Europäische Union

94/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement)

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suchungen einen Riegel vorzuschieben; - die für Deutschland, Spanien, Frankreich und das Vereinigte Königreich übermittelten Durchschnittspreise enthielten keine Identifizierung der Hersteller. Diese Informationen wurden über Cembureau im Kontext der Beratungen der Delegationsleiter in Umlauf gebracht (siehe oben Punkt (1)). Sie waren nicht öffentlich zugänglich oder jedenfalls schwer zu beschaffen. Es handelte sich um Durchschnittswerte aktueller Preise und somit um Informationen, die dazu angetan waren, einen Markteintritt zu erleichtern. Grundsätzlich hatten die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die sie weitergaben, nichts mit einem solchen Markteintritt zu tun, es sei denn, daß ihre tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerber veranlasst werden sollten, bei einem allfälligen Eintritt in ihren Markt die "einheimischen" Preise zu praktizieren. (15) In dem vorstehend beschriebenen Kontext stellte die Weitergabe von Preisinformationen, die nach den der Kommission vorliegenden Dokumenten zumindest in den Jahren 1984 bis 1988 praktiziert wurde, in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1988 eine zwischen Cembureau und den oben in Punkt (5) namentlich genannten Cembureau-Mitgliedern abgestimmte Verhaltensweise dar. Im Falle von Oficemen und ATIC berücksichtigt die Kommission für die Zuwiderhandlung den Zeitraum ab 1. Januar 1986. Diese abgestimmte Verhaltensweise ist eine Wettbewerbseinschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1, da sie als Ergänzung der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte eine Koordinierung des Verhaltens der Marktteilnehmer bezweckt. Zwar könnten sich die exportwilligen Unternehmen die Tarife ihrer Wettbewerber im Bestimmungsland besorgen, doch ist dieses Verfahren viel komplizierter und zeitaufwendiger. Jedenfalls halten Cembureau und dessen Mitglieder dieses Verfahren nicht für sicher und verläßlich genug, da sie die Weitergabe der Preisinformationen institutionalisiert haben. Andererseits lässt sich nicht behaupten, daß die fraglichen Tarife als solche oftmals keinen perfekten Vergleich zwischen den Preisen der verschiedenen Länder gestatten, da, wie Cembureau einräumt, "ein Zementhersteller, der die Normen und Transportkosten genau kennt, diese Preise natürlich benutzen kann" (siehe oben Absatz 16, Punkt (22)). 48. Die in Kapitel 4 Absatz 20 beschriebenen Verhaltensweisen: Frankreich - Italien (1) Das in Absatz 20 beschriebene Verhalten ordnet sich ein in die Anwendung der allgemeinen Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte, mit der der Handel zwischen Cembureau-Mitgliedsländern untereinander begrenzt und bei grenzueberschreitenden Lieferungen die Inlandspreise angewendet werden sollen. (2) Buzzi macht geltend, sie sei kein Mitglied von Cembureau und ihr Verhalten stelle mithin keine Anwendung des Cembureau-Prinzips dar. Es trifft zu, daß Buzzi Cembureau nicht angehört. Andererseits sind aber die drei fraglichen französischen Hersteller über ihre Vereinigung indirekt Mitglied von Cembureau. Auch wenn Buzzi nicht Cembureau-Mitglied war, hat das Unternehmen über seine Kontakte mit den französischen Herstellern, die mit Cembureau in Verbindung standen, die fragliche Vereinbarung de facto angewendet. Entscheidend ist das objektive Element in Gestalt der allgemeinen Vereinbarung. Wenn die Beziehungen zwischen Buzzi und den französischen Herstellern nicht auf den Treffen der Delegationsleiter zur Sprache gebracht wurden, bedeutet dies nicht, daß es sich hier nicht um eine Anwendung der allgemeinen Vereinbarung handelt (siehe oben Absatz 45, insbesondere Punkt (8), und Absatz 46, Punkt (2)). Schließlich ist unabhängig von der Stellung Buzzis gegenüber Cembureau und von der Frage, inwieweit Buzzi Kenntnis von der Vereinbarung hatte, festzuhalten, daß die nachstehend beschriebenen abgestimmten Verhaltensweisen als solche