Europäische Union

94/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement)

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Quellenkennung: 31994D0815. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ents Français schriftlich erklärt: "Im ECMEC haben sich nach meiner Kenntnis alle Vereinigungen zusammengeschlossen, d.h. das Export Policy Committee, das European Cement Export Committee und das White Cement Committee" (186) (Dok. 33126/18138). Mit Schreiben vom 30. März 1990 bestreitet ECMEC die Behauptung von Ciments Français (Dok. 33126/16766-16777). Wie in der dritten Fußnote zu Absatz 35, Punkt (6), ausgeführt, macht Ciments Français in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend, daß sich ihr kaufmännischer Direktor bei dieser Erklärung getäuscht hat, so wie er sich auch im Jahr zuvor bei der Abfassung des Vermerks vom 7. März 1989 getäuscht hat. In Anhang 1 zu ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte legte Ciments Français hierzu das Schreiben ihres kaufmännischen Direktors vom 12. Februar 1992 an die Rechtsanwälte von ECMEC vor, in dem der Irrtum in der Erklärung vom 13. Februar 1990 zugegeben wurde. An dieser Stelle sei an die diesbezueglichen Ausführungen in der dritten Fußnote zu Absatz 35, Punkt (6), erinnert und vermerkt, daß Ciments Français während des fraglichen Zeitraums im EPC und im WCC von denselben Personen vertreten wurde, nämlich im EPC von Herrn de Kervenoäl (mitunter in Begleitung von Herrn Leböuf oder Fräulein Deneuville) und im WCC von Herrn Leböuf (mitunter in Begleitung von Herrn de Kervenoäl oder Fräulein Deneuville). (4) Bei der Nachprüfung vom 17. Juli 1990 erklärte der Exportleiter von Titan schriftlich: "1984/85 haben sich Titan und Heracles an WCC-Sekretär Gac gewandt, um zu erfahren, wie sie Mitglied werden können. Die Antwort von Herrn Gac lautete, daß die Mitgliedschaft schriftlich beim Vorsitzenden des WCC zu beantragen ist." In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anhang 2, Seiten 3 und 4, gab ECMEC die im März 1992 auf Bitte der Rechtsanwälte von ECMEC abgegebene Erklärung des Exportleiters von Titan wieder, wonach dieser seine Annahme, Herr Gac könnte als Sekretär von ECMEC und EPC auch Sekretär von WCC sein, lediglich abgeleitet hatte. (5) Nach einem Vermerk von Italcementi vom 30. August 1985 (Dok. 33126/2802), in dem daran erinnert wird, daß das WCC kein Cembureau-Ableger ist, obgleich es vor mehreren Jahren von Cembureau-Mitgliedern gegründet wurde, waren Gründungsmitglieder von WCC : Aalborg Portland (Dänemark), Alsen Breitenburg und Dyckerhoff (Deutschland), CBR (Belgien), Lafarge (Frankreich), Blü Circle (Vereinigtes Königreich) und Italcementi (Italien). Später traten dann zuerst noch Ciments Français (Frankreich) und danach Valenciana (Spanien) bei. Ab Januar 1984 endete aus den weiter unten genannten Gründen die Mitgliedschaft von Aalborg, Alsen Breitenburg und Blü Circle. Ciments Français erklärte anläßlich der Nachprüfung vom 13. Februar 1990 (Dok. 33126/18135) schriftlich, daß sie "aus allen Komitees (Oktober 1988 und März 1989) von ECEC und insbesondere den nachstehend unter 3. und 4. genannten Komitees ausgetreten ist" (187) (3. = WCC, 4. = EPC, Anm. d. Red.). Von Ciments Français wurden folgende Kündigungsschreiben vorgelegt: ein an den EPC-Vorsitzenden