Europäische Union

94/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement)

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) Im Falle von Oficemen und ATIC sowie deren Mitgliedsunternehmen könnte die Kommission die gemeinschaftsrelevanten Auswirkungen ihres Beitritts zu der fraglichen Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres tatsächlichen Beitritts berücksichtigen; sie berücksichtigt die Zuwiderhandlung jedoch erst ab 1. Januar 1986, da die Mitwirkung der spanischen und portugiesischen Unternehmen nach den Informationen im Besitz der Kommission erst nach dem Beitritt ihrer Länder zur Gemeinschaft spürbare Auswirkungen in der Gemeinschaft hatte. Ferner berücksichtigt die Kommission die Zuwiderhandlung ab 11. Mai 1983 für Buzzi, ab 28. Mai 1986 für Holderbank und ab 9. Juni 1986 für Aker und Euroc. (12) British Cement Association, die seit 1. Juni 1988 Mitglied von Cembureau ist, haftet als Rechtsnachfolgerin auch für das Verhalten des früheren Cembureau-Mitglieds Cement Makers' Federation (212). Die Mitglieder der Cement Makers' Federation waren auch Mitglied der Cement and Concret Association. Am 1. Juni 1988 wurde die Cement Makers' Federation aufgelöst und ihre Tätigkeiten einschließlich der Vertretung der Interessen der britischen Zementhersteller gingen auf die Cement and Concrete Association über, die gleichen Tags ihre Satzung änderte und sich in British Cement Association umbenannte. Mithin wird die Tätigkeit der Cement Makers' Federation durch die British Cement Association fortgesetzt und sind die Mitglieder beider Vereinigungen dieselben. British Cement Association behauptet (Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 38, Ziff. 58), die Leitung der Cement Makers' Federation habe von der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte nichts gewusst und auch keine Veranlassung gehabt, davon etwas zu wissen. Die Kommission vermag diese Darstellung nicht zu akzeptieren. Sie erinnert in diesem Zusammenhang an ihre Ausführungen (siehe oben Absatz 44, Punkt (3)), wonach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und die Verordnung Nr. 17 - gleich was die Satzung einer Unternehmensvereinigung vorsieht - es dieser untersagen, de facto die bezeichneten Verhaltensweisen zu praktizieren. Sodann vermag die Kommission, was den Sachverhalt betrifft, nicht zu akzeptieren, daß die Leitung der Cement Makers' Federation von der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte nichts wusste, da sie stets den britischen Delegationsleiter und die übrigen britischen Vertreter in Cembureau bestellte. Von 1972 an war das Vereinigte Königreich in Cembureau durch die Cement Makers' Federation vertreten (siehe oben Absatz 18, Punkt (7)). Folglich musste der Cement Makers' Federation alles, was in den verschiedenen Cembureau-Organen - in denen sie ja vertreten war - vorging, bekannt sein. (13) Unicem hat erklärt, daß keiner ihrer Vertreter jemals die Funktion eines Delegationsleiters hatte. Dies entspricht nicht den Tatsachen, da Herr Nasi von Unicem in der fraglichen Zeit und mindestens bis 1988 Delegationsleiter war (siehe das "Members Directory" von Cembureau vom Juli 1988, S. 56). Wenn Herr Nasi an den Sitzungen nicht teilnahm, so bedeutet dies nicht, daß Unicem nicht Partei der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzueberschreitenden Lieferungen war, und zwar zum einen, weil andere italienische Delegationsleiter anwesend waren und ihr Land vertraten, und zum anderen, weil die Vereinigung dank des Beitrags aller an- und abwesenden Mitglieder handelt, und schließlich weil Unicem in der Zeit, als sie zusammen mit den anderen italienischen Herstellern die Folgen der griechischen Importe zu spüren bekam, die Unterstützung der anderen Cembureau-Mitglieder (siehe oben Absatz 27) erhielt und damit in den Genuß der Solidarität aufgrund der Inlandsmarktregel kam. (14) Die drei italienischen Hersteller machen geltend, daß Italien von der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte nicht betroffen sein konnte, da es Zement weder einführte noch ausführte. Dieser Standpunkt ist insofern nicht richtig, als Italien von dem grenzueberschreitenden Handel in einem Masse betroffen war, daß der Handel zwischen Italien und der Schweiz (ein weiteres Cembureau-Mitgliedsland) als "kritischer Punkt" auf dem Treffen der Delegationsleiter vom 19. März 1984 (siehe oben Absatz 19, Punkte (9) und (19)) erörtert wurde, ferner gegen die griechischen Exporte von seiten der Cembureau Task Force Maßnahmen ergriffen wurden (siehe insbesondere oben Absatz 27) und zwischen Italien und Frankreich ein Handel mit Zement besteht (siehe oben Absatz 20). Selbst wenn Italien oder andere Länder von dem grenzueberschreitenden Handel tatsächlich nicht betroffen gewesen waren - was nicht zutrifft -, würde dies nichts an der Tatsache ändern, daß sich die Cembureau angehörenden Unternehmen dieser Länder an einer Vereinbarung mit wettbewerbsfeindlichem Zweck beteiligt haben (213). 46. Eine einzige und fortgesetzte "Vereinbarung" (1) Nach Ansicht der Kommission bildete die Gesamtheit der im Rahmen von Cembureau und im Rahmen der bilateralen und/oder multilateralen Treffen und Kontakte geschlossenen Vereinbarungen (siehe oben Absatz 45) eine "einzige und fortgesetzte Vereinbarung", bestehend aus einzelnen Absprachen, die als solche als Zuwiderhandlungen angesehen werden können. Insbesondere ist die Kommission der Auffassung, daß sich diese "einzige und fortgesetzte Vereinbarung" aus dem Beitritt der betreffenden Unternehmen zu der gemeinsamen Regel der Respektierung der Inlandsmärkte ableiten lässt, die alle übrigen Vereinbarungen zur Ergänzung dieser Regel und/oder zur Erleichterung deren Anwendung prägt und bedingt. Die Tatsache, daß die Zeitpunkte der verschiedenen Vereinbarungen möglicherweise untereinander und/oder mit der allgemeinen Regel nicht übereinstimmen, ändert nichts daran, daß es sich um eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung handelt, da das entscheidende Kriterium die Existenz einer gemeinsamen Regel ist, wobei die Durchführungs- oder Begleitvereinbarungen dann beschlossen werden können, wenn der jeweilige Moment es erfordert. (2) Unicem und Castle (Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 47 ff. bzw. S. 84 ff.) haben geltend gemacht, in der vorliegenden Sache könne von einem einzigen und fortgesetzten Tatbestand deshalb nicht gesprochen werden, weil die objektiven und subjektiven Elemente nicht identisch sind. Nach Auffassung der Kommission ist im vorliegenden Fall sehr wohl eine Identität beider Elemente gegeben. Das objektive Element ist in allen Fällen identisch, nämlich die gemeinsame Regel der Respektierung der Inlandsmärkte, wobei die übrigen Vereinbarungen nur Maßnahmen zur Durchführung oder Ergänzung dieser Regel sind. Auch das subjektive Element ist identisch, da die Situation dadurch gekennzeichnet ist, daß die europäische Zementindustrie - unmittelbar oder über die nationalen berufsständischen Vereinigungen - einer gemeinsamen Regel beigetreten ist und diese Regel in den jeweiligen konkreten Fällen von dem am unmittelbarsten betroffenen Unternehmen in Aktionen umgesetzt wurde. Ausserdem beweist die Tatsache, daß bilaterale Spannungsverhältnisse gemeinsam im Rahmen der Treffen der Delegationsleiter erörtert wurden, daß diese Situationen nach Einschätzung von Cembureau und dessen Mitgliedern das gemeinsame Interesse berührten. Wenn einzelne Unternehmen bei der Verfolgung des gemeinsamen Ziels unterschiedliche Rollen spielen können, ändert dies nichts an der subjektiven Identität; im Gegenteil: gerade unterschiedliche Aktionen und unterschiedliche Akteure - die jedoch im Hinblick auf das gemeinsame Ziel zusammenwirken - machen das Wesen des Zusammenwirkens von Unternehmen bei der Durchführung eines gemeinsamen Plans aus. Ist das verfolgte Ziel dergestalt, daß es durch unterschiedliche Mittel erreicht werden kann oder daß von Zeit zu Zeit andere Akteure eingreifen, so steht dies einer