Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1827 der Kommission vom 23. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 66) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1827. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

er Stempelgebühr unterliegt, sofern er Verpflichtungen vorsieht, die in Griechenland durchzuführen sind und dies gilt auch für die Verpflichtung des Darlehensnehmers, die sich aus der genannten Vereinbarung ergibt, den vereinbarten Darlehensbetrag, der vom Darlehensgeber im Ausland auf den Namen [des Darlehensnehmers] einbezahlt wurde durch seine Anweisung an die ausländische Bank nach Griechenland zu überweisen “. (135)  Zum Satz von 2,4 %. (136)  Erneut zum Satz von 2,4 %. (137)  Die Bewertung der Kommission in dieser Sache gilt unbeschadet des Standpunkts, den sie außerhalb dieses Verfahrens zu den Ausnahmen vertreten kann. (138)  Wie in Fußnote 134 oben beschrieben. (139)  Die griechischen Behörden und PCT verweisen auf zwei Darlehen in Höhe von 54,8 Mio. EUR und in Höhe von […] Mio. EUR, die PCT mit ihrer Muttergesellschaft Cosco abgeschlossen habe, um mit ihren Investitionen in den Hafen von Piräus zu beginnen. (140)  Beschluss 617/2006 über die Auslegung von Artikel 8 des Stempelgebührengesetzes. (141)  Artikel 8 des Stempelgebührengesetzes. Siehe Rechtsprechung dazu in Fußnote 134 oben. (142)  Nach Artikel 3 Absatz 1 des Konzessionsvertrags. (143)  Rundschreiben mit Auslegungsvorschriften 1027/1990. (144)  Siehe Fußnote 134. (145)  Erneut zum Satz von 2,4 %. (146)  Artikel 3 des ministeriellen Rundschreibens Nr. 44/1987: Umsetzung der Bestimmungen zur Verhängung von Stempelgebühren auf verschiedene Verträge und Rechtsakte. (147)  Nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes 1642/1986 sind Geschäfte, die nach Artikel 2 desselben Gesetzes mehrwertsteuerpflichtig sind sowie deren Zusatzvereinbarungen von der Stempelgebühr befreit. Nach Artikel 2 des griechischen Mehrwertsteuergesetzes (Gesetz 2859/2000, mit dem Gesetz 1642/1986 ersetzt wird, durch das die Mehrwertsteuer in die griechische Rechtsordnung eingeführt wurde) gilt Mehrwertsteuer für die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, wenn diese Bereitstellung für die betreffende Zahlung erfolgt. Nach der vorherrschenden Auslegung dieser Bestimmungen fällt die Zahlung von Vergütungen nicht unter die Bedeutung der Bereitstellung von Dienstleistungen gegen Entgelt und fällt daher außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer und unterliegt stattdessen der Stempelgebühr. (148)  Nach Artikel 2 des Gesetzes 2688/1999 in Verbindung mit Artikel 362 des Gesetzes 1559/1950. Der Standpunkt der Kommission in dieser Entscheidung gilt unbeschadet jedweden Standpunkts, den sie in Zukunft bezüglich dieser Bestimmung vertreten mag. (149)  Siehe Erwägungsgründe 188 und 203 des Einleitungsbeschlusses. (150)  Diese spezielle Regelung kann nur geändert werden, wenn das Unternehmen, dem sie gewährt wurde, der Änderung zustimmt. (151)  Artikel 8 und 11 des Gesetzesdekrets. (152)  Eine Anpassung kann auch für den Fall einer Reduzierung der normalerweise geltenden Einschränkungen vorgesehen werden. (153)  Diese Maßnahme ist im Präsidialdekret nicht vorgesehen, die griechischen Behörden erwähnten sie aber im Verzeichnis der Maßnahmen, die in der Vergangenheit durch diese Sonderregelung bereitgestellt worden sind. (154)  Nach Artikel 9 Absatz 2 des Präsidialdekrets soll diese Erhöhung die Hälfte des Betrags überschreiten, der dem Gesamtvermögen dieser Unternehmen entspricht oder über einer Mio. USD liegt. (155)  Außer die Beschlagnahmung zielt darauf ab, die Bedürfnisse der Streitkräfte in Kriegszeiten zu decken und lediglich für die Dauer des Konflikts sowie gegen eine gerechte Bezahlung. (156)  Das Dekret sieht außerdem andere