gerichtetes Schreiben vom 17. Februar 1988 betreffend den Austritt aus dem EPC (Dok. 33126/18216); ein an den ECEC-Vorsitzenden gerichtetes Schreiben vom 10. März 1989 betreffend den Austritt aus allen ECMEC-Komitees (Dok. 33126/18217); ein Schreiben an Herrn Gac (ECMEC) vom 25. April 1989, mit dem Ciments Français den Austritt aus allen ECMEC-Komitees bestätigt und einen Scheck zur Begleichung ihres Mitgliedsbeitrags für 1989 überreicht (Dok. 33126/18198). In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anhang 2, Seiten 2 und 3, behauptet ECMEC, die Kommission habe sich getäuscht, als sie die These vertrat, Ciments Français sei mit Schreiben vom 25. April 1989 aus dem WCC ausgetreten, da dieses Schreiben nichts über einen Austritt aus diesem Komitee aussagt. Da das Schreiben vom 17. Februar 1989 den Austritt aus dem EPC und das Schreiben vom 10. März 1989 den Austritt aus allen ECMEC-Komitees beinhaltet und da laut Aussage von Herrn Gac das WCC nicht zum ECMEC gehört, muß gefolgert werden, daß Ciments Français kein Schreiben betreffend ihren Austritt aus dem WCC vorgelegt hat. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 14.3.3. "La démission de Ciments Français" behauptet Ciments Français: "1988 hielt Ciments Français angesichts ihrer geringen Exporte eine Mitgliedschaft im WCC nicht mehr für gerechtfertigt und beschloß daher, ihre Teilnahme zu beenden" (188). (6) Nach Auffassung der Kommission sind die vorstehend wiedergegebenen Erklärungen hinreichend schlüssig, um ihr die Schlußfolgerung zu gestatten, daß ECMEC alle drei Exportkomitees, nämlich ECEC, EPC und WCC, unter sich vereinigte. (7) Anhand der Sitzungsniederschriften lassen sich die Funktionen und Tätigkeiten des WCC wie folgt beschreiben. 39. Respektierung der Inlandsmärkte der Mitglieder (1) In dem nichtdatierten handschriftlichen Vermerk von Ciments Français (Dok. 33126/4454) wird das WCC definiert als "ein Club - Zweck: Schutz der Inlandsmärkte - Regel: jeder respektiert die Inlandsmärkte des anderen und exportiert seine Überschussproduktion nur im allseitigen Einvernehmen" (189). (2) Beides wird in verschiedenen Niederschriften von WCC-Sitzungen bestätigt. In der von Ciments Français erstellten Niederschrift von der Sitzung vom 9. Mai 1985 (Dok. 33126/2793-2798) wird unter Punkt 2 "Relations avec Aalborg/BC et ABZ/Japon" der Beschluß, Aalborg nicht mehr zu den Sitzungen einzuladen, protokolliert; anschließend heisst es: "Sie erinnern daran, daß die Respektierung der "home markets" unabdingbare Voraussetzung für eine Mitwirkung im WCC und im WCPC ist" (190). (3) Nach der Sitzung vom 3. Oktober 1985 zieht der Vertreter von CBR aus einer Reihe von Überlegungen folgende Schlußfolgerung (Dok. 33126/9958-9961): "5. Allgemeine Schlußfolgerungen 5.1. Das WCC trägt in seiner gegenwärtigen Form nicht (oder nicht mehr) dazu bei, das Niveau der Verkaufserlöse zu halten. 5.2. Um dies zu erreichen, müssten zwei Exporteure wie Asland und Aalborg im WCC vertreten sein. Alle derzeitigen Mitglieder sind gegen eine Wiedereinbindung von Aalborg, da die derzeitige Direktion der Dansk (Aalborg, Anm. d. Red.) nicht mehr ihr Vertrauen genießt. 5.3. Die derzeitigen Mitglieder halten sich untereinander an gewisse Spielregeln, aber wie lange noch? (Beispiel Tunesien) 5.4. Die meisten Weißzementhersteller fristen innerhalb ihrer Landesgrenzen ein angenehmes Leben (Italcementi, Ciments Français, Dyckerhoff. Letztere gerät etwas unter Beschuß von Aalborg über Alsen). 