einen Verstoß von Buzzi gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellen. a) Lafarge - Buzzi (3) Die von Buzzi anläßlich des Gesprächs mit Lafarge vom 26. November 1988 angekündigte Absicht, den südfranzösischen Markt Lafarge zu überlassen, den Markt der Côte d'Azur nicht zu stören, dem Wettbewerb ("dem Krieg") aus dem Weg zu gehen und zwecks Vermeidung von Konflikten eine gütliche Einigung anzustreben, sowie die Offenlegung ihrer künftigen Pläne zur Aufteilung der Versorgungsquellen stellen eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. Obgleich die Bestimmungen besagten Artikels allen direkten oder indirekten Kontakten mit dem Ziel, einem Konkurrenten das eigene beschlossene oder geplante Marktverhalten offenzulegen, entgegenstehen, haben sich Buzzi und Lafarge durch ihre Kontakte am 26. November 1988 unter den in Absatz 20, Punkte (3) und (7), beschriebenen Bedingungen darauf verständigt, ihr eigenständiges Verhalten und insbesondere das eigenständige Verhalten von Buzzi einzuschränken und sich letztendlich den südfranzösischen Markt aufzuteilen und ihre künftige Eigenständigkeit, was die Produktionsquellen in den Gebieten entlang der französisch-italienischen Grenze betrifft, einzuschränken. So hat, wie aus den Ausführungen in Absatz 20, Punkt (7), hervorgeht, Lafarge von Buzzi Informationen darüber erhalten, wie sich Buzzi auf dem Markt zu verhalten beabsichtigt - und sich dann auch tatsächlich verhielt (216). b) Ciments Français - Buzzi (4) Ciments Français hat Buzzi auf deren Antrag am 17. März 1988 die Preisliste ihres Werks Beaucaire sowie die im Laufe des Jahres geplante durchschnittliche Preiserhöhung mitgeteilt. Dies stellt eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. (5) Ciments Français behauptet (siehe Protokoll der mündlichen Anhörung, Sitzung vom 5. März 1993, Anhang 4), sie sei kein Konkurrent von Buzzi, da ihr Werk Beaucaire 200 km von der italienischen Grenze entfernt liegt und rund 86 % seiner Verkäufe in den nicht an Italien angrenzenden französischen Departements tätigt und wohl kaum erwartet werden kann, daß Buzzi im Raum Beaucaire verkauft, wo sie doch die Möglichkeit hat, ihre Produktion auf dem eigenen Regionalmarkt abzusetzen. Ausserdem habe der übermittelte Tarif nur historischen Wert gehabt und sei die mitgeteilte Preiserhöhung nur eine Hypothese gewesen, die sich in der Folgezeit nicht bestätigte, da der Preisanstieg 2,5 % betrug. Die Kommission verweist dazu nur auf folgende Sachverhalte: Erstens tätigt Buzzi Exporte nach Frankreich. Zweitens überschneiden sich die "natürlichen" Märkte von Ciments Français, deren Werk Beaucaire 200 km von der italienischen Grenze entfernt ist, und von Buzzi (deren Werk Robilante weniger als 80 km von der französischen Grenze entfernt ist) auch dann, wenn man die These der französischen Hersteller akzeptiert, wonach bei Zement der Beförderungsradius 150 bis 200 km beträgt. Ciments Français und Buzzi sind folglich tatsächliche oder zumindest potentielle Wettbewerber. Die Buzzi im März 1988 übermittelte Preisliste vom März 1987 hatte entgegen den Behauptungen von Ciments Français nicht nur historischen, sondern auch aktuellen Wert. Dies geht daraus hervor, daß Ciments Français ihre Preise für Beaucaire am 1. September 1988 änderte. Die mitgeteilte Preisvorausschätzung war auch für Ciments Français nur eine Vorausschätzung; durch deren Übermittlung wurde Buzzi in die Lage versetzt, auch nach den vorgesehenen Preisänderungen die Marktentwicklung mit einem hohen Maß an Gewißheit, ihre Preispolitik vorauszuschätzen. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, daß Ciments Français und Buzzi tatsächliche oder zumindest potentielle Konkurrenten sind und daß die Unterrichtung eines Wettbewerbers über das eigene geplante Marktverhalten, womit dessen Wettbewerbsverhalten beeinflusst werden kann, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellt. c) Vicat - Buzzi (6) Der Austausch von Preisinformationen vom 11./16. Mai 1983 und vom April und Juli 1986 sowie die Ankündigung von Buzzi gegenüber Vicat vom 23. April 1986, Buzzi beabsichtige keine Bestellungen aus Nizza und Toulon anzunehmen, stellen eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. Selbst wenn sich die Tarife von Wettbewerbern über Kunden besorgen lassen, ist dieses Verfahren doch komplizierter und zeitaufwendiger. Ausserdem betraf der Austausch nicht nur die Tarife, sondern bei einer Gelegenheit auch die erwarteten Preiserhöhungen. Mit dieser abgestimmten Verhaltensweise versicherte Buzzi Vicat ihrer Bereitschaft, den südfranzösischen Markt nicht zu stören; andererseits wollten sich Vicat und Buzzi durch den Austausch der Tarife und die Mitteilung der Preiserhöhungen ein angemessenes Maß an Sicherheit darüber verschaffen, daß bei weiteren Exporten eine Preispolitik ähnlich derjenigen von Vicat zum Tragen kommen würde. Auf diese Weise wurde ein grosser Teil des mit jeder eigenständigen Änderung des Marktverhaltens verbundenen normalen Risikos ausgeschaltet. d) Dauer der Zuwiderhandlungen (7) Für jeden der vier betroffenen Hersteller muß die Dauer der Zuwiderhandlungen zwangsläufig unter Berücksichtigung der Zeitpunkte der entsprechenden Beweise bestimmt werden. So hat sich Buzzi zuerst mit Vicat, dann mit Ciments Français und zuletzt mit Lafarge abgestimmt. Die Abstimmung mit Vicat betraf die Preise und die Aufteilung des südfranzösischen Marktes, diejenige mit Lafarge die Aufteilung des südfranzösischen Marktes und der Versorgungsquellen und diejenige mit Ciments Français die Preise. Somit lässt sich eine Kontinuität im Verhalten von Buzzi feststellen, das der Reihe nach den drei genannten französischen Herstellern gegenüber zum Ausdruck gebracht wurde. Als Beginn der Zuwiderhandlung von Buzzi hat folglich das Datum der ersten Abstimmung mit Vicat, d.h. der 11. Mai 1983, zu gelten. In Ermangelung anderer genauer Hinweise, was das Ende der Zuwiderhandlung betrifft, geht die Kommission davon aus, daß die Zuwiderhandlung mindestens bis Ende 1988 gedauert hat, da die letzte Abstimmung mit Lafarge vom 26. November 1988 datiert und Buzzi darin Lafarge von ihrem künftigen Marktverhalten in Kenntnis setzt. Auch gegenüber den drei französischen Herstellern ist Dezember 1988 als Ende der Zuwiderhandlung anzusetzen, da die Bekundungen von Buzzi, selbst wenn sie gegenüber den drei französischen Herstellern individuell erfolgten, letztlich allen dreien zugute kamen. Selbst wenn der Beginn der Zuwiderhandlung für jeden der drei französischen Hersteller je nach Datum der Beweise verschieden sein kann, muß somit als Ende der Zuwiderhandlung das gleiche Datum angesetzt werden. Somit haben nach Auffassung der Kommission >PLATZ FÜR EINE TABELLE> gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. 49. Die in Kapitel 4 Absatz 21 beschriebenen Verhaltensweisen: Spanien - Portugal (1) Die auf den Treffen vom 22. Juli 1985 bis 24. April 1989 zwischen Oficemen, Cimpor und Secil vereinbarten Beschränkungen stellen eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. Mit dieser Vereinbarung haben sich die spanische Vereinigung und die betreffenden portugiesischen Unternehmen vorsätzlich und in dem Wissen, gegen die Gesetze ihrer Länder und die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verstossen (siehe Niederschrift von der Sitzung vom 22. Juli 1985 in Absatz 21, Punkt (2)), für eine Form der Zusammenarbeit entschieden, mit der bezweckt wurde, den Zementhandel zwischen den beiden Ländern einzuschränken oder zu verhindern und damit die Nichteinlieferung in ihre jeweiligen angestammten Absatzmärkte zu garantieren und die Abschottung des spanischen und des portugiesischen Marktes zu besiegeln. Die fragliche Vereinbarung stellt eine Zuwiderhandlung für die Zeit vom 1. Januar 1986 - Zeitpunkt des Beitritts Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft - bis mindestens 24. April 1989 dar. (2) Die Vereinbarung wurde effektiv angewendet. So erklärte der Vertreter von Secil gegenüber Hispacement (siehe oben Absatz 21, Punkt (2)), sein Unternehmen