Europäische Union

94/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 - Zement)

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nternationalen Handel mit Baustoffen zu treiben und Beteiligungen an ausländischen Unternehmen des Baustoffhandels zu erwerben. Die Gesellschaft kann generell für eigene und für fremde Rechnung alle Geschäfte tätigen und alle Funktionen wahrnehmen, die in mittel- oder unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck stehen" (Dok. 33126/18833-18841) (123). Wie in Absatz 25/m ausgeführt, haben die Delegationsleiter auf ihrem Treffen in Brüssel am 6. November 1986 einen Vorschlag von Herrn Van Hove zur Änderung von Artikel 2 der Satzung angenommen (Dok. 33126/19007, 19008), wonach es Zweck der Gesellschaft ist, Handel mit Baustoffen zwecks Ausfuhr in Gebiete ausserhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu treiben. Kein Unternehmen hat die Satzung mit der am 6. November 1986 von den Delegationsleitern genehmigten Änderung vorgelegt. (5) Sitz der in Fribourg (Schweiz) eingetragenen Interciment ist die Adresse des Rechtsanwalts, der treuhänderisch fast das gesamte Kapital zeichnete und alleiniger Geschäftsführer ist (Dok. 33126/18823-18832). In der Niederschrift von dem Treffen der Delegationsleiter in Baden-Baden vom 9. September 1986 ist die Rede von der Ernennung eines Exekutivkomitees von Interciment, bestehend aus den Herren D'Agostino für Italien, Marichal für Frankreich, Félix für Spanien, Horner für Blü Circle und Akermann für Holderbank (Koordinierung) (Dok. 33126/18861). (6) Die für die Zeichnung des Kapitals notwendige Summe wurde von Holderbank vorgestreckt, die die beteiligten Länder und/oder Gesellschaften mit Schreiben vom 22. September 1986 (Dok. 33126/19019-19025) zur Einzahlung ihres Anteils an Interciment aufforderte, und zwar Italcementi für die italienische Beteiligung, Dyckerhoff für die deutsche Beteiligung, Norcem für die skandinavische Beteiligung, Lafarge Coppée für die französische Beteiligung, Hornos Ibéricos für die spanische Beteiligung, Blü Circle für die eigene Beteiligung und CBR für die belgische Beteiligung. (7) Blü Circle hat, wie aus einem Kontoauszug vom 7. November 1986 (Dok. 33126/10960, 10961, 10962) hervorgeht, ihren Kapitalanteil zwischen September und Oktober über ihre Schweizer Tochtergesellschaft BCO AG gezeichnet, später aber erwirkt, daß die BCO AG den Zweck der Einzahlung in dem Sinne ändert, daß diese als "Beitrag zu Marktforschungsaufwendungen" ausgewiesen wird (Dok. 33126/10958) (124). (8) Italcementi hat ihren Kapitalanteil am 11. Februar 1987 gezeichnet (Dok. 33126/16220), ihre Anteile aber am 7. November 1988 an Holderbank abgetreten (Dok. 33126/16218). (9) Zur Frage der Einzahlung der anderen Kapitalanteile gab Holderbank folgende Erklärung (Dok. 33126/18329): "Neben Holderbank hat ein einziges anderes Mitglied (Italcementi, Anm. d. Red.) der European Task Force seine Anteile gezeichnet und eingezahlt. (Ein weiteres Mitglied (Blü Circle, Anm. d. Red.) hat den entsprechenden Betrag eingezahlt, ist aber niemals effektiv Aktionär geworden. Das fragliche Mitglied beantragte lediglich eine unbefristete Zurückstellung der Aushändigung der Inhaberaktien und verlangte - offensichtlich wegen mangelnden Interesses - auch später nicht die Aushändigung. Somit kam es - auch in Anbetracht der relativ geringen Beträge - bis heute nicht zur Aushändigung der