Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Unterrichtung der Republik Ecuador, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird2019/C 373/04

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Quellenkennung: 32019D1105(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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5.11.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 373/4 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2019 zur Unterrichtung der Republik Ecuador, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (2019/C 373/04) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   EINLEITUNG (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wurde ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt. (2) In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung nichtkooperierender Drittländer, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. (3) Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung ermittelt die Kommission die Drittländer, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Ein Drittland ist als nichtkooperierend einzustufen, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. (4) Bevor die Kommission Länder gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung als nichtkooperierende Drittländer einstuft, muss sie die Drittländer zunächst darüber informieren, dass sie möglicherweise gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Mitteilung erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. Darüber hinaus muss die Kommission gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen durchführen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Erwägungen machen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, und den betreffenden Ländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen. (5) Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. (6) Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. (7) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn der betreffende Flaggenstaat der Kommission mitgeteilt hat, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und welche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind. (8) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Anwendung der Fangbescheinigungsregelung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten. 2.   VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK ECUADOR (9) Die Flaggenstaat-Mitteilung der Republik Ecuador (im Folgenden „Ecuador“) gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung ging am 22. Juli 2009 bei der Kommission ein. (10) Nach Eingang dieser Mitteilung leitete die Kommission im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung das Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit mit den Behörden Ecuadors ein. Diese Zusammenarbeit umfasste Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der Europäischen Union und mit den bestehenden nationalen Regeln für die Anwendung, Überwachung, Aktualisierung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Fischerei sowie der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. Sie umfasste den Austausch mündlicher und schriftlicher Stellungnahmen sowie fünf Besuche in Ecuador vom 30. Januar bis zum 6. Februar 2014, vom 22. bis zum 24. September 2015, vom 11. bis zum 15. Dezember 2017, vom 12. bis zum 16. November 2018 und vom 17. bis zum 21. Juni 2019, bei denen die Kommission alle Informationen sammelte und prüfte, die sie bezüglich der von Ecuador ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei für erforderlich erachtete. Außerdem besuchte eine Delegation aus Ecuador am 2. Juli 2015 die GD MARE. (11) Ecuador ist Mitglied der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) und der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO), kooperierendes Nichtmitglied der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCFPC) und Nichtvertragspartei, die sich freiwillig an der Fangdokumentationsregelung der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) beteiligt. Ecuador hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) (2), das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände (UNFSA) (3) und das Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen (PSMA) (4) ratifiziert. (12) Um zu bewerten, ob Ecuador seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund (11) genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der betreffenden regionalen Fischereiorganisationen nachkommt, holte die Kommission alle hierzu erforderlichen Informationen ein und analysierte sie. 3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG ECUADORS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (13) Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Verpflichtungen Ecuadors als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Kriterien. 