Europäische Union

94/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement)

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n Absatz 28, Punkte (1) bis (11) und (15)). b) Griechische Hersteller - Holderbankgruppe (6) i) Die im Juni und Juli 1986 getätigten Käufe der Holderbankgruppe bei Titan und die am 16. Januar 1987, 18. Dezember 1987 und 20. August 1988 zwischen der Holderbankgruppe und Titan geschlossenen Verträge (siehe oben Absatz 28, Punkt (16)) sind die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen für die Zeit vom 19. Juni 1986 bis 31. Dezember 1990. (7) ii) Die am 9. Mai 1986 und 19. Mai 1988 zwischen der Holderbankgruppe und Heracles geschlossenen Verträge (siehe oben Absatz 28, Punkt (17)) sind die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen für die Zeit vom 9. Mai 1986 bis 31. Dezember 1990. (8) Der Verbotstatbestand ergibt sich daraus, daß mit diesen Verträgen direkte Verkäufe der beiden griechischen Hersteller auf den europäischen Märkten verhindert und ein Teil der betreffenden Mengen nach anderen Märkten umgeleitet werden sollten und dies den Parteien bekannt war (siehe oben Absatz 28, Punkte (1) bis (7), (16) und (17)). c) Griechische Hersteller - Lafarge (9) i) Die direkten oder indirekten Käufe von Lafarge bei Titan vom 22. Juli 1986, 19. August 1986 und 12. Juni 1987 und die Verträge zwischen Lafarge und Titan vom 3. Juni 1988 und 20. Oktober 1988 (siehe oben Absatz 28, Punkt (18)) sind die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen für die Zeit vom 22. Juli 1986 bis 31. Dezember 1991. (10) ii) Der Vertrag zwischen Lafarge und Heracles vom 17. Juni 1988 (siehe oben Absatz 28, Punkt (19)) ist die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen für die Zeit vom 1. Juni 1988 bis 15. Juni 1991. (11) Der Verbotstatbestand ergibt sich daraus, daß mit diesen Verträgen direkte Verkäufe der beiden griechischen Hersteller auf den europäischen Märkten verhindert und ein Teil der betreffenden Mengen nach anderen Märkten umgeleitet werden sollten und dies den Parteien bekannt war (siehe oben Absatz 28, Punkte (1) bis (7), (18) und (19)). d) Griechische Hersteller - CBR via Holderbank (12) Der Vertrag zwischen Umar und CBR vom 15. Juli 1988 (siehe oben Absatz 28, Punkte (20) und (21)) stellt als indirekte Konkretisierung einer zwischen CBR, Heracles und Titan abgestimmten Verhaltensweise betreffend die Begrenzung der Lieferungen dieser griechischen Hersteller nach Benelux als Gegenleistung für Käufe seitens CBR einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 für die Zeit vom 4. Mai 1988 bis 31. Dezember 1990 dar. Der Verbotstatbestand ergibt sich daraus, daß mit diesem Vertrag direkte Verkäufe der beiden griechischen Hersteller auf den Benelux-Märkten verhindert werden sollten und dies den Parteien bekannt war (siehe oben Absatz 28, Punkte (1) bis (7), (16), (17), (20) und (21)). e) Griechische Hersteller - Scancem (Aker/Euroc) (13) Die Verträge zwischen Titan und Scancem (Aker/Euroc) vom 28. Januar 1987, 7. Oktober 1987 und 15. Oktober 1987 nebst Nachträgen (siehe oben Absatz 28, Punkt (22)) sind die Konkretisierung einer nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen für die Zeit vom 28. Januar 1987 bis 31. Dezember 1990. Der Verbotstatbestand ergibt sich daraus, daß mit diesen Verträgen die betreffenden Mengen nach anderen als europäischen Märkten umgeleitet werden sollten und dies den Parteien bekannt war (siehe oben Absatz 28, Punkte (1) bis (7) und (22)). 57. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Sämtliche in diesem Kapitel erläuterten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen wirken sich unmittelbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus. Sie sind Teil einer Gesamtstrategie mit dem Ziel, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und bezwecken, für sich genommen, ausserdem, entweder die Handelsströme von einem Gemeinschaftsland nach anderen Gemeinschaftsländern zu verlagern oder den Absatz der betreffenden Mengen auf den Märkten der Mitgliedstaaten zu verhindern. Sie sind mithin ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. KAPITEL 10 Die in Kapitel 6 beschriebenen Praktiken 58. Die im Rahmen des ECEC abgestimmten Verhaltensweisen (1) Für eine Beurteilung der Tätigkeit des ECEC muß diese in ihren historischen Zusammenhang eingeordnet werden. (2) Wie in den Kapiteln 3 und 8 dargelegt, haben Cembureau und dessen Mitglieder das Cembureau-Übereinkommen oder -Prinzip der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte beschlossen; obgleich die Kommission in diesem Zusammenhang einen Verstoß erst ab 14. Januar 1983 feststellt, gibt es verschiedene Anzeichen (siehe oben Absatz 45, Punkt (6)) dafür, daß das Prinzip schon früher bestand. Zu seiner Druchsetzung mussten Mittel und Wege gefunden werden, um die Produktionsüberschüsse der Cembureau-Mitglieder zu steuern und um zu verhindern, daß diese Überschüsse auf die europäischen Märkte umgeleitet werden. So kam es zur Gründung des European Export Committee im Rahmen von Cembureau und später zur Gründung des "Londoner Clubs" ausserhalb von Cembureau und nach der Aufspaltung der Tätigkeiten dieses Clubs zur Gründung von ECEC und EPC. Auch wenn die Errichtung dieser Ausschüsse in die Zeit vor der Festlegung des Cembureau-Übereinkommens oder -Prinzips der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte fällt, stellte deren Tätigkeit eine der Maßnahmen zur Durchführung und Begleitung dieses Übereinkommens oder Prinzips dar. Respektierung der Inlandsmärkte und Steuerung der Ausfuhren gehen Hand in Hand (siehe Vermerk von Blü Circle vom 1. Dezember 1983, vgl. oben Absatz 18, Punkt (2)), da das Risiko eines Verstosses gegen die Regel der Respektierung der Inlandsmärkte sehr groß ist, wenn in Drittländern keine Absatzmöglichkeiten gefunden werden. (3) Auch wenn in der ECEC-Gründungsakte kein direkter Zusammenhang zwischen der Regel des Inlandsmarktes und der Steuerung der Ausfuhren zu finden ist, bedeutet dies nicht, daß ein solcher Zusammenhang nicht besteht. Dieser ergibt sich aus folgenden Elementen: a) Die Mitglieder von ECEC sind gleichzeitig entweder direkt (Aalborg, SFIC, Association of the Greek Cement Industry, Irish Cement, Italcementi, Unicem, Cementir, Oficemen und ATIC) oder indirekt über ihre nationalen Vereinigungen (Dyckerhoff, Alsen, Nodcement, ENCI und Castle) Mitglied von Cembureau (siehe hierzu Ausführungen in Absatz 44). Sie sind folglich sämtlich gehalten, die Inlandsmarktregel zu beachten. Ihr Verhalten wird mithin durch diese Verpflichtung in dem Sinne beeinflusst, daß sie ihre Produktionsüberschüsse nach Drittländern leiten müssen. b) Gleichzeitig sind die Mitglieder von EPC (siehe oben Absatz 35, Punkt (3)) mit Ausnahme von Blü Circle über ihre nationalen Vereinigungen indirekt Mitglied von ECEC. Damit beeinflusst die Tätigkeit von EPC das Verhalten und die Tätigkeit von ECEC und dessen Mitgliedern. Auch bestand zwischen den beiden Komitees bis 1986 eine institutionelle und ab September 1986 eine faktische Verbindung (siehe oben Absatz 32). c) Jedenfalls ergibt sich aus den Dokumenten von ECEC (siehe oben Absatz 33, Punkte (4) und (5)), daß sich dessen Tätigkeiten in Wirklichkeit nicht auf die Fernexportmärkte beschränkten. So haben sich die ECEC-Mitglieder auf ihren Treffen mit der Situation der Importe und der Angebots- und Nachfragesituation in den Mitgliedsländern befasst. Mithin haben die ECEC-Mitglieder selbst eine Verbindung zwischen Inlandsmärkten und Fernexportmärkten hergestellt. Es ist richtig, daß die Haupttätigkeiten von ECEC in der Beschaffung und Weitergabe von Informationen über die Verkäufe in den verschiedenen Drittlands-Exportmärkten bestanden. Ausserdem dienten die Treffen dazu, die Angebots- und Nachfragesituation in den verschiedenen Exportmärkten, die Exportabsichten der Mitglieder betreffend diese Märkte und die dort möglichen oder praktizierten Preise eingehender zu analysieren. Dies alles steht jedoch in einem