Europäische Union

2009/332/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. Februar 2009 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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thrum und rotenonhaltigen Wurzeln 1302 19 – – andere: 1302 19 90 – – – andere 1302 20 – Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: 1302 20 10 – – trocken 1302 20 90 – – andere – Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: 1302 31 00 – – Agar-Agar 1302 32 – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: 1302 32 10 – – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen 1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): 1401 10 00 – Bambus 1401 20 00 – Peddig und Stuhlrohr 1401 90 00 – andere 1402 00 00 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen 1403 00 00 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln 1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1404 10 00 – pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art 1404 20 00 – Baumwoll-Linters 1404 90 00 – andere 1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: 1505 00 10 – Wollfett, roh 1505 00 90 – andere 1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: 1515 90 15 – – Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: 1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: 1516 20 10 – – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : 1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: 1517 10 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 1517 90 – andere: 1517 90 10 – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT – – andere: 1517 90 93 – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art 1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1518 00 10 – Linoxyn – andere: 1518 00 91 – – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 – – andere: 1518 00 95 – – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen 1518 00 99 – – – andere 1520 00 00 Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: 1521 10 00 – Pflanzenwachse 1521 90 – andere: 1521 90 10 – – Walrat, auch raffiniert oder gefärbt – – Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt: 1521 90 91 – – – roh 1521 90 99 – – – andere 1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: 1522 00 10 – Degras 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: 1702 50 00 – chemisch reine Fructose 1702 90 – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT 1702 90 10 – – chemisch reine Maltose 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): 1704 10 – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen: – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT: 1704 10 11 – – – in Streifen 1704 10 19 – – – andere – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr: 1704 10 91 – – – in Streifen 1704 10 99 – – – andere 1704 90 – andere: 1704 90 10 – – Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe 1704 90 30 – – weiße Schokolade – – andere: 1704 90 51 – – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr 1704 90 55 – – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen 1704 90 61 – – – Dragees – – – andere: 1704 90 65 – – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren 1704 90 71 – – – – Hartkaramellen, auch gefüllt 1704 90 75 – – – – Weichkaramellen – – – – andere: 1704 90 81 – – – – – Komprimate 1704 90 99 – – – – – andere 1803 Kakaomasse, auch entfettet: 1803 10 00 – nicht entfettet 1803 20 00 – ganz oder teilweise entfettet 1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: 1905 10 00 – Knäckebrot 1905 20 – Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren: 1905 20 10 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT 1905 20 30 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 1905 20 90 – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln: 1905 31 – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt: – – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: 1905 31 11 – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger 1905 31 19 – – – – andere – – – andere: 1905 31 30 – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr – – – – andere: 1905 31 91 – – – – – Doppelkekse mit Füllung 1905 31 99 – – – – – andere 1905 32 – – Waffeln: 1905 32 05 – – – mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT – – – andere: – – – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: 1905 32 11 – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger 1905 32 19 – – – – – andere – – – – andere: 1905 32 91 – – – – – gesalzen, auch gefüllt 1905 32 99 – – – – – andere 1905 40 – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren: 1905 40 10 – – Zwieback 1905 40 90 – – andere 1905 90 – andere: 1905 90 10 – – ungesäuertes Brot (Matzen) 1905 90 20 – – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren – – andere: 1905 90 30 – – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger 1905 90 45 – – – Kekse und ähnliches Kleingebäck 1905 90 55 – – – extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert – – – andere: 1905 90 60 – – – – gesüßt 1905 90 90 – – – – andere 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: 2101 20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: – – Zubereitungen: 2101 20 92 – – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: 2103 30 – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: 2103 30 10 – – Senfmehl 2103 30 90 – – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) 2103 90 – andere: 2103 90 10 – – Mango-Chutney, flüssig 2103 90 30 – – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: 2104 10 – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen: 2104 10 10 – – getrocknet 2104 10 90 – – andere 2104 20 00 – zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2106 10 – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: 2106 10 20 – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 2106 10 80 – – andere 2106 90 – andere: 2106 90 10 – – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen 2106 90 20 – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen – – andere: 2106 90 92 – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 2106 90 98 – – – andere 2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: 2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: 2403 10 90 – – anderer 2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: – andere mehrwertige Alkohole: 2905 43 00 – – Mannitol 2905 44 – – D-Glucitol (Sorbit): – – – in wässriger Lösung: 2905 44 11 – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 2905 44 19 – – – – anderer – – – anderer: 2905 44 91 – – – – tmit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 2905 44 99 – – – – anderer 2905 45 00 – – Glycerin 3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle 3301 90 – andere: 3301 90 10 – – terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen – – extrahierte Oleoresine: 3301 90 21 – – – von Süßholzwurzeln und von Hopfen 