Anteile). Ein Dokument wurde hierüber nicht erstellt. Als Beweis dafür mag der Wortlaut des als Antwort auf die Frage 7/e übermittelten Dokuments (Schreiben vom 22.9.1986, mit denen Holderbank die Zahlung der oben erwähnten Anteile anmahnte, Anm. d. Red.) dienen. Ausserdem hat Holderbank bereits seit einiger Zeit alle Aktien zurückgekauft und ist somit Alleinaktionär von Interciment S.A., die jedoch bis heute keine Tätigkeit entfaltet" (125). In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Ziff. 4.159, erklärte Blü Circle, daß sie Holderbank durch die geleistete Zahlung ihren Anteil von 1/8 der von Holderbank getragenen Gründungskosten der Interciment S.A. zurückgezahlt hat (126). Holderbank hat niemals angegeben, von wem sie die Aktien von Interciment zurückgekauft hat, und auch kein Dokument als Nachweis dafür vorgelegt, daß sie Alleinaktionär von Interciment geworden war. (10) Trotz des auf dem Treffen der Delegationsleiter in Brüssel am 6. November 1986 gefassten Beschlusses, keine Gesellschaft der Gemeinschaft solle das Kapital von Interciment zeichnen (Dok. 33126/19007, 19008), schickte Holderbank allen Mitgliedern mit Schreiben vom 10. Februar 1987 die Bilanz von Interciment zum 31. Dezember 1986 und setzte dieses Thema auf die Tagesordnung der ETF-Sitzung vom 11. Februar 1987 (Dok. 33126/18936, 18937, 18938 und 18946-18949). Laut Blü Circle (Punkt 4.162 der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte) hatten die Mitglieder das Recht, die Bilanz von Interciment zu prüfen, da die Gesellschaft nach ihren Anweisungen gegründet worden war; ausserdem konnte Holderbank unabhängig von der Zeichnung der Aktien die Erstattung ihrer Unkosten verlangen (127). (11) Zu erwähnen ist noch, daß vor und nach dem fraglichen Beschluß der Delegationsleiter von ihrem Brüsseler Treffen am 6. November 1986 das Problem der Vereinbarkeit der Zeichnung des Interciment-Kapitals mit Artikel 85 EG-Vertrag zur Sprache gebracht wurde. Bevor der fragliche Beschluß ergangen war, heisst es in einem handschriftlichen Vermerk von Lafarge vom 3. Oktober 1986 (Dok. 33126/6647) im Anschluß an die Frage nach der Vereinbarkeit von Interciment mit Artikel 85: "Sicherlich ist es recht spät, um die Form der Aktieninhaberschaft und damit die Kapitaleinlagen in Frage zu stellen, aber es ist nicht zu spät. Was sollen wir tun?" (128) (12) Laut Beschluß der Delegationsleiter wurde nach Lösungen gesucht, die es den Mitgliedern der ETF gestatten würden, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber Holderbank, die für deren Rechnung gehandelt und das Kapital vorgestreckt hatte, nachzukommen. In einer nichtdatierten handschriftlichen Aufzeichnung, die bei Italcementi unter den Schriftstücken im Zusammenhang mit der Mailänder ETF-Sitzung vom 9. Januar 1987 gefunden wurde (Dok. 33126/2915), wird nach dem Hinweis auf die Probleme des Artikels 85 in Punkt 4 empfohlen, für den Fall, daß Interciment als Instrument eingesetzt werden soll, die Pläne betreffend die Aktionäre zu ändern, deren Zahl zu begrenzen und ein anderes Mittel zu finden, um die Beiträge der anderen Hersteller einzuziehen (129). Das Problem der Beteiligung der anderen ETF-Mitglieder an Interciment wurde als Punkt 5.2 auf die Tagesordnung der ETF-Sitzung in Genf am 11. Februar 1987 gesetzt (Dok. 33126/18937, 18938) (130). (13) Nach dem in Stockholm gefassten Beschluß zur Errichtung der Joint Trading Company stellte