Europäische Union

94/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement)

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Inter-European Trade" umfasst einen Untertitel "(a) Price comparisons" und einen Untertitel "(b) EEC position", der der englischen Fassung von Punkt "2. (c) Standpunkt der EG" des auf der Sitzung des Exekutivkomitees vom 25. März 1983 verteilten Dokuments entspricht und darüber hinaus folgenden Zusatz enthält: "(vgl. Vermerke von Herrn Van Hove)" ("cf. Mr. Van Hove's notes"). Die Vermerke von Herrn Van Hove haben die Form von Diapositiven (Dok. 33126/11602-11613): - die Diapositive 4, 5, 6 und 7 verweisen auf die Anwendbarkeit der Artikel 85 und 86, die Bedingungen für das Negativattest und die Freistellung sowie die Nachprüfungsbefugnisse der Kommission; - Diapositiv 8 lautet: "EG erwägt Verwaltungsschreiben und könnte tolerieren: - System der Frachtgrundlagen = Preistransparenz zwecks Vermeidung ruinösen Wettbewerbs. Argumente: - homogenes Schwergut - auf regionale Grunderzeugnisse angewiesene Industrie - geringer Wert der Ware - unelastische Nachfrage - oligopolistische Struktur - sehr "ausgereifte" Industrie - kapitalintensive Industrie Grundlagen: Studie der Universität Tübingen Studie der Universität Leuven." (51) - Die Diapositive 9A, 9B und 9C veranschaulichen schematisch die Frachtgrundlagen in zwei angrenzenden Ländern und den Deckungspunkt des "Preises frei Lieferort" zwischen den beiden betreffenden "relevanten Märkten". - Das Diapositiv 10 enthält "Vorschläge für einen lauteren Wettbewerb" unter Verweis auf die in den Diapositiven 9A, 9B und 9C erläuterten Schemata: "1. Wenn möglich - Liste der Preise frei Empfänger - und verfügbare Preise ab Werk. 2. Berechnung dieser Preise in der Weise, daß für einen Preisführer identische Frachtgrundlagen ab Werk für alle Bestimmungen, selbst für Verkäufe über die Landesgrenzen hinaus, angenommen werden. 3. Innerhalb des relevanten Marktes Angleichung an den Preisführer. 4. Ausserhalb des relevanten Marktes Anwendung von Punkt 2 oder gelegentliche Angleichung" (52). (4) Nach den Erklärungen der meisten Unternehmen in den Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte würde es sich bei "den zwecks Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs formulierten Vorschlägen" um nichts anderes als die Vorschläge handeln, die der Kommission im Rahmen der von den belgischen und niederländischen Zementherstellern am 16. Juli 1981 vorgenommenen Anmeldung unterbreitet worden waren und die die Kommission laut Aussage der Unternehmen seinerzeit freizustellen beabsichtigte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Aufzeichnungen von Herrn Van Hove Teil der Dokumente über das Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 (siehe vorstehenden Punkt (3)) sind und die Erläuterung zu Punkt 2.B der Tagesordnung dieser Sitzung "Mittel und Wege zur Erhaltung eines lauteren Wettbewerbs . . . Preisbildungssystem - Theorien - Regeln des lauteren Wettbewerbs" (siehe unten Absatz 19, Punkt (3)) bilden. Im "Entwurf des einleitenden Exposés des Vorsitzenden" heisst es gegen Ende: "Es braucht wohl nicht eigens darauf hingewiesen zu werden, daß es keine Niederschrift von unseren Gesprächen geben wird" (siehe unten Absatz 19, Punkt (5)). Wenn es sich bei "den zwecks Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs formulierten Vorschlägen", wie die Unternehmen behaupten, um nichts anderes handelt als um die der Kommission am 16. Juli 1981 vorgelegten Vorschläge, ist nicht einzusehen, weshalb es keine Niederschrift von der Sitzung der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 hätte geben sollen. Selbst wenn es stimmte, daß die auf den Sitzungen der Delegationsleiter und des Exekutivkomitees von Cembureau erörterten Vorschläge grösstenteils dem Inhalt der Anmeldung vom 16. Juli 1981 entsprachen und die Kommission am 21. April 1982 CBR den Entwurf einer im Amtsblatt zu veröffentlichenden Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 