Europäische Union

2009/332/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. Februar 2009 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ransport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden; i) „hergestellt“: der vollständige Vorgang zur Bereitung von Wein, Spirituosen und aromatisiertem Wein; j) „Wein“: das Getränk, das ausschließlich aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen, auch gepressten Trauben der in diesem Abkommen genannten Rebsorten oder deren Most entstanden ist; k) „Rebsorten“: die Sorten der Gattung Vitis Vinifera, unbeschadet etwaiger Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein; l) „WTO-Übereinkommen“: das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation. Artikel 3 Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen gemäß den im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften. TITEL I GEGENSEITIGER SCHUTZ VON BEZEICHNUNGEN FÜR WEIN, SPIRITUOSENUND AROMATISIERTEN WEINEN Artikel 4 Geschützte Namen Folgende Bezeichnungen werden in dem in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Umfang geschützt: a) bei Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft: — Bezugnahmen auf den Namen des Mitgliedstaats, aus dem der Wein, die Spirituose oder der aromatisierte Wein stammt, — geografische Angaben, die in Anlage 1 Teil A unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind, — traditionelle Begriffe, die in Anlage 2 aufgeführt sind; b) bei Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien: — Bezugnahmen auf den Namen „Albanien“ oder andere Bezeichnungen für dieses Land, — geografische Angaben, die in Anlage 1 Teil B unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind. Artikel 5 Schutz von Namen von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens (1)   Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und andere Bezeichnungen, die sich auf einen Mitgliedstaat beziehen, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, sind in Albanien a) den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und b) von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. (2)   Bezugnahmen auf Albanien und andere Bezeichnungen, die sich auf Albanien beziehen, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, sind in der Gemeinschaft a) den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien vorbehalten und b) von Albanien ausschließlich unter Beachtung der albanischen Rechtsvorschriften zu verwenden. Artikel 6 Schutz geografischer Angaben (1)   In Albanien sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft a) von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und b) von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. (2)   In der Gemeinschaft sind die in Anlage 1 Teil B aufgeführten geografischen Angaben Albaniens a) von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien geschützt und b) von Albanien ausschließlich unter Beachtung der albanischen Rechtsvorschriften zu verwenden. (3)   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 aufgeführten Namen, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt jede Vertragspartei geeignete Rechtsmittel gemäß Artikel 23 des WTO-TRIPs-Übereinkommens ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geografischen Angabe zur Bezeichnung eines Weins, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weins zu verhindern, für den die betreffende Angabe bzw. Beschreibung nicht gilt. (4)   Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei, für die diese Angaben gelten, vorbehalten und dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei verwendet werden. (5)   Der durch dieses Abkommen gewährte Schutz beinhaltet insbesondere das Verbot jeder Verwendung von geschützten Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn — der tatsächliche Ursprung des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins angegeben ist, — die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird, — der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird. (6)   Wenn in Anlage 1 aufgeführte geografische Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet werden. Jede Vertragspartei legt die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. (7)   Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung. (8)   Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu benutzen, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird. (9)   Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist. (10)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien übliche Namen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens. Artikel 7 Schutz traditioneller Begriffe (1)   In Albanien werden in Anlage 2 aufgeführte traditionelle Begriffe aus der Gemeinschaft a) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Albanien verwendet und b) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. (2)   Albanien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 aufgeführten traditionellen Begriffe, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck räumt Albanien einen geeigneten Rechtsweg ein, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten und um zu verhindern, dass traditionelle Begriffe zur Bezeichnung von Weinen verwendet werden, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, selbst wenn diese Begriffe in Verbindung mit Angaben wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet werden. (3)   Der Schutz traditioneller Begriffe erstreckt sich nur auf a) die Sprachfassung nach Anlage 2 und nicht auf deren Übersetzung und b) die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 in der Gemeinschaft geschützt ist. (4)   Der Schutz nach Absatz 3 wird unbeschadet von Artikel 4 gewährt. Artikel 8 Marken (1)   Die zuständigen nationalen und regionalen Stellen der Vertragsparteien lehnen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die Eintragung einer Marke ab, die mit einer nach Artikel 4 dieses Abkommens geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist oder eine solche enthält, wenn diese Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine nicht den genannten Ursprung haben und nicht den einschlägigen Vorschriften zur Verwendung dieser Angabe entsprechen. (2)   Die zuständigen nationalen und regionalen Stellen der Vertragsparteien lehnen für einen Wein die Eintragung einer Marke ab, die mit einem nach diesem Abkommen geschützten traditionellen Begriff übereinstimmt, wenn für den fraglichen Wein kein traditioneller Begriff nach Anlage 2 vorgemerkt ist. (3)   Im Rahmen ihrer Zuständigkeit trifft die Regierung Albaniens im Hinblick auf die Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziele die notwendigen Maßnahmen zur Änderung der Markenbezeichnungen Amantia (Grappa) und Gjergj Kastrioti Skenderbeu Konjak, damit bis zum 31. Dezember 2007 alle Bezugnahmen auf nach Artikel 4 dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der Gemeinschaft vollständig beseitigt werden. Artikel 9 Ausfuhren Im Falle der Ausfuhr oder der Vermarktung von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet einer der Vertragsparteien außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die geschützten geografischen Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b zweiter Gedankenstrich oder für Weine die traditionellen Begriffe nach Artikel 4 Buchstabe a dritter Gedankenstrich nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden. TITEL II RECHTSDURCHSETZUNG UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN SOWIE VERWALTUNG DES ABKOMMENS Artikel 10 Arbeitsgruppe (1)   Unter der Federführung des nach Artikel 121 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen Albanien und der Gemeinschaft einzurichtenden Unterausschusses für Landwirtschaft wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt. (2)   Diese Arbeitsgruppe wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können. (3)   Die Arbeitsgruppe kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine erörtern und unterbreiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen könnten. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, die von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt werden, abwechselnd in der Gemeinschaft und in Albanien zusammen. Artikel 11 Aufgaben der Vertragsparteien (1)   Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die nach Artikel 10 eingesetzte Arbeitsgruppe in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung. (2)   Albanien benennt das Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung als seinen Vertreter. Die Europäische Gemeinschaft benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission als ihren Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig, falls sie einen anderen Vertreter benennen. (3)   Der Vertreter übernimmt die Koordinierung der Maßnahmen aller für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen. (4)   Die Vertragsparteien a) ändern die in Artikel 4 dieses Abkommens genannten Verzeichnisse gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses, um etwaigen Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen; b) beschließen gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Änderungen der Anlagen zu diesem Abkommen. Die Anlagen gelten entweder ab dem in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zeitpunkt oder ab dem Tag des Beschlusses der Arbeitsgruppe als geändert; c) beschließen gemeinsam die in Artikel 6 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen; d) unterrichten einander von ihrer Absicht, zum