5.5. Diese Respektierung des ,home market' sagt uns nicht sehr zu, da sie unseren natürlichen Markt de facto auf Benelux begrenzt. 5.6. Wir dürfen deshalb nur auf uns selbst zählen und müssen imstande sein, einen billigeren und qualitativ wettbewerbsfähigen Weißzement herzustellen. Wir haben das Gefühl, wettbewerbsfähiger zu sein als die meisten unserer Kollegen. Wir müssen Aalborg einholen" (191). (4) In der von CBR erstellten Niederschrift von der Sitzung vom 2. Oktober 1986 (Dok. 33126/9874, 9875), Punkt 1 "Aalborg", wird folgendes Gespräch zwischen Ciments Français und Aalborg wiedergegeben: (Aalborg) "Sie wollen uns immer noch nicht im WCC"; (Ciments Français): "Sie wissen sehr wohl, warum Sie nicht mehr im WCC sind. Wir sind alle im Verhältnis zu unseren Exporten in Mitleidenschaft gezogen. Es gab ein gentlemen's agreement (to) respect home markets" (192). In dem von Italcementi erstellten Bericht über die selbe Sitzung (Dok. 33126/2737, 2738, 2739) wird nach dem Hinweis, Aalborg sei auch deshalb aus dem WCPC ausgeschlossen worden, weil die anderen Mitglieder (nicht aber Italcementi) es wollten, heisst es, daß Herr Leböuf bei dem Gespräch mit Aalborg die Gelegenheit benutzt hat, um an die Respektierung der nationalen Märkte zu erinnern (193). (5) Konkrete Fälle belegen, daß diese Regel der Respektierung der Inlandsmärkte angewendet wurde. a) Aalborg (6) Auf der Sitzung vom 13. September 1983 (Dok. 33126/2855-2858) stellen die neun anwesenden Mitglieder fest, daß Aalborg ihre Produktionskapazität - bei einer Inlandsnachfrage von 20 000 Tonnen - auf 250 000 und vielleicht 300 000 Tonnen erhöht und entgegen den auf der Cembureau-Sitzung vom 31. Mai 1983 gegebenen Zusagen die Preise unterboten hat, wodurch Valenciana gezwungen wurde, ihre Preise ebenfalls zurückzunehmen. Unter diesen Umständen gibt Valenciana bekannt, nicht mehr an den WCC-Sitzungen teilnehmen zu wollen. (7) Im Januar 1984 (Dok. 33126/2850, 2851, 2852) stellte der im engeren Rahmen (Italcementi, Dyckerhoff, Lafarge, Ciments Français und CBR) tagende Ausschuß fest, daß die Zusammenarbeit mit Aalborg nicht mehr möglich ist, und beschloß, die Tätigkeit des alten WCC auszusetzen und ein neues WCC zu gründen. Valenciana, die an der Sitzung nicht teilnahm, erhielt am 10. Januar 1984 ein Fernschreiben (Dok. 33126/2853), in dem die fünf Sitzungsteilnehmer den Wunsch aussprechen, das Fernbleiben von Valenciana möge nicht ihren Austritt aus dem WCC bedeuten. Mit Fernschreiben vom 17. Januar 1984 (Dok. 33126/2854) bestätigt Valenciana ihren Willen, mit den fünf vorgenannten Unternehmen weiterhin zusammenzuarbeiten. (8) Am 13. März 1984 bestätigte der neue WCC aus Italcementi, Dyckerhoff, Lafarge, Ciments Français, CBR und Valenciana den Beschluß, Aalborg vorübergehend aus dem WCC auszuschließen (Dok. 33126/2842, 2843, 2844). Am 19. März 1984 wurde Aalborg der Ausschluß schriftlich mitgeteilt (Dok. 33126/9977). (9) Auf der Sitzung vom 21. Mai 1984 (Dok. 33126/2830, 2831, 2832) "ergibt ein kurzer Meinungsaustausch, daß keines der Mitglieder des im engeren Rahmen tagenden WCC Aalborg wieder in den Ausschuß aufnehmen will" (194). Dieser Beschluß wird auf der Sitzung