Europäische Union

94/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement)

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k Force stellt eine gravierende und flagrante Anwendung des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte dar. Diese Task Force war nach 1983-84 eingesetzt worden, und die wichtigen Beschlüsse wurden von den Delegationsleitern der Cembureau-Mitglieder gefasst. Alle in der Task Force vertretenen Mitglieder waren in die Cembureau-Struktur eingebunden. Dabei ist es ohne Belang, daß die Vereinbarung unterschiedliche Maßnahmen mit Intervention der am unmittelbarsten betroffenen Unternehmen oder mit Intervention der Unternehmen vorsah, die insbesondere deshalb die für die Verwirklichung der Ziele der Task Force besten Voraussetzungen boten, weil sie eine wichtige Position im Weltzementhandel einnahmen. (2) Im Rahmen der "einzigen und fortgesetzten Vereinbarung" zur Respektierung der Inlandsmärkte haben Cembureau und die weiter unten namentlich genannten Unternehmen eine "einzige und fortgesetzte Vereinbarung" - im folgenden "Vereinbarung" genannt - getroffen, deren Elemente durch die Gesamtheit der auf den Sitzungen vom 28. Mai 1986 bis Ende Mai 1987 beschlossenen Maßnahmen gebildet werden. Die Willensübereinstimmung jedes Teilnehmers wurde im Verlauf verschiedener Sitzungen, insbesondere der Treffen der Delegationsleiter, wie auch durch die Mitwirkung an den verschiedenen Aktionen zum Ausdruck gebracht. (3) Diese Vereinbarung weist folgende Merkmale auf: 1) eine im Einvernehmen der Teilnehmer an der Zuwiderhandlung eingesetzte Task Force konzipierte und erarbeitete die verschiedenen Abschreckungs-, Überzeugungs- und Marktregulierungsmaßnahmen (siehe oben Absatz 25 Punkte (2) bis (6)); 2) diese Maßnahmen wurden sodann zwecks Beschlußfassung den Delegationsleitern vorgelegt, die einige davon beschlossen (siehe oben Absatz 25, Punkte (10), (24) bis (32), (40) und (41)); 3) anschließend wurden die Maßnahmen von den einzelnen Teilnehmern der Task Force in die Praxis umgesetzt (siehe oben Absätze 26, 27, 28). (4) Die Behauptung einiger Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, sie könnten für die fraglichen Maßnahmen nicht verantwortlich gemacht werden, da sie nur an den Treffen der Delegationsleiter, nicht aber an den Sitzungen der Task Force oder der Untergruppen teilgenommen hätten, entbehrt jeder Grundlage. Selbst wenn sie an den Sitzungen der Task Force, die ja nur aus einer kleinen Gruppe bestand, nicht teilgenommen haben, haben sie doch an den Treffen der Delegationsleiter teilgenommen, auf denen die Vorschläge der Task Force angenommen und die entsprechenden Maßnahmen beschlossen wurden. Wie oben in Absatz 44 dargelegt, bedeutet die Tatsache, daß die Zusammensetzung der verschiedenen Organe variieren kann, nicht, daß nicht alle Tätigkeiten der Parteien dieser Struktur sämtlichen Mitgliedern zugerechnet werden können, da sich die Struktur auf die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder stützt und dank dieser Mitwirkung handelt. (5) Andere Unternehmen, die nur an den Sitzungen der Task Force teilgenommen oder nur an der Ausführung der beschlossenen Maßnahmen mitgewirkt haben, vertreten die Auffassung, daß die Kommission ihnen nicht alle Verhaltensweisen von Cembureau oder der European Task Force zurechnen kann. Die Kommission hat auf eine solche Bemerkung bereits oben in Absatz 44 mit dem Hinweis geantwortet, daß die Zugehörigkeit zu einer Organisation bedeutet, deren Regeln und Verhaltensweisen zu akzeptieren; weiterhin erinnert sie daran, daß, wie das Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 24. Oktober 1991 festgestellt hat (219), es wegen des komplexen Charakters eines Kartells nicht erforderlich ist, daß alle Unternehmen einem Verhalten der anderen formell zugestimmt haben, da es genügt, daß einige von ihnen ihre globale Unterstützung zum Ausdruck gebracht und entsprechend gehandelt haben. Ausserdem gehört es zur Natur einer "einzigen und fortgesetzten