Qualifizierung als einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung nicht entgegen. Im übrigen haben Cembureau und dessen Mitglieder von dem Moment an, als zwecks Bereinigung der Lage die bilateralen Spannungen zum Diskussionsgegenstand der gemeinsamen Treffen gemacht wurden, anerkannt, daß diese Situation "nachteilige Folgen für unsere Industrie haben kann" (siehe oben Absatz 19 Punkt (2)), Unterstreichung unsererseits) und daß es darum geht, "mögliche Lösungen (gemeinsam, Anm. d. Red.) zu besprechen, mit denen sich die Entwicklung der Märkte mässigen lässt, und, zumindest grundsätzlich, bestimmte Spielregeln vorzuschlagen, an deren Einhaltung uns allen gelegen sein muß" (siehe oben Absatz 19, Punkt (5)). Cembureau und dessen Mitglieder erkennen folglich an, daß Spannungen aufgrund grenzueberschreitender Lieferungen zwischen Mitgliedern Probleme von gemeinsamem Interesse berühren, da sie "Verstösse" gegen die gemeinsamen "Spielregeln" darstellen. Diese bilateralen Situationen sind mithin konkreter Ausdruck der allgemeinen Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte. Dabei braucht nicht jede bilaterale oder multilaterale Situation in Cembureau-Sitzungen ausdrücklich zur Sprache gebracht worden zu sein, obgleich sich dies in verschiedenen Fällen nachweisen lässt. Entscheidend ist vielmehr, daß die verschiedenen Situationen dem entsprechen, was im Rahmen der allgemeinen Vereinbarung, der jeder beigetreten ist, vorgesehen war. So geht aus den Cembureau-Dokumenten hervor, daß in den gemeinsamen Sitzungen nur solche Situationen erörtert wurden, die offensichtlich nicht durch direkte Kontakte zwischen den betroffenen Parteien hatten gelöst werden können. So scheint der im Briefing-Vermerk für den Vorsitzenden des Treffens der Delegationsleiter am 19. März 1984 erwähnte "kritische Punkt" zwischen Italien und der Schweiz (siehe oben Absatz 19, Punkt (9)) deshalb nicht in der gemeinsamen Sitzung erörtert worden zu sein, weil "der Streit (. . .) vor einer Lösung steht" (siehe oben Absatz 19, Punkte (10) und (11)). Daraus folgt, daß in den Anwendungsbereich der allgemeinen Vereinbarung nicht nur die in den Cembureau-Dokumenten speziell genannten Situationen, sondern auch solche Situationen fallen, für die offensichtlich eine Lösung im Rahmen der direkten Kontakte zwischen den beteiligten Parteien gefunden wurde, wie dies auf die französisch-italienischen und die spanisch-portugiesischen Probleme zutrifft. (3) Was die Zuwiderhandlungen der spanischen und portugiesischen Vereinigungen und Unternehmen im Rahmen dieser "einzigen und fortgesetzten Vereinbarung" betrifft, so berücksichtigt die Kommission (siehe oben Absatz 45, Punkt (11)) als Dauer der Zuwiderhandlungen die Zeit ab dem Beitritt Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft am 1. Januar 1986. Dies bedeutet hingegen nicht, daß die Kommission die Sachverhalte und Dokumente aus der Zeit davor gegenüber den spanischen und portugiesischen Vereinigungen und Unternehmen zum Nachweis der fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht benutzen kann. 47. Preisinformationen a) Austausch von Preisinformationen anläßlich der Sitzungen (1) Auf den Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983, 30. Mai 1983 und 19. März 1984 (siehe oben Absatz 16) wurde die Preissituation in den verschiedenen Cembureau-Mitgliedsländern geprüft. Diese Prüfung erfolgte im Rahmen von Treffen, auf denen das Problem der Zunahme des Handels zwischen Mitgliedsländern erörtert und Lösungen vorgeschlagen wurden. Nach dem Einberufungsschreiben und dem Entwurf des einleitenden Vortrags des Vorsitzenden des Treffens vom 14. Januar 1983 (siehe oben Absatz 19, Punkte (2) und (5)) sowie nach dem Briefing-Vermerk und den Sitzungsaufzeichnungen vom Treffen vom 19. März 1984 (siehe oben Absatz 19, Punkte (9) und (10)) ging es bei diesem Meinungsautausch darum, "die möglichen Risiken einer Erhöhung bestimmter Einfuhren im Verein mit einem deutlichen Rückgang bestimmter Preise zu