Europäische Union

94/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement)

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Ermächtigung einem Delegierten der Branche die Aufgabe übertragen konnte, über Wettbewerbsbeschränkungen zu sprechen und daraus Schlußfolgerungen zu ziehen, die das Geschäftsverhalten ihrer Mitglieder beeinflussen könnten. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird immer wieder betont, daß die Wettbewerbvorschriften auch für Unternehmensvereinigungen gelten. Bereits in der Rechtssache 67/63 Sorema/Hohe Behörde (205) hatte der Gerichtshof festgestellt, daß eine Vereinbarung zwischen zwei Unternehmensvereinigungen unter den Anwendungsbereich des Artikels 65 EGKS-Vertrag fällt. Dieser Artikel ist hinsichtlich der Begriffe Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen in gleicher Weise wie Artikel 85 EG-Vertrag ausgestaltet. Im Rahmen des EG-Vertrags befand unlängst das Gericht erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-39-40/92 "Bankkarten", Entscheidungsgründe Nr. 76 und 86, daß Artikel 85 Absatz 1 für Unternehmensvereinigungen gilt und daß es im Falle der Beteiligung einer Unternehmensvereinigung genügt, daß die Vereinbarung von deren Mitgliedern durchgeführt wird. Andererseits hat der Gerichtshof in mehreren Urteilen erklärt, daß Artikel 85 Absatz 1 dann auf Unternehmensvereinigungen Anwendung findet, wenn ihre Tätigkeit oder die ihrer Mitgliedsunternehmen unzulässige Wirkungen im Sinne des gleichen Artikels hat (206). Die Vereinigungen brauchen daher nicht eine eigene Handelstätigkeit zu haben, damit Artikel 85 Absatz 1 auf sie anwendbar ist; vielmehr genügt es, daß sich die unzulässigen Wirkungen aus der Tätigkeit der Mitglieder der Vereinigung ergeben. Andererseits handeln diese im Interesse ihrer Mitglieder und vertreten diese gegenüber anderen - öffentlichen oder privaten - Instanzen. Das söben bezueglich der nationalen Vereinigungen Gesagte gilt im gleichen Masse für Cembureau als Vereinigung von Unternehmensvereinigungen und Unternehmen, da die Tätigkeit von Cembureau letztendlich nur den Zementunternehmen zugute kommen kann, auch wenn diese aus praktischen Gründen der zahlenmässigen Stärke meist nicht direkt Mitglied von Cembureau sind, über ihre nationalen Vereinigungen Cembureau aber indirekt angehören. Die These von Cembureau annehmen hieße, wie es Generalanwalt Gordon Slynn in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache 123/83 BNIC/Clair formulierte (207), den Unternehmen die Möglichkeit geben, "die Wettbewerbsregeln zu umgehen. (. . .) mag eine Vereinigung von Unternehmensvereinigungen sich zwar der Form nach von Unternehmensvereinigungen unterscheiden, in der Sache aber besteht kein Unterschied und kein Grund, sie aus dem Anwendungsbereich von Artikel 85 auszunehmen." (3) Die Behauptung verschiedener Vereinigungen (siehe Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: FIC - S. 44 und SFIC - S. 63), die Kommission könne ihnen nur dann unzulässiges Verhalten anlasten, wenn sie nachzuweisen vermag, daß dieses Verhalten der Satzung entsprach oder daß zumindest die satzungsmässigen Organe einer Person die Befugnis übertragen hatten, mit anderen über Wettbewerbsprobleme zu sprechen, kann zum einen deshalb nicht akzeptiert werden, weil die Satzungen der fraglichen Vereinigungen deren Zweck so vage definieren, daß sich die Grenzen der Aktivitäten unmöglich feststellen lassen, und zum anderen deshalb nicht, weil, was auch immer die Satzungen vorsehen, erwiesen ist, daß die Vereinigungen in den verschiedenen Sitzungen vertreten waren. So haben sie im Rahmen von Cembureau die Delegationsleiter, die Mitglieder des Exekutivkomitees und die Mitglieder der verschiedenen Cembureau-Komitees benannt und waren die benannten Personen keine einfachen Angestellten, sondern Top-Manager der Mitgliedsunternehmen und mitunter der Vereinigungen. Das Argument dieser Vereinigungen läuft darauf hinaus, dem in Artikel 85 Absatz 1 