sich sogleich die Frage einer etwaigen Anmeldung bei der Kommission. In einer Aufzeichnung des Hausjuristen von Blü Circle vom 10. Juli 1986 (Dok. 33126/18842, 18843) heisst es, daß die Errichtung der Joint Trading Company einen Verstoß gegen Artikel 85 darstellt, und wird eine Anmeldung bei der Kommission im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 empfohlen. Diese Empfehlung wird von der ETF auf ihrer Sitzung am 19. August 1986 angenommen (Dok. 33126/18821, 18822). Auch Italcementi scheint der ETF das Gutachten eines Professors vorgelegt zu haben (Dok. 33126/18848). Von dem von Lafarge eingeholten und in der Aufzeichnung vom 3. Oktober 1986 (Dok. 33126/6647) dokumentierten Gutachten war bereits die Rede, ebenso von dem nichtdatierten französischen Gutachten (Dok. 33126/2915), in dem geraten wird, die Errichtung der Joint Trading Company zusammen mit dem Beginn der Tätigkeiten bei der Kommission anzumelden, um so maximal zwölf Monate zu gewinnen. Eine Anmeldung unterblieb indessen. (14) Aufgrund dieser verschiedenen Rechtsgutachten wurde auf dem Treffen der Delegationsleiter am 9. September 1986 beschlossen (Dok. 33126/18857-18861), Interciment einstweilen als "ruhende Gesellschaft" weiterzuführen. Dieser Beschluß wurde auf dem Treffen der Delegationsleiter am 6. November 1986 bestätigt (Dok. 33126/19007, 19008). Auch auf den ETF-Sitzungen vom 21. Oktober 1986 (Dok. 33126/18895, 18896) und 9. Januar 1987 (Dok. 33126/18921, 18922) war davon die Rede. (15) Auf dem Treffen der Delegationsleiter vom 9. September 1986 wurde ferner beschlossen, dafür Sorge zu tragen, daß Interciment einsatzfähig bleibt (131). In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Ziff. 4.147, räumt Blü Circle ein, daß Interciment stets einsatzfähig war, aber für jeden Zweck eingesetzt werden konnte (132). (16) Mit Schreiben vom 3. Mai 1993 übermittelte der Rechtsanwalt von Holderbank der Kommission das Protokoll der Aktionärsversammlung von Interciment S.A. vom 26. März 1993, auf der die Auflösung der Gesellschaft beschlossen worden war. 27. "Maßnahmen zum Schutz der nationalen Märkte": Italien (1) Zu den von der Arbeitsgruppe auf ihrer Sitzung in Zuerich und Céligny am 3. bis 5. Juni 1986 vorgeschlagenen Abschreckungsaktionen ("Stick actions") (Dok. 33126/18772-18779) gehörten verschiedene Maßnahmen zum Schutz der von den Einfuhren betroffenen Märkte. Nachstehend werden die für den italienischen Markt vorgesehenen Abwehrmaßnahmen behandelt. Der Kommission liegen keine Beweise bezueglich der anderen Märkte vor. (2) Am 30. April 1986 hatten der griechische Zementhersteller Titan Cement Company und der führende italienische Lieferbetonhersteller Calcestruzzi S.p.A. einen Fünfjahresvertrag unterzeichnet, in dem sich Titan und Calcestruzzi zur Lieferung bzw. zur Abnahme von bis zu 440.000 Tonnen Zement pro Jahr mit der Maßgabe verpflichteten, daß die jedes Jahr tatsächlich zu liefernden Mengen durch spätere Vereinbarungen festgelegt werden können (Dok. 33126/16361-16368 und 19210-19217). (3) Das Problem der Einfuhren von griechischem Zement nach Italien durch Calcestruzzi wurde vor die ETF gebracht und auf deren Sitzungen vom 17. Juni 1986, 2. Juli 1986, 19. August 1986, 9. September 1986, 21. Oktober 1986, 9. Januar 1987, 11. Februar 1987 und 15. März 1987 sowie auf den Treffen der Delegationsleiter vom 9. September 1986 und 6. November 1986 erörtert (siehe oben Absatz 