vom 2. Oktober 1984 (Dok. 33126/2815, 2816, 2817) bestätigt. Von dieser Sitzung an nimmt das, was anfänglich als Aussetzung deklariert worden war, mehr und mehr die Gestalt eines Ausschlusses an, da bekannt wird, daß Aalborg 2 000 Tonnen Weißzement in der Bundesrepublik Deutschland abgesetzt hat, und am 9. Mai 1985 (Dok. 33126/2791, 2792) mitgeteilt wird, daß Aalborg 3 000 Tonnen Weißzement in Belgien verkauft hat und sich angeblich anschickt, in Europa Weißzement in 5-Kilo-Säcken zu verkaufen. Nachdem Aalborg auf das Schreiben vom 19. März 1984 nicht reagiert hatte, beschlossen die Mitglieder des WCC deshalb einstimmig, Aalborg künftig weder zu den Sitzungen des WCC noch zu denen des WCPC einzuladen da "sie daran erinnern, daß die Respektierung der ,home markets' unabdingbare Voraussetzung für eine Mitwirkung im WCC und im WCPC ist" (195). (10) Aalborg nahm zwar mit verschiedenen WCC-Mitgliedern Kontakt auf, doch war die Reaktion negativ (Niederschrift von der Sitzung vom 22. Januar 1986, Dok. 33126/9942-9945). (11) Auf der Sitzung vom 19./20. Juni 1986 (Dok. 33126/9914-9920) wurde im Rahmen der Prüfung der schlechten Konjunktur im Fernexport die Gefahr erkannt, daß Aalborg auf den Märkten aller Mitglieder eine Offensive starten könnte, wie "dies bereits in Belgien, in Holland und in Norddeutschland geschehen ist. Dyckerhoff machte den Vorschlag, dieses Problem zusammen mit CBR zu prüfen, doch waren zu unserem grossen Erstaunen die anderen WCC-Mitglieder der Auffassung, daß dieses Problem auch sie betrifft. Sicherlich sind die jüngsten Probleme des griechischen Zements auf dem Grauzementmarkt daran nicht ganz unbeteiligt. Es wird daher beschlossen, am 24. Juli in Brüssel eine WCC-Arbeitssitzung zum Thema 'Vergeltungsmaßnahmen gegen eine etwaige Offensive von Aalborg auf unseren Inlandsmärkten' abzuhalten. Die Aktionen können auch Grauzement betreffen. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder wünscht nicht, daß Valenciana (abwesend und entschuldigt, Anm. d. Red.) einbezogen wird" (196). (12) Auf der Sitzung vom 24. Juli 1986 (Dok. 33126/2751-2755 und 9876-9883) prüften die fünf anwesenden Mitglieder - Valenciana war nicht eingeladen worden - eine Reihe von Vergeltungsmaßnahmen und erörterten unter anderem folgende Probleme: - Ist die Bedrohung durch Aalborg real? Ja, antwortet Dyckerhoff und "erklärt, zwei Kunden (mit einem Potential von 4 000 Tonnen) verloren zu haben, die ,Besuch' von Aalborg erhalten hatten und den Argumenten der Dänen (Preis, Zement ASTM Typ V) erlegen waren. Daraufhin hätten sie (Dyckerhoff, Anm. d. Red.) Ole Stevens Larsen aufgesucht und ihm Repressalien auf dem dänischen Grauzementmarkt angedroht. Dyckerhoff glaubt, daß dies die einzige Sprache ist, die die Dänen verstehen" (197). - Darf das WCC in den Grauzementsektor eingreifen? Ja, antwortet Lafarge und erklärt: "Wir dürfen nicht den Kopf in den Sand stecken. Man kann nicht von Weißzement reden und den Grauzement ausser Acht lassen. Wenn CBR oder Dyckerhoff von Aalborg angegriffen werden, werden sie sich möglicherweise verteidigen und ihrerseits die Preise auf den Nachbarmärkten drücken, und jeder wird der Leidtragende sein. Der Gegner ist eindeutig Aalborg. Da Herr Leböuf nicht befugt ist, über Grauzement zu reden, wird man heute nicht darüber sprechen, aber jedes Mitglied