übermittelte, hatte die Kommission doch zum Zeitpunkt der Sitzung der Delegationsleiter (14. Januar 1983) und des Exekutiv-komitees (25. März 1983) ihre offizielle Position noch nicht festgelegt und kam es niemals zu einer Veröffentlichung der Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 im Amtsblatt. Ausserdem hat die Kommission, wie CBR in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 44) ausführt, den anmeldenden Unternehmen am 1. August 1983 mitgeteilt, daß sie die formelle Beurteilung der Anmeldung einstweilen zurückstellt und prüfen will, ob eine Veröffentlichung der Preise frei Abnehmer neben den Ab-Werk-Preisen zu einer wettbewerbswidrigen Situation führen könnte (53). Bekanntlich ermöglicht das System der Frachtgrundlagen auch eine Marktaufteilung zwischen den Herstellern (siehe oben Absatz 10/a). Zu ergänzen wäre noch, daß die Anwendung des angemeldeten Systems von den anmeldenden Parteien an zwei Bedingungen geknüpft worden war: Aufhebung der Preiskontrolle seitens der staatlichen Behörden und Aufhebung der einheitlichen oder nach oben begrenzten regionalen Preise frei Abnehmer seitens der Konkurrenten auf den von dem angemeldeten System betroffenen Märkten. Zweck der von Herrn Van Hove auf den oben erwähnten Sitzungen vorgetragenen Vorschläge zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs war es, die Konkurrenten zur Annahme des Systems zu bewegen. Dies wird von CBR in deren Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ( S. 42, 43) zugegeben: "Angesichts der positiven Reaktion der Kommission haben sich die belgischen und niederländischen Zementhersteller bei den Herstellern der anderen Mitgliedstaaten für das System eingesetzt, da dieses ihnen als akzeptabler Kompromiß zwischen den Erfordernissen des Wettbewerbsrechts und der Notwendigkeit, ruinösen Wettbewerb zu vermeiden, erschien. Mit der Übernahme eines ähnlichen Systems durch die Zementhersteller der anderen Mitgliedstaaten wäre es auch möglich gewesen, die zweite Bedingung für die Anwendung des Systems (Beseitigung des Wettbewerbs der einheitlichen oder nach oben begrenzten regionalen Preise frei Abnehmer) zu erfuellen; dies wäre dem Bemühen um Aufhebung oder Umgestaltung der staatlichen Zementpreiskontrolle sehr entgegengekommen." b) Sitzung des Exekutivkomitees vom 9. November 1983 (5) Im Entwurf der Niederschrift von der Sitzung des Exekutivkomitees vom 9. November 1983 (Dok. 33322/286-294) heisst es in Punkt 2) "Laufende Aktivitäten", Buchstabe b) "Andere derzeit vom Komitee erörterte Fragen - Zusammenarbeit im Export", nach einem Hinweis auf die Ausführungen von Herrn Canellopoulos über die Verschlechterung der Preise im Export: "Herr Bertran erklärt, er sei persönlich optimistisch, was die Aufrechterhaltung des Volumens auf den Drittlands-Exportmärkten betrifft, doch sei das Problem der darniederliegenden Preise dessen ungeachtet kritisch. Es sei Zeit, die Möglichkeiten einer verbesserten Zusammenarbeit nicht nur zwischen den grossen Exportländern, sondern zwischen allen Cembureau-Mitgliedern erneut zu prüfen. Zu den Aufgaben von Cembureau müsse es gehören, zur Herstellung eines gesunden, aber realistischen Wettbewerbs beizutragen." (54) Anschließend werden in der Niederschrift die Wortmeldungen von Herrn Heiberg zur Selbstbegrenzung der Exporte der japanischen und der südkoreanischen Zement-industrie und von Sir J. Milne zu der Notwendigkeit wiedergegeben, engere Beziehungen zwischen dem ausserhalb von Cembureau errichteten Export Policy Committee und dem Exekutivkomitee herzustellen, nachdem Herr Van Hove die Auffassung vertreten hatte "daß keine EG-Regelung Konsultationen und einer Zusammenarbeit auf den Drittlands-Exportmärkten entgegensteht." (55) (6) Offensichtlich bezieht sich, wie Cembureau und dessen Mitglieder bestätigen, die Formulierung "zu den Aufgaben von Cembureau müsse es gehören, zur Herstellung eines gesunden, aber realistischen Wettbewerbs beizutragen", auf