3301 90 30 – – – andere 3301 90 90 – – andere 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: 3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: – – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: 3302 10 10 – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol – – – – andere: 3302 10 21 – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 3302 10 29 – – – – – andere 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: 3501 10 – Casein: 3501 10 10 – – zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen 3501 10 50 – – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln 3501 10 90 – – andere 3501 90 – andere: 3501 90 90 – – andere 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: 3505 10 – Dextrine und andere modifizierte Stärken: 3505 10 10 – – Dextrine – – andere modifizierte Stärken: 3505 10 90 – – – andere 3505 20 – Leime: 3505 20 10 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT 3505 20 30 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT 3505 20 50 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 3505 20 90 – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr 3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 3809 10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten: 3809 10 10 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT 3809 10 30 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT 3809 10 50 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT 3809 10 90 – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: – technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: 3823 11 00 – – Stearinsäure 3823 12 00 – – Ölsäure 3823 13 00 – – Tallölfettsäuren 3823 19 – – andere: 3823 19 10 – – – destillierte Fettsäuren 3823 19 30 – – – Destillationsfettsäuren 3823 19 90 – – – andere 3823 70 00 – technische Fettalkohole 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 3824 60 – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 290544 : – – in wässriger Lösung: 3824 60 11 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 3824 60 19 – – – andere – – andere: 3824 60 91 – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 3824 60 99 – – – andere (1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004). ANHANG IIb Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft Die Zölle für die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt. HS-Code (1) Warenbezeichnung 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: 2205 10 – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: 2205 10 10 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger 2205 10 90 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol 2205 90 10 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger 2205 90 90 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: 2207 10 00 – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt 2207 20 00 – Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: 2208 20 – Branntwein aus Wein oder Traubentrester: – – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: 2208 20 12 – – – Cognac 2208 20 14 – – – Armagnac 2208 20 26 – – – Grappa 2208 20 27 – – – Brandy de Jerez 2208 20 29 – – – anderer – – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l: 2208 20 40 – – – Rohbrand – – – anderer: 2208 20 62 – – – – Cognac: 2208 20 64 – – – – Armagnac 2208 20 86 – – – – Grappa 2208 20 87 – – – – Brandy de Jerez 2208 20 89 – – – – anderer 2208 30 – Whisky: – – „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 30 11 – – – 2 l oder weniger 2208 30 19 – – – mehr als 2 l – – „Scotch“-Whisky: – – – „malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 30 32 – – – – 2 l oder weniger 2208 30 38 – – – – mehr als 2 l – – – „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 30 52 – – – – 2 l oder weniger 2208 30 58 – – – – mehr als 2 l – – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 30 72 – – – – 2 l oder weniger 2208 30 78 – – – – mehr als 2 l – – anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 30 82 – – – 2 l oder weniger 2208 30 88 – – – mehr als 2 l 2208 40 – Rum und Taffia: – – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: 2208 40 11 – – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %) – – – andere: 2208 40 31 – – – – mit einem Wert von mehr als 7,9 EUR pro l reinen Alkohol 2208 40 39 – – – – andere – – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l: 2208 40 51 – – – Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/– 10 %) – – andere: 2208 40 91 – – – – mit einem Wert von mehr als 2 EUR pro l reinen Alkohol 2208 40 99 – – – – andere 2208 50 – Gin und Genever: – – Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 50 11 – – – 2 l oder weniger 2208 50 19 – – – mehr als 2 l – – Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 50 91 – – – 2 l oder weniger 2208 50 99 – – – mehr als 2 l 2208 60 – Wodka: – – mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 60 11 – – – 2 l oder weniger 2208 60 19 – – – mehr als 2 l – – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 60 91 – – – 2 l oder weniger 2208 60 99 – – – mehr als 2 l 2208 70 – Likör: 2208 70 10 – – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 2208 70 90 – – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l 2208 90 – andere: – – Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 90 11 – – – 2 l oder weniger 2208 90 19 – – – mehr als 2 l – – Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 90 33 – – – 2 l oder weniger: 2208 90 38 – – – mehr als 2 l: – – anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von: – – – 2 l oder weniger: 2208 90 41 – – – – Ouzo – – – – andere: – – – – – Branntwein: – – – – – – Obstbranntwein: 2208 90 45 – – – – – – – Calvados 2208 90 48 – – – – – – – anderer – – – – – – anderer: 2208 90 52 – – – – – – – Korn 2208 90 54 – – – – – – – – Tequila 2208 90 56 – – – – – – – – anderer 2208 90 69 – – – – – andere alkoholhaltige Getränke – – – mehr als 2 l: – – – – Branntwein: 2208 90 71 – – – – – Obstbranntwein 2208 90 75 – – – – – Tequila 2208 90 77 – – – – – anderer 2208 90 78 – – – – andere alkoholhaltige Getränke – – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 90 91 – – – 2 l oder weniger 2208 90 99 – – – mehr als 2 l (1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004). ANHANG IIc Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft Die Zölle für die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt: — Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. HS-Code (1) Warenbezeichnung 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: 0710 40 00 – Zuckermais 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 0711 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: – – Gemüse: 0711 90 30 – – – Zuckermais 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: 1806 10 – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 1806 10 15 – – keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.