beurteilen" (siehe oben Absatz 19, Punkt (5)) sowie "die potentiellen Konfliktursachen zu verdeutlichen" (siehe oben Absatz 19, Punkt (10)) und die Preisunterschiede "nach und nach zu verringern", um die Exportversuchungen zu eliminieren (siehe oben Absatz 19, Punkt (9)). (2) Mit dem Austausch von Preisinformationen verfolgten Cembureau und dessen Mitglieder ein anderes Ziel, nämlich untereinander Regeln lauteren Wettbewerbs bei der Ausfuhr zwischen Mitgliedsländern und nach Drittländern einzuführen (siehe oben Absatz 17). Mit diesen Regeln, deren Anwendung für Exporte zwischen Cembureau-Mitgliedsländern empfohlen wurde, sollte erreicht werden, daß jeder Hersteller seine Preise bei grenzueberschreitenden Verkäufen denen des örtlichen "Preisführers" angleicht und so vermieden wird, daß die Hersteller mit ihren Einlieferungen in ein anderes Land das dortige Preisniveau stören (siehe oben Absatz 17 Punkte (2), (3), (4) und (9), (10)). Mit den Regeln zur Einführung eines "gesunden, aber realistischen" Wettbewerbs im Fernexport (siehe oben Absatz 17, Punkte (5) bis (8)) sollten die "Regeln lauteren Wettbewerbs" durch Schaffung eines Klimas der Zusammenarbeit zwischen den Cembureau-Mitgliedern verstärkt werden, um so zu vermeiden, daß aggressives Verhalten ausserhalb der Cembureau-Länder nachteilige Auswirkungen auf das Verhalten im räumlichen Geltungsbereich von Cembureau hat. (3) Die auf den Sitzungen vom 14. Januar 1983 und 30. Mai 1983 erarbeiteten Preis-Leitlinien zeigten ihre Wirkung. Dies belegen die Sitzungsaufzeichnungen vom Treffen vom 19. März 1984, die folgendes besagen (siehe oben Absatz 19, Punkt (10): "Obgleich die Zahlen wegen der unterschiedlichen Methode der Preisnotierung nicht voll vergleichbar sind, herrschte Übereinstimmung darüber, daß die visuelle Darstellung des Preisfächers ein wirksames Mittel ist, um die potentiellen Konfliktursachen zu verdeutlichen". So geht aus diesen Aufzeichnungen hervor, daß die Parteien sich darauf verständigt hatten, die Preisinformationen in der in vorstehendem Zitat genannten Form zu vergleichen, und daß diese Informationen effektiv ausgetauscht wurden. (4) Weiterhin geht aus den in den Absätzen 16 und 17 genannten Dokumenten, insbesondere denen über die Treffen der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 und 19. März 1984 hervor, daß mit diesem Informationsaustausch bezweckt wurde, die allgemeine Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte zu stärken und somit den innergemeinschaftlichen Zementhandel einzudämmen. (5) Dieser Informationsaustausch stellte eine nach Artikel 85 Absatz 1 verbotene Vereinbarung und damit eine Zuwiderhandlung in der Zeit vom 14. Januar 1983 bis 14. April 1986 dar. An dieser Vereinbarung nahmen im Rahmen von Cembureau folgende Unternehmen und Vereinigungen teil: Fédération de l'Industrie Cimentière, Aalborg, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Association of the Greek Cement Industry, Irish Cement Ltd, Italcementi, Unicem, Cementir, Ciments Luxembourgeois, Vereniging Nederlandse Cement-Industrie, British Cement Association, ATIC und Oficemen. Wie oben in Absatz 45, Punkt (11), und Absatz 46, Punkt (3), ausgeführt, berücksichtigt die Kommission die ATIC und Oficemen zur Last zu legende Zuwiderhandlung nur für die Zeit nach dem 1. Januar 1986. b) Die regelmässigen Preisinformationen (6) Bei diesen regelmässigen Informationen ist zwischen zwei Situationen zu unterscheiden, nämlich der Situation der Beneluxländer und der Situation der anderen Länder. i) Beneluxländer (7) Wie oben in Absatz 16 Punkt (10) nachgewiesen, übermittelt die FIC Cembureau die Preise der ganzen Branche, die dann von Cembureau weitergegeben werden. Dabei handelt es sich um vom Staat (auf der Grundlage eines von der FIC im Namen der drei belgischen Hersteller gestellten Antrags) genehmigte Preise. Während die genehmigten Preise Hoechstpreise sind und die von der FIC veröffentlichten Tarife keine Preisangaben für per LKW gelieferten Zement - der den