3.1.   Maßnahmen zur Verhinderung des wiederholten Auftretens von IUU-Fischereitätigkeiten und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung) (14) Im Einklang mit Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Maßnahmen, die Ecuador im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei ergriffen hat, die von Fischereifahrzeugen, welche seine Flagge führen, oder von seinen Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen, welche in seinen Meeresgewässern fischen oder seine Häfen benutzen, durchgeführt oder unterstützt wird. (15) Aus den von der Kommission zusammengetragenen Informationen ging hervor, dass im Jahr 2017 mindestens 24 Langleiner mit einer Länge über alles von mehr als 23 Metern im IATTC-Übereinkommensbereich unter das IATTC-Übereinkommen fallende Arten befischten, aber nicht im Schiffsregister der IATTC geführt wurden. Obwohl die Behörden Ecuadors in der Folge meldeten, dass dieser Verstoß gegen die IATTC-Entschließungen C-11-05 und C-14-01 (später ersetzt durch die Entschließung C-18-06), der gemäß der Entschließung C-15-01 eine Aufnahme der Schiffe in die IUU-Liste zur Folge haben könnte, abgestellt worden sei und dass alle betroffenen Schiffe in das Schiffsregister der IATTC aufgenommen worden seien, stellte die Kommission 2019 erneut einen ähnlichen Fall fest. (16) Die Kommission stellte außerdem fest, dass 2015 und Anfang 2016 zwei mit Tintenfischhaken fischende Schiffe im SPRFMO-Übereinkommensbereich tätig waren, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht im SPRFMO-Register der im Übereinkommensbereich zur Fischerei zugelassenen Schiffe aufgeführt waren. Die Behörden Ecuadors haben zwar eingeräumt, dass es sich dabei um illegale Tätigkeiten handelte, doch im Juni 2019 war noch immer kein Sanktionsverfahren gegen den Betreiber der beiden Schiffe eingeleitet worden. (17) Während der Vor-Ort-Besuche stellte die Kommission auch fest, dass mehrfach ecuadorianische Schiffe in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern fischten und die Behörden Ecuadors in diesen Fällen nicht bestätigen konnte, dass diese Schiffe von dem betreffenden Land die Erlaubnis erhalten hatten, in ihren Gewässern zu fischen. Bei dem Besuch im Jahr 2019 wurde dieses Problem erneut festgestellt. Trotz des wiederholten Auftretens der beschriebenen Situation haben die Behörden Ecuadors keine geeigneten Mechanismen für die Zusammenarbeit mit den Drittländern eingerichtet, in deren Gewässern die ecuadorianische Flotte tätig ist. Das bestehende Kooperationsabkommen mit einem Nachbarland sieht keinen Informationsaustausch über Fanglizenzen vor, und die Vereinbarung mit einem weiteren Nachbarland wird derzeit erst noch erarbeitet. Während des letzten Besuchs in Ecuador konnten die Behörden auch keine Informationen über die Folgemaßnahmen zu einem 2017 festgestellten Fall vorlegen. (18) Entgegen den Nummern 36 und 42 des Internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (FAO-Aktionsplan) (5) erfolgt im Rahmen der bestehenden Verfahren vor der Registrierung eines Fischereifahrzeugs keine umfassende Überprüfung der Vergangenheit des Schiffs, sondern lediglich ein Abgleich mit den IUU-Listen der regionalen Fischereiorganisationen. Die Kommission hat entsprechende Beweise dafür zusammengetragen, dass mindestens ein Schiff mit problematischer Vergangenheit in Ecuador registriert wurde und 2017 der Kontrolle durch die Behörden entging, da diese das Schiff nicht orten konnten. Der anschließende Informationsaustausch ergab ferner, dass die Behörden Ecuadors aufgrund der derzeit geltenden Rechtsvorschriften bisher nicht in der Lage waren, das Schiff aus dem Register zu streichen und angemessene Sanktionen zu verhängen. (19) Die von der Kommission gefundenen Beweise belegen somit, dass