25). Aus einem internen Vermerk von Blü Circle vom 4. September 1986 (Dok. 33126/11026, 11027) geht hervor, daß Blü Circle das Problem der Ausfuhren nach Italien mit Titan besprochen hat: "Bezueglich Italiens bleibt Titan unbeugsam, da sie ihren Vertrag mit Ferruzzi (Calcestruzzi, Tochtergesellschaft von Ferruzzi, Anm. d. Red.) in keinem Fall vor Dezember 1987, wenn der Vertrag frühestens gekündigt werden kann, beenden will" (133). (4) Zur gleichen Zeit, als das Problem vor die ETF gebracht wurde, wurde auf Calcestruzzi Druck ausgeuebt, damit sie den Vertrag mit Titan nicht erfuellt. So zeigt sich Calcestruzzi, wie aus einem Schreiben von Titan an ihre Londoner Rechtsanwälte vom 2. September 1988 hervorgeht (das zu dem Zeitpunkt verfasst wurde, als die Nichterfuellung des Vertrags Titan-Calcestruzzi vor ein Schiedsgericht gebracht wurde), wegen der mit verschiedenen italienischen Zementherstellern laufenden Verhandlungen wenig geneigt, den Vertrag zu erfuellen: "Am 6. Februar 1987 scheint Calcestruzzi mit dem Argument, "die Dinge mit der einheimischen Zementindustrie seien in Bewegung gekommen" (!) erstmals zu zögern, das Lieferprogramm zu bestätigen. Am 17. Februar 1987 haben wir dem Käufer wegen dessen Schweigens in einem Fernschreiben die Lage geschildert und ihn vor den Folgen eines etwaigen Vertragsbruchs gewarnt" (Dok. 33126/19195, 19196) (134). (5) Der italienische Vertreter hat auf den ETF-Sitzungen über die Gespräche mit Calcestruzzi und/oder seinem Mutterhaus Ferruzzi berichtet. In der handschriftlichen Niederschrift von der ETF-Sitzung vom 11. Februar 1987 wird der Bericht des italienischen Vertreters wie folgt wiedergegeben (Dok. 33126/4911, 4912, 4913): "2.2 Italien Die Vereinbarung zwischen den Zementherstellern und Ferruzzi ist unterzeichnet worden. Damit können drohende Importe von Ferruzzi in Höhe von 1,5 Millionen Tonnen über rund zehn Häfen, die für die Preise katastrophal gewesen wären, abgewendet werden. Laufzeit: 5 Jahre. Neben den Querbeteiligungen, die Calcestruzzi, die Ferruzzi-Tochtergesellschaft BPE und auch das Stammmhaus Ciments de Ravenna blockieren werden, wurden verschiedene Maßnahmen zur Konsolidierung der Allianz getroffen. Ferruzzi wird für ihren guten Willen für die Dauer von fünf Jahren die hübsche Summe von jährlich 15 Mio US$ erhalten. Dieser Betrag wird teils in Titeln (Montedison) und teils in bar gezahlt: Ferruzzi wird einen Teil des Geldes dafür verwenden müssen, BPE-Gesellschaften oder Beteiligungen an BPE-Gesellschaften zu kaufen, um sie so an die Kandare zu nehmen. Es bleiben zwei Probleme zu lösen: 1. Für zwei Schiffe von Ferruzzi müsste eine Verwendung gefunden werden. Es handelt sich um Siloschiffe von 6 000 DWT. 2. Die Verträge über 75 000 Jahrestonnen mit Titan und über x Jahrestonnen mit Spalato (jugoslawischer Zement) müssten erfuellt oder aber die Konventionalstrafe gezahlt werden. Zur Lösung dieser Probleme ersucht Italcementi die europäischen Kollegen um Unterstützung. Die italienischen Zementhersteller werden die Zustimmung der EWG einholen, um auf alle Zementeinfuhren das italienische Gesetz über die Einführung einer "Vorabanmeldung" anzuwenden. Sie ersuchen ihre europäischen Kollegen, ihren Vertreter bei der EWG darauf vorzubereiten, daß sie keine Einwände erheben" (135). Im Bericht über die Sitzung der Untergruppe "Abwehrmaßnahmen" vom 15.3.1987 werden die vom italienischen Vertreter gegebenen