Vereinbarung", daß sie ein Gesamtkonzept, ein gemeinsames Ziel und eine Aufteilung der Aufgaben und der notwendigen Aktionen zwischen den Teilnehmern vorsieht. Schließlich ist daran zu erinnern, daß in dem in Céligny-Zuerich für die Delegationsleiter erstellten Dokument, von dem diese auf ihrem Stockholmer Treffen effektiv Kenntnis genommen haben und von dem zumindest einige Vorschläge angenommen wurden, ausgesagt wird, daß die erarbeiteten Strategien eine auf Solidarität gegründete Antwort sind und daß für die Stabilität der europäischen Zementindustrie die Zusammenarbeit aller Hersteller wesentlich ist. (6) Die deutschen Unternehmen haben geltend gemacht, daß die auf den Treffen in Stockholm, Baden-Baden und Brüssel anwesenden Personen nicht die Eigenschaft von Delegationsleitern hatten. Diese Eigenschaft war ihnen, wie erinnerlich, nicht von der Kommission, sondern von der Task Force in den Sitzungsberichten zuerkannt worden. (7) Daß ein gemeinsames Ziel verfolgt wurde, ergibt sich aus der Niederschrift von der ETF-Sitzung in Genf vom 19. August 1986 (siehe oben Absatz 25, Punkt (15)): "Ziel der ETF ist es, Maßnahmen zu prüfen, um Einfuhren nach Westeuropa - gegenwärtig Einfuhren aus Griechenland - zu eliminieren. Die ETF empfiehlt die von den Delegationsleitern zu treffenden Maßnahmen." Es handelt sich also um ein allgemeines und nicht ein auf die griechischen Exporte begrenztes Problem, das sich mithin voll in den Kontext des Cembureau-Übereinkommens über die Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte einordnet. (8) Lafarge hat bei der mündlichen Anhörung (Protokoll von der Sitzung vom 12. März 1993, Anhang II) geltend gemacht, Artikel 85 Absatz 1 sei deshalb nicht auf die Mitglieder der European Task Force anwendbar, weil diese in Notwehr gegen die Ausfuhren der griechischen Hersteller, die vom griechischen Staat unzulässige Beihilfen erhielten, gehandelt hätten. Die Kommission möchte dazu zunächst bemerken, daß es nicht Sache der Unternehmen ist, die Stelle der mit der Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag betrauten Gemeinschaftsinstanzen einzunehmen und innerhalb der Gemeinschaft den Verkehr mit Waren zu verhindern, die nach ihrer Auffassung - zu Recht oder zu Unrecht - staatliche Beihilfen erhalten (220). Selbstverständlich erkennt die Kommission den Unternehmen das Recht zu, nicht nur den zuständigen Behörden - einschließlich der Kommission selbst - etwaige Verletzungen nationaler oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften anzuzeigen, sondern zu diesem Zweck auch gemeinsam aufzutreten, was zwangsläufig die Möglichkeit vorbereitender Gespräche untereinander voraussetzt. Die Tatsache, daß die fraglichen Unternehmen über staatliche Beihilfen zugunsten anderer europäischer Wettbewerber besorgt waren, vermag dagegen unter keinen Umständen zu rechtfertigen, daß über die Möglichkeit, die Sache den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen, hinaus private Maßnahmen ergriffen werden. Sodann erhielt Titan - im Gegensatz zu Heracles und Halkis - keine staatlichen Beihilfen; Titan selbst hat gegen die am 4.1.1992 bekanntgegebene Entscheidung der Kommission, das Verfahren im Zusammenhang mit der Beihilfengewährung an Heracles einzustellen, Klage erhoben (Protokoll der mündlichen Anhörung, Sitzung vom 4. März 1993, S. 1-3). Die von den Mitgliedern der European Task Force gegen Titan ergriffenen Maßnahmen lassen sich folglich nicht durch einen angeblichen Notstand rechtfertigen. Die Argumentation der Unternehmen entbehrt damit jeder sachlichen Grundlage. Weiterhin ergibt sich aus den Sitzungsdokumenten der European Task Force, daß diese nicht zwecks Abwendung einer punktüllen Bedrohung, sondern zur Verwirklichung mehr allgemeiner Ziele errichtet wurde. So ist es Ziel der ETF, "Maßnahmen zu prüfen, um Einfuhren nach Westeuroa - gegenwärtig Einfuhren aus Griechenland - zu eliminieren" (siehe oben Absatz 25, Punkt (15)). Diese mehr allgemeinen Ziele finden im übrigen darin ihre Bestätigung, daß