konkrete Mängel, auf die die Behörden Ecuadors bei den Kontrollbesuchen in den Jahren 2017 und 2018 hingewiesen wurden und die mutmaßliche oder bestätigte IUU-Tätigkeiten zur Folge haben, auch im Jahr 2019 nicht angemessen behoben waren. (20) Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 15, 16, 17, 18 und 19 dargelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es Ecuador versäumt hat, seiner Verantwortung als Flaggenstaat nachzukommen und seine Flotte an der Beteiligung an IUU-Tätigkeiten auf Hoher See oder in Drittlandgewässern zu hindern. Dies verstößt gegen Artikel 94 Absätze 1 und 2 des SRÜ, wonach jeder Staat seine Hoheitsgewalt und Kontrolle über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam ausüben muss. Darüber hinaus missachtet Ecuador die Nummer 24 des FAO-Aktionsplans, wonach eine umfassende und wirksame Kontrolle von Fischereitätigkeiten vorgeschrieben ist. (21) Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission, welche Maßnahmen Ecuador ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Ecuador auf den Markt und in die nachgelagerten Handelsströme gelangen. (22) Die Kommission analysierte Unterlagen und andere Informationen im Zusammenhang mit den Überwachungs- und Kontrollverfahren und ist der Auffassung, dass Ecuador nicht sicherstellen kann, dass Fisch und Fischereierzeugnisse, die auf seinen Markt und in seine Verarbeitungsbetriebe gelangen, nicht aus IUU-Fischerei stammen. Die Behörden Ecuadors konnten nicht nachweisen, dass sie alle Informationen einholen und überprüfen, die erforderlich sind, um den rechtmäßigen Ursprung der Fische zu kontrollieren, die auf den ecuadorianischen Markt gelangen oder in ein anderes Land ausgeführt werden. (23) Die bei den Kontrollbesuchen festgestellten Unregelmäßigkeiten betreffen insbesondere den Umfang der Kontrollen, die die Behörden Ecuadors in Verarbeitungsbetrieben vornehmen. Im Jahr 2017 stieß die Kommission auf erhebliche Unstimmigkeiten bei den Angaben eines Verarbeitungsbetriebs. Die von diesem Verarbeitungsbetrieb vorgelegten Zahlen waren jedoch ohne weitere Prüfung seitens der Behörden Ecuadors gebilligt worden; erst nach dem Einschreiten der Kommission wurden schließlich zusätzliche Überprüfungen vorgenommen, durch die sich bestätigte, dass dieser Verarbeitungsbetrieb grob falsche Meldungen abgegeben hatte. 2018 fand die Kommission zudem in den Kühlräumen eines Verarbeitungsbetriebs Fischpartien, von deren Existenz die ecuadorianische Fischereiverwaltung keine Kenntnis hatte. (24) Die Angaben der Behörden Ecuadors lassen auch darauf schließen, dass Lieferungen an Verarbeitungsbetriebe nach wie vor anhand von Zufallsstichproben und nicht nach Risikogesichtspunkten kontrolliert werden. (25) In Vorbereitung auf die Vor-Ort-Besuche prüfte die Europäische Fischereiaufsichtsagentur Stichproben von Fangbescheinigungen und Verarbeitungserklärungen aus Ecuador. Bei all diesen Prüfungen wurden Fehler bei der Validierung von Fangbescheinigungen festgestellt, die auf eine oberflächliche Überprüfung der von den Betreibern in diesen Unterlagen übermittelten Informationen zurückzuführen sind, was die Behörden Ecuadors auch einräumten. Die aktuellste Prüfung aus dem Jahr 2019 ergab zudem, dass die Behörden Ecuadors Verarbeitungserklärungen abzeichneten, in denen die angegebenen verarbeiteten Fischmengen höher waren als in den entsprechenden Fangbescheinigungen. (26) Die in den Erwägungsgründen 22, 23, 24 und 25 beschriebene Situation zeigt, dass in Ecuador angelandete oder verarbeitete oder über Ecuador gehandelte Fischereierzeugnisse nicht mit den Vorschriften für eine nachhaltige Fischverarbeitung und -vermarktung gemäß Artikel 11 des FAO-Verhaltenskodex im Einklang stehen. Darüber hinaus hat Ecuador keine Vorschriften erlassen, durch die gemäß den Nummern 67 bis 69, 71 und 72 des FAO-Aktionsplans die Rückverfolgbarkeit von Fisch oder Fischereierzeugnissen im Handel sichergestellt wird. (27) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der zuständigen Behörden Ecuadors gibt es im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung deutliche Hinweise darauf, dass Ecuador seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- und Marktstaat in Bezug auf IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Ecuadors oder von ecuadorianischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht nachkommt und nicht verhindert, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen. 3.