engen Zusammenhang mit den die Inlandsmärkte betreffenden Anliegen der ECEC-Mitglieder, da die Kenntnis dieser Elemente den ECEC-Mitgliedern, was die wirksame Steuerung der Produktionsüberschüsse betrifft, Sicherheit bietet. Die ECEC-Mitglieder erhalten auf diese Weise Gewißheit, daß diese Überschüsse - von vereinzelten geringen Mengen abgesehen - nicht auf die europäischen Märkte geworfen werden. (4) Subjektiv gesehen sind es die ECEC-Mitglieder selbst, die den Zusammenhang zwischen Inlandsmärkten und Exportmärkten hergestellt haben. Objektiv gesehen hat von dem Zeitpunkt an, als sich die ECEC-Mitglieder über die Verkäufe in den Exportmärkten abzustimmen begannen (siehe oben Absatz 33, Punkte (1), (2) und (3)), diese Abstimmung ihre Absatzpolitik auf den Inlandsmärkten beeinflusst, da sie ohne eine solche Abstimmung in der Ungewißheit über die für die Aufuhr verfügbaren Mengen und die im Export praktizierbaren Preise möglicherweise beschlossen hätten, mehr Ware in den Mitgliedstaaten abzusetzen, und damit die Struktur des innergemeinschaftlichen Handels geändert hätten (223). Die abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die bei Ausfuhren nach Drittländern zu beachtende Handelspolitik können deshalb nicht gesondert betrachtet werden, sondern müssen als ein Ganzes gesehen werden, das untrennbar mit der Vereinbarung über die Respektierung der jeweiligen nationalen Märkte verknüpft ist. (5) Die These, das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 gelte nicht für wettbewerbseinschränkende Praktiken bei für den Export bestimmten Erzeugnissen, weil diese Praktiken keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hätten, kann nicht akzeptiert werden, da mit der Zusammenarbeit im Rahmen von ECEC eine Stärkung der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte bezweckt und bewirkt wurde. (6) Die in Absatz 33 aufgeführten abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Prüfung der Situation auf den Inlandsmärkten der Mitgliedsländer und auf den Drittlands-Exportmärkten stellen Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 für die Zeit vom 14. März 1984 bis 22. September 1989 - Datum der ersten und der letzten der Kommission bekannten Sitzung - dar. Mit diesen Verhaltensweisen haben die ECEC-Mitglieder auf eine eigenständige Ausfuhrpolitik verzichtet und ein System der Solidarität und Überwachung geschaffen, das sie vor einem Eindringen von Wettbewerbern in ihre jeweiligen nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft schützen sollte. (7) Diese Verstösse wurden begangen vom 14. März 1984 bis 22. September 1989 durch Fédération de l'Industrie Cimentière, Aalborg, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Dyckerhoff, Alsen, Nordcement, Association of the Greek Cement Industry, Irish Cement, Italcementi, Unicem, Cementir und ENCI und vom 1. Januar 1986 bis 22. September 1989 von Oficemen, ATIC und Castle. (8) Wie oben in Absatz 56, Punkt (4), ausgeführt, haftet Castle Cement als Rechtsnachfolgerin von RTZ Cement auch für deren Verstösse vor April 1988. (9) Die Fédération de l'Industrie Cimentière, die in die Rechte und Pflichten der liquidierten Cimbel S.A. eingetreten ist (Niederschrift von der FIC-Vorstandssitzung Nr. 102 vom 16. Oktober 1985, Dok. 33126/2070-2079), haftet als Rechtsnachfolgerin auch für die Verstösse, die dem früheren ECEC-Mitglied Cimbel S.A. zuzurechnen sind. 59. Die abgestimmten Verhaltensweisen im Rahmen von EPC (1) Der Zusammenhang zwischen Inlandsmarktregel und Steuerung der Produktionsüberschüsse trifft auch auf die Zusammenarbeit im Rahmen von EPC zu. Dies wird nicht nur durch den historischen Zusammenhang der Gründung von EPC, sondern auch durch folgende Sachverhalte belegt. a) Mit der Errichtung von EPC "wollten die Präsidenten (laut Aussage von EPC-Mitglied Ciments Français) eine Kontrolle über die Exporteure ausüben" (siehe oben Absatz 35, Punkt (5)). Durch Definition des WCC in Abgrenzung zum EPC bezeichnet Ciments Français WCC als "einen