Europäische Union

2006/803/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5546) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0803. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gsverfahren (nur bei Anlagen, die zusammen für 50 % der in das Handelssystem einbezogenen Gesamtemissionen verantwortlich sind. Für Quellen in diesen Anlagen mit Emissionen von unter 25 kt CO2-Äquivalent jährlich brauchen keine Angaben gemacht werden.) Mitgliedstaat: Berichtszeitraum: A B C D E F G H I J K L M N O P Anlage Emissionsquelle Gewählte Stufe (11) Wert Genehmigungskennung Anlagenkennung Haupttätigkeit gemäß Anhang I (7) Gesamtemissionen jährlich (8) Tätigkeit gemäß Anhang I (9) Brennstoff oder Art der Tätigkeit (10) Verursachte Emissionen (8) Tätigkeitsdaten Emissionsfaktor Spezifischer Heizwert Oxidationsfaktor Emissionsfaktor Spezifischer Heizwert Oxidationsfaktor t CO2 t CO2 Ebene Ebene Ebene Ebene Wert Einheit (12) Wert Einheit (13) %         Tabelle 3: Angewandte Überwachungsverfahren bei Anlagen, für die die Mindestebenen gemäß Tabelle 1 des Abschnitts 4.2.2.1.4 der Entscheidung 2004/156/EG nicht angewendet werden konnten Mitgliedstaat: Berichtszeitraum: A B C D E F G H I Anlage Gesamtemissionen jährlich Betroffener Überwachungsparameter (15) Mindestebene gemäß der Entscheidung 2004/156 Angewendete Ebene Grund für die niedrigere Ebene (16) Niedrigere Ebene zulässig bis (17) Genehmigungskennung Anlagenkennung Tätigkeit gemäß Anhang I (14) t CO2 Ebene Ebene Monat/Jahr       Tabelle 4: Vorübergehende Änderung der Überwachungsmethode Mitgliedstaat: Berichtsjahr: A B C D E F G H I J Anlage Tätigkeit gemäß Anhang I (18) Gesamtemissionen jährlich Betroffener Überwachungsparameter (19) Ursprünglich genehmigte Methode Vorübergehend angewendete Methode Grund für die vorübergehende Änderung (20) Zeitraum der vorübergehenden Aussetzung bis zur Wiederanwendung des angemessenen Ebenenkonzepts Beginn Ende Genehmigungskennung Anlagenkennung   t CO2 Ebene Ebene Monat/Jahr Monat/Jahr           Tabelle 5: Zahl der Anlagen, in denen eine kontinuierliche Emissionsmessung erfolgt Mitgliedstaat: Berichtsjahr: A B C D Haupttätigkeit gemäß Anhang I (21) < 50 000 t CO2e 50 000 bis 500 000 t CO2e > 500 000 t CO2e E1   E2   E3   F1   F2   M1   M2   M3   O1   O2   Tabelle 6: Emissionsberichte gemäß Artikel 14 Absatz 3 der ET-Richtlinie, die für unzureichend befunden wurden Mitgliedstaat: Berichtsjahr: A B C D E F G Anlage Von den Anlagen gemeldete Emissionen Gelöschte Zertifikate Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate Grund für die Verweigerung eines positiven Prüfvermerks (22) Korrektur der geprüften Emissionen durch die zuständige Behörde Genehmigungskennung Anlagenkennung t CO2 t CO2 t CO2 t CO2         Tabelle 7: Anlagen, für die bis zum 31. März des Berichtszeitraums keine Emissionsberichte vorgelegt wurden Mitgliedstaat: Berichtszeitraum: A B C D E F G H I J Haupttätigkeit gemäß Anhang I (23) < 50 000 t CO2e 50 000 bis 500 000 t CO2e > 500 000 t CO2e Anzahl nicht vorgelegter Emissionsberichte Zuteilung Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate Anzahl nicht vorgelegter Emissionsberichte Zuteilung Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate Anzahl nicht vorgelegter Emissionsberichte Zuteilung Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate t CO2 t CO2 t CO2 t CO2 t CO2 t CO2 E1       E2       E3       F1       F2       M1       M2       M3       O1       O2       (1)  Wenn in einer Anlage mehrere Tätigkeiten stattfinden, bitte die Anlage nur einmal unter ihrer Haupttätigkeit gemäß Anhang I zählen. (1)   ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1). (2)   ABl. L 59 vom 26.2.2004, S. 1. (3)  Bei der Angabe der Abfallarten ist die Klassifizierung gemäß dem ‚Europäischen Abfallverzeichnis‘ zu verwenden (Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a vom 22. Dezember 1994 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle). (4)  Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (5)  Europäisches Schadstoffemissionsregister (Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36). (6)  Nationale Emissionshöchstmengen (Richtlinie 2001/81/EG) (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22). (7)  Großfeuerungsanlagen (Richtlinie 2001/80/EG) (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1). (8)  Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (9)  Leitfaden von EA (Europäische Kooperation für Akkreditierung) für die Anwendung von EN 45011. (10)   ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1. (11)  Einschließlich Identitätsprüfungen durch Dritte (z.B. Postämter oder Notarskanzleien), bei denen sich der Antragsteller persönlich einzufinden hat. (12)  Einschließlich elektronischer Verfahren. (13)  