25.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/38


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. November 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5546)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/803/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Fragebogen im Anhang der Entscheidung 2005/381/EG der Kommission (2) sollte angepasst werden, um den Erfahrungen Rechnung zu tragen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Verwendung des Fragebogens und bei der Bewertung der Antworten im Hinblick auf die Erstellung der Jahresberichte gewonnen haben, die bis 30. Juni 2005 vorzulegen waren.

(2)

Die Antworten der Mitgliedstaaten ließen erkennen, dass es Bereiche gibt, die für den Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG Bedeutung haben, im Fragebogen im Anhang der Entscheidung 2005/381/EG aber noch nicht enthalten sind.

(3)

Bei der Bewertung der Antworten der Mitgliedstaaten zeigte sich, dass es bei der Beantwortung einiger Fragen Unstimmigkeiten gab und dass diese Fragen klarer formuliert werden sollten.

(4)

Die Erfahrungen, die während des ersten vollständigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungszyklus für Kohlendioxidemissionen durch unter das Emissionshandelssystem fallende Anlagen gewonnen wurden, haben eine Überarbeitung der betreffenden Abschnitte des Fragebogens erforderlich gemacht.

(5)

Der Anhang der Entscheidung 2005/381/EG ist daher entsprechend zu ändern und aus Gründen der Klarheit zu ersetzen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2005/381/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).

(2)   ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 43.

(3)   ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

TEIL 1

FRAGEBOGEN ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE 2003/87/EG

1.   Angaben zu der Stelle, die den Bericht vorlegt

1.

Name der Kontaktperson:

2.

Offizieller Titel der Kontaktperson:

3.

Name und Abteilung der Organisation:

4.

Anschrift:

5.

Telefonnummer mit internationaler Vorwahl:

6.

Faxnummer mit internationaler Vorwahl:

7.

E-Mail:

2.   Zuständige Behörden

Die Fragen 2.1 und 2.2 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

2.1

Bitte Namen und Abkürzung der zuständigen Behörden angeben, die in Ihrem Land mit der Umsetzung des Systems für den Emissionshandel betraut sind.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

Name

Abkürzung

Kontaktadresse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2

Bitte geben Sie an, welche zuständige Behörde mit jeder der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Aufgaben betraut ist (Abkürzung der Behörde verwenden).

Bitte die Abkürzung der zuständigen Behörde angeben, die mit jeder der folgenden Aufgaben betraut ist:

Erteilung von Genehmigungen

 

Zuteilung von Zertifikaten

 

Vergabe von Zertifikaten

 

Validierung der Überwachungsmethode

 

Entgegennahme und Kontrolle der geprüften Emissionsberichte

 

Akkreditierung der prüfenden Instanzen

 

Register

 

Gewährleistung der Konformität und Durchsetzung

 

Ausstellung von ERU als Gastgeberland

 

Genehmigung der Verwendung von CER und ERU zwecks Gewährleistung der Konformität

 

Verwaltung der Reserve für neue Marktteilnehmer

 

Information der Öffentlichkeit

 

Versteigerungen

 

Verwaltung von einseitigen Einbeziehungen

 

Verwaltung von Anlagenfonds

 

Sonstiges (bitte angeben):

 

3.   Tätigkeiten und Anlagen

3.1

Wie viele der Verbrennungsanlagen hatten am 31. Dezember des Berichtsjahrs eine Feuerungswärmeleistung von über 20 MW, jedoch unter 50 MW? Wie viele CO2-Äquivalente wurden von diesen Anlagen im Berichtszeitraum ausgestoßen?

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

 

Anzahl

Anteil an der Gesamtzahl von Anlagen bzw. Emissionen

Anzahl von Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW, jedoch unter 50 MW

 

 

Von diesen Anlagen ausgestoßene CO2-Äquivalente

 

 

3.2

Welche Veränderungen gab es im Berichtszeitraum gegenüber dem nationalen Zuteilungsplan, der am 1. Januar des Berichtsjahrs im gemeinschaftlichen unabhängigen Transaktionsprotokoll als Tabelle registriert war (neue Marktteilnehmer, Stilllegungen, Anlagen, die die Kapazitätsschwellen nicht mehr erreichen)?