sei entschlossen, die Vereinbarung mit den Spaniern einzuhalten, und Cimpor habe trotz der aus Spanien kommenden Bestellungen den Exportversuchungen widerstanden; die Parteien der Vereinbarung tauschten alle Informationen aus, die sie benötigten, um die Exporte von Dritten zu kontrollieren und einzudämmen (siehe oben Absatz 21, Punkt (7)); Cimpor lehnte Lieferungen nach Spanien mit der Standardformel "wir verfügen über keine freien Mengen für den Export" ab, während sie nachweislich in der gleichen Zeit punktüllen Zementbestellungen aus Drittländern stattgab (siehe oben Absatz 21, Punkt (8)). Die betreffenden Unternehmen haben sich also vorsätzlich darauf verständigt, den Wettbewerb in Form von Lieferungen zwischen den beiden Mitgliedstaaten einzuschränken, und diesen Wetbewerb tatsächlich eingeschränkt. (3) Wenn die Parteien, wie in Absatz 21, Punkt (11), dargelegt, tatsächlich verhindern wollten, daß Zement, der nicht den Normen eines Landes entspricht, in den Verkehr gebracht wird, dann erklärt dies nicht, wie von den Herstellern organisierte Kontrollen des Zementhandels zwischen den beiden Ländern dazu angetan hätten sein können, den ausgeführten Zement normengerecht zu machen. Ausserdem kommt es, wie das Gericht erster Instanz in der Rechtssache Hilti festgestellt hat (217), einem Unternehmen (oder einer Unternehmensvereinigung) nicht zu, aus eigener Initiative die Stelle der für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften seines Landes zuständigen staatlichen Behörden einzunehmen und "Maßnahmen zu ergreifen, um Produkte zu eliminieren, die es, zu Recht oder zu Unrecht, im Vergleich zu eigenen Erzeugnissen für qualitativ minderwertig hält." (4) Das Argument der Parteien, die Vereinbarung habe einen Zementhandel zwischen den beiden Parteien keineswegs verhindert, da die portugiesischen Ausfuhren nach Spanien bis 1988 jedes Jahr zugenommen haben, hat kein Gewicht. Wie der Gerichtshof bereits 1966 befand (218), schließt der Umstand, daß eine Vereinbarung eine Zunahme des Handels zwischen Mitgliedstaaten keineswegs verhindert und sogar begünstigt, weder aus, daß die Vereinbarung den Wettbewerb einschränkt, noch daß sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, da sich dieser Handel ohne die wettbewerbseinschränkende Vereinbarung unter anderen Bedingungen hätte entwickeln können. (5) Das Argument von Oficemen, die Kommission könne das Dokument über die Sitzung vom 22. Juli 1985 nicht heranziehen, weil diese Sitzung vor dem Beitritt der beiden Länder zur Gemeinschaft stattfand, ist nicht stichhaltig, da die Kommission zwecks Analyse einer Vereinbarung, die vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats geschlossen und nach diesem Beitritt beibehalten wurde und deren Wirkungen auch nach dem Beitritt festzustellen waren, jedes diese Vereinbarung betreffende Dokument gleich welchen Datums heranziehen kann. 50. Die in Kapitel 4 Absatz 22 beschriebenen Verhaltensweisen: Frankreich - Deutschland a) Die Marktaufteilungsvereinbarungen (1) Die in Absatz 22 genannten Dokumente offenbaren die Existenz zweier Vereinbarungen über die Aufteilung des saarländischen Marktes und über eine mehr allgemeine Reglementierung der Zementlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland. (2) Die Vermerke vom 23. Juni 1982, 22. Juli 1982 und 17. November 1982 (siehe oben Absatz 22, Punkte (1), (4) und (7)) zeigen, daß die Aufteilung des saarländischen Marktes zwischen Ciments Français, Cedest, Heidelberger und Dyckerhoff von keinem der beteiligten Unternehmen bestritten wurde, da die von den Unternehmen angefochtenen Sachverhalte andere Märkte ("ohne Saarland") betrafen. Die Existenz dieser Vereinbarung wird durch die von Dyckerhoff auf dem Treffen vom 9./10. Mai 1983 (siehe oben Absatz 22, Punkt (9)) gegenüber Ciments Français gegebene Erklärung bestätigt, sie beabsichtige nicht, den aus der Vermahlung von 100 000 Tonnen Klinker im Werk von Ciments Luxembourgeois gewonnenen Zement im Saarland und in Frankreich abzusetzen. An dieser Vereinbarung zur Aufteilung des saarländischen Marktes waren anfänglich Ciments Français, Cedest, Heidelberger und Dyckerhoff beteiligt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den nachstehenden Punkten (3), (4) und (5) ist die Kommission jedoch der Auffassung, daß diese Vereinbarung Teil der umfassenderen Regelung der gesamten Beziehungen zwischen deutschen und französischen Herstellern, die nicht mehr auf die vier genannten Hersteller beschränkt war, ist. (3) Im Anschluß an die Lieferungen von Cedest nach anderen deutschen Bundesländern als dem Saarland und die Reaktionen der deutschen Hersteller in Frankreich kam es zu bilateralen Absprachen mit dem Ziel, den grenzueberschreitenden Zementhandel zu begrenzen. So führte das Syndicat Français de l'Industrie Cimentière Gespräche mit dem Bundesverband der Deutschen Zementindustrie und übte zusammen mit den anderen beteiligten französischen Herstellern Druck auf Cedest aus, damit dieses Unternehmen seine Exporte nach Deutschland mässige (siehe Vermerk vom 23. Juni 1982 in Absatz 22, Punkt (4)). Cedest erklärte gegenüber Dyckerhoff und Heidelberger, sie wolle in Deutschland nur an RMC und PZW liefern, und sei bereit, "ihre Lieferungen nach der Bundesrepublik (stets ohne Saarland) künftig an die Entwicklung der in die Bundesrepublik gelieferten Mengen - nach unten wie nach oben - anzupassen" (siehe Vermerk vom 17. November 1982 in Absatz 22, Punkt (7)). Lafarge und Dyckerhoff setzten sich dafür ein, ein aggressives Verhalten zu vermeiden und ein Klima der Harmonie zwischen den exportinteressierten französischen und deutschen Herstellern herzustellen (siehe Vermerke vom 23. Juni 1982, 28. Juli 1982 und 2. September 1982 in Absatz 22, Punkte (4), (5) und (6)). Dyckerhoff setzte Ciments Français von ihren geplanten Maßnahmen gegen den Wettbewerb von Cedest und von ihrer Absicht in Kenntnis, nicht nach Frankreich zu liefern (siehe Vermerke vom 25. Januar 1983 und 17. Mai 1983 in Absatz 22, Punkte (8) und (9)). Das Problem der deutsch-französischen Beziehungen wurde als "kritischer Punkt" auf dem Treffen der Delegationsleiter vom 19. März 1984 erörtert (siehe oben Absatz 19, Punkt (9)). All diese abgestimmten Verhaltensweisen haben zum Abschluß einer Vereinbarung zwischen den beteiligten französischen und deutschen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen geführt. So ist in dem Schreiben vom 22. September 1986 die Rede von den Fortschritten, die bei den regelmässigen Treffen der Herren Laplace, Lose und Brenke gegenüber 1984 erzielt wurden, ferner von einer 1984 getroffenen Vereinbarung, von einer möglichen Verlängerung der Vereinbarung und von einer Differenz zwischen den französischen und den deutschen Lieferungen. Im Vermerk vom 12. August 1987 ist die Rede von einer Fortsetzung der Gespräche zwecks Lösung der im Schreiben vom 22. September 1986 angesprochenen Probleme (siehe oben Absatz 22, Punkt (10)). Dem Informationsaustausch zwischen dem deutschen und dem französischen Verband (siehe oben Absatz 22, Punkt (12)) ist zu entnehmen, daß die angestrebte Verringerung der Differenz zwischen französischen und deutschen Lieferungen zustande kam. Die in diesem Punkt beschriebenen abgestimmten Verhaltensweisen in der Zeit zwischen 1982 und 1984 und die aus dem Schreiben vom 22. September 1986 resultierende Vereinbarung von 1984 stellen Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 dar, die vom Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, von Cedest, von Ciments Français, von Lafarge, vom Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, von Dyckerhoff und von Heidelberger begangen wurden. (4) Da die Vereinbarung über die Aufteilung des saarländischen Marktes, die abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Suche nach einer Lösung zur Beschränkung der Verkäufe von Cedest in anderen deutschen Gebieten als dem Saarland und die im Schreiben vom 22. September 1986 erwähnte Vereinbarung von 1984 sämtlich eine Aufteilung der Märkte und eine Einschränkung des grenzueberschreitenden