wird seine Unternehmensleitung erneut darauf hin ansprechen, ob eine Strategie auf der Basis einer Gegenoffensive bei Grauzement entworfen und geprüft oder sogar angewendet werden kann" (198). (13) Auf der Sitzung vom 2. Oktober 1986 (Dok. 33126/9874, 9875 und 2737, 2738, 2739) beschlossen die fünf Mitglieder in Abwesenheit von Valenciana, auf die Angriffe von Aalborg individuell und nicht gemeinsam zu reagieren ("Jeder reagiert in seinem eigenen Haus") und selbst den Antrag von Aalborg auf Mitarbeit im WCPC zurückzuweisen, weil, wie Ciments Français es Aalborg gegenüber zum Ausdruck brachte, das "gentlemen's agreement zur Respektierung des Inlandsmarktes" eingehalten werden muß. b) Blü Circle und Alsen Breitenburg (14) Auch Blü Circle und Alsen Breitenburg wurden als Mitglieder des WCC und des WCPC zunächst suspendiert und dann ausgeschlossen, und zwar Alsen, weil sie die Produktion von Weißzement eingestellt hatte, und Blü Circle, weil sie nicht mehr für den Export produzierte und beide für die Belieferung ihrer ausländischen Kunden Weißzement von Aalborg übernahmen (199) (siehe Sitzungsberichte 13. September 1983, Januar 84 und 21. Mai 1984 und Schreiben vom 19. März 1984, Dok. 33126/2855-2858, 2850, 2851, 2852, 2830, 2831, 2832 und 9975, 9976). (15) Der Antrag von Blü Circle vom 5. Juli 1985 auf Wiederaufnahme in den Club wurde abgelehnt (Dok. 33126/2785, 2781-2884). Am 19. Juni 1986 wurde der Antrag von Blü Circle erneut geprüft und, da keine Mehrheit zustande kam, abgelehnt. "Anm.: 1) CBR hat auf ihre Kontakte mit Blü Circle angespielt (Standpunkt gegenüber den Lieferungen von Aalborg nach Schottland). 2) Ciments Français nimmt an, daß Aalborg Weißklinker an Blü Circle liefert oder geliefert hat" (200) (Dok. 33126/9914-9920). Im gleichen Sinne wurde der Antrag von Blü Circle vom 11. November 1986 (Dok. 33126/2735) beschieden, auf den mit Schreiben vom 19. Januar 1987 (Dok. 33126/9907, 9908) geantwortet wurde, daß in Anbetracht der geringen Exporte von Blü Circle die Lage unverändert ist. c) Blü Circle - Lafarge (16) In der von Italcementi angefertigten Niederschrift von der WCC-Sitzung vom 2. Oktober 1984 (Dok. 33126/2815, 2816, 2817) wird auf Seite 2 folgende Information wiedergegeben: ;Herr Wiggins, früherer Sekretär von WCC, bat Herrn Balbo von Lafarge um Weißzementlieferungen nach dem Vereinigten Königreich. Herr Balbo erwiderte ihm, daß er der Anfrage nur nach vorheriger Zustimmung von Blü Circle stattgeben könne" (201). d) Italcementi-Dyckerhoff (17) Am 23. Dezember 1987 erstellte der Vertreter von Italcementi im WCC für den kaufmännischen Direktor von Italcementi einen Vermerk mit dem Titel "Überlegungen zu den Weißzementmärkten" (Dok. 33126/3370-3375). In diesem Vermerk werden auf den Seiten 5 und 6 die Zukunftsperspektiven für jeden Markt analysiert; bezueglich des deutschen Marktes wird folgendes ausgeführt: "In Deutschland, wo wir uns verpflichtet haben, Dyckerhoff nicht direkt in die Quere zu kommen, wo aber Sebino (ein anderer kleiner italienischer Weißzementhersteller, Anm. d. Red.) mit unserer Hilfe einen Teil seiner Produktion - mit einem Mengenausgleich zu unseren Gunsten in Österreich und in der Schweiz - absetzen könnte" (202). 40. Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern (1) Aus den Sitzungsniederschriften geht hervor, daß die Zusammenarbeit im Rahmen des WCC sämtliche Gebiete abdeckt. a) Produktionskapazität und Produktion (2) In regelmässigen Abständen (siehe Dok. 33126/2855, 2843, 2833-2836, 2798, 2779 und 3376) analysieren die Mitglieder des WCC für jedes Herstellermitglied und für jedes Land die installierten Produktionskapazitäten, die künftigen Produktionskapazitäten und die Produktion. Diese Angaben werden mit den Aufnahmemöglichkeiten der jeweiligen nationalen Märkte und durch Differenz mit den für den Export zur Verfügung stehenden Mengen verglichen. Beabsichtigt ein Mitglied, seine Produktionskapazitäten zu erhöhen, so setzt es unverzueglich die anderen Mitglieder davon in Kenntnis. So hat Aalborg das WCC über die Erhöhung ihrer Produktionskapazität von 100 000 auf 250 000 und vielleicht 300 000 Jahrestonnen informiert (Niederschrift von der Sitzung vom 13. September 1983, Dok. 33126/2855). Desgleichen hat Ciments Français die übrigen Mitglieder davon in Kenntnis gesetzt, daß "sie ihre Produktionskapazität durch Umrüstung des vorhandenen Ofens um 20 000 Jahrestonnen erhöhen wird. Mit dieser Mehrproduktion soll vor allem der gestiegene Verbrauch an Weißzement in Frankreich gedeckt werden" (203) (Niederschrift von der Sitzung vom 17. Februar 1987, Dok. 33126/9990). b) Verkäufe auf den nationalen Märkten (3) Die Mitglieder des WCC tauschen auf den Sitzungen Mengendaten und/oder Angaben über die prozentuale Veränderung ihrer Verkäufe auf den jeweiligen nationalen Märkten für den der Sitzung vorausgehenden Zeitraum des Jahres sowie die Absatzvorausschätzungen für den darauffolgenden Zeitraum aus (Dok. 33126/2882, 2859, 2863, 2851, 9943, 9944, 2771, 2756, 2769, 9874, 2739, 9837, 3370, 2726). c) Exporte (4) Auf jeder Sitzung tauschen die Mitglieder des WCC die Mengenangaben über ihre Exporte nach den einzelnen Drittländern und ihre Absatzvorausschätzungen aus. Weiterhin unterrichten sie sich über die Exportverträge und über die für die Ausfuhr verfügbaren Mengen nach Herstellern (siehe sämtliche Sitzungsniederschriften und deren Anhänge). d) Ausfuhrpreise (5) Die auf den verschiedenen Exportmärkten zu praktizierenden Preise werden auf den Sitzungen vereinbart und/oder erörtert (Dok. 33126/2877, 2871-2875, 2842, 2843, 2826-2829, 2834, 2815, 9969, 9962, 9963, 9964, 2764-2767). Mitunter werden die vereinbarten Preise jedoch nicht eingehalten und es kommt zu Reibungen zwischen den Mitgliedern: "3. Sonderfall Tunesien (Angebot von 50 000 Tonnen) - Herr Bouzol von Lafarge hat es in dieser Frage zu einem Eklat kommen lassen, als er CBR in gemässigtem Ton vorwarf, geringfügig unter dem ,vereinbarten' Preis verkauft zu haben, und Valenciana in heftigem Ton beschuldigte, die Preise ,zum Einsturz gebracht' zu haben. Valenciana behauptet, einem Zwischenhändler einen normalen fob-Preis berechnet zu haben. Sie wisse nicht, wie dieser Zwischenhändler die Transportkosten veranschlagt und die Bedingungen des Tauschgeschäfts ausgehandelt hat. Lafarge hat einen Ausgleich im Prinzip tatsächlich akzeptiert. CBR erklärt, dies laufe auf das Gleiche hinaus und sei eine gefährliche Praktik. De facto greift Lafarge Valenciana an, um sich besser verteidigen zu können. Kommentare - Ich habe das Gefühl, daß sich diese Praktik (= Ausgleich) einbürgern könnte. Auf diese Weise werden auf Umwegen Preisnachlässe