wenn ein Politikziel eines der wesentlichen Ziele der Europäischen Union darstellt, die Notwendigkeit, dieses Ziel zu berücksichtigen, den Ausschluss von selektiven Maßnahmen aus der Einstufung als Beihilfen nicht rechtfertige (81). Die erfolgreiche Umsetzung großer Infrastrukturprojekte und die Rechtssicherheit für die Umsetzung dieser Projekte können nicht als Ziel angesehen werden, das dem Steuersystem innewohnt. Darüber hinaus haben die griechischen Behörden und PCT nicht nachgewiesen, wie dieses Ziel mit dem Grundsatz der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit des allgemeinen Steuersystems und insbesondere mit dessen Ziel der Erhöhung der Steuereinnahmen in Einklang steht. Das letztgenannte Ziel ist schwer mit der Gewährung von Steuervergünstigungen in Einklang zu bringen (82). Auch die wichtigsten finanziellen Fragen der Unternehmen, die große Infrastrukturprojekte umsetzen, können nicht als Ziele angesehen werden, die eine unterschiedliche Behandlung für diese bestimmten Unternehmen und insbesondere für PCT rechtfertigen können. (100) Wenn daher die Steuermaßnahmen, die nachstehend untersucht werden, selektive Maßnahmen darstellen, können sie nicht als durch das öffentliche Politikziel gerechtfertigt angesehen werden, wie dies von den griechischen Behörden und der Begünstigten vorgebracht worden ist. 5.3.1.   Freistellung von der Einkommensteuer auf aufgelaufene Zinsen bis zum Tag der Inbetriebnahme (83) der Pier III (84) Referenzsystem (101) Im Rahmen des griechischen Einkommensteuersystems werden im Prinzip alle Gewinne von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und privaten Kapitalgesellschaften mit Sitz in Griechenland, die in Griechenland und außerhalb von Griechenland erwirtschaftet werden, einschließlich der Gewinne in Form von Zinsen, in dem betreffenden Geschäftsjahr mit dem geltenden Zinssatz besteuert (85). Der verbleibende Gewinn nach Steuern kann entweder an Anteilseigner verteilt, als Rückstellungen akkumuliert oder durch eine Kapitalerhöhung in das Eigenkapital aufgenommen bzw. in Eigenkapital umgewandelt werden. Sobald der Gewinn nach Steuern an die Anteilseigner verteilt bzw. in Eigenkapital umgewandelt/aufgenommen wurde, wird er erneut zu dem im betreffenden Geschäftsjahr geltenden Steuersatz besteuert (86). (102) Folglich ist das Referenzsystem für die Besteuerung der bis zum Tag der Inbetriebnahme der Pier III aufgelaufenen Zinsen das griechische Körperschaftssteuersystem, insbesondere die Besteuerung von Unternehmensgewinnen, einschließlich der Gewinne, die sich aus aufgelaufenen Zinsen ergeben. Abweichung vom Referenzsystem (103) Die „aufgelaufenen Zinsen“ (87) stellen einen Teil der steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen von PCT dar und würden normalerweise besteuert. PCT ist jedoch von der Einkommensteuer auf aufgelaufene Zinsen bis zur Inbetriebnahme der Pier III (88) befreit, eine Behandlung, die von dem Referenzsystem, vor allem der Einkommensteuer auf Einnahmen nach dem griechischen Einkommensteuergesetz, abweicht. PCT kann in einer vergleichbaren rechtlichen und faktischen Situation wie alle Aktiengesellschaften angesehen werden, deren Einnahmen nach dem allgemein gültigen Rechtsrahmen besteuert werden. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass PCT ein selektiver Vorteil gewährt worden ist. (104) Den griechischen Behörden und PCT zufolge ist in Artikel 99 des griechischen Einkommensteuergesetzes vorgesehen, dass Einnahmen, die von der Besteuerung befreit sind, zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder Kapitalisierung der Körperschaftssteuer unterliegen. Auf dieser Grundlage machen sie geltend, dass PCT mit der in Rede stehenden Bestimmung in dem Sinne lediglich ein Steueraufschub gewährt würde, dass PCT zum Zeitpunkt der Kapitalisierung oder Ausschüttung ihrer Gewinne Körperschaftssteuer auf ihre Gewinne sowie Quellensteuer auf die Dividenden der Anteilseigner zahlen müsse. (105) Die Kommission stellt fest, dass es in Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich des griechischen Einkommensteuergesetzes heißt, dass Unternehmen, die