enthaltenen Verweis auf die Unternehmensvereinigungen jede Wirkung abzusprechen. Mit der Ausdehnung des Verbots des Artikels 85 Absatz 1 auf die Unternehmensvereinigungen wollten die Verfasser des Vertrags der Möglichkeit Rechnung tragen, daß die Unternehmensvereinigungen de facto an Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen teilnehmen, mit denen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird. Selbstredend würde ein solcher rechtswidriger Gesellschaftszweck nicht in der Satzung einer Vereinigung festgeschrieben werden; dennoch hielten es die Verfasser des Vertrags für erforderlich, die Unternehmensvereinigungen in den von Artikel 85 angesprochenen Personenkreis einzubeziehen. Zur Untermauerung ihrer These hat die FIC bei der Anhörung (siehe Protokoll von der Sitzung vom 3. März 1993, S. 10) behauptet, der Verwaltungsrat der Vereinigung sei nur mit einer einzigen Niederschrift von Treffen der Delegationsleiter, nämlich der vom Treffen vom 7. November 1984, befasst worden und es habe sich dabei um einen Vermerk von FIC-Präsident Van Hove an die Mitglieder des Verwaltungsrates gehandelt, in dem abschließend versichert wird, daß kein EG-internes Problem behandelt worden ist. Die Kommision möchte hierzu zunächst bemerken, daß der von der FIC angesprochene Vermerk von Herrn Van Hove (Dok. 33126/2063-2069 und 2436-2447) in der Tat die Anmerkung "kein EWG-internes Problem wurde behandelt oder zur Sprache gebracht" enthält, wohl aber in Punkt 1 des als Anhang beigefügten Dokuments Kommentare zum westdeutschen Markt bringt. Man mag sich also fragen, was der Verfasser als "EWG-internes" Problem hätte ansehen können, wo doch der Inhalt des Dokuments so auffällig von der Formulierung auf der Umschlagseite abweicht. Weiterhin möchte die Kommission bemerken, daß der FI-Verwaltungsrat bei mindestens einer weiteren Gelegenheit über die Treffen der Delegationsleiter und anderer Cembureau-Organe gesprochen hat. So heisst es im Protokoll der FIC-Verwaltungsratssitzung Nr. 88 vom 23. März 1983 (Dok. 33126/2035-2043) unter "7. Cembureau - 7.1 Sitzung zur Vorbereitung des Treffens der Delegationsleiter am 14.1. 1983: zur Kenntnis genommene Information - 7.2 Generalversammlung 1983 - Kerkyra (Korfu), 30.5.-1.6.83: Zusammensetzung der belgischen Delegation (. . .)" und in Punkt "18. Verbindungsausschuß - Zementmarkt - Zementeinfuhren aus Nicht-Mitgliedsländern in die EWG; Einfuhren/Ausfuhren von Zement zwischen EWG-Ländern. Zur Kenntnis genommene Informationen." Somit sind die Behauptungen der FIC durch deren eigene Dokumente widerlegt und geben die Sitzungsprotokolle dieser Vereinigung nicht immer den tatsächlichen Inhalt der Besprechungen im Verwaltungsrat wieder. (4) Verschiedene Vereinigungen und Unternehmen haben das Problem der Vertretung einer Vereinigung in bestimmten Cembureau-Organen oder -Komitees oder in bestimmten Organen der verschiedenen Exportkomitees wie den Lenkungsausschüssen oder das Problem der Abwesenheit bei bestimmten Sitzungen zur Sprache gebracht. Wenn eine Vereinigung mehrere Mitglieder umfasst, ist es völlig natürlich, daß bestimmten Organen wie der Generalversammlung alle Mitglieder und anderen Organen eine kleinere Zahl von durch die Generalversammlung gewählten Personen angehören. Diese unterschiedliche Zusammensetzung der Organe bedeutet nicht notwendigerweise, daß die Beschlüsse und/oder Vereinbarungen eines Organs kleinerer Zusammensetzung für die nichtvertretenen Mitglieder nicht gelten. Entscheidend ist vielmehr, daß die Mitglieder dieser Organe von allen Mitgliedern der Vereinigung bestellt sind und daß sich die Unternehmen sämtlich für von den Ergebnissen der Gespräche in diesen Organen betroffen halten. Diese Beschlüsse und/oder Vereinbarungen gelten für alle Mitglieder der Vereinigung. Wenn ein Mitglied Sitzungen von Organen, an denen teilzunehmen es berechtigt ist, fernbleibt, bedeutet dies nicht, daß die in diesen Organen gefassten Beschlüsse und/oder Vereinbarungen