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 1 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden.

3.3

Erhielt die zuständige Behörde im Berichtszeitraum Anträge von Betreibern, die einen Fonds im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 2003/87/EG (ET-Richtlinie) bilden wollten? Wenn ja, auf welche in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeit (nachstehend ‚tätigkeit gemäß Anhang‘) bezog sich der Antrag?

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

Haupttätigkeit gemäß Anhang I (1)

Anzahl der eingegangenen Anträge

Anzahl der gebildeten Fonds

 

Energieumwandlung und –umformung

E1

Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen)

 

 

E2

Mineralölraffinerien

 

 

E3

Kokereien

 

 

 

Eisenmetallerzeugung und –verarbeitung

F1

Röst- und Sinteranlagen für Metallerz (einschließlich Sulfiderz)

 

 

F2

Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundarschmelzbetrieb), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität von über 2,5 Tonnen pro Stunde

 

 

 

Mineralverarbeitende Industrie

M1

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 Tonnen pro Tag

 

 

M2

Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen pro Tag

 

 

M3

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen (insbesondere Dachziegel, Ziegelsteine, feuerfeste Steine, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan) mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag und/0der einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3

 

 

 

Sonstige Industriezweige

Industrieanlagen zur Herstellung von

O1

a)

Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

 

 

O2

b)

Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 Tonnen pro Tag

 

 

3.4

Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Einbeziehung von Anlagen und Tätigkeiten in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

4.   Genehmigung von Anlagen

Die Fragen 4.1 bis 4.4 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

4.1

Durch welche Maßnahmen wurde sichergestellt, dass die Betreiber die Auflagen ihrer Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen einhalten?

Anm.: Etwaige bei Verstößen verhängte Straf- und Bußgelder sind nicht hier, sondern unter Abschnitt 11 anzugeben.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

Welche der folgenden Maßnahmen werden in Ihrem Land angewendet (ggf. bitte näher erläutern)?

Das Konto wird bei Unregelmäßigkeiten blockiert

Ja/Nein

Der Verkauf wird bei Unregelmäßigkeiten untersagt

Ja/Nein

Entzug der Genehmigung; Aussetzung der Tätigkeit der Anlage

Ja/Nein

Stichprobenkontrollen oder regelmäßige Kontrollen oder Inspektionen durch die Behörden

Ja/Nein

Konservative Emissionsschätzungen bei Nichtvorlage von Emissionsberichten

Ja/Nein

Die prüfenden Instanzen überprüfen die Einhaltung der Genehmigungsauflagen

Ja/Nein

Regelmäßige Sitzungen mit Industrie & Verbänden zur Erörterung wichtiger Fragen

Ja/Nein

Vorgabe von spezifischen Formaten und Leitlinien für die Berichterstattung

Ja/Nein

Namentliche Anprangerung von Betreibern, die die Bestimmungen nicht einhalten

Ja/Nein

Sonstiges (bitte angeben):

 

4.2

Wie wird durch das einzelstaatliche Recht eine durchgängige Koordinierung von Auflagen und Genehmigungsverfahren gewährleistet, wenn mehr als eine zuständige Behörde beteiligt ist? Wie findet diese Koordinierung in der Praxis statt?