Informationen wie folgt dargestellt (Dok. 33126/4858-4861): "Italien - Der Vertreter hat die bereits auf den Sitzungen der Task Force gegebenen Erklärungen (vgl. Vermerk J.M. vom 12.2.1987) wiederholt und dabei darauf hingewiesen, daß die Vereinbarung mit Ferruzzi noch nicht endgültig ist." (136) (6) Die Vereinbarung mit Calcestruzzi wurde im darauffolgenden April geschlossen. In der Tat unterzeichneten die italienischen Zementhersteller Italcementi, Unicem, Cementir und Calcestruzzi am 3. und 15. April 1987 Konventionen und Verträge über die Lieferung von Zement und über Zusammenarbeit (Dok. 33126/12145-12342). Mit diesen Konventionen und Verträgen verpflichteten sich Italcementi, Unicem und Cementir gesamtschuldnerisch, den gesamten Zementbedarf der Calcestruzzi-Gruppe zu decken und die vereinbarten Preisnachlässe zu praktizieren; Calcestruzzi ihrerseits verpflichtete sich, die Hälfte der Preisnachlässe in eine gemeinsame Tochtergesellschaft der vier vertragschließenden Parteien, die die fraglichen Summen in Lieferbetongesellschaften oder verwandte Aktivitäten zu investieren hat, einzubringen und 80 % ihres Zementbedarfs bei Italcementi, Unicem und Cementir oder bei von diesen bezeichneten Gesellschaften zu decken; die drei Zementhersteller behielten sich ein Kündigungsrecht für den Fall vor, daß die von Calcestruzzi bei ihnen bezogenen Zementmengen weniger als 95 % des Bedarfs des Käufers ausmachen. (7) Nach Unterzeichnung der Vereinbarungen und Konventionen mit Italcementi, Unicem und Cementir antwortete Calcestruzzi, als Titan auf die Erfuellung des Vertrags drängte und mit einer Schadenersatzklage drohte (Fernschreiben vom 14. April 1987 - Dok. 33126/19207), zunächst mit einem Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Terminierung (Fernschreiben vom 6. Mai 1987 - Dok. 33126/19206). Danach erging am 13. Mai 1987 folgendes Fernschreiben an Titan (Dok. 33126/19205): "Wie Sie bereits erfahren haben, können wir infolge einer mit den italienischen Zementherstellern geschlossenen Vereinbarung die in dem bereits unterzeichneten Vertrag vorgesehenen Zementimporte nach Italien nicht tätigen. Da die italienischen Zementhersteller ein unmittelbares Interesse daran haben, mit Ihrer Firma zu einer beiderseits akzeptablen Regelung zu gelangen, haben sie ausdrücklich darum gebeten, bei den Verhandlungen zugegen zu sein. Sie haben deshalb vorgeschlagen, dieses Treffen anläßlich der nächsten Cembureau-Versammlung am 26. Mai zu organisieren. Die diesbezuegliche Bestätigung wird Ihnen per Fernschreiben zugehen. In Anbetracht der guten Beziehungen, die wir stets gehabt haben, hoffe ich, daß auf diesem Treffen alle Aspekte geprüft werden, die zu einem im beiderseitigen Interesse liegenden Kompromiß führen können" (137). (8) Am gleichen Tag - 13. Mai 1987 - richtete Italcementi folgendes Fernschreiben an Titan (Dok. 33126/19204): "Unter Bezugnahme auf den zwischen Titan und Calcestruzzi geschlossenen Vertrag betreffend Zementlieferungen nach Italien und auf die geplante Sitzung, die auf Wunsch von Calcestruzzi am 24. Mai 1987 in Luxemburg stattfinden soll, möchte ich Ihnen mitteilen, daß wir, die italienischen Zementhersteller, an besagter Sitzung selbstverständlich teilnehmen werden, da wir die in erster Linie betroffenen Parteien sind. Die Herren Pesenti, Testore und Carella (als Vertreter von Italcementi, Unicem bzw. Cementir) werden sich deshalb für eine Sitzung