für die abwesenden Mitglieder nicht gelten oder von ihnen nicht anzuwenden sind. Die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung bedeutet normalerweise die Annahme der Regeln und der Verhaltensweisen der Vereinigung und das Verständnis, daß die Vereinigung und/oder Organisation auch dank des mittel- oder unmittelbaren Beitrags jedes Mitglieds und dank der Tatsache handelt, daß sie mit der Zustimmung und der Unterstützung jedes Mitglieds rechnen kann. Ausser im Falle eines offenen Widerspruchs gilt dies nicht nur für die satzungsmässigen Tätigkeiten der Vereinigung, sondern auch für deren de facto-Tätigkeiten. (5) Eine letzte allgemeine Bemerkung zu dem Vorwurf, der Mitteilung der Beschwerdepunkte fehle es an Präzision, da bald von Zuwiderhandlungen der Cembureau-Mitglieder, bei denen es sich meist um Vereinigungen handelt, bald von Verstössen "europäischer Hersteller" die Rede sei. Dieser Vorwurf ist in doppelter Hinsicht unbegründet: zum einen wird jeder Teilnehmer an der Zuwiderhandlung im Kapitel "Rechtliche Würdigung" namentlich genannt; zum anderen spricht die Mitteilung der Beschwerdepunkte zwar mitunter von "europäischen Zementherstellern", will damit aber zum Ausdruck bringen, daß diese Hersteller die eigentlichen Nutznießer der Vereinbarungen und der wettbewerbseinschränkenden Praktiken sind. Im übrigen könnte es auch gar nicht anders sein, da, wie weiter oben ausgeführt, die Vereinigungen die Interessen ihrer Mitglieder, bei denen es sich um Zementhersteller handelt, vertreten und, wenn sie Verpflichtungen übernehmen, dies im Interesse ihrer Mitglieder und in deren Namen und nicht im eigenen Interesse tun: in Wirklichkeit sind die Zementhersteller die eigentlichen Akteure, die über ihre berufsständischen Vereinigunen agieren. KAPITEL 8 Die in den Kapiteln 3 und 4 beschriebenenVereinbarungen und Praktiken (208) 45. Die Respektierung der Inlandsmärkte (1) Im Rahmen des Treffens der Delegationsleiter vom 14. Januar 1983 haben Cembureau und dessen Mitglieder eine Vereinbarung zur Respektierung der Inlandsmärkte und zur Reglementierung der grenzueberschreitenden Verkäufe getroffen, die durch weitere Vereinbarungen über einen Informationsaustausch ergänzt wurde und deren konkrete Durchführung den unmittelbar betroffenen Parteien im Rahmen der von den Cembureau-Organen logistisch geförderten bi- oder multilateralen Treffen und Kontakte übertragen wurde. Zweck und Inhalt dieser Vereinbarung erhellen aus dem Einberufungsschreiben zu dem Treffen vom 14. Januar 1983 und aus dem Entwurf des einleitenden Vortrags des Vorsitzenden (siehe oben Absatz 19 Punkte (2) und (5)). (2) Bestätigt wurde der Inhalt dieser Vereinbarung auf dem Treffen der Delegationsleiter vom 19. März 1984 (siehe oben Absatz 19 Buchstabe b)): die Aufzeichnungen von diesem Treffen lassen erkennen, daß Cembureau und dessen Mitglieder die durch den grenzueberschreitenden Handel ausgelösten Spannungen gemeinsam geprüft und sich dem Ziel verschrieben haben, den Zementhandel zwischen den Cembureau-Mitgliedsländern zu reduzieren, und daß dieses Ziel erreicht worden ist. So heisst es in diesen Aufzeichnungen (siehe oben Absatz 19, Punkt (10)): "Der durch den Handel zwischen den Mitgliedern verursachte Druck hat dank der verbesserten bilateralen Kontakte deutlich abgenommen. Die ausgeführten Mengen sind eher rückläufig, doch besteht die von Outsidern kommende Bedrohung fort." Der Inhalt dieser Vereinbarung wurde abermals auf dem Treffen der Delegationsleiter vom 7. November 1984 (siehe oben Absatz 19 Buchstabe c) und insbesondere Punkt (14)) bestätigt, auf der die Umleitung der griechischen und spanischen Produktionsüberschüsse von Cembureau und dessen Mitgliedern zwecks Vermeidung einer Destabilisierung der europäischen Märkte unterstützt wurde. (3) Für die Existenz dieser Vereinbarung wie auch für deren Inhalt findet sich eine Bestätigung in den internen Vermerken von Blü Circle (siehe oben Absatz 18, Punkte (2) und (3)) vom 