nach bestimmten Rechtsvorschriften (im vorliegenden Fall die gegenständliche Bestimmung) von der Körperschaftssteuer befreit sind, nur die Gewinne, die kapitalisiert oder ausgeschüttet werden, besteuert werden, nachdem zuvor die entsprechende Körperschaftssteuer von ihrem Wert abgezogen wurde. Das bedeute somit, dass PCT durch diese Bestimmung so lange keine Einkommensteuer auf aufgelaufene Zinsen zahlen müsse, bis PCT ihre entsprechenden Einnahmen kapitalisiert oder ausschüttet oder spätestens bei der Inbetriebnahme der Pier III. Daher bezieht sich der Steueraufschub lediglich auf die Gewinne, die ausgeschüttet oder kapitalisiert werden können. Aufgrund dieser Bestimmung könnte PCT ihre Gewinne, die sich aus aufgelaufenen Zinsen ergeben, bis zur Inbetriebnahme der Pier III nutzen, um Rückstellungen zu bilden, ohne dafür Körperschaftssteuer zahlen zu müssen. Da die griechischen Rechtsvorschriften den griechischen Behörden zufolge darüber hinaus keine Verpflichtung enthalten, Rückstellungen in Aktienkapital umzuwandeln oder Gewinne auszuschütten, kommt PCT aufgrund dieser Bestimmung in den Genuss einer vollständigen Steuerbefreiung auf alle Gewinne, die sich aus aufgelaufenen Zinsen ergeben, die in Griechenland und im Ausland angefallen sind (89). In jedem Fall stellt ein Steueraufschub einen selektiven Vorteil für PCT dar. (106) Die griechischen Behörden und PCT geben an, dass PCT erhebliche Bareinlagen führen müsse, um die während der Bauphase und während des Zeitraums vor der Inbetriebnahme der Pier III erforderlichen Investitionen zu finanzieren und dass diese Freistellung darauf abziele, diese Investitionen in öffentliche Infrastrukturen zu erleichtern. In diesem Sinne sind sie der Ansicht, dass sich PCT in einer rechtlichen und faktischen Situation befindet, die mit der Situation aller Unternehmen vergleichbar ist, die an großen Investitionen in öffentliche Infrastrukturen beteiligt sind. (107) Die Tatsache, dass die Maßnahme allen Unternehmen zur Verfügung steht, die Investitionen in öffentliche Infrastrukturen tätigen, bedeutet jedoch nicht, dass die Maßnahme nicht selektiv ist. Es wird im Gegenteil festgestellt, dass lediglich eine bestimmte Kategorie von Unternehmen, nämlich diejenigen, die in öffentliche Infrastrukturen investieren, von der Maßnahme profitieren können. Andere Unternehmen, die nicht in diesem Tätigkeitsbereich aktiv sind, können nicht von dieser Maßnahme profitieren. Darüber hinaus kann das Politikziel, Unternehmen, die an großen Infrastrukturprojekten beteiligt sind, während der Bauphase zu unterstützen, wie bereits oben analysiert (90), nicht als Ziel angesehen werden, das einer Steuerregelung innewohnt, auf deren Grundlage die vergleichbare rechtliche und faktische Situation von Unternehmen bestimmt werden kann. Begründung durch die Logik des Steuersystems (108) Die griechischen Behörden und PCT geben an, dass die Steuerbefreiung auf aufgelaufene Zinsen direkt auf einer allgemeinen Bestimmung des griechischen Einkommensteuergesetzes basiere (91), die unter bestimmten Arten steuerbefreiten Einkommens auch „Einkommen, die kraft eines durch ein Gesetz ratifizierten Vertrags steuerbefreit sind“ umfasse. Sie machen geltend, dass angesichts der Tatsache, dass der griechische Gesetzgeber diese allgemeine Freistellung einheitlich anwende, um Steuerbefreiungen einzuführen, die speziell für alle großen Infrastrukturprojekte in Griechenland gelten, die gegenständliche Bestimmung keine spezielle Steuerbefreiung einführe. Ganz im Gegenteil sei diese Bestimmung Bestandteil einer allgemeinen Regelung auf der Grundlage des allgemeinen Steuersystems, die darauf abziele, die Umsetzung großer öffentlicher Infrastruktur- oder Investitionsprojekte zu erleichtern und zu unterstützen. Diese Bestimmung sei bei allen öffentlichen Infrastrukturprojekten zur Anwendung gekommen, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die an solchen Projekten beteiligt sind, keiner Diskriminierung bzw. keinem „strukturellen Nachteil“ ausgesetzt sind. (109) Aus der Rechtsprechung der EU-Gerichte erg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.