Schutz der öffentlichen Ordnung neue Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften wie Gesundheits- oder Verbraucherschutzvorschriften mit Auswirkungen auf den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine zu erlassen; e) teilen einander alle die Anwendung dieses Abkommens betreffenden Beschlüsse ihrer Legislativ-, Exekutiv- und Judikativorgane mit und unterrichten einander über die aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen Maßnahmen. Artikel 12 Anwendung und Funktionieren des Abkommens Die Vertragsparteien benennen die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständigen Kontaktstellen im Sinne der Anlage 3. Artikel 13 Rechtsdurchsetzung und gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien (1)   Steht die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weins insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren sowie in der Werbung in Widerspruch zu diesem Abkommen, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jede sonstige widerrechtliche Benutzung geschützter Namen zu unterbinden. (2)   Die Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn a) Bezeichnungen oder Übersetzungen von Bezeichnungen, Namen, Aufschriften oder Abbildungen in Bezug auf nach diesem Abkommen geschützte Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine verwendet werden, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder Qualität des Weins enthalten; b) Behältnisse als Verpackung verwendet werden, bei denen die Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Ursprungs des Weins besteht. (3)   Besteht seitens einer Vertragspartei Grund zur Annahme, dass a) Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 2, die in Albanien und der Gemeinschaft gehandelt werden oder wurden, nicht den Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Gemeinschaft oder Albaniens oder nach diesem Abkommen entsprechen und b) dieser Verstoß für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann, so teilt sie dies dem Vertreter der anderen Vertragspartei unverzüglich mit. (4)   Die Mitteilung nach Absatz 3 muss Einzelheiten über den Verstoß gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Vertragsparteien bzw. gegen dieses Abkommen enthalten und ihr sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen — mit Angaben zu den gegebenenfalls anwendbaren Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren — beizufügen. Artikel 14 Konsultationen (1)   Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt. (2)   Die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Vertragspartei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falls. (3)   Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden. (4)   Haben die Vertragsparteien nach Konsultationen gemäß den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Maßnahmen nach Artikel 126 des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens ergreifen, um die ordnungsgemäße Anwendung des vorliegenden Abkommens zu ermöglichen. TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 15 Durchfuhr geringer Mengen (1)   Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine, die a) sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder b) die ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in kleinen Mengen nach den in Absatz 2 genannten Bedingungen und Verfahren zwischen den Vertragsparteien versandt werden. (2)   In Bezug auf Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine ist eine geringe Menge a) eine Menge in einem etikettierten Behältnis mit einem Inhalt von 5 l oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 l oder weniger beträgt; b) i) eine Menge von 30 l oder weniger im persönlichen Gepäck von Reisenden, ii) eine Menge von 30 l oder weniger, die eine Privatperson an eine andere Privatperson versendet, iii) eine Menge, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört, iv) eine Menge von 1 hl oder weniger, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt wird, v) eine Menge, die als Teil der eingeräumten Freimengen für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen eingeführt wird, vi) eine Menge, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befindet. Die Ausnahmeregelung nach Buchstabe a kann nicht mit einer oder mehreren Ausnahmeregelungen nach Buchstabe b kombiniert werden. Artikel 16 Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände (1)   Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß den Rechtsvorschriften der jeweiligen Partei bereits in einer Weise bereitet, aufbereitet, bezeichnet und aufgemacht worden waren, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, dürfen bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden. (2)   Soweit