Europäische Union

2009/332/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. Februar 2009 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

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Quellenkennung: 32009D0332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ch Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT 1806 10 20 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT 1806 10 30 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 1806 10 90 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr 1806 20 – andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: 1806 20 10 – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr 1806 20 30 – – mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT – – andere: 1806 20 50 – – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr 1806 20 70 – – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen 1806 20 80 – – – Kakaoglasur 1806 20 95 – – – andere – andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: 1806 31 00 – – gefüllt 1806 32 – – nicht gefüllt 1806 32 10 – – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen 1806 32 90 – – – andere 1806 90 – andere: – – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: – – – Pralinen, auch gefüllt: 1806 90 11 – – – – alkoholhaltig 1806 90 19 – – – – andere – – – andere: 1806 90 31 – – – – gefüllt 1806 90 39 – – – – nicht gefüllt 1806 90 50 – – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen 1806 90 60 – – kakaohaltige Brotaufstriche 1806 90 70 – – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken 1806 90 90 – – andere 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1901 10 00 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1901 20 00 – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 1901 90 – andere: – – Malzextrakt: 1901 90 11 – – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr 1901 90 19 – – – anderer 1901 20 00 – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 1901 90 11 – – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr 1901 90 19 – – – anderer 1901 90 91 – – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend 1901 90 99 – – – andere 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: – Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: 1902 11 00 – – Eier enthaltend 1902 19 – – andere: 1902 19 10 – – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend 1902 19 90 – – – andere 1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): – – andere: 1902 20 91 – – – gekocht 1902 20 99 – – – andere 1902 30 – andere Teigwaren: 1902 30 10 – – getrocknet 1902 30 90 – – andere 1902 40 – Couscous: 1902 40 10 – – nicht zubereitet 1902 40 90 – – anderer 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1904 10 10 – – auf der Grundlage von Mais 1904 10 30 – – auf der Grundlage von Reis 1904 10 90 – – andere: 1904 20 – Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide: 1904 20 10 – – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken – – andere: 1904 20 91 – – – auf der Grundlage von Mais 1904 20 95 – – – auf der Grundlage von Reis 1904 20 99 – – – andere 1904 30 00 Bulgur-Weizen 1904 90 – andere: 1904 90 10 – – Reis 1904 90 80 – – andere 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 2001 90 – andere: 2001 90 30 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2001 90 40 – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 2001 90 60 – – Palmherzen 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: 2004 10 – Kartoffeln: – – andere 2004 10 91 – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 2004 90 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: 2004 90 10 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: 2005 20 – Kartoffeln: 2005 20 10 – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 2005 80 00 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: 2008 11 – – Erdnüsse: 2008 11 10 – – – Erdnussbutter – andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19: 2008 91 00 – – Palmherzen 2008 99 – – andere: – – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – – ohne Zusatz von Zucker: 2008 99 85 – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) 2008 99 91 – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: 2101 11 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate: 2101 11 11 – – – mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr 2101 11 19 – – – andere 2101 12 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: 2101 12 92 – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee 2101 12 98 – – – andere 2101 20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: 2101 20 20 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate – – Zubereitungen: 2101 20 98 – – – andere 2101 30 – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: – – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: 2101 30 11 – – – geröstete Zichorien 2101 30 19 – – – andere – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: 2101 30 91 – – – aus gerösteten Zichorien 2101 30 99 – – – andere 2102 Andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: 2102 10 – Hefen, lebend: 2102 10 10 – – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) – – Backhefen: 2102 10 31 – – – getrocknet 2102 10 39 – – – andere 2102 10 90 – – andere 2102 20 – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend: – – Hefen, nicht lebend: 2102 20 11 – – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 2102 20 19 – – – andere 2102 20 90 – – andere 2102 30 00 – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: 2103 10 00 – Sojasoße 2103 90 – andere: 2103 90 90 – – andere 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig: 2105 00 10 – kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT 2105 00 91 – – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT 2105 00 99 – – 7 GHT oder mehr 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: 2201 10 11 – – – ohne Kohlensäure 2201 10 19 – – – anderes 2201 10 90 – – anderes 2201 90 00 – andere 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: 2202 10 00 – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen 2202 90 10 – – keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend 2202 90 91 – – – weniger als 0,2 GHT 2202 90 95 – – – oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT 2202 90 99 – – – 2 GHT oder mehr 2203 00  (*1) Bier aus Malz 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: 2402 10 00 – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend 2402 20 – Zigaretten, Tabak enthaltend: 2402 20 10 – – Nelken enthaltend 2402 20 90 – – andere 2402 90 00 – andere 2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: 2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: 2403 10 10 – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger – andere: 2403 91 00 – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak 2403 99 – – andere: 2403 99 10 – – – Kautabak und Schnupftabak 2403 99 90 – – – andere (1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004). (*1)  Zollfreiheit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. ANHANG