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

Mehr als eine zuständige Behörde

Ja/Nein

Wenn ja, bitte die folgenden Fragen beantworten

Zusammenarbeit durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ausdrücklich geregelt

Ja/Nein

Ausschuss, Arbeitsgruppe oder Koordinierung mit regelmäßigen Sitzungen vorgesehen

Ja/Nein

Leitlinien für die Anwendung des einzelstaatlichen Emissionshandelsrechts

Ja/Nein

Auslegungsgruppe zur Klärung von Zweifelsfällen

Ja/Nein

Koordinierung der Verwaltungsakte durch eine zentrale Behörde

Ja/Nein

Schulungen zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung

Ja/Nein

Sonstiges (bitte angeben):

 

4.3

Durch welche Maßnahmen wurde sichergestellt, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1) (IPPC-Richtlinie) aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit denjenigen für die in jener Richtlinie vorgesehene Genehmigung abgestimmt werden? Wurden die Auflagen der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 2003/87/EG in die Verfahren der Richtlinie 96/61/EG einbezogen? Wenn ja, wie erfolgte diese Einbeziehung?

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

Die Auflagen der Artikel 5 bis 7 der Richtlinie 2003/87/EG wurden in einzelstaatliches Recht umgesetzt

Ja/Nein

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der IPPC-Richtlinie sehen keine Emissions- oder Konzentrationsgrenzwerte für CO2 vor

Ja/Nein

Integriertes Genehmigungsverfahren im Rahmen der IPPC-Richtlinie und der ET-Richtlinie

Ja/Nein

Gesonderte Genehmigungen für die IPPC-Richtlinie und die ET-Richtlinie

Ja/Nein

Erteilung einer IPPC-Genehmigung setzt eine gültige Genehmigung im Rahmen des Emissionshandelssystems (ETS) voraus

Ja/Nein

Erteilung einer ETS-Genehmigung setzt eine gültige IPPC-Genehmigung voraus

Ja/Nein

Die IPPC-Aufsichtsbehörden prüfen, ob eine ETS-Genehmigung erforderlich ist, und unterrichten die ETS-Aufsichtsbehörden

Ja/Nein

Sonstiges (bitte angeben):

 

4.4

Welche Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken bestehen für die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/87/EG?

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

Bitte die Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 2003/87/EG angeben

 

Welche der folgenden Bestimmungen, Verfahren und Praktiken werden in Ihrem Land angewendet (ggf. bitte näher erläutern)?

Änderungen der Art der Anlage oder der Betriebsweise erfordern eine Genehmigung

Ja/Nein

Änderungen der Überwachungsmethode erfordern eine Genehmigung

Ja/Nein

Änderungen sind im Voraus mitzuteilen

Ja/Nein

Stilllegungen sind unverzüglich mitzuteilen

Ja/Nein

Sanktionen bei Nichtbefolgung der Aufforderung zur Aktualisierung der Überwachungsmethode

Ja/Nein

Wechsel des Betreibers macht eine Aktualisierung der Genehmigung erforderlich

Ja/Nein

Weniger bedeutende Änderungen werden lediglich aufgezeichnet

Ja/Nein

Sonstiges (bitte angeben):

 

4.5

Wie viele Genehmigungen wurden im Berichtszeitraum aufgrund von Änderungen der Art oder Funktionsweise oder von Erweiterungen von Anlagen durch die Betreiber gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/87/EG aktualisiert? Bitte für jede Kategorie (Kapazitätssteigerung oder –verringerung, Änderungen der Art des Verfahrens usw.) angeben, wie viele Genehmigungen aktualisiert wurden.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

Bitte die Anzahl von Änderungen je Kategorie angeben:

Änderungen insgesamt

 

Rücknahme

 

Abgabe

 

Übertragung

 

Kapazitätssteigerung

 

Kapazitätsverringerung

 

Änderungen bei den Modalitäten der Überwachung und Berichterstattung

 

Änderung des Namen der Anlage oder des Betreibers

 

Unerhebliche Änderung

 

Mitteilung von Änderungen ohne Aktualisierung der Genehmigung

 

Sonstiges (bitte angeben):

 

4.6

Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Genehmigung von Anlagen in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

5.   Anwendung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung

Frage 5.1 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht, dem ersten Bericht jedes Handelszeitraums sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

5.1

Welche Rechtsakte wurden in Ihrem Land zur Umsetzung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung erlassen? Gibt es allgemeine nach den Rechtsvorschriften Ihres Landes zulässige Abweichungen von diesen Leitlinien, beispielsweise für einzelne Brennstoffe oder Tätigkeiten? Wenn ja, bitte angeben.