Privilegien/Bedingungen für die von ihm erfassten Unternehmen vor: i) spezielle Bedingungen für die Rückführung von Darlehen oder Aktienkapital, Genehmigung der Rückführung von Darlehen oder Aktienkapital (bis zu 10 % des jährlich eingeführten Kapitals); eine kumulative Überweisung von Gewinnen (bis zu 12 %, nach Steuern, des jährlich eingeführten und nicht rückgeführten Kapitals); und eine Überweisung von Zinsen (bis zu 10 % jährlich) und Genehmigung für die Überweisung von Fremdwährung, die für Leasingzahlungen bezüglich Maschinen und Anlagen benötigt werden oder anderer Formen von Finanzierungsleasing aus dem Ausland aus Griechenland hinaus, ii) die Einstellung ausländischer Staatsangehöriger als technisches Personal und Verwaltungspersonal und Genehmigung, den Betrag ihres Gehalts in Fremdwährung auszuführen; und Genehmigung zur Führung von Unternehmenskonten mit Buchungen in einer Fremdwährung. (157)  Siehe Erwägungsgrund 213 des Einleitungsbeschlusses. (158)  Die Würdigung der Kommission in dieser Sache gilt unbeschadet einer jeglichen Maßnahme, die die Kommission im Hinblick auf dieses Präsidialdekret ergreifen kann. (159)  Artikel 3 Absatz 2 des Dekrets verweist ungefähr auf einige der Privilegien und Freistellungen, die durch seine Inanspruchnahme gewährt werden können. Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzesdekrets 4256/1962, in dem das Dekret von 1953 ausgelegt wird, legt fest, dass die Verwaltung über den uneingeschränkten Ermessensspielraum verfügt, jegliche andere Frage im Zusammenhang mit der Investition in solcher Weise zu regulieren, die die Verwaltung zur Verwirklichung des Zwecks des Präsidialdekrets, d. h. das Anwerben ausländischen Kapitals, als geeignet ansieht, sofern diese Fragen den Bestimmungen des Dekrets nicht zuwiderlaufen. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Verwaltung über den uneingeschränkten Ermessensspielraum zur Festlegung neuer Bedingungen sowie einer „Erleichterung“ verfügt, um solche Investitionen für Unternehmen attraktiver zu gestalten. (160)  Siehe Randnummer 209 bis 216 des Eröffnungsbeschlusses. (161)  Siehe Erwägungsgründe 92 bis 97 des vorliegenden Beschlusses. (162)  Rechtssache C-487/06 P, British Aggregates, Slg. 2008, I-10515, Randnummer 92. (163)  Diese Entscheidung gilt unbeschadet des Standpunkts, den die Kommission in Bezug auf dieses Gesetzesdekret einnehmen mag. (164)  Siehe Erwägungsgründe 21 und 22 der Mitteilung der Kommission zu steuerlicher Beihilfe. (165)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). (166)  Siehe Erwägungsgründe 24 und 27 der Mitteilung der Kommission zu steuerlichen Beihilfen. (167)  Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-445/05, Assogestioni et Fineco Asset Management/Kommission, Randnummer 145 und die angegebene Rechtsprechung. (168)  Siehe Beschluss der Kommission in der Sache NN 27/96 Spata International Airport. (169)  Siehe Beschlüsse der Kommission in Sachen N 508/07 Ionia Odos, N 45/08 — Autobahn Elefsina-Korinthos-Patras-Pirgos-Tsakona, N 566/07 Korinthos-Tripoli-Kalamata Autobahn und Lefktro-Sparti Branch, N 565/07 Mittelgriechenlandautobahn, N 633/2007 Abschnitt Maliakos-Kleidi des Konzessionsvertrags für die Autobahn Patras-Athen-Thessaloniki-Evzona, N 134/07 Konzessionsvertrag für den Unterwassertunnel von Thessaloniki. (170)  Verbundene Rechtssachen T-427/04 Frankreich/Kommission und T-17/05 France Telecom/Kommission, Slg. 2009, II-0435, Randnummern 264-266, C-474-09 P bis C-476/09 P, Territorio Histórico de Vizcaya — Diputación Foral de Vizcaya, Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava und Territorio Histórico de Guipúzcoa — Diputación Foral de Guipúzcoa/Europäische Kommission, Slg. 2011, I-113, Randnummer 70. (171)  SA. 32866 (11/N) — Griechenland — Breitbandausbau in ländlichen Gebieten