die European Task Force offensichtlich nicht aufgelöst worden ist: "da das Instrument nun einmal existiert, sollte es auch einsatzfähig gehalten werden" (siehe oben Absatz 25, Punkt (48)). (9) An der einzigen und fortgesetzten Vereinbarung über die Errichtung der Cembureau Task Force oder European Task Force und an den verschiedenen auf den Sitzungen beschlossenen Maßnahmen zur Ausschaltung der Einfuhren nach Westeuropa und insbesondere zur Verhinderung der Einfuhren von griechischem Zement in die Mitgliedstaaten haben folgende Unternehmensvereinigungen und Unternehmen teilgenommen: Cembureau, Holderbankgruppe, Blü Circle, Oficemen, Asland, Uniland, Hispacement, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Lafarge, Ciments Français, Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Heidelberger, Dyckerhoff, CBR, Aker und Euroc, Aalborg, Irish Cement, Italcementi, Unicem und Cementir. (10) Nachdem die Position verschiedener Unternehmen und Vereinigungen im Abschnitt "Sachverhalt" dargestellt wurde, ist jetzt nur noch die Situation von drei Unternehmen zu erläutern. (11) Mit Schreiben vom 16. Juli 1992 hatte die Kommission Aker und Euroc wissen lassen, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte an sie wegen ihrer Mitwirkung in der Cembureau Task Force oder European Task Force gerichtet worden war, deren Ziel es war, die Lieferungen von griechischem Zement in die Gemeinschaft zu verhindern, diesen Zement aus dem Markt zu nehmen oder die griechischen Produktionsüberschüsse in Länder ausserhalb Europas umzuleiten. (12) Cementir, die an Sitzungen der Task Force nicht teilgenommen hat, hat nach Auffassung der Kommission ihre Willensübereinstimmung in bezug auf die allgemeine Vereinbarung durch ihre Mitwirkung an einer der wichtigsten von der Cembureau Task Force oder European Task Force beschlossenen Maßnahmen, d.h. den Abwehrmaßnahmen betreffend den italienischen Markt (siehe oben Absatz 27), zum Ausdruck gebracht. (13) Laut Aussage von Ciments Français hat Herr Laplace in der Task Force als Präsident des Syndicat Français de l'Industrie Cimentière und des Verbindungsausschusses mitgewirkt. Selbst wenn Herr Laplace wie andere Repräsentanten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender einer Vereinigung oder eines Komitees teilnahm, konnte seine Eigenschaft als Präsident von Ciments Français dabei nicht völlig in den Hintergrund treten. Seine Anwesenheit gewährleistete somit nicht nur die Rolle des französischen Syndikats und des Verbindungsausschusses in der Task Force, sondern auch die Rolle der von ihm geleiteten Gesellschaft. (14) Die einzige und fortgesetzte Vereinbarung betreffend die Cembureau Task Force oder European Task Force stellt ab 28. Mai 1986 einen schwerwiegenden Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 dar, da sie bezweckt, den Handel mit Zement innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern und die nationalen Märkte zum Nutzen der einheimischen Hersteller und zum Schaden der Verwender abzuschotten. Die Zuwiderhandlung ist umso schwerwiegender, als sie über lange Zeit bestand und, wie die Kommission annehmen muß, noch andauert, da trotz der Erklärung von Holderbank, die Task Force sei Ende Mai 1987 aufgelöst worden, nach der Aufzeichnung von Lafarge vom 1. Juni 1987 "die Aufgabe des gerade vor einem Jahr eingesetzten Teams sich künftig strikt auf einen Informationsaustausch über genau festgelegte Themen beschränken (wird). Die Engländer wollten die EFT gänzlich auflösen, doch die Schweizer haben ihre Kollegen schließlich davon überzeugt, daß dies ein Fehler wäre: da das Instrument nun einmal existiert, sollte es auch einsatzfähig gehalten werden." Offenbar wurde "das Instrument" also nach Mai 1987 "einsatzfähig" gehalten. Dies ist umso wahrscheinlicher, als die Maßnahmen zur Übernahme von "stabilitätsgefährdendem" Zement bis 1991 angewendet wurden (siehe oben Absatz 28) und die Joint Trading Company erst am 26. März 1993 aufgelöst wurde (siehe oben Absatz 26, Punkt (16)). 