die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges bestimmt haben, dürfen Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die im Einklang mit diesem Abkommen bereitet, aufbereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, deren Bereitung, Aufbereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch aufgrund einer Änderung des Abkommens unzulässig geworden ist, bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden. ANLAGE 1 VERZEICHNIS DER GESCHÜTZTEN NAMEN (im Sinne von Anhang II Artikel 4 und Artikel 6) TEIL A:   IN DER GEMEINSCHAFT a)   WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT Belgien 1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Namen bestimmter Anbaugebiete Côtes de Sambre et Meuse Hagelandse Wijn Haspengouwse Wijn 2.   Tafelweine mit geografischen Angaben Vin de pays des jardins de Wallonie Tschechische Republik 1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete (auch unter Voranstellung des Namens des bestimmten Anbaugebiets) Teilgebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage) Čechy … litoměřická mělnická Morava … mikulovská slovácká velkopavlovická znojemská 2.   Tafelweine mit geografischen Angaben české zemské víno moravské zemské víno Deutschland 1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Namen bestimmter Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets) Teilgebiete Ahr … Walporzheim oder Ahrtal Baden … Badische Bergstraße Bodensee Breisgau Kaiserstuhl Kraichgau Markgräflerland Ortenau Tauberfranken Tuniberg Franken … Maindreieck Mainviereck Steigerwald Hessische Bergstraße … Starkenburg Umstadt Mittelrhein … Loreley Siebengebirge Bernkastel Mosel-Saar-Ruwer oder Mosel oder Saar oder Ruwer … Burg Cochem Moseltor Obermosel Ruwertal Saar Nahe … Nahetal Pfalz … Mittelhaardt Deutsche Weinstraße Südliche Weinstraße Rheingau … Johannisberg Rheinhessen … Bingen Nierstein Wonnegau Saale-Unstrut … Mansfelder Seen Schloß Neuenburg Thüringen Sachsen … Meißen Württemberg … Bayerischer Bodensee Kocher-Jagst-Tauber Oberer Neckar Remstal-Stuttgart Württembergisch Unterland Württembergischer Bodensee 2.   Tafelweine mit geografischen Angaben Landwein Tafelwein Ahrtaler Landwein Albrechtsburg Badischer Landwein Bayern Bayerischer Bodensee-Landwein Burgengau Fränkischer Landwein Donau Landwein der Mosel Lindau Landwein der Ruwer Main Landwein der Saar Mecklenburger Mecklenburger Landwein Mosel Mitteldeutscher Landwein Neckar Nahegauer Landwein Oberrhein Pfälzer Landwein Rhein Regensburger Landwein Rhein-Mosel Rheinburgen-Landwein Römertor Rheingauer Landwein Stargarder Land Rheinischer Landwein   Saarländischer Landwein der Mosel   Sächsischer Landwein   Schwäbischer Landwein   Starkenburger Landwein   Taubertäler Landwein   Griechenland 1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Bestimmte Anbaugebiete In griechischer Sprache In englischer Sprache Σάμος Samos Μοσχάτος Πατρών Moschatos Patra Μοσχάτος Ρίου — Πατρών Moschatos Riou Patra Μοσχάτος Κεφαλληνίας Moschatos Kephalinia Μοσχάτος Λήμνου Moschatos Lemnos Μοσχάτος Ρόδου Moschatos Rhodos Μαυροδάφνη Πατρών Mavrodafni Patra Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας Mavrodafni Kephalinia Σητεία Sitia Νεμέα Nemea Σαντορίνη Santorini Δαφνές Dafnes Ρόδος Rhodos Νάουσα Naoussa Ρομπόλα Κεφαλληνίας Robola Kephalinia Ραψάνη Rapsani Μαντινεία Mantinia Μεσενικόλα Mesenicola Πεζά Peza Αρχάνες Archanes Πάτρα Patra Ζίτσα Zitsa Αμύνταιο Amynteon Γουμένισσα Goumenissa Πάρος Paros Λήμνος Lemnos Αγχίαλος Anchialos Πλαγιές Μελίτωνα Slopes of Melitona 2.   Tafelweine mit geografischen Angaben In griechischer Sprache In englischer Sprache Ρετσίνα Μεσογείων, auch ergänzt durch Αττικής Retsina of Mesogia, auch ergänzt durch Attika Ρετσίνα Κρωπίας oder Ρετσίνα Κορωπίου, auch ergänzt durch Αττικής Retsina of Kropia oder Retsina Koropi, auch ergänzt durch Attika Ρετσίνα Μαρκοπούλου, auch ergänzt durch Αττικής Retsina of Markopoulou, auch ergänzt durch Attika Ρετσίνα Μεγάρων, auch ergänzt durch Αττικής Retsina of Megara, auch ergänzt durch Attika Ρετσίνα Παιανίας oder Ρετσίνα Λιοπεσίου, auch ergänzt durch Αττικής Retsina of Peania oder Retsina of Liopesi, auch ergänzt durch Attika Ρετσίνα Παλλήνης, auch ergänzt durch Αττικής Retsina of Pallini, auch ergänzt durch Attika Ρετσίνα Πικερμίου, auch ergänzt durch Αττικής Retsina of Pikermi, auch ergänzt durch Attika Ρετσίνα Σπάτων, auch ergänzt durch Αττικής Retsina of Spata, auch ergänzt durch Attika Ρετσίνα Θηβών, auch ergänzt durch Βοιωτίας Retsina of Thebes, auch ergänzt durch Viotias Ρετσίνα Γιάλτρων, auch ergänzt durch Ευβοίας Retsina of Gialtra, auch ergänzt durch Evvia Ρετσίνα Καρύστου, auch ergänzt durch Ευβοίας Retsina of Karystos, auch ergänzt durch Evvia Ρ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.