in Griechenland. (172)  Siehe Beschluss der Kommission in der Sache N 134/07 Konzessionsvertrag für den Unterwassertunnel von Thessaloniki. (173)  Siehe Beschluss C(2013) 9253 final — Staatliche Beihilfe SA.36894 bezüglich der Wiedereinsetzung des Projekts Ionia Odos S.A.; Beschluss C(2013) 9275 final — Staatliche Beihilfe SA.36877 bezüglich der Wiedereinsetzung des Projekts Aegean Motorway S.A.; Beschluss C(2013) 9253 final — Staatliche Beihilfe SA.36878 bezüglich des Projekts Olympia Odos S.A.; und Beschluss C(2013) 9274 final — Staatliche Beihilfe SA. 36893 bezüglich des Projekts Central Motorway (E65). (174)  In jedem Fall ist die Kommission weiter der Auffassung, dass die Steuerbefreiungen zugunsten von PCT lediglich in das Gesetz eingeführt wurden, mit dem der Konzessionsvertrag ratifiziert wurde, und nicht in den Konzessionsvertrag selbst, weil PPA nicht die Kompetenz hat, Steuerbefreiungen zu gewähren. Im Gegensatz zu den von den griechischen Behörden und PCT geltend gemachten Fällen sollte der Konzessionsnehmer das Investitionsprojekt im vorliegenden Fall exklusiv und alleine ohne staatliche oder öffentliche Unterstützung jeglicher Art durchführen. (175)  Rechtssache 730/79 Philip Morris Slg. 1980, 267, Randnummer 11, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Alzetta Mauro und andere/Kommission Slg. 2000, II-2325, Randnummer 80. (176)  Verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw. Alzetta Slg. 2000, II-2325, Randnummern 141 bis 147, Rechtssache C-280/00, Altmark Trans Slg. 2003, I-7747. (177)  Siehe Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Rechtssache C21/09 (ex N 105/08, N 168/08 und N 169/08 — Griechenland — Staatliche Finanzierung von Infrastruktur und Ausrüstung im Hafen von Piräus (ABl. C 402 vom 29.12.2012, S. 25), Erwägungsgründe 90 und 91. (178)  Siehe verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/097 usw. Alzetta Slg. 2000, II-2325, Randnummer 95 und Rechtssache 730/97, Philip Morris Slg. 1980, Randnummer 9 bis 12. (179)  Siehe unter anderem verbundene Rechtssachen Alzetta, Randnummer 95. (180)  Siehe Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnummer 67 und die dort angegebene Rechtsprechung. (181)  Leitlinien für nationale Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13). (182)  Siehe Artikel 8 des Gesetzes 3755/2009, das den Beginn der Gültigkeit dieses Gesetzes festlegt. (183)  Siehe Kapitel 5 der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 und Beschluss der Kommission vom 13. Februar 2008 in der Sache C 7/08 (ex N 655/07) — Deutschland — Garantieregelung für das Land Sachsen für Betriebskapitaldarlehen. (184)  Siehe Beschluss der Kommission vom 31. August 2006 in der Sache N 408/06 — Griechenland — Regionale Fördergebietskarte 2007-2013 (ABl. C 286 vom 23.11.2006, S. 5). (185)  Zum Beispiel Ersatzkosten, Investitionskosten, Transportkosten oder Arbeitskosten. (186)  Siehe Fußnote 184. (187)  COM(2009) 279/4, Randnummer 46. (188)  COM(2009) 8. (189)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). (190)  Darüber hinaus sind Wirtschaftlichkeit und Rentabilität des Investitionsprojekts bereits durch die Tatsache bestätigt worden, dass die Investitionen von PCT in den Hafen von Piräus bereits sehr positive wirtschaftliche Ergebnisse zeigen. (191)  Siehe zum Beispiel Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995 I-00673, Randnummer 26 und die dort angegebene Rechtsprechung. (192)  Siehe beispielsweise verbundene Rechtssachen T-239/04 und T-323/04, Italien und Brandt Italia SpA/Kommission, Slg. 2007, II-3265, Randnummern 153-154 und die dort angegebene Rechtsprechung. (193)  Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). (194)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (195)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.