1. Dezember 1983 bzw. ohne Datumsangabe, die diese Vereinbarung als "Cembureau Agreement or Cembureau Principle of not Transhipping to Internal European Markets" (Cembureau-Übereinkommen oder Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die europäischen Inlandsmärkte) qualifizieren. Blü Circle versuchte zwar, diese Vermerke zu diskreditieren (siehe oben Absatz 18 Punkt (7)), doch ist nach Auffassung der Kommission ihr Aussagewert durch die Rolle von Blü Circle in Cembureau und durch die Rolle von Herrn Reiß in Blü Circle bewiesen. Was die Rolle von Blü Circle in Cembureau betrifft, so genügt der Hinweis, daß zuerst von 1975 bis 1985 Blü Circle-Präsident Sir J. Milne und danach ab 1985 Dr. Gordon Marshall, stellvertretender Generaldirektor der gleichen Gesellschaft, als Delegationsleiter der britischen Zementindustrie fungierten (siehe oben Absatz 18, Punkt (7)). Was die Rolle von Herrn Reiß, des Verfassers der Aufzeichnungen, betrifft, so geht aus verschiedenen Vermerken und Schriftstücken im Besitz von Blü Circle hervor, daß Herr Reiß zum Zeitpunkt der Abfassung der fraglichen Vermerke vorstandsnahe Funktionen ausübte und bereits mehrjährige Erfahrungen in europäischen Beziehungen für Rechnung von Blü Circle einschließlich der Mitwirkung in internationalen Zementorganisationen gesammelt hatte (siehe Kapitel 6, Buchstabe B) - EPC). Dies belegen insbesondere die nachstehend genannten Dokumente. Dem an Dr. Gordon Marshall adressierten internen Vermerk vom 9. April 1981 (Dok. 33126/11339) ist zu entnehmen, daß Herr Reiß Blü Circle auf der EPC-Sitzung vom 7. Mai 1981 vertreten sollte; den EPC-Sitzungsniederschriften (siehe Dok. 33126/11417-11440, 11442-11455, 13845-13850, 14035-14042, 14062-14085, 14094-14097, 14148-14154, 14401-14418) ist zu entnehmen, daß Herr Reiß ab diesem Zeitpunkt an den Sitzungen dieses Komitees teilnahm; einer handschriftlichen Anmerkung in der Aufzeichnung vom 1. Dezember 1983 zufolge wurde diese offensichtlich Herrn Shepherd, Vorstandsmitglied von Blü Circle, zugestellt; in der Niederschrift von der EPC-Sitzung vom 18. November 1984 (Dok. 33126/14062) ist vermerkt, daß Herr Reiß in direkten Beziehungen zu Dr. Gordon Marshall stand. Blü Circle behauptet weiterhin, die Bezeichnungen "Cembureau-Übereinkommen" oder "Cembureau-Prinzip" seien nur ",Jargon'-Ausdrücke", die Herr Reiß verwendete, "um wirtschaftliche Sachverhalte zu bezeichnen, die die Möglichkeit, daß Zement über die Grenzen zwischen den Herstellerländern hinweg geliefert wird, naturbedingt begrenzen" (siehe oben Absatz 18, Punkt (7)). Diese Erklärung ist jedoch insofern unbegründet, als die wirtschaftliche Realität einen solchen grenzueberschreitenden Handel nicht ausschloß und die Treffen der Delegationsleiter gerade bezweckten, diese Realität einzudämmen, damit "der Transfer von Zement zwischen Mitgliedsländern (keine) nachteiligen Folgen" für die europäische Zement-industrie haben kann (siehe Einberufungsschreiben zur Sitzung vom 14. Januar 1983, Absatz 19 Punkt (2)). (4) Obgleich Cembureau die Existenz der fraglichen Vereinbarung mit der Behauptung bestritt, ein Cembureau-Übereinkommen oder Cembureau-Prinzip der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte gebe es nicht, hat es selbst zum Schluß die Existenz indirekt zugegeben, als es behauptete (siehe oben Absatz 18, Punkt (4)), es handle sich um "von Cembureau befürwortete Regeln guter Nachbarschaft" oder um "eine von den Mitgliedern gewünschte Verhaltensweise, die als solche aber keinen Zwang und erst recht keine Strafandrohung beinhaltet", oder aber um "Gepflogenheiten und Verhaltensregeln, die sich nach und nach aus dem Umgang der Unternehmen miteinander und aus der wirtschaftlichen Entwicklung in den verschiedenen Ländern entwickelt haben." Mit diesen Umschreibungen gibt Cembureau nur die Existenz des Übereinkommens über die Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte und über die Reglementierung der Verkäufe - das im übrigen