im Anschluß an die Cembureau-Generalversammlung zur Verfügung halten, um in dem gleichen Geiste, der so viele Jahre die Zementindustrie der verschiedenen europäischen Länder verbunden hat, eine Lösung für das anstehende Problem zu finden" (138). (9) Mit Fernschreiben vom 20. Mai 1987 (Dok. 33126/19203) teilte Titan Calcestruzzi mit, daß sie von der Verwicklung der italienischen Hersteller Kenntnis genommen hat, daß aber die bilateralen Probleme im Zusammenhang mit der Nichterfuellung des Vertrags zwischen den beiden betroffenen Parteien gelöst werden müssen, und schlug ein Treffen für die darauffolgende Woche in Athen oder in Rom vor. Calcestruzzi erwiderte mit Fernschreiben vom 25. Mai 1987 (Dok. 33126/19202), daß das von Titan vorgeschlagene Treffen nach der Sitzung in Luxemburg am 26. Mai stattfinden könnte. (10) Das Treffen in Luxemburg zwischen den drei italienischen Zementherstellern und Titan fand effektiv statt, da Calcestruzzi am 28. Mai 1987 folgendes Fernschreiben an Titan (Dok. 33126/19201) richtete: "Wir haben von dem Treffen erfahren, das zwischen Ihnen und der italienischen Zementindustrie in Luxemburg stattgefunden hat. Bei dieser Gelegenheit sind Vorschläge gemacht worden, die jetzt bewertet und auf der nächsten Sitzung aufgegriffen werden müssen. Da Ihnen zur Kenntnis gebracht worden ist, daß die italienische Zementindustrie in die Aussetzung der in dem seinerzeit geschlossenen Vertrag vorgesehenen Lieferungen verwickelt ist, muß sie natürlich ab jetzt an allen Treffen, bei denen es um die Suche nach einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung geht, teilnehmen. Bitte teilen Sie uns mit, wann Herr Canellopoulos Herrn Giampiero Pesenti treffen könnte. Die Sitzung könnte in Athen oder auch in Rom stattfinden" (139). Mit Fernschreiben vom 2. Juni 1987 ersuchte Calcestruzzi Titan erneut um ein Treffen mit den italienischen Zementherstellern, um eine Lösung für das Problem der Nichterfuellung des Abnahmevertrags für griechischen Zement zu finden (Dok. 33126/19208): "Wie Ihnen bekannt ist, geht die Aussetzung der Lieferungen auf eine Vereinbarung mit den führenden italienischen Zementherstellern (Italcementi, Unicem und Cementir) zurück. Da nach dieser Vereinbarung die italienischen Zementhersteller alle Kosten - einschließlich derjenigen, die durch die Aussetzung unseres Vertrags entstehen könnten - übernehmen werden, ist ihre Teilnahme an allen Verhandlungen erforderlich, da jeder Beschluß ihrer vollen Zustimmung bedarf. Dies ist der einzige Grund, weshalb Ing. Giampiero Pesenti, Dr. D'Agostino, Dr. Ing. Testore, Dr. Ing. Oliviero und Dr. Carella auf dem letzten Treffen der Zementhersteller in Luxemburg mit Ihnen Kontakt aufgenommen haben. Wir machen kein Hehl daraus, daß Ihre nach dem Treffen vorgetragenen Forderungen uns überrascht haben, da die Informationen, die wir unmittelbar von den Teilnehmern des Treffens mit Ihnen erhalten haben, uns optimistisch stimmten, was eine für beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarung - die sich auf umfassendere Gebiete erstrecken sollte - betrifft. Unter Würdigung des Gesagten versichern wir Sie unserer hundertprozentigen Bereitschaft, zu einer Einigung in der Sache zu gelangen. Eine qualifizierte Delegation italienischer Zementhersteller sollte an den Verhandlungen daher teilnehmen. Um den Abschluß der Verhandlungen zu erleichtern, wäre es unseres Erachtens nützlich, wenn