54. Die Vereinbarung über die Errichtung der Joint Trading Company (1) Der auf dem Treffen der Delegationsleiter vom 9. Juni 1986 gefasste Beschluß zur Errichtung der Joint Trading Company (Interciment S.A.) (siehe oben Absatz 26, Punkt (1)) stellt eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. Zweck dieser Vereinbarung ist es, die "Abschreckungs"- und "Überzeugungs"-Maßnahmen ("stick and carrot actions") durchzuführen, d.h., wie im Dokument von der Sitzung in Céligny-Zuerich formuliert, Zement und Klinker aus den die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Ländern aufzukaufen und zu vermarkten, Zement und Klinker nach den die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Ländern zu exportieren und den die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährdenden Ländern die Exportmärkte streitig zu machen. (2) Selbst wenn Interciment S.A. offensichtlich nicht in Aktion getreten ist, konnte sie dies doch jederzeit tun, da bei dem Beschluß, die Gesellschaft im Augenblick als "ruhende Gesellschaft" zu führen, Einigkeit darüber bestand, daß in jedem Fall gewährleistet werden muß, daß sie einsatzfähig bleibt ("it was important to ensure that it be "ready for operation" ", siehe die oben in Absatz 26, Punkt (1), erwähnte Niederschrift vom Treffen der Delegationsleiter vom 9. September 1986). Jedenfalls konnte diese Joint Trading Company als Drohung gegen die griechischen Hersteller und gegen jedes andere Cembureau-Mitglied benutzt werden, das gegen die Inlandsmarktregel zu verstossen versucht war, wie dies im übrigen dem im Dokument von Céligny-Zuerich festgeschriebenen Ziel entsprach, Abschreckungs- und Überzeugungsmaßnahmen gegen Länder, die die Stabilität der Märkte der Mitgliedsländer gefährden, zu ergreifen. Die Errichtung der Joint Trading Company stellt somit wegen des damit verfolgten Zwecks und unabhänig von der Wirkung einen Verstoß gegen Artikel 85 dar. (3) Unter Berücksichtigung der Teilnehmer an dem Stockholmer Treffen, auf dem die Errichtung der Joint Trading Company beschlossen wurde, und an dem Treffen von Baden-Baden, auf dem die Aufgaben der neuen Gesellschaft bestätigt wurden, sowie aufgrund der Tatsache, daß Holderbank von Blü Circle für deren individuelle Beteiligung und von anderen Adressaten des Schreibens für die Beteiligung deren jeweiligen Länder die Einzahlung der Interciment-Aktien anmahnte (siehe das oben in Absatz 26, Punkt (6) zitierte Schreiben von Holderbank vom 22. September 1986), ist die Kommission der Auffassung, daß an der Vereinbarung über die Gründung von Interciment S.A. folgende Unternehmen und Vereinigungen teilgenommen haben: Holderbankgruppe, Blü Circle, Oficemen, Asland, Uniland, Hispacement, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Lafarge, Ciments Français, Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Heidelberger, Dyckerhoff, Aker und Euroc, CBR, Italcementi, Unicem und Cementir. So hat Holderbank von allen mittel- oder unmittelbar - oder als Vertreter anderer Teilnehmer an der Cembureau Task Force - beteiligten Unternehmen die Zahlung ihres Anteils angefordert. (4) Für die Frage der Teilnahme an der Vereinbarung, die zur Gründung dieser Gesellschaft geführt hat, ist es unerheblich, ob die Aktien der Interciment S.A. tatsächlich eingezahlt worden sind. Entscheidend ist vielmehr, daß "das Instrument" bereits aus einer Vereinbarung resultierte und für Rechnung der Parteien der Vereinbarung einsatzbereit war. Tatsache ist, daß die Gesellschaft erst am 26. März 1993 aufgelöst wurde (siehe oben Absatz 26, Punkt (16)) und die Abschreckungsmaßnahmen in Form des Aufkaufs von griechischem Zement und Klinker bis 1991 durchgeführt wurden (siehe oben Absatz 28). (5) Nach der Errichtung der Interciment S.A. stellte sich das Problem ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 85 (siehe oben Absatz 26, Punkte (11) bis (13)). Die Lösung des Problems bestand aber nicht darin, die Gesellschaft aufzulösen, sondern nach Mitteln und Wegen zur Umgehung des