den Export in Nicht-EG-Länder. Cembureau erklärt hierzu (S. 15 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte): "Die Seite 12 ist die Seite 4 des gleichen Dokuments, in dem bestätigt wird, daß das Export Policy Committee ein ausserhalb der Einflußsphäre von Cembureau operierender Ausschuß ist. In der Niederschrift wird unter der Rubrik "Zusammenarbeit im Export" (Seite 11) ausgeführt, daß es sich um die Zusammenarbeit auf Drittlandsmärkten handelt, da "keine EG-Regelung einer solchen Konsultation entgegensteht". Der erste Absatz dieser Seite, wonach "es zu den Aufgaben von Cembureau gehören müsse, zur Herstellung eines gesunden, aber realistischen Wettbewerbs zwischen allen Cembureau-Mitgliedern beizutragen", muß in dieser Perspektive verstanden werden." (56) (7) Abgesehen davon, daß die Meinung, daß "keine EG-Regelung Konsultationen und einer Zusammenarbeit auf den Drittlands-Exportmärkten entgegensteht", nur für den Autor verbindlich sein kann, stellt sich die Frage, wie Cembureau "zur Herstellung eines gesunden, aber realistischen Wettbewerbs" zwischen allen Cembureau-Mitgliedern beitragen kann, wo Cembureau doch erklärt, daß die Probleme des Exports in Nicht-EG-Länder nicht unter seine Zuständigkeit fallen. So behauptet Cembureau auf Seite 15 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, daß "das Export Policy Committee (Ausschuß der grossen Exporteure, Anm. d. Red.) ein Ausschuß ist, der ausserhalb der Einflußsphäre von Cembureau operiert" (57). Stellungnehmend zu dem internen Vermerk von Blü Circle vom 9. April 1981 (Dok. 33126/11338, 11339, 11340), wonach Cembureau das eigene Exportkomitee aufgab und sich daraufhin ausserhalb von Cembureau Exportkomitees bildeten, erklärt Cembureau auf Seite 10 seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: "Seiten 1 bis 3: diese Schriftstücke stammen von der Firma Blü Circle. Sie erläutern, daß seit 1958 (laut Vermerk von Blü Circle seit 1972, Anm. d. Red.), d.h. seit Inkrafttreten des EWG-Vertrags, im Rahmen von Cembureau kein Ausschuß mehr besteht, der sich mit Exportkoordinierung befasst. Daraus ergibt sich des weiteren, daß Cembureau weder mit dem Londoner Club noch mit dem ECEC (European Cement Export Committee) etwas zu tun hat." (58) (8) Die vorstehend wiedergegebenen Erklärungen enthalten gewisse Widersprüche. So behauptet Cembureau, daß es in seinem Rahmen seit Inkrafttreten des EWG-Vertrags keinen Ausschuß mehr gibt, der sich mit einer Exportkoordinierung befasst, während es in dem oben angesprochenen Vermerk von Blü Circle vom 9. April 1981 heisst, Cembureau habe angesichts der ausgeprägten Abneigung der Gemeinschaft gegen solche Kartelle dieses unerwünschte Kind (gemeint ist das European Export Committee) preisgegeben (59), und im Entwurf der Niederschrift von der Sitzung des Exekutivkomitees vom 9. November 1983 die Auffassung vermerkt ist, "daß keine EG-Regelung Konsultationen und einer Zusammenarbeit auf den Drittlands-Exportmärkten entgegensteht". Ausserdem behauptet Cembureau, daß "in seinem Rahmen kein Ausschuß mehr besteht, der sich mit einer Exportkoordinierung befasst", während es in dem oben angesprochenen Entwurf der Niederschrift von der Sitzung des Exekutivkomitees heisst: "Es sei Zeit, die Möglichkeiten einer verbesserten Zusammenarbeit nicht nur zwischen den grossen Exportländern, sondern zwischen allen Cembureau-Mitgliedern erneut zu prüfen. Zu den Aufgaben von Cembureau müsse es gehören, zur Herstellung eines gesunden, aber realistischen Wettbewerbs beizutragen." Nach Auffassung der Kommission hat Cembureau die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern, was die Tätigkeiten innerhalb der Gemeinschaft und in den Drittländern betrifft, gefördert. c) Vermerk von Italcementi (9) In dem handschriftlichen Vermerk von Italcementi über die Sitzung des Exekutivkomitees vom 14. April 1986 in Paris (Dok. 33126/3185) heisst es: "3.1 Van Hove - interne Regelung - Zusammenarbeit mit Cembureau. a) Problem