Dr. Canellopoulos und Dr. Ing. Giampiero Pesenti an der Sitzung teilnähmen, da sie die beiden Exponenten sind und folglich auch zu einem künftigen strategischen Plan Beschlüsse fassen können" (140). (11) Die Titan von Calcestruzzi vorgeschlagenen Treffen mit den italienischen Zementherstellern kamen zwar zustande, erbrachten aber keine Ergebnisse, was die von Titan geforderte Entschädigung wegen Nichterfuellung des Vertrags mit Calcestruzzi betrifft. Dies ergibt sich aus dem Schreiben von Italcementi an die Kommission vom 21. März 1990 (Dok. 33126/15981): "Am 16. Juli 1987 trafen sich Ing. Pesenti und Dr. D'Agostino von Italcementi und Ing. Testore und Dr. Olivero von Unicem mit Herrn Canellopoulos von Titan in Athen auf dessen Einladung hin. Nach weiteren Forderungen von griechischer Seite trafen sich im Dezember 1987 und in den ersten Monaten von 1988 Dr. Clemente von Italcementi und Ing. Albert von Unicem mit den Herren Kalogeropoulos und Sevdalis von Heracles und Prezanis und Trifonas von Titan.Auf diesem Treffen ging es stets um dasselbe: Prüfung der Vorschläge der griechischen Hersteller, die mit ihrer unlauteren Bedrohung des italienischen Marktes eine Quelle der Besorgnis waren. Letztlich wurde auf diesen Treffen aber kein konkretes Ergebnis erzielt" (141). Der Streit über die Nichterfuellung des Vertrags Calcestruzzi-Titan wurde letztlich vor eine Schiedsstelle gebracht. 28. Die "carrot actions" (Überzeugungsmaßnahmen): Übernahme der die Marktstabilität gefährdenden Mengen (1) In dem auf den Sitzungen der Arbeitsgruppe in Zuerich und Céligny vom 3. bis 5. Juni 1986 erarbeiteten Dokument (Dok. 33126/18772-18779) wird als Überzeugungsmaßnahme vorgeschlagen, von den griechischen Herstellern Zement und Klinker abzunehmen. So heisst es in besagtem Dokument auf Seite 4: "Abnahme von ,destabilisierenden Mengen' Den europäischen Herstellern bieten sich, wenn sie entsprechende Vorkehrungen treffen, auf verschiedenen Märkten Möglichkeiten, Zement der den Markt ,destabilisierenden' Industrie abzusetzen. Beispiel: USA - Erste Priorität (1) Blü Circle Atlantic könnte 500 000 Tonnen Zement abnehmen; (2) Holderbank/Dundee könnte 50 bis 60 000 Tonnen Klinker abnehmen; (3) Lafarge/General könnte ? abnehmen. (4) Cementa/Norcem könnte ? abnehmen. (5) Andere Firmen/Importeure könnten ? abnehmen (d. h. abnehmen zwecks Verkauf nach den Vereinigten Staaten, Anm. d. Red.). Westafrika Frankreich könnte sich vielleicht arrangieren, um . . . Tonnen in folgenden Gebieten unterzubringen: (a) (b) (c) (d)" (142). (2) In einer "Zu behandelnde Punkte" überschriebenen handschriftlichen Aufzeichnung von Blü Circle (Dok. 33126/10988, 10989, 10990) heisst es unter Punkt 5: "Unsere Bereitschaft, an einer allseitig annehmbaren Lösung mitzuwirken, ist an folgende Bedingungen geknüpft: a) keine späteren Lieferungen von griechischem Zement nach Westeuropa, weder direkt an Endverbraucher noch über Händler/Reeder usw.; b) kollektive Vereinbarung mit der griechischen Zementindustrie und nicht individuell mit Mitgliedern" (143). (3) Das Problem der Käufe von griechischem Zement wurde auf den Sitzungen der ETF vom 17. Juni 1986 (siehe weiter oben Absatz 25/g), 2. Juli 1986 (siehe oben Absatz 25/e) und 19. August 1986 (siehe oben Absatz 25/f) zur Sprache gebracht. In dem vom Scancem-Vertreter erstellten Bericht über diese letztere Sitzung

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