5.2

Welche Ebenen wurden bei den Überwachungsmethoden für die großen Emissionen freisetzenden Anlagen verwendet (vgl. Entscheidung 2004/156/EG der Kommission (2))?

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 2 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. Die in Tabelle 2 verlangten Angaben sind nur für die größten unter die ET-Richtlinie fallenden Anlagen zu machen, die zusammen für 50 % der in das Handelssystem einbezogenen Gesamtemissionen verantwortlich sind. Für Quellen in diesen Anlagen mit Emissionen von unter 25 kt CO2-Äquivalent jährlich brauchen keine Angaben gemacht zu werden.

5.3

Wenn für die Überwachungsmethode Ebenen unterhalb der in Tabelle 1 von Abschnitt 4.2.2.1.4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/156/EG genannten Mindestebenen akzeptiert wurden, bitte für jede betroffene Anlage angeben: erfasste Emissionen, Tätigkeit, Ebenenkategorie (Daten zur Tätigkeit, spezifischer Heizwert, Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor oder Umsetzungsfaktor) sowie das Überwachungskonzept/die Ebene laut Genehmigung.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 3 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. Die in Tabelle 3 verlangten Angaben sind nur für Anlagen zu machen, die bei der Beantwortung von Frage 5.2. nicht berücksichtigt wurden. In den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene allgemeine Abweichungen sind bei der Beantwortung von Frage 5.1. anzugeben.

5.4

Für welche Anlagen wurden zeitweise andere Ebenenkonzepte angewendet als die mit den zuständigen Behörden vereinbarten?

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 4 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden.

5.5

In wie vielen Anlagen fanden kontinuierliche Emissionsmessungen statt? Bitte die Anzahl der Anlagen je Tätigkeit gemäß Anhang I und bei jeder Tätigkeit je Unterkategorie aufgrund der mitgeteilten jährlichen Emissionen angeben (unter 50 kt, 50—500 kt und über 500 kt).

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 5 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden.

5.6

Wie viel CO2 wurde von Anlagen weitergeleitet? Bitte die Anzahl der Tonnen CO2, die gemäß Abschnitt 4.2.2.1.2 von Anhang I der Entscheidung 2004/156/EG weitergeleitet wurden, sowie die Anzahl der Anlagen angeben, die CO2 für jede der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeit weitergeleitet haben.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

Haupttätigkeit gemäß Anhang I

Anzahl Anlagen

Übertragenes CO2 [kt CO2]

Verwendung des übertragenen CO2

E1

 

 

 

E2

 

 

 

E3

 

 

 

F1

 

 

 

F2

 

 

 

M1

 

 

 

M2

 

 

 

M3

 

 

 

O1

 

 

 

O2

 

 

 

5.7

Wie viel Biomasse wurde bei den Prozessen verbrannt oder verwendet? Bitte die Menge der Biomasse gemäß der Definition in Absatz 2 Buchstabe d des Anhangs I der Entscheidung 2004/156/EG angeben, die für jede in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeit verbrannt (TJ) oder verwendet (t oder m3) wurde.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

Haupttätigkeit gemäß Anhang I

Verbrannte Biomasse [TJ]

Verwendete Biomasse [t]

Verwendete Biomasse [m3]

E1

 

 

 

E2

 

 

 

E3

 

 

 

F1

 

 

 

F2

 

 

 

M1

 

 

 

M2

 

 

 

M3

 

 

 

O1

 

 

 

O2

 

 

 

5.8

Welche Gesamtmenge Abfall, aufgeschlüsselt nach Abfallarten, wurde als Brennstoff oder als Einsatzstoff verwendet? Welche Gesamtmenge CO2-Emissionen entstand dabei je Abfallart?