grössten Teil der Verkäufe ausmacht - enthalten, teilt die FIC Cembureau - das dann für die Weiterverbreitung sorgt - nicht nur Hoechstpreise, sondern auch Mindestpreise für Lieferungen per LKW mit (siehe Erwiderung der FIC auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 101). (8) Der einzige luxemburgische Hersteller veröffentlicht Tarife ohne ersichtliche Angabe von Verkaufsbedingungen, während die von Cembureau weitergegebenen Zahlen Ab-Werk-Preise für Zement in loser Schüttung einschließlich Rabatte sind (siehe oben Absatz 16, Punkt (17)). (9) Im Falle der Niederlande umfassen die Cembureau gemeldeten und von Cembureau weitergegebenen Preise neben einem Mindestpreis auch einen Hoechstpreis für Lieferungen per LKW (siehe oben Absatz 16, Punkt (18)). (10) Daraus ist zu entnehmen, daß Cembureau - und über Cembureau alle Cembureau-Mitglieder - Informationen erhalten, die in besonderer Weise dazu angetan sind, ihr Wettbewerbsverhalten gegenüber den belgischen, niederländischen und luxemburgischen Herstellern zu beeinflussen. So sollte mit der Offenlegung der Mindestpreise dieser Hersteller (bzw. im Falle des luxemburgischen Herstellers der tatsächlich praktizierten Preise), die ansonsten nicht öffentlich sind, den tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbern zur Kenntnis gebracht werden, ab welchem Preisniveau ihre Lieferungen in Wettbewerb zu den Lieferungen der inländischen Hersteller treten könnten. Die Benelux-Hersteller hatten ihrerseits kein Interesse an einer Weitergabe dieser Informationen, es sei denn, daß damit ihre tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerber veranlasst werden sollten, in die Benelux-Länder nur zu "lokalen" Preisen einzuliefern und sich somit an die Regeln lauteren Wettbewerbs für Lieferungen zwischen Cembureau-Mitgliedsländern zu halten (siehe oben Punkt (2)). (11) Die belgischen, niederländischen und luxemburgischen Unternehmen haben im Verlauf des Verwaltungsverfahrens keine alternative Erklärung dafür gegeben, daß sie diese Informationen an Cembureau übermittelten und dieses sie an alle Mitglieder weiterleitete, und lediglich auf ihre Verpflichtung hingewiesen, die Preiserhöhungen den nationalen Behörden zu melden. Dies kann jedoch natürlich nur für die Hoechstpreise gelten. Da sich die Hersteller nicht schriftlich zu dem Problem geäussert hatten, wurden sie um mündliche Beantwortung der Frage gebeten (Protokoll der Anhörung, Sitzung vom 3. März 1993, S. 22-26). Auch dabei wurde keine Erklärung dafür gegeben, daß Cembureau zwecks Weitergabe Mindestpreise gemeldet wurden. (12) Es handelt sich hierbei um eine zwischen allen Cembureau-Mitgliedern abgestimmte und über Cembureau konkretisierte Praktik, mit der bezweckt wurde, das Verhalten aller tatsächlichen und potentiellen Wettbewerber auf dem belgischen, dem niederländischen und dem luxemburgischen Markt dadurch zu beeinflussen, daß sie über das Verhalten - und insbesondere über die Mindestpreise bzw. die Preise einschließlich Rabatt, die die belgischen und niederländischen bzw. der luxemburgische Hersteller auf ihren eigenen Märkten zu praktizieren beschlossen haben - informiert wurden. Nach den Preisinformationen von Cembureau, die für diese Länder die Jahre 1984 bis 1988 abdecken (Dok. 33126/15096), dauerte diese Zuwiderhandlung zumindest vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1988. Im Falle der von Oficemen und ATIC begangenen Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission den Zeitraum nach dem 1. Januar 1986. Diese Zuwiderhandlung wurde von Cembureau und allen vorstehend unter Punkt (5) namentlich genannten Cembureau-Mitgliedern und nicht nur von Cembureau und den Cembureau-Mitgliedern der drei Beneluxländer begangen. Da diese wettbewerblich besonders relevanten Informationen über einen langen Zeitraum hinweg an die Hersteller der anderen Länder über deren nationale Vereinigungen weitergegeben wurden, bedeutet dies deren Mitwirkung an der abgestimmten Verhaltensweise (214). Daß von