Hindernisses zu suchen. So wurde auf der Sitzung in Brüssel am 6. November 1986 beschlossen, daß kein Gemeinschaftsunternehmen das Kapital von Interciment S.A. zeichnen soll, während auf den Sitzungen in Mailand am 9. Januar 1987 und in Genf am 11. Februar 1987 eine Lösung diskutiert wurde, die darin bestand, andere Mittel und Wege zu finden, um die Beiträge der anderen Hersteller einzuziehen. (6) Holderbank will - ohne den Beweis für diese Behauptung anzutreten - alle Aktien zurückgekauft haben und damit alleiniger Aktionär von Interciment S.A. geblieben sein (siehe oben Absatz 26, Punkt (9)). (7) Die Kommission räumt ein, daß die Wirkung, die von der Errichtung von Interciment ausging, ungewiß geblieben ist. Dessen ungeachtet haben sich die Mitglieder dafür entschieden, die Gesellschaft bis zum 26. März 1993 am Leben zu erhalten. Ausserdem ist nach Auffassung der Kommission der Verstoß seinem Wesen nach schwerwiegender Art. Der wettbewerbseinschränkende Zweck ist offenkundig. (8) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, daß die Vereinbarung, die zur Errichtung von Interciment S.A. geführt hat, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellt, der vom 9. Juni 1986 bis 26. März 1993 gedauert hat. 55. Die Maßnahmen zum Schutz des italienischen Marktes a) Der auf Calcestruzzi ausgeuebte Druck (1) Der auf Calcestruzzi ausgeuebte Druck und die Nichterfuellung des Vertrags über den Bezug von Titan-Zement seitens Calcestruzzi sind Teil der Abschreckungsmaßnahmen der Task Force und das Ergebnis von abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den italienischen Herstellern Italcementi, Unicem und Cementir und zwischen diesen und den anderen oben in Absatz 53, Punkt (9), genannten Teilnehmern der "Cembureau Task Force", mit denen den griechischen Herstellern ein für ihren Eintritt in den italienischen Markt wichtiger Kunde abgeworben werden sollte. Die anderen Teilnehmer der "Cembureau Task Force" sind ebenfalls Partei der abgestimmten Verhaltensweisen, da das Problem Calcestruzzi auf mehreren Sitzungen der Task Force und der Delegationsleiter erörtert wurde (siehe oben Absatz 27, Punkte (3) und (5)) und die von der Task Force entwickelten Strategien sich auf die Solidarität aller Teilnehmer gründen (siehe oben Absatz 25, Punkt (3)). Diese abgestimmten Verhaltensweisen stellen einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 dar, der vom 17. Juni 1986 bis zum 15. März 1987 dauerte. b) Die Verträge und Abmachungen mit Calcestruzzi (2) Die am 3. und 15. April 1987 unterzeichneten Verträge und Abmachungen (siehe oben Absatz 27, Punkt (6)) sind die Konkretisierung einer unter Artikel 85 Absatz 1 fallenden Vereinbarung zwischen Italcementi, Unicem und Cementir und stellen folglich ab dem Datum ihrer Unterzeichnung und für ihre gesamte Dauer, d.h. bis zum 3. April 1992, einen Verstoß dar, da, wie aus den Sitzungsberichten vom 11. Februar 1987 und 15. März 1987 hervorgeht, mit dieser Vereinbarung drohende Importe von 1,5 Millionen Tonnen griechischem Zement - die von Calcestruzzi über rund zehn Häfen abgewickelt werden sollten und katastrophale Folgen für die Preise gehabt hätten (siehe oben Absatz 27, Punkt (5)) - abgewendet werden sollten. (3) Die These der betreffenden italienischen Hersteller, die Einfuhren von griechischem Zement seien jedes Jahr gestiegen und die Vereinbarung habe keine Folgen für die Einfuhren und somit keine wettbewerbseinschränkenden Wirkungen gehabt, ist nicht stichhaltig. Artikel 85 untersagt nicht nur Verhaltensweisen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken, sondern auch solche, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken. Ausserdem beweist die Tatsache, daß die Einfuhren von griechischem Zement ungeachtet der Vereinbarung zugenommen haben, weder, daß eine Zuwiderhandlung nicht vorlag, noch, daß die Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht zu beeinträchtigen vermochte, da sich der Handel ohne die wettbewerbseinschränkende Vereinbarung unter anderen