IId Für die in diesem Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens weiter die Meistbegünstigungszollsätze. HS-Code (1) Warenbezeichnung 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: 0403 10 – Joghurt: – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 51 – – – – 1,5 GHT oder weniger 0403 10 53 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0403 10 59 – – – – mehr als 27 GHT – – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 10 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 10 99 – – – – mehr als 6 GHT 0403 90 – andere: – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 71 – – – – 1,5 GHT oder weniger 0403 90 73 – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0403 90 79 – – – – mehr als 27 GHT – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 90 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 90 99 – – – – mehr als 6 GHT 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 0405 20 – Milchstreichfette:: 0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT 0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: 2103 20 00 – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen (1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004). PROTOKOLL Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine Artikel 1 Dieses Protokoll umfasst Folgendes: 1. ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls), 2. ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine (Anhang II dieses Protokolls). Artikel 2 Diese Abkommen gelten für Wein des Codes 2204, Spirituosen des Codes 2208 und aromatisierte Weine des Codes 2205 des Internationalen Harmonisierten Systems des in Brüssel am 14. Juni 1983 geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Die Abkommen erfassen folgende Erzeugnisse: 1. Wein aus frischen Weintrauben, der a) ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft ist und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in der geänderten Fassung sowie nach Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen in der geänderten Fassung bereitet worden ist, b) ein Ursprungserzeugnis Albaniens ist und nach den im albanischen Recht vorgeschriebenen önologischen Verfahren und Behandlungen bereitet worden ist. Diese Vorschriften müssen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen; 2. Spirituosen im Sinne folgender Vorschriften: a) für die Gemeinschaft Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen in der geänderten Fassung und Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen in der geänderten Fassung, b) für Albanien Ministererlass Nr. 2 vom 6. Januar 2003 über die Annahme der Verordnung über die „Begriffsbestimmung, Beschreibung und Aufmachung von Spirituosen“ aufgrund des Gesetzes Nr. 8443 vom 21. Januar 1999 über „Weinbau, Wein und Nebenerzeugnisse aus der Weinbereitung“; 3. aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (nachstehend „aromatisierte Weine“ genannt) im Sinne folgender Vorschriften: a) für die Gemeinschaft Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails in der geänderten Fassung, b) für Albanien Gesetz Nr. 8443 vom 21. Januar 1999 über „Weinbau, Wein und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung“. ANHANG I ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine 1. Für die Einfuhr der folgenden Weine mit Ursprung in Albanien in die Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse gewährt: KN-Code Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 3) Zollsatz Menge (hl) Besondere Bestimmungen ex 2204 10 Qualitätsschaumwein Befreiung 5 000  (1) ex 2204 21 Wein aus frischen Weintrauben ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben Befreiung 2 000  (1) 2. Die Gemeinschaft wendet im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Zollkontingente als Zollzugeständnis einen Nullzollsatz an, sofern Albanien für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. 3. Für die Einfuhr der folgenden Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Albanien werden die nachstehenden Zugeständnisse gewährt: Albanischer Zolltarif-Code Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 3) Zollsatz Menge (hl) ex 2204 10 Qualitätsschaumwein Befreiung 10 000 ex 2204 21 Wein aus frischen Weintrauben 4. Albanien wendet im Rahmen der unter Nummer 3 genannten Zollkontingente als Zollzugeständnis einen Nullzollsatz an, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. 5. Die nach diesem Abkommen anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens festgelegt. 6. Für die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle erforderlich, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist; aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen erfüllt. 7. Die Vertragsparteien prüfen spätestens im ersten Quartal 2008 die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des gegenseitigen Weinhandels weitere Zugeständnisse einzuräumen. 8. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen gefährdet werden. 9. Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über alle bei der Anwendung dieses Abkommens auftretenden Probleme statt. (1)  Auf Antrag einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente anzupassen, indem Mengen von dem Kontingent für die Position ex 2204 29 auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 übertragen werden. ANHANG II ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine Artikel 1 Ziele (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in ihren Gebieten anzuerkennen, zu schützen und zu kontrollieren. (2)   Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bedeuten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens: a) „mit Ursprung in“, zusammen mit dem Namen einer der Vertragsparteien: i) ein Wein, der vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei aus ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei geernteten Trauben erzeugt wird, ii) eine Spirituose oder ein aromatisierter Wein, die bzw. der ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei erzeugt wird; b) „geografische Angabe“: eine in Anlage 1 aufgeführte Angabe im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend „TRIPs-Übereinkommen“ genannt); c) „traditioneller Begriff“: ein in Anlage 2 aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weins bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weins mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist; d) „homonym“: eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine derart ähnliche Angabe, dass sie zu Verwechslungen führen kann, zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände; e) „Bezeichnung“: die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins verwendet werden; f) „Etikettierung“: alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z. B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzug des Flaschenhalses, befinden; g) „Aufmachung“: die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial; h) „Verpackung“: die schützenden Verpackungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum T

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.