den anderen - direkten oder indirekten - Mitgliedern von Cembureau nur einige zu einem gegebenen Zeitpunkt tatsächliche oder potentielle Wettbewerber auf den Benelux-Märkten waren, ist dabei unerheblich. Wie das Gericht erster Instanz in den Rechtssachen Polypropylen befand (215), genügt im Hinblick auf das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise die Teilnahme an einer wettbewerbsfeindlichen Verhaltensabstimmung, und dies unabhängig davon, ob die Mitwirkung jedes Mitglieds an der Zuwiderhandlung den Wettbewerb einzuschränken vermag oder nicht. Daß diese Preisinformationen von Cembureau erst nach ihrem Inkrafttreten weitergegeben wurden, obgleich sie von FIC und ENCI/VNC schon vor ihrem Inkrafttreten übermittelt worden waren, verringert nicht das Ausmaß der Zuwiderhandlung, da es sich um Informationen wie Mindestpreise und Preise einschließlich Rabatte handelt, die auf dem Markt nicht oder erst nach langwierigen Ermittlungen zu beschaffen sind. ii) Übrige Länder (13) Die Weitergabe von Listenpreisen seitens einer berufsständischen Organisation an deren Mitglieder ist ein Mittel, um diese über das Funktionieren der verschiedenen Märkte zu informieren. Verschiedene Unternehmen haben im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, daß die Wettbewerbswirkung der Weitergabe solcher Listenpreise, bei denen es sich in der Regel nicht um künftige, sondern um aktuelle Preise handelt, gleich Null oder jedenfalls geringer ist als im Falle des direkten Austauschs von Preisinformationen zwischen Unternehmen. Auch wenn eingeräumt werden kann, daß dieser Informationsaustausch weniger gravierend ist als der Informationsaustausch betreffend die Beneluxländer, darf doch nicht übersehen werden, daß er nach den Preisgesprächen im Rahmen von Cembureau stattfand (siehe oben Absätze 17 und 19). Selbst wenn er 1981 begann, kann die Kommission bei dessen Bewertung nicht unberücksichtigt lassen, daß er nach den Beratungen auf den Treffen der Delegationsleiter fortgesetzt wurde (siehe oben Absätze 16, 17 und 19) und die Durchführung der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und über die Reglementierung der grenzueberschreitenden Verkäufe erleichtern sowie einen Anreiz bieten sollte, bei Lieferungen zwischen Cembureau-Mitgliedsländern die Regeln lauteren Wettbewerbs zu beachten. Wie oben in Punkt (1) ausgeführt wurde, ging es bei den Beratungen auf den Treffen der Delegationsleiter vor allem um die Notwendigkeit, die Risiken einer Zunahme der Importe auszuschalten, die Konfliktursachen zu prüfen und das Preisgefälle zu verringern, um so den Exportversuchungen einen Riegel vorzuschieben. (14) Einige Unternehmen haben auch geltend gemacht, daß die Weitergabe dieser Preisinformationen keinen Einfluß auf den Markt haben kann, da es sich um nichtindividualisierte Informationen handelt, die teils staatlich genehmigte Preise, teils Durchschnittspreise betreffen. Dazu ist folgendes anzumerken: - die Preise für Dänemark und Irland beziehen sich auf individuelle Unternehmen. Die Behauptung, es handle sich um nichtindividualisierte Informationen, entkräftet sich damit von selbst; - im Falle Italiens, Griechenlands und Portugals handelt es sich bei den übermittelten Preisen um die vom Staat genehmigten Preise für die gesamte Branche des jeweiligen Landes. Die Unternehmen können sich diese Informationen ohne weiteres beschaffen. Dennoch hielten sie es für erforderlich, sie an Cembureau zu melden und von Cembureau weitergeben zu lassen. Wenn die Unternehmen es für erforderlich hielten, die für die gesamte Branche ihres Landes geltenden Preise in Umlauf zu bringen, so deshalb, weil eine solche Weitergabe von Informationen im Kontext der Erörterungen der Delegationsleiter zu sehen war, bei denen es, wie oben unter Punkt (1) ausgeführt, darum ging, die Risiken einer Zunahme der Importe auszuschalten, die Konfliktursachen zu prüfen und das Preisgefälle zu verringern, um so den Exportver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.