Einschließlich Identitätsprüfungen durch Dritte (z.B. Botschaften), bei denen sich der Antragsteller persönlich einzufinden hat. (14)  Einschließlich elektronischer Verfahren. (15)  Wenn der Umfang der ausstehenden Zertifikate nicht bekannt ist, bitte eine Schätzung der ausstehenden Zertifikate vornehmen, basierend auf dem letzten geprüften Emissionsbericht, den verbleibenden Zertifikaten auf dem Konto und sonstigen der zuständigen Behörde vorliegenden Angaben. (16)  Bitte auch den jeweiligen Zeitraum angeben (einmalig/pro Handelszeitraum). (17)  Wenn die Gebühr von der Zuteilung abhängt, bitte ggf. Mindest- und Höchstgebühr sowie die Formel angeben, nach der die Gebühr berechnet wird. (18)  Bitte Web-Adresse angeben. (19)  Bitte Titel angeben. (2)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Alle relevanten Tätigkeiten sollten angegeben werden. Bitte die in der Tabelle unter Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden. (3)  Die Haupttätigkeit einer Anlage muss keine Tätigkeit gemäß Anhang I sein. Bitte ausfüllen, wo relevant. (4)  Bitte angeben, ob ‚neuer Marktteilnehmer‘, ‚Stilllegung‘ oder ‚unterhalb der Kapazitätsschwellen‘. (5)  Bei neuen Marktteilnehmern bitte die Jahre angeben, für die die Menge der Zertifikate zugeteilt war. Bei Schließungen bitte ggf. Zertifikate angeben, die im verbleibenden Teil des Handelszeitraums vergeben wurden. (6)  Bei neuen Marktteilnehmern bitte die zugehörige Kennung für die Vergabe der Zertifikate angeben. (7)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Es sollte die Haupttätigkeit gemäß Anhang I angegeben werden. Bitte die in der Tabelle zu Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden. (8)  Geprüfte Emissionen, wenn verfügbar, andernfalls die vom Betreiber übermittelten Emissionen. (9)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Für jeden Brennstoff oder jede Art von Tätigkeit ist die Tätigkeit gemäß Anhang I anzugeben. Bitte die in Tabelle 1 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden. (10)  Steinkohle, Erdgas, Stahl, Kalk usw.: bitte getrennte Zeile für jeden Brennstoff oder jede Tätigkeit verwenden, wenn in der gleichen Anlage mehr als ein Brennstoff verwendet wird oder mehr als eine Tätigkeit vorkommt. (11)  Nur auszufüllen, wenn die Emissionen berechnet werden. (12)  kg CO2/kWh, t CO2/kg usw. (13)  kJ/kg, kJ/m3 usw. (14)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Es sollte die Haupttätigkeit angegeben werden. Bitte die in der Tabelle zu Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden. (15)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Tätigkeitsdaten (AD), spezifischer Heizwert (NCV), Emissionsfaktor (EF), Zusammensetzungsdaten (CD), Oxidationsfaktor (OF), Umsetzungsfaktor (CF). Wenn mehrere Werte in einer Anlage betroffen sind, eine Zeile je Wert ausfüllen. (16)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: aus technischen Gründen nicht möglich, unverhältnismäßig hohe Kosten, Sonstiges (bitte angeben). (17)  Wenn die niedrigere Ebene nur für eine begrenzte Zeit zulässig ist, bitte angeben, bis zu welchem Datum. Andernfalls frei lassen. (18)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Es sollte die Haupttätigkeit angegeben werden. Bitte die in der Tabelle zu Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden. (19)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Tätigkeitsdaten (AD), spezifischer Heizwert (NCV), Emissionsfaktor (EF), Zusammensetzungsdaten (CD), Oxidationsfaktor (OF), Umsetzungsfaktor (CF). Wenn mehrere Werte in einer Anlage betroffen sind, eine Zeile je Wert ausfüllen. (20)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Messgerätefehler (FMD), vorübergehendes Fehlen von Daten (TLD), Änderungen an der Anlage, Art des Brennstoffs usw. (CIF), sonstige (bitte angeben). (21)  Codes für die Tätigkeiten gemäß Anhang I: siehe Tabelle unter Frage 3.3. Wenn in einer Anlage mehr als eine Tätigkeit stattfindet, sollte die Anlage nur einmal unter ihrer Haupttätigkeit gemäß Anhang I gezählt werden. (22)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Unstimmigkeiten bei den mitgeteilten Daten (NFI), Sammlung der Daten erfolgte nicht nach den geltenden wissenschaftlichen Standards (NASS), Berichte der Anlage sind unvollständig und/oder nicht stimmig (RNC), der Prüfer hatte nicht Zugang zu allen Orten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Prüfung standen (VNA), es wurde kein Bericht erstellt (NR), sonstiges (bitte angeben). (23)  Codes für die Tätigkeiten gemäß Anhang I: siehe Tabelle unter Frage 3.3. Wenn in einer Anlage mehr als eine Tätigkeit stattfindet, sollte die Anlage nur einmal unter ihrer Haupttätigkeit gemäß Anhang I gezählt werden.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.