der Luftverschmutzung - EWG: es wurde erreicht, daß sich die Zementindustrie aus Anlagen mit grossem (unleserliches Wort) zurückzieht. Künftige besondere Bezeichnung für Zement, mit griechischem Berater. Das CLC kann künftig an der Arbeitsgruppe teilnehmen - bis heute keine Nachricht. b) Dumping-Einfuhren. Schwierige Lage, Schaden ist begrenzt. Schwierig, ein Eingeständnis des zu messenden Schadens zu erwirken - Drohung ist im Laufe der Zeit nicht grösser geworden - geringe Einfuhren. Die Kommission tagt nicht vor Ende Mai, und das einzige positive Ergebnis wird vielleicht sein, die Einstellung zu vermeiden. Bertrand - müssen Spielregeln für uns finden, um unkorrekten Wettbewerb zu vermeiden. Collis - Es gibt eine Dumping-Grenze (unleserliches Wort) V.H. - 1) Es muß ein Dumping vorliegen und 2) es muß ein Schaden vorliegen - bei letzterem Punkt wurde Schluß gemacht. 3.2 Laplace - (eine halbe Seite der handschriftlichen Notiz behandelt interne Probleme von Cembureau wie Ausgaben und Organisation)." (60). (10) Den Parteien zufolge hätte die Kommission den Satz "müssen Spielregeln für uns finden, um unkorrekten Wettbewerb zu vermeiden" falsch interpretiert, da sich dieser Satz auf die Dumping-Probleme bezöge. Einige Parteien behaupteten sogar, bei dem "unkorrekten Wettbewerb" handle es sich um den Wettbewerb der ausländischen Hersteller, die Dumping betreiben. Der fragliche Satz wurde vom Verfasser der handschriftlichen Notiz nach dem Buchstaben b), wo es um Dumpingprobleme geht, und vor den Wortmeldungen der Herren Collis und Van Hove, die von den gleichen Problemen sprechen, eingefügt. Es ist aber offensichtlich, daß der Satz nichts mit den Dumping-Problemem zu tun hat, da es heisst, es müssten Spielregeln "für uns" - und nicht für die ausländischen Hersteller, die des Dumpings verdächtigt werden - gefunden werden. 18. Das "Cembureau-Übereinkommen oder Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte" ("The Cembureau Agreement or Cembureau Principle of not transhipping to internal European Marktes") (1) Erstmals erhielt die Kommission Kenntnis von diesem "Übereinkommen" oder "Prinzip" aus zwei Dokumenten, die sie anläßlich einer Nachprüfung bei Blü Circle fand. 1) Interner Vermerk vom 1. Dezember 1983 "Die Strategie gegen Importe und die Zukunft der britischen Zementindustrie" (Dok. 33126/11332, 11333, 11334) (2) In dem Vermerk wird die Lage der Importe des Vereinigten Königreichs und die Situation der Nachfrage in Europa und in anderen Ländern untersucht. Danach heisst es in dem Vermerk: "Gegenwärtig können 22 Millionen Tonnen westeuropäischer Überschüsse nach Drittlandsmärkten mit defizitärer Eigenproduktion geleitet werden, doch sieht es danach aus, daß diese Zahl bis Anfang 1985 auf 15 Millionen Tonnen oder noch weniger zurückgehen wird. Unter diesem Druck dürfte auch das Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte zusammenbrechen. Bislang haben wir folgende Gegenmaßnahmen gegen die Einfuhren getroffen: 1. Antidumpingbeschwerde, die, falls 1984 erfolgreich, auf längere Sicht überfluessig werden könnte, wenn Spanien der EWG beitritt. 2. Gepräche und Verhandlungen mit den Versandfirmen und den Importeuren; gegenwärtig einigermassen wirksam, aber Gefahr eines Anreizes für die anderen. 3. "Zuckerbrot und Peitsche" für die Cembureau-Freunde. Wahrscheinlich angemessen gegenüber den grösseren Herstellern, aber unwahrscheinlich, daß dadurch alle Lieferungen aus EWG-Quellen eingestellt werden. 4. Effektive Errichtung von Silos in "feindlichen" Territorien - eine glaubhafte und in begrenztem Umfang möglicherweise auch wirksame Option, die aber a) sich als langwierig und kostspielig erweisen könnte, b) das ganze Zielland zu noch schwereren Vergeltungsmaßnahmen veranlassen und damit zum völligen Zusammenbruch des Cembureau-Übereinkommens führen könnte, wobei BC zwangsläufig der grösste Verlierer wäre. Dies setzt auch voraus, daß unsere Ziele nicht über die "Hintertür" Schutz von der Regierung erhalten, was eine sehr gefährliche Annahme im Handel mit den stark bedrängten lateinamerikanischen Volkswirtschaften ohne eigene Erdölförderung ist. 5. Auch Qualitätsgarantien wären ein nützliches Instrument und könnten mit relativ geringen Kosten eingesetzt werden. 