aus den der Kommission vorliegenden Dokumenten dieser Vereinigung resultiert - zu. (5) Nach Auffassung der Kommission stellt die Regel der Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte und über die Reglementierung der grenzueberschreitenden Verkäufe eine nach Artikel 85 Absatz 1 verbotene direkte oder mit Hilfe ihrer Unternehmensvereinigung zustande gekommene Vereinbarung zwischen Unternehmen dar, die aus der Willensübereinstimmung resultiert, den Inlandsmarkt der anderen zu respektieren und die grenzueberschreitenden Zementverkäufe zu reglementieren und somit die geschäftliche Handlungsfreiheit der Unternehmen einzuschränken. Daß eine Willensübereinstimmung vorliegt, ergibt sich aus dem Gegenstand der Beratungen und den Beschlüssen von den Treffen der Delegationsleiter, insbesondere den Treffen vom 14. Januar 1983 und 19. März 1984, sowie aus der praktischen Durchführung der Vereinbarung seitens der Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist. Diese ist für alle Cembureau-Mitglieder und damit die gesamte in Cembureau vertretene Zementindustrie verbindlich, da die Zustimmung von den "den Vertretern der Regierungen in internationalen Organisationen" gleichzustellenden Delegationsleitern erteilt wurde, die dazu benannt wurden, "das Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben" (siehe oben Absatz 15, Punkt (4)). (6) Eine Vereinbarung braucht nicht, wie Cembureau zu behaupten scheint, Zwangs- oder Strafmaßnahmen vorzusehen; sie existiert von dem Moment an, wo sich die Parteien über "Regeln guter Nachbarschaft" oder "Gepflogenheiten und Verhaltensregeln" oder "bestimmte Spielregeln, an deren Einhaltung uns allen gelegen sein muß", verständigen (209). Laut Erklärung von Heracles-Präsident Kalogeropoulos in der Niederschrift von der Heracles-Vorstandssitzung vom 15. Juni 1986 (siehe oben Absatz 18, Punkt (5)) soll das Übereinkommen über die Nichteinlieferung in die Inlandsmärkte seit etwa 30 Jahren bestehen. Da der Kommission ausser dieser Erklärung keine weiteren Beweise für eine derart lange Existenz vorliegen, geht sie davon aus, daß das Übereinkommen am 14. Januar 1983 in Kraft getreten ist, d.h. mit dem Datum der Sitzung, auf der "gewisse Spielregeln, an deren Einhaltung uns allen gelegen sein muß" erörtert wurden (siehe oben Absatz 19 Punkt (5)), die dann auf den darauffolgenden Treffen der Delegationsleiter bestätigt wurden. Der Kommission liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die es ihr gestatten würden, das Datum der Abstellung der Zuwiderhandlung zu bestimmen; sie vermag im übrigen auch nicht zu sagen, ob die beteiligten Unternehmen die Zuwiderhandlung tatsächlich abgestellt haben. (7) Die Parteien machen geltend, daß einer Vereinigung von Unternehmensvereinigungen und einer Unternehmensvereinigung selbst dann, wenn die Kommission die Existenz einer Vereinbarung nachzuweisen vermöchte, nicht ein bestimmtes Verhalten auf dem Markt aufgrund dieser Vereinbarung zur Last gelegt werden könnte. Auf diese Frage glaubt die Kommission oben in Absatz 44 geantwortet zu haben. (8) Verschiedene Unternehmen machen auch geltend, daß die Kommission das Vorliegen einer Willensübereinstimmung der Unternehmen nicht hinreichend bewiesen hat, da sie das Dokument oder die Handlung, aus der sich diese Willensübereinstimmung ergibt, nicht angegeben hat. Wenn dieser Vorwurf die Hinlänglichkeit der von der Kommission zur Untermauerung ihres Standpunkts angeführten Beweise betrifft, möchte die Kommission erwidern, daß nach ihrer Auffassung die oben dargelegten Beweise, auf die die Unternehmen in der Phase der Mitteilung der Beschwerdepunkte hingewiesen worden waren, im Gegenteil völlig ausreichend sind; im übrigen erinnert sie daran, daß sie weiter oben auch auf die Bemerkungen geantwortet hat, die die Unternehmen dazu in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und anläßlich der mündlichen Anhörung vorbringen konnten. Wenn dieser Einwand der Unternehmen hingegen