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung) (28) Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, inwieweit die Behörden Ecuadors mit ihr zusammengearbeitet und auf Fragen geantwortet, Rückmeldungen gegeben oder Angelegenheiten im Zusammenhang mit IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten untersucht haben. (29) Die Behörden Ecuadors zeigten sich zwar bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen und bei Feedback darauf in der Regel kooperativ, doch mehrfach gab es kaum Folgemaßnahmen zu von der Kommission festgestellten Problemen. So erhielt die Kommission beispielsweise keine klaren und umfassenden Erklärungen für die von ihr festgestellten erheblichen Abweichungen zwischen den von Ringwadenfängern angelandeten Fischmengen und den der IATTC gemeldeten Ladekapazitäten und Volumen der Fischladeräume; dabei zieht die IATTC genau die Ladekapazität und das Volumen der Fischladeräume heran, um die Fangkapazitäten im östlichen Pazifik zu steuern, unter anderem durch einen für 72 Tage geltenden jährlichen Fangstopp für Schiffe mit einer Ladekapazität von mehr als 182 Tonnen. (30) Wie in den Erwägungsgründen 15, 16, 17 und 25 klar dargelegt, gibt es auch keine kontinuierlichen und kohärenten Bemühungen, die festgestellten Mängel zu beheben. (31) Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe b prüfte die Kommission bestehende Durchsetzungsmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei in Ecuador. (32) Das derzeitige Sanktionssystem basiert auf dem Fischereigesetz, das 1974 verabschiedet und 2016 durch das Dekret 852 ergänzt wurde. Die im Dekret 852 vorgesehenen Sanktionen sollten die diesbezüglichen Schwächen des Fischereigesetzes von 1974 ausgleichen, wurden aber seit Inkrafttreten dieses Dekrets selten angewandt. (33) Somit beruht die Sanktionsregelung weiterhin auf einem schwachen und veralteten Rechtsrahmen, der keine Definition von IUU-Tätigkeiten enthält und dessen Sanktionen keine abschreckende Wirkung entfalten. Die höchste gegen gewerbliche Schiffe im Jahr 2018 in Ecuador verhängte Geldstrafe belief sich auf gerade einmal 4500 USD, ohne Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und des Werts der betreffenden Fischereierzeugnisse. Darüber hinaus räumten die Behörden Ecuadors auch ein, dass sie rechtliche und praktische Probleme haben, Geldbußen tatsächlich einzuziehen und dass es in der Praxis aufgrund schwerfälliger Verwaltungsverfahren häufig unmöglich ist, wiederholte Verstöße zu verhindern. Die von den Behörden Ecuadors vorgelegten Informationen deuten auch darauf hin, dass bei der Verhängung von Sanktionen, insbesondere was die Beschlagnahme illegaler Fänge betrifft, kein einheitlicher Ansatz verfolgt wird. (34) Darüber hinaus hat sich das Inkrafttreten eines neuen Fischereigesetzes und die Überarbeitung der Sanktionsregelung seit 2015 immer wieder verzögert. (35) Somit verstößt das derzeitige Sanktionssystem gegen Nummer 16 des FAO-Aktionsplans, wonach IUU-Fischerei gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zu ahnden ist, sowie gegen Nummer 21, wonach Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe und — soweit irgend möglich — durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige ausreichend streng sind, um die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen. (36) Anhand der zusammengetragenen Informationen über den Rechtsrahmen und die Sanktionsverfahren gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Ecuador gegen Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA verstößt, wonach Sanktionen angemessen streng sein müssen, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten und von Verstößen abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. (37) Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe c prüfte die Kommission das Ausmaß und die Schwere der durchgeführten IUU-Fischerei. (38) Bei den Besuchen der Kommission wurden schwerwiegende und wiederkehrende Probleme bei der Kontrolle von Schiffen und in Ecuador verarbeitetem Fisch festgestellt, was insbesondere in den Erwägungsgründen 15, 16, 17, 18, 23 und 24 zum Ausdruck kommt. Aufgrund