informellen Club, der im Weißzementbereich das ist, was das ,Policy' im Grauzementbereich ist" (siehe oben Absatz 35, Punkt (6)). Regel des WCC ist die Respektierung der Inlandsmärkte. b) Die Mitglieder von EPC sind über ihre nationalen Vereinigungen indirekt Mitglied von Cembureau und damit gehalten, die Inlandsmarktregel zu beachten. c) Die Probleme des innergemeinschaftlichen Handels sind verschiedentliche Male im Rahmen des EPC geprüft worden. So hat Valenciana ihren Kollegen versichert, daß weder sie noch Cementos del Mar an Lieferungen nach dem Vereinigten Königreich beteiligt sind (siehe oben Absatz 36, Punkt (2)); Herr Gac sprach davon, daß geprüft werden müsse, wie ernst die spanische Drohung zu nehmen ist, nach dem Vereinigten Königreich zu exportieren (siehe oben Absatz 36, Punkt (3)); Herr Gac warf die Frage auf, ob das EPC angesichts der griechischen Drohungen, nach Europa zu exportieren, im Rahmen der derzeitigen Vereinbarung fortbestehen könne (siehe oben Absatz 36, Punkt (4)); Herr Gac sprach von der Gefahr, die die europäische und weltweite Überkapazität für die Zukunft der nationalen Märkte bedeutet (siehe oben Absatz 36, Punkt (5)); der EPC-Vorsitzende brachte die Absprachen zwischen griechischen und britischen Herstellern zur Sprache und stellte die Frage, inwieweit die Cembureau Task Force derzeit noch funktionsfähig ist (siehe oben Absatz 36, Punkt (6)); zur Sprache gebracht wurden das Problem des innereuropäischen Handels und die defizitäre Angebotssituation im Vereinigten Königreich angesichts einer gestiegenen Nachfrage (siehe oben Absatz 36, Punkt (7)); Ciments Français berichtete über den Stand der Verhandlungen zwischen Lafarge und Heracles/Titan über die Übernahme "destabilisierender" Mengen (siehe oben Absatz 36, Punkt (8)). Mithin haben die EPC-Mitglieder selbst einen Zusammenhang zwischen Inlandsmärkten und Exportmärkten hergestellt; der EPC-Vorsitzende und der EPC-Sekretär stellten die Frage nach dem Überleben von EPC angesichts der Exporte von EPC-Mitgliedern nach den Ländern anderer EPC-Mitglieder. Es ist richtig, daß die hauptsächlichen Tätigkeiten des EPC in der Beschaffung und Weitergabe von Informationen über die Verkäufe der Mitglieder auf den verschiedenen Drittlands-Exportmärkten bestehen. Ausserdem teilen sich die Mitglieder die Exportmärkte auf, setzen die auf den verschiedenen Märkten zu praktizierenden Preise fest und informieren sich über die praktizierten Preise. Dies alles steht jedoch in einem engen Zusammenhang mit den die Inlandsmärkte betreffenden Anliegen der ECEC-Mitglieder, da die Kenntnis dieser Elemente den EPC-Mitgliedern, was die wirksame Steuerung der Produktionsüberschüsse betrifft, Sicherheit bietet. Die EPC-Mitglieder erhalten auf diese Weise Gewißheit, daß diese Überschüsse - von vereinzelten geringen Mengen abgesehen - nicht auf die europäischen Märkte geworfen werden. (2) Unter Berücksichtigung der Definition, die einige Mitglieder von dem Zweck des EPC und den dessen Tätigkeit zugrundeliegenden Regeln geben, sowie unter Berücksichtigung der Befürchtungen, die die Mitglieder hinsichtlich der Überlebenschancen des EPC im Falle eines zunehmenden innergemeinschaftlichen Handels äussern, wie auch des Zusammenhangs, den die Mitglieder zwischen Inlandsmärkten, innergemeinschaftlichem Handel und Fernexportmärkten herstellen, muß die Kommission davon ausgehen, daß die Respektierung der Inlandsmärkte die Grundregel der Zusammenarbeit im Fernexport ist, da diese Zusammenarbeit in Frage gestellt sein kann, wenn ein EPC-Mitglied mit seinen Exporten den Inlandsmarkt eines anderen EPC-Mitglieds bedroht. Die Kommission folgert daraus, daß eines der Ziele des EPC die Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft ist. Wie im Falle des ECEC ergibt sich daraus, daß die Tatsache, daß die Tätigkeiten des EPC vor allem die Drittlandsmärkte betrafen, über eines nicht hinwegtäuschen darf: die Zusammenarbeit auf den Fernexportmärkten war eng mit der Regel der Respektierung der