so zu verstehen ist, daß im vorliegenden Fall nicht von einer Vereinbarung im eigentlichen Sinne gesprochen werden könne, so bezieht die Kommission wie folgt Stellung. Erstens ist die Kommission effektiv der Auffassung, daß das, was die weiter oben genannten Dokumente enthüllen, eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ist. Die Existenz einer solchen Vereinbarung lässt sich aus jedem Beweis für einen Beitritt zu einem von einer anderen Partei vorgeschlagenen Verhalten ableiten (210). Dieser Beitritt betrifft im übrigen nicht allein die Unternehmen, die aufgrund der auf dem Treffen vom 14. Januar 1983 gegebenen Hinweise bilaterale Gespräche aufgenommen hatten. Es handelte sich um eine Anweisung der Organe der die europäische Zementindustrie vertretenden Vereinigung an alle Mitglieder, deren Ergebnisse später allen Mitgliedern mitgeteilt wurden. Der auf dem Treffen vom 14. Januar 1983 gemachte Vorschlag beinhaltete, daß nur die Unternehmen zur Aktion schreiten würden, die direkt von einem "kritischen Punkt", d.h. einem konkreten Problem der Nichtbeachtung der Inlandsmarktregel, betroffen sind, wobei ein solcher Fall bilateral erörtert werden sollte. Dieser Vorschlag wurde dann, wie die Aufzeichnungen vom Treffen vom 19. März 1984 beweisen, in die Praxis umgesetzt. Sowohl der Vorschlag selbst als auch die Ergebnisse seiner Konkretisierung wurden im Beisein aller Cembureau-Mitglieder und nicht nur der von einem "kritischen Punkt" betroffenen Mitglieder bekanntgegeben. Es ist daher unerheblich, wenn das eine oder andere Unternehmen in der fraglichen Zeit keine Veranlassung hatte, konkret in Anwendung der am 14. Januar 1983 erteilten Weisungen zu handeln. Sowohl die Unternehmen, die sich zu solchem konkretem Handeln veranlasst sahen, als auch die anderen Unternehmen sind der Vereinbarung beigetreten (siehe oben Absätze 18 und 19). Selbst wenn das fragliche Verhalten als "abgestimmte Verhaltensweise" einzustufen wäre, würde dieser Einwand nicht ausreichen, um es der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 zu entziehen, da dieser Artikel nicht nur Vereinbarungen, sondern auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, untersagt. Eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise, die die Respektierung der Inlandsmärkte der Mitgliedstaaten und eine Reglementierung der Lieferungen nach den Märkten der anderen Mitgliedstaaten bezweckt oder bewirkt, fällt eindeutig unter diese Kategorie, da sie ein Beispiel für eine in Artikel 85 Absatz 1 ausdrücklich verbotene Verhaltensweise (Aufteilung der Märkte) ist. Die Begriffe Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise schließen sich gegenseitig nicht aus; im übrigen besteht zwischen beiden keine Diskontinuität (211). (9) Gegenstand der fraglichen Vereinbarung ist die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzueberschreitenden Verkäufe, d. h. die Aufteilung der Märkte. (10) Unmittelbare Parteien der Vereinbarung über die Respektierung der Inlandsmärkte und die Reglementierung der grenzueberschreitenden Verkäufe sind: Cembureau, Fédération de l'Industrie Cimentière, Aalborg, Syndicat Français de l'Industrie Cimentière, Bundesverband der Deutschen Zementindustrie, Association of the Greek Cement Industry, Irish Cement, Italcementi, Unicem, Cementir, Ciments Luxembourgeois, Vereniging Nederlandse Cement-Industrie, ATIC, Oficemen und British Cement Association. Durch ihre Mitwirkung an den verschiedenen Absprachen und Maßnahmen zur Ergänzung der allgemeinen Vereinbarung und/oder zur Erleichterung deren Durchführung haben an der Vereinbarung mittelbar auch folgende Parteien teilgenommen: Holderbank, Aker, Euroc, Alsen-Breitenburg, Nordcement, Dyckerhoff, Heidelberger, CBR, Asland, Hispacement, Hornos Ibericos, Uniland, Valenciana, Cedest, Ciments Français, Lafarge, Vicat, Halkis, Heracles, Titan, Buzzi, ENCI, Cimpor, Secil, Blü Circle, Castle und Rugby. (11

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.