gewährt. Lafarge hat kein ehrliches Spiel getrieben und behauptet, durch die traditionellen Beziehungen zu Tunesien dazu gezwungen gewesen zu sein" (204) (Kommentar CBR nach der WCC-Sitzung vom 3. Oktober 1985, Dok. 33126/9958-9961). e) Preise auf den nationalen Märkten (6) Die Mitglieder unterrichten sich in regelmässigen Abständen gegenseitig über die auf jedem nationalen Markt gültigen Weißzement- und Grauzementpreise (Dok. 33126/2884, 2877, 2878, 2879, 2859, 2862, 2849, 2833, 2837, 2815, 2825, 2791, 2797, 2800, 2768, 3377, 2725, 2721). Dieser Informationsaustausch über die Preise auf den jeweiligen Märkten kann sich auch auf geplante Preiserhöhungen erstrecken. So haben die Vertreter der französischen Gesellschaften auf der Sitzung vom 19. Mai 1983 (Dok. 33126/2862) ihre ab 1. Juni 1983 geltenden Preise und die Vertreter der französischen, belgischen und italienischen Gesellschaften auf der Sitzung vom 9. Mai 1985 (Dok. 33126/2797) ihre ab 1. Juni 1985 geltenden Preise mitgeteilt. 41. Das weitere Schicksal des WCC Die Niederschrift von der Sitzung vom 26. Mai 1988 (Dok. 33126/9885, 9886, 9887) sah folgenden Zeitplan für die nächsten Sitzungen vor: "Dublin: 22. September 1988 vormittags. - Italien: Sizilien oder Portofino: 25. Mai 1989 (Italcementi)." Die Kommission vermag nicht zu sagen, ob diese Sitzungen oder später weitere Sitzungen stattgefunden haben. Einige Unternehmen erklärten ganz allgemein, daß das WCC seitdem - ohne Angabe zu dem Zeitpunkt, auf den sich "seitdem" bezieht - nicht mehr zusammengetreten ist. Weder bei den Nachprüfungen noch später wurde ein Auflösungsprotokoll vorgelegt. TEIL II RECHTLICHE WÜRDIGUNG ABSCHNITT I ARTIKEL 85 ABSATZ 1 42. Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. 43. Die nachstehend beschriebenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen fallen unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, und die betreffenden Unternehmen sind Unternehmen im Sinne dieses Artikels. 44. Anwendbarkeit von Artikel 85 auf Unternehmensvereinigungen (1) Dieses Problem wird sich bei den Ausführungen im Rahmen dieses Abschnitts wiederholt stellen. Es sollten daher vorab die wesentlichen Grundsätze festgelegt werden, die für eine Mitwirkung von Unternehmensvereinigungen an nach Artikel 85 unzulässigen Verhaltensweisen gelten. (2) Cembureau macht geltend, Artikel 85 sei auf es nicht anwendbar, da es keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Ausserdem seien seine Mitglieder, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht Unternehmen, sondern nationale berufsständische Vereinigungen, die gleichfalls keine Handels- oder Produktionstätigkeit ausüben. Andere Vereinigungen (siehe Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte: SFIC - S. 97, FIC - S. 44, Oficemen - S. 73 und ATIC - S. 42, Protokoll der Anhörung, Sitzung vom 3. März 1993) machen geltend, sie könnten als solche keine Verpflichtungen mit Auswirkungen auf den Handel übernehmen, da Handelstätigkeiten nicht zu ihren satzungsmässigen Aufgaben gehören. Ausserdem sind sie der Auffassung, daß die Kommission ihnen nur dann bestimmte Verhaltensweisen zur Last legen könnte, wenn sie nachzuweisen vermöchte, daß die Vereinigung aufgrund ihrer Satzung oder aufgrund einer von ihren Mitgliedern erteilten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.