Inlandsmärkte innerhalb der Cembureau-Länder verbunden und trug wesentlich zu deren Beachtung bei. (3) Die Zusammenarbeit, wie sie zwischen den Mitgliedern im Wege der Prüfung der Marktlage in der Gemeinschaft, der Aufteilung der Drittlandsmärkte, der Festsetzung der Preise für die für den Fernexport bestimmten Erzeugnisse und des Austauschs individualisierter Angaben über die für die Ausfuhr zur Verfügung stehenden und die tatsächlich nach dritten Ländern exportierten Mengen bewerkstelligt wurde, stellt eine fortgesetzte abgestimmte Verhaltensweise zwischen den EPC-Mitgliedern dar. Mit dieser abgestimmten Verhaltensweise haben die EPC-Mitglieder auf eine eigenständige Ausfuhrpolitik verzichtet und ein System der Solidarität und Überwachung geschaffen, mit dem sie vor einem Eindringen von Wettbewerbern in ihre jeweiligen nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft geschützt werden sollten. (4) Diese abgestimmte Verhaltensweise stellt einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 dar, der in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis 19. Mai 1989 - Datum der ersten und der letzten der Kommission bekannten Sitzung - von Lafarge, Titan, Heracles und Halkis, in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis 17. Februar 1989 von Ciments Français, in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis 12. Oktober 1987 von Blü Circle und in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 19. Mai 1989 von Hispacement, Hornos Ibéricos, Valenciana und Cementos del Mar begangen wurde. (5) Die Beschwerdepunkte gegen Cementos del Mar S.A. und Cementos del Atlántico S.A. wurden der Compañia Valenciana de Cementos Portland S.A. mitgeteilt. Valenciana erklärte, sie habe zum Zeitpunkt des fraglichen Sachverhalts und der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht die Kontrolle über Cementos del Mar und Cementos del Atlantico ausgeuebt, und verlangte eine neuerliche Mitteilung der Beschwerdepunkte und neuerlichen Zugang zu der Akte für diese Gesellschaften. Nach Auffassung der Kommission behauptete Valenciana zu Unrecht, nicht die Kontrolle über Cementos del Mar und Cementos del Atlántico zu haben. Zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte besaß Valenciana 50 % des Kapitals von Cementos del Mar, während Banco Bilbao Vizcaya und Banco Central die restlichen 50 % des Kapitals zu gleichen Teilen innehatten (nach "El PaÍs" vom 21. Mai 1990 hielten die beiden Banken die Aktien nur als Sicherheit für Darlehen, die sie Valenciana gewährt hatten: "Por cüstiones de formalización de la operación de aval, el BBV y el Central tomaron el 25 % cada uno de Cementos del Mar, filial de Valenciana"), und 50 % des Kapitals von Cementos del Atlantico, während sich das restliche Kapital in Händen von Cementos del Mar befand; dem Verwaltungsrat von Cementos del Mar gehörten laut Erklärung von Cementos del Mar vom 23. November 1990, die unter Nr. 189 des Registro Mercantil von Madrid registriert ist, ab 3. Oktober 1990 folgende Personen an: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Daraus folgt, daß Valenciana, die seit April 1992 99,95 % des Kapitals von Cementos del Mar besitzt, zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte Cementos del Mar kontrollierte, da mindestens vier (oder selbst fünf) von sieben Verwaltungsratsmitgliedern Valenciana im Verwaltungsrat von Cementos del Mar vertraten. Valenciana, die seit mindestens 1990 Cementos del Mar kontrolliert, haftet als Rechtsnachfolgerin und als Unternehmen, das die Wirtschaftstätigkeiten von Cementos del Mar fortführte, für deren Verhalten. 60. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Die in diesem Kapitel beschriebenen Wettbewerbseinschränkungen sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Sie sind Teil einer Gesamtstrategie mit dem Ziel, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; ausserdem soll mit ihnen, für sich genommen, erreicht werden, daß die Produktionsüberschüsse nicht in der Gemeinschaft abgesetzt, sondern nach Drittländern umgeleitet werden. Selbst wenn sich die Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Praktiken zur Umleitung der Ausfuhren trennen ließen - was nicht zutrifft -, muß die Kommission die globalen Auswirkungen der fraglichen Verhaltensweisen auf die Aufrechterhaltung eines normalen Handelsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten untersuchen (224). KAPITEL 11 Die in Kapitel 7 beschriebenen Vereinbarungen und Verhaltensweisen 61. Respektierung der Inlandsmärkte der WCC-Mitglieder (1) Die in Absatz 39 erwähnten Schriftstücke machen deutlich, daß die Aufgabe des WCC darin bestand, die Inlandsmärkte der Mitglieder zu schützen und deren Produktionsüberschüsse im allseitigen Einvernehmen auszuführen. (2) Die Mitglieder des WCC haben eine enge Zusammenarbeit eingeführt und eine Interessengemeinschaft gegründet, in der die Aufteilung der Gemeinschaftsmärkte Grundlage eines allseitigen Einvernehmens bildet. Damit diese Aufteilung funktionieren kann, wurde sie durch die Praktik verstärkt, den Teil der Produktion, der von den Märkten der Sitzländer der jeweiligen Mitglieder nicht aufgenommen werden kann, nach dritten Ländern zu exportieren. Schutz der Inlandsmärkte und Umleitung der Produktionsüberschüsse in den Export bilden somit zwei untrennbare Aspekte ein und derselben Verpflichtung. (3) Von der Inlandsmarktregel wurde, wie die Fälle Blü Circle - Lafarge (siehe Absatz 39/c) und Italcementi - Dyckerhoff (siehe Absatz 39/d) beweisen, effektiv Gebrauch gemacht. Verstösse gegen diese Regel wurden, wie der Fall Aalborg (siehe Absatz 39/a) und die damit verbundenen Fälle Alsen und Blü Circle (siehe Absatz 39/b) belegen, effektiv geahndet. (4) Die Inlandsmarktregel weist gleichermassen Elemente einer abgestimmten Verhaltensweise und einer Vereinbarung auf. In ihr kann für die Zeit vom 6. Mai 1982 bis 20. Mai 1984 eine abgestimmte Verhaltensweise gesehen werden, da bis zu diesem Zeitpunkt in den Sitzungsniederschriften keine Rede von der von den Mitgliedern zum Ausdruck gebrachten Willensübereinstimmung ist, während ab 21. Mai 1984 (siehe oben Absatz 39, Punkt (9)) in ihr eine Vereinbarung gesehen werden kann, da auf der Sitzung vom 21. Mai 1984 die Mitglieder eindeutig ihren Willen zur Teilnahme an einer Vereinbarung bekundet haben, indem sie daran erinnern, "daß die Respektierung der ,home markets' eine absolute Bedingung für die Teilnahme im WCC und WCPC ist" und die Vereinbarung auf den nachfolgenden Sitzungen bestätigt wurde. Die Fälle Italcementi - Dyckerhoff (siehe Absatz 39/d) und Blü Circle - Lafarge (siehe Absatz 39/c) stellen eine Konkretisierung dieser Vereinbarung dar. Die abgestimmte Verhaltensweise und die Vereinbarung betreffend die Inlandsmarktregel stellten für die Zeit vom 6. Mai 1982 bis 26. Mai 1988 eine fortgesetzte Zuwiderhandlung dar, da von einer Kontinuität zwischen dem neunköpfigen und dem sechsköpfigen WCC - zumindest was dessen Mitglieder betrifft - ausgegangen werden kann. (5) Die Umleitung der Produktionsüberschüsse in den Export nach Drittländern, die als eine Ergänzung der abgestimmten Verhaltensweise und der Vereinbarung betreffend den Schutz der Inlandsmärkte zu gelten hat, stellt eine fortgesetzte abgestimmte Verhaltensweise für die Zeit 1982 bis 1988 dar. (6) Diese Vereinbarung und diese fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweisen stellen für die Zeit vom 6. Mai 1982 bis 26. Mai 1988 - Datum der ersten und der letzten der Kommission bekannten Sitzungen - von Italcementi, Dyckerhoff, Lafarge, Ciments Français und CBR und für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 26. Mai 1988 von Valenciana begangene Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 dar. (7) Die abgestimmte Verhaltensweise und die Vereinbarung, die den Schutz der nationalen Märkte bezwecken und bewirken, werden durch Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c) ausdrücklich verbo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.