6. Gewicht hätte auch ein Rückzug aus der Zusammenarbeit in unseren Exporten nach Nigeria. Können wir aber Vertrauen in die Wirtschaft Nigerias oder in den ständigen guten Willen der Coumantaros haben?" (61) In dem Vermerk werden anschließend noch zwei weitere Möglichkeiten erwogen und Hypothesen zu den innerhalb des Unternehmens zu ergreifenden Maßnahmen aufgestellt. 2) Nichtdatierter interner Vermerk "Einfuhrbedrohung" (Dok. 33126/11335, 11336, 11337) (3) In diesem Vermerk heisst es: "Wenn wir einmal davon ausgehen, daß die Cembureau-Politik der Nichteinlieferung standhält und die westdeutschen Importe sich als nicht rentabel erweisen, blieben nur noch drei weitere echte Bedrohungen: 1. Abfuellung von Zement, der in loser Schüttung in 5 000-Tonnen-Spezialschiffen aus Ostdeutschland geliefert wird 2. Lieferung von Zement in Säcken einschließlich Großgebinden aus Polen 3. Ein Grossunternehmer mit einem Mutterschiff, der 25 000-Tonnen-Schiffe ab südeuropäischen Comecon-Häfen einsetzt. Ausserdem besteht noch eine geringe Bedrohung durch die kleinen unabhängigen Nordspanier, die nach hier importieren, aber ihre Importe sind hinsichtlich Menge, Qualität und Organisation begrenzt." (62) Anschließend befasst sich die Note mit der Bedrohung aus Ostdeutschland und Polen. (4) Bei einer Nachprüfung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 im Anschluß an die Entdeckung dieser beiden Vermerke von Blü Circle wurde Cembureau aufgefordert, der Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung eine Reihe von Schriftstücken und unter anderem "alle Dokumente betreffend das "Cembureau-Übereinkommen und/oder Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Märkte" zur Verfügung zu stellen. Sollten keine schriftlichen Unterlagen vorhanden sein, so beschreiben Sie bitte den Inhalt dieses Übereinkommens oder Prinzips" (Dok. 33126/11523, 11524). Cembureau erwiderte daraufhin: "Es gibt kein "Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip" und folglich auch kein Dokument mit Durchführungsregeln. Wenn dieser Begriff in einem Schriftstück verwendet wird, bezieht er sich nicht auf eine wettbewerbsfeindliche Praktik, sondern auf die Einhaltung von Gepflogenheiten und Verhaltensregeln, die sich nach und nach aus dem Umgang der Unternehmen miteinander und aus der wirtschaftlichen Entwicklung in den verschiedenen Ländern entwickelt haben" (63) (Dok. 33126/11525). In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte betreffend ein Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 (Dok. 33126/13568-13573) hat Cembureau den oben zitierten internen Vermerk von Blü Circle vom 1. Dezember 1983 wie folgt kommentiert: "Anhang 10. Zu diesem Dokument erübrigt sich ein Kommentar von Cembureau. Das Dokument stammt von einer Zementfirma und bezieht sich auf nichts anderes als die von Cembureau befürworteten Regeln guter Nachbarschaft. Der Verweis auf das "Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte" bezieht sich auf eine von den Mitgliedern gewünschte Verhaltensweise, die als solche aber keinen Zwang und erst recht keine Strafandrohung beinhaltet. Der Verweis auf ein "Cembureau-Übereinkommen" bezeichnet nur das gleiche Prinzip und bezieht sich auf "Gepflogenheiten und Verhaltensregeln, die sich nach und nach aus dem Umgang der Unternehmen miteinander und aus der wirtschaftlichen Entwicklung in den verschiedenen Ländern entwickelt haben" (siehe Antwort auf die Frage Nr. 2 der Inspektoren anläßlich deren Besuchs vom 15. November 1989)." (64) (5) Anläßlich der Nachprüfung bei der griechischen Firma Heracles wurden die Tagesordnung und die Niederschrift von der Vorstandssitzung vom 15. Juni 1986 sichergestellt. Die Tagesordnung enthält