Handels mit Zement zwischen Frankreich und Deutschland bezweckten, sind nach Auffassung der Kommission diese Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen als eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung anzusehen. Ausserdem ist zu bedenken, daß das Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, der Bundesverband der Deutschen Zementindustrie und Lafarge, selbst wenn sie anfänglich nicht Partei der Saarland-Vereinbarung waren, diese ab 23. Juni 1982, d.h. ab dem Zeitpunkt akzeptierten, zu dem sie beschlossen, sie auf andere Bundesländer auszudehnen und in den umfassenderen Rahmen der Reglementierung des deutsch-französischen Handels einzubinden. Die einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung in Form der Beschränkung des grenzueberschreitenden Handels zwischen Frankreich und Deutschland wurde vom 23. Juni 1982 bis 30. September 1989 vom Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, von Cedest, von Ciments Français, von Lafarge, vom Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, von Dyckerhoff und von Heidelberger begangen. b) Informationsaustausch (5) Der Austausch statistischer Daten zwischen dem Syndicat Français de l'Industrie Cimentière und dem Bundesverband der Deutschen Zementindustrie stellt nach den der Kommission vorliegenden Informationen (siehe oben Absatz 22, Punkt (12)) in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis 30. September 1989 eine den Wettbewerb einschränkende abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar. Dieser Informationsaustausch ist zu den oben erwähnten Marktaufteilungsvereinbarungen in Beziehung zu setzen und soll den beiden Verbänden eine Kontrolle über die Einhaltung der mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen sowie über deren Bestimmung nach Bundesländern gestatten (siehe oben Absatz 22, Punkt (12)). Wie in Absatz 22, Punkte (12) und (18), ausgeführt, gibt es für die Bestimmung der Ausfuhren nach Bundesländern keine plausible Erklärung, es sei denn eine auf dem Austausch von Informationen basierende Abstimmung. Diese Praktik schafft eine künstliche Marktsituation, in der durch eine anomale Transparenz und Stabilität des Handels zwischen Mitgliedstaaten das Wettbewerbsverhalten der teilnehmenden Wirtschaftsbeteiligten fixiert und so die mit dem Wettbewerb verbundenen Risiken ausgeschaltet werden. 51. Die in Kapitel 4 Absatz 23 beschriebenen Verhaltensweisen: Belgien - Niederlande - Deutschland Die Kommission hatte auf Seite 34, Fußnote 10, der Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits angekündigt, daß die Vereinbarung betreffend CBS im Rahmen eines gesonderten Verfahrens geprüft würde. Die betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen haben im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht, sie könnten sich gegen den gegen sie erhobenen Vorwurf der Aufteilung des niederländischen Marktes nur dann richtig verteidigen, wenn eine globale Stellungnahme der Kommission mit einer Beurteilung der CBS-Vereinbarung vorliege. Die Kommission hält es unter diesen Umständen nicht für angezeigt, in der vorliegenden Entscheidung zu den in Kapitel 4 Absatz 23 dargelegten Sachverhalten Stellung zu nehmen. 52. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Alle in diesem Kapitel erwähnten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen wirken sich unmittelbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus. Sie sind Teil einer Gesamtstrategie mit dem Ziel, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und zielen ausserdem, für sich genommen, darauf ab, den Handel zwischen Mitgliestaaten auszuschalten oder sicherzustellen, daß dieser Handel im Rahmen von Absprachen über die Mengen, die von einem Land in das andere exportiert werden dürfen, abgewickelt wird. KAPITEL 9 Die in Kapitel 5 beschriebenen Vereinbarungen und Verhaltensweisen 53. Eine einzige und fortgesetzte "Vereinbarung" (1 Die Cembureau Task Force oder European Tas

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.