Bedingungen hätte entwickeln können (221) . Wenn Titan nachweislich in Italien verkaufen konnte, ist offenkundig, daß dies trotz der von den italienischen Herstellern errichteten Hemmnisse möglich war. 56. Die Käufe von griechischem Zement und Klinker (1) Alle oben in Absatz 28 genannten Aufkäufe und Verträge sind eine Konkretisierung von nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, da sie, wie aus den Ausführungen in Kapitel 5 hervorgeht, Teil der von der Cembureau Task Force beschlossenen Überzeugungsmaßnahmen ("carrot actions") zur Umleitung der griechischen Produktionsüberschüsse und zur Einstellung oder zumindest Eindämmung der Exporte der griechischen Zementhersteller nach Europa sind. Mithin haben alle nachstehend genannten Aufkäufe und Verträge als Konkretisierung von nach Artikel 85 verbotenen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zu gelten und stellen somit selbst eine Wettbewerbseinschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. Dies gilt nicht nur für die Lieferungen an die Gemeinschaftshersteller, sondern auch für die Verträge über Lieferungen nach Ländern ausserhalb der Gemeinschaft, mit denen eine Umleitung von Zement, der andernfalls auf den Märkten der Mitgliedstaaten hätte abgesetzt werden können, bezweckt wurde. Dies gilt umso mehr, als die griechischen Hersteller bereits mit Exporten nach den ihres Erachtens besonders leicht zugänglichen Mitgliedstaaten begonnen hatten und mit diesen Aufkäufen und Verträgen die Einstellung und/oder Eindämmung dieser Ausfuhren bezweckt wurde. (2) Einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 stellen für die jeweils genannten Zeiträume folgende Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen dar: a) Britische Hersteller - griechische Hersteller (3) i) Die per Fernschreiben vom 4. Juli 1986, 11. August 1986, 14. August 1986, 1. September 1986 und 5. September 1986 vereinbarten Zementkäufe von Blü Circle bei Titan (siehe oben Absatz 28, Punkt (15), erste drei Unterabsätze) sind das Ergebnis einer zwischen Blü Circle, Rugby und Castle abgestimmten Verhaltensweise zur Verhinderung und/oder Eindämmung der Importe von griechischem Zement nach dem Vereinigten Königreich. Diese abgestimmte Verhaltensweise ergibt sich aus den Vermerken von Blü Circle vom 16. Juni 1986, 7. Juli 1986, 17. September 1986, 7. September 1987, 22. Oktober 1987, 18. Dezember 1987 und 8. Januar 1988 (siehe oben Absatz 28, Punkte (8) bis (12)). Die Zuwiderhandlung dauerte vom 16. Juni 1986 bis 5. September 1986. (4) Mit Schreiben vom 16. Juli 1992 hat die Kommission Castle Cement Ltd wissen lassen, daß die an sie gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte für die Zeit nach April 1988 gilt. Da Castle Cement Ltd Rechtsnachfolgerin von RTZ Cement Ltd und insbesondere der Betriebsgesellschaften Tunnel Cement Ltd, Castle Cement (Ribblesdale) Ltd, Castle Cement (Ketton) Ltd, Castle Cement (Clyde) Ltd, Castle Cement (Padeswood) Ltd und Castle Cement (Pitstone) Ltd ist und deren wirtschaftliche Tätigkeiten fortsetzt, wurde die Mitteilung der Beschwerdepunkte für die von diesen Gesellschaften vor April 1988 begangenen Zuwiderhandlungen an Castle Cement Ltd gerichtet (222). (5) ii) Die mit Fernschreiben vom 4. Juli 1986, 11. August 1986, 14. August 1986, 1. September 1986, 5. September 1986, 17. Dezember .1986, 7. Januar 1987, 15. Januar 1987, 12. Februar 1987, 26. Februar 1987, 1. April 1987 und 3. April 1987 vereinbarten Käufe von Blü Circle bei Titan und die am 14. Oktober 1986, 1. August 1987 und 24. Oktober 1986 zwischen Blü Circle und Titan geschlossenen Verträge nebst Nachträgen (siehe oben Absatz 28, Punkt (15)) sind die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen Unternehmen für die Zeit vom 4. Juli 1986 bis 31. Dezember 1986, da mit diesen Verträgen eine Umleitung der betreffenden Mengen nach anderen als europäischen Märkten bezweckt wurde und dies den beiden Parteien bekannt war (siehe obe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.