unter der Rubrik "%") Verschiedenes und Mitteilungen" den Punkt "2. Ausdehnung der Exporttätigkeit der Gesellschaft. Kartell Vereinigtes Königreich". Die Sitzungsniederschrift gibt auf den Seiten 3 und 4 die diesbezuegliche Erklärung des Vorsitzenden Kalogeropoulos wieder: "Was die Verhandlungen mit dem britischen Kartell betreffen, so haben die britischen Hersteller in ihrer Reaktion auf die griechischen Exporte die 100 %ige Unterstützung seitens der anderen europäischen Zementhersteller, weil zwischen allen europäischen Zementherstellern eine Absprache bestand und weiter besteht, wonach niemand in das nationale Territorium der anderen einliefern darf, damit die Preise geschützt werden und es nicht zu einem Preisrückgang wegen des Wettbewerbs insbesondere von unmittelbar benachbarten Ländern kommt. Durch diese Denkweise der letzten 30 Jahre und durch diese Taktik brauchten sich die Europäer niemals mit einer aktiven Konkurrenz und einem Preisrückgang auseinanderzusetzen" (Dok. 33126/19875-19877). (6) Cembureau hat in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 9) erklärt, sein Kommentar zum Vermerk von Blü Circle vom 1. Dezember 1983 sei "nur reine "Spekulation" über die Bedeutung von Formulierungen in Cembureau-fremden Dokumenten" (65). Nach der Feststellung der Kommission hat Cembureau die von ihm als "reine Spekulation" bezeichneten Ausdrücke im Rahmen eines Verfahrens und in einem von seinem stellvertretenden Direktor unterzeichneten Dokument verwendet. Cembureau hatte folglich die Möglichkeit, die verwendeten Formulierungen und deren Bedeutung abzuwägen. Wenn diese Formulierungen benutzt wurden, dann deshalb, weil Cembureau in den im Dokument von Blü Circle verwendeten Ausdrücken die von ihm befürworteten Regeln "guter Nachbarschaft" erkannt hat. Hätte Cembureau die Existenz eines "Cembureau-Prinzips oder -Übereinkommens" schlichtweg leugnen wollen, so hätte es die oben zitierten Kommentare unterlassen. (7) Cembureau und verschiedene Unternehmen haben in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Cembureau S. 23, FIC S. 46, CBR S. 65 und SFIC S. 64) vorgetragen, daß die beiden Vermerke von Blü Circle von einer Firma stammen, die nicht Cembureau angehört, und daß es folglich Sache dieser Firma ist, sie zu kommentieren. Blü Circle kommentierte die beiden Vermerke wie folgt (Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Ziff. 3.48): "Zweitens bezieht sich die Kommission auf zwei von Jeremy Reiß verfasste interne Vermerke von Blü Circle, die auf das "Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte" anspielen. Es ist nicht klar, woran Herr Reiß dachte, als er sich auf das "Cembureau-Prinzip" oder "Cembureau-Übereinkommen" bezog. Es ist sehr gut denkbar, daß er diese Ausdrücke als "Jargon" verwendete, um wirtschaftliche Sachverhalte zu bezeichnen, die die Möglichkeit, daß Zement über die Grenzen zwischen den Herstellerländern hinweg geliefert wird, naturbedingt begrenzen (siehe obiges Kapitel 2 und Band II). Diese wirtschaftlichen Sachverhalte gelten natürlich nicht in gleicher Weise für Lieferungen von Herstellern, die staatliche Beihilfen empfangen und damit Zement zu Dumping-Preisen verkaufen können, worum es in den beiden Vermerken von Herrn Reiß geht (was die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geflissentlich übersieht)." (66) Blü Circle hat Recht, wenn sie behauptet, daß in der Mitteilung der Beschwerdepunkte diejenigen Passagen der Aufzeichnungen, die sich auf das Problem der Einfuhren aus Drittländern, insbesondere Ostblockstaaten, beziehen, nicht zitiert sind. Diese Passagen wurden deshalb nicht zitiert, weil sie für den Gegenstand der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht relevant sind. In jedem Fall wurden die beiden fraglichen Dokumente allen betroffenen Unternehmen zur Verfügung gestellt, die sich somit dazu äussern konnten. Blü Circle gibt keine Erklärung für den möglichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.