dieser Probleme besteht ein erhebliches Risiko, dass große Mengen Fisch aus IUU-Tätigkeiten in Ecuador gehandelt oder verarbeitet werden. (39) Ferner sei darauf hingewiesen, dass auch in dem Bericht (6), den der National Marine Fisheries Service der Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2017 dem Kongress vorlegte, festgestellt wurde, dass ecuadorianische Schiffe an IUU-Fischerei beteiligt sind. Insbesondere wurde festgestellt, dass 25 ecuadorianische Schiffe 2014 und 2015 unter Verstoß gegen IATTC-Entschließungen tätig waren. In dem Bericht heißt es, dass mehrere dieser Schiffe „Wiederholungstäter“ waren, denen bereits bei den Ermittlungen im Jahr 2015 und davor Verstöße nachgewiesen wurden. Darüber hinaus fand die Kommission Beweise, dass mehrere dieser Schiffe auch in den Jahren 2018 und 2019 Gegenstand von administrativen Verstoßverfahren in Ecuador waren. (40) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage der von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der Behörden Ecuadors gibt es im Sinne von Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung deutliche Hinweise darauf, dass Ecuador seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist. 3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung) (41) Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission die Ratifizierung der betreffenden internationalen Fischereiinstrumente durch Ecuador bzw. seinen Beitritt zu diesen Übereinkünften und seinen Status als Vertragspartei regionaler Fischereiorganisationen oder seine Zusage, die von diesen Organisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden. (42) Ecuador hat 2012 das Seerechtsübereinkommen und 2016 das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische (UNFSA) ratifiziert. Zudem ist Ecuador 2019 dem FAO-Übereinkommen von 2009 über Hafenstaatmaßnahmen beigetreten. (43) Allerdings ist im derzeitigen nationalen Rechtsrahmen keine umfassende Umsetzung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen vorgesehen. So erklärten die Behörden Ecuadors beispielsweise, dass es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mechanismus gibt, um sicherzustellen, dass Umladungen in Häfen kontrolliert werden. (44) Aus den von der Kommission zusammengetragenen Informationen geht auch hervor, dass es mehr als 17 Monate gedauert hat, bis nach einem schweren Verstoß (Durchführung einer Fangreise während des von der IATTC verhängten jährlichen Fangstopps) ein Sanktionsverfahren eingeleitet wurde; dabei müssen die Staaten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des UNFSA jeden mutmaßlichen Verstoß gegen subregionale oder regionale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sofort und gründlich untersuchen. (45) Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe c der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission Handlungen oder Unterlassungen des betreffenden Drittlands, die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise beeinträchtigt haben. (46) Wie in Erwägungsgrund 11 beschrieben, ist Ecuador Mitglied der IATTC und der SPRFMO, kooperierendes Nichtmitglied der WCPFC und Nichtvertragspartei der CCAMLR, die sich freiwillig an der Fangdokumentationsregelung dieser Kommission beteiligt. (47) Wie in den Erwägungsgründen 15 und 16 beschrieben, waren in den vergangenen Jahren mehrere Schiffe tätig, die nicht ordnungsgemäß bei den betreffenden regionalen Fischereiorganisationen registriert waren. Dies hat zu illegaler und ungemeldeter Fischerei durch diese Schiffe geführt. (48) Wie in den Erwägungsgründen 33 und 39 beschrieben, wurde es versäumt, abschreckende Sanktionen zu verhängen, was zu wiederholten Verstößen durch im IATTC-Gebiet fischende ecuadorianische Schiffe und somit zu zusätzlichen Verstößen gegen die von dieser Organisation erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen geführt hat. (49) Dadurch, dass es keine strukturierte und risikobasierte Strategie für die Steuerung der Inspektionstätigkeiten gibt, kann auch nicht gewährleistet werden, dass den größten Verstoßrisiken angemessen begegnet wird, wie beispielsweise in Erwägungsgrund 23 dargelegt. (50) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der Behörden Ecuadors gibt es im Sinn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.