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

Abfallart (3)

Verwendete/eingesetzte Menge [t]

Verwendete/eingesetzte Menge [m3]

CO2-Emissionen [t CO2]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.9

Bitte Beispiele von Überwachungs- und Berichterstattungsunterlagen zu einigen vorübergehend ausgeschlossenen Anlagen (falls zutreffend) einreichen.

Frage 5.10 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

5.10

Welche Maßnahmen wurden zur Koordinierung der Anforderungen für die Berichterstattung mit bereits bestehenden Anforderungen dieser Art ergriffen, um den Berichterstattungsaufwand der Unternehmen möglichst gering zu halten?

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

Die Berichterstattungsanforderungen im Rahmen des ETS werden mit anderen Berichterstattungsanforderungen koordiniert

Ja/Nein

Koordinierung mit der Erstellung des Treibhausgasinventars im Rahmen des UNFCCC (4) und der Entscheidung 280/2004/EG

 

Koordinierung mit dem EPER (5)

Ja/Nein

Koordinierung mit der IPPC-Richtlinie

Ja/Nein

Koordinierung mit der NEC-Richtlinie (6)

Ja/Nein

Koordinierung mit der LCP-Richtlinie (7)

Ja/Nein

Koordinierung mit dem EMEP (8)

Ja/Nein

Koordinierung mit freiwilligen Vereinbarungen

Ja/Nein

Koordinierung mit anderen Handelssystemen (bitte angeben)

Ja/Nein

EH-Daten können vom statistischen Amt verwendet werden

Ja/Nein

Sonstiges (bitte angeben):

 

5.11

Welche Verfahren oder Maßnahmen wurden angewendet, um die Überwachung und Berichterstattung durch die Betreiber zu verbessern?

5.12

Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Anwendung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

6.   Regeln für die Prüfung

Frage 6.1 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

6.1

Bitte den Rahmen für die Prüfung von Emissionen, insbesondere die Rolle der zuständigen Behörden und sonstiger prüfender Instanzen sowie etwaige besondere Anforderungen an in einem anderen Land bereits akkreditierte prüfende Instanzen angeben. Bitte Unterlagen mit den Kriterien für die Akkreditierung der prüfenden Instanzen sowie etwaige Prüfleitlinien für die akkreditierten prüfenden Instanzen und Unterlagen einreichen, in denen die Mechanismen für die Überwachung und Qualitätssicherung für die prüfenden Instanzen beschrieben sind, falls vorhanden.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

Unabhängige prüfende Instanzen können nach einzelstaatlichen Kriterien akkreditiert werden

(wenn ja, bitte einschlägige Unterlagen übermitteln oder Internet-Link angeben)

Ja/Nein

Es wurden einzelstaatliche Leitlinien für die Prüfung ausgearbeitet

(wenn ja, bitte einschlägige Unterlagen übermitteln oder Internet-Link angeben)

Ja/Nein

Basieren die einzelstaatlichen Regeln und Verfahren für die Prüfung auf EN 45011 und EA-6/01 (9)?

Ja/Nein

Die prüfenden Instanzen sind gehalten, Verbesserungen für die Überwachung der Anlage zu empfehlen

Ja/Nein

Die zuständige Behörde oder eine andere Einrichtung ist berechtigt, die geprüften Emissionsberichte zu kontrollieren

Ja/Nein

Die zuständige Behörde oder eine andere Einrichtung ist berechtigt, den geprüften Emissionsbericht anzupassen, wenn dieser als unzureichend erachtet wird

Ja/Nein

Die zuständige Behörde oder eine andere Einrichtung überwacht die prüfenden Instanzen (u.a. Stichprobenkontrollen, Schulungen, Verfahren zur Qualitätssicherung und -kontrolle)

Ja/Nein

Die zuständige Behörde ist berechtigt, eine prüfende Instanz für eine Anlage zu benennen

Ja/Nein

In einem anderen Mitgliedstaat akkreditierte prüfende Instanzen müssen ein weiteres Akkreditierungsverfahren durchlaufen

—

Nein

—

Nein, nur formale Anforderungen (Registrierung usw.)

—

Nein bei prüfenden Instanzen, die in einem Mitgliedstaat akkreditiert sind, der vergleichbare Kriterien anwendet

—

Ja, vereinfachte Anforderungen

—

Ja, volle Akkreditierung erforderlich (wenn ja, bitte kurz begründen)

Für in einem anderen Mitgliedstaat akkreditierte prüfende Instanzen wird Kenntnis der Sprache und/oder der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verlangt

Ja/Nein

Die zuständige Behörde wendet besondere Verfahren zur Qualitätssicherung/-kontrolle für in einem anderen Mitgliedstaat akkreditierte prüfende Instanzen an

Ja/Nein

Sonstiges (bitte angeben):

 

6.2

Wurden von Betreibern bis zum 31. März Emissionsberichte für den Berichtszeitraum eingereicht, die als unzureichend erachtet wurden? Wenn ja, bitte eine Liste der betroffenen Anlagen einreichen und angeben, warum kein positiver Prüfvermerk ausgestellt wurde.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 6 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. Fälle, in denen die Betreiber keinen Emissionsbericht eingereicht haben, sind bei der Beantwortung von Frage 6.3 anzugeben.

6.3

Für wie viele Anlagen wurden bis zum 31. März keine Emissionsberichte für den Berichtszeitraum eingereicht? Bitte die Anzahl der Anlagen, der zugeteilten Zertifikate und der auf den Konten der Betreiber blockierten Zertifikate je Tätigkeit gemäß Anhang I und bei jeder Tätigkeit je Unterkategorie aufgrund der mitgeteilten jährlichen Emissionen angeben (unter 50 kt, 50—500 kt und über 500 kt).

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 7 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden.

6.4

Welche Maßnahmen wurden in den Fällen getroffen, in denen ein Betreiber bis zum 31. März des Berichtszeitraums keinen Emissionsbericht eingereicht hat?

6.5

Hat die zuständige Behörde unabhängige Kontrollen der geprüften Berichte durchgeführt? Wenn ja, bitte diese zusätzlichen Kontrollen beschreiben und/oder angeben, wie viele Berichte kontrolliert wurden.

6.6

Hat die zuständige Behörde den Registerführer angewiesen, die jährlichen geprüften Emissionen für das Vorjahr bei bestimmten Anlagen zu korrigieren, um die Einhaltung der detaillierten Auflagen des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten?

Etwaige Korrekturen in Tabelle 6 von Teil 2 angeben.

6.7

Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zu den Regeln für die Prüfung in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

7.   Führung der Register

Frage 7.1 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

7.1

Bitte etwaige Bedingungen angeben, die von den Kontoinhabern zu unterzeichnen sind, und beschreiben, welche Identitätsprüfung bei Personen erfolgt, die Konten eröffnen wollen (vgl. Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission (10)).

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

Bitte Link zu Ihrem Register angeben

 

Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

Vorliegen spezifischer Bedingungen, die von den Kontoinhabern zu unterzeichnen sind

(wenn ja, bitte einschlägige Unterlagen einreichen und Links angeben)

Ja/Nein

Unterschiedliche Identitätsprüfungen für Betreiber und für Einzelpersonen

Ja/Nein

Persönliche Vorstellung bei Identitätsprüfungen für Staatsangehörige im Mitgliedstaat vorgeschrieben (11)

Betreiber/Einzelpersonen/Beide/Nein

Identitätsprüfung auf schriftlichem Wege nur für Staatsangehörige (12)

Betreiber/Einzelpersonen/Beide/Nein

Persönliche Vorstellung bei Identitätsprüfungen für Staatsangehörige anderer Länder vorgeschrieben (13)

Betreiber/Einzelpersonen/Beide/Nein

Identitätsprüfung auf schriftlichem Wege nur für Staatsangehörige in anderen Ländern (14)

Betreiber/Einzelpersonen/Beide/Nein

Für die Eröffnung eines Betreiberkontos sind eine Kopie des Unternehmensregisters oder ähnliche Unterlagen erforderlich?

Ja/Nein

Für die Eröffnung eines Betreiberkontos sind Unterlagen erforderlich, die das Recht, das Unternehmen zu vertreten, bescheinigen

Ja/Nein

Sonstiges (bitte angeben):

 

7.2

Bitte eine Zusammenfassung aller für das nationale Register relevanten Sicherheitswarnungen vorlegen, die im Berichtszeitraum aufgetreten sind, mit Angaben zu ihrer Behandlung und zur benötigten Zeit für die Problemlösung.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

Es existieren allgemeine Verfahren, um das Auftreten von Sicherheitswarnungen zu verhindern

Ja/Nein

Im Berichtszeitraum sind für das nationale Register relevante Sicherheitswarnungen aufgetreten

Ja/Nein

Wenn ja, bitte nachstehende Tabelle ausfüllen:


Art der Sicherheitswarnung

Anzahl Vorfälle

Zur Lösung benötigte Zeit

Getroffene Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.3

Bitte angeben, wie viele Minuten pro Monat das nationale Register für seine Nutzer im Berichtszeitraum nicht zugänglich war wegen a) vorgesehener Abschaltzeiten und b) unvorhergesehener Probleme.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

Monat

Vorgesehene Abschaltzeit

[Minuten]

Nicht vorgesehene Abschaltzeit

[Minuten]

Januar

 

 

Februar

 

 

März

 

 

April

 

 

Mai

 

 

Juni

 

 

Juli

 

 

August

 

 

September

 

 

Oktober

 

 

November

 

 

Dezember

 

 

7.4

Bitte Einzelheiten zu jeder im nächsten Berichtszeitraum geplanten Nachrüstung am nationalen Register aufführen.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

Es sind regelmäßige Zeitfenster für die Wartung und Nachrüstung des Registers vorgesehen

(wenn ja, bitte Daten angeben)

Ja/Nein

Die Nachrüstung des Registers erfolgt zusammen mit der Nachrüstung des verwendeten Softwaresystems

Ja/Nein

Bitte nähere Angaben zu allen für den nächsten Berichtszeitraum geplanten Nachrüstungen machen

Datum

Zweck

 

 

 

 

 

 

7.5

Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Führung der Register in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

8.   Regeln für die Zuteilung von Zertifikaten — neue Marktteilnehmer — Stilllegungen

Die Fragen 8.1 und 8.2 sind im ersten Bericht nach den einzelnen Notifizierungen und Zuteilungsverfahren gemäß den Artikeln 9 und 11 der Richtlinie 2003/87/EG zu beantworten.

8.1

Beschreiben Sie die wichtigsten Erfahrungen und Schlussfolgerungen Ihrer Behörden nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf Ihr Vorgehen bei der nächsten Zuteilungsrunde.

8.2

Haben Sie Vorschläge zur Verbesserung der Notifizierungs- und Zuteilungsverfahren für die Gemeinschaft insgesamt?

8.3

Wie viele Zuteilungen gingen an die in Tabelle 1 aufgeführten neuen Marktteilnehmer (falls zutreffend)? Bitte die Kennung der Anlage für den neuen Marktteilnehmer und die Transaktionskennung für die Zuteilung von Zertifikaten angeben.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 1 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden.

8.4

Wie viele Zertifikate verblieben am Ende des Berichtszeitraums in etwaigen Reserven für neue Marktteilnehmer, und welchen Anteil machen sie an der ursprünglichen Reserve aus?

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

Anzahl der am Ende des Berichtszeitraums (31. Dezember jedes Jahres) in der Reserve für neue Marktteilnehmer verbliebenen Zertifikate

 

Anteil der in der Reserve für neue Marktteilnehmer verbliebenen Zertifikate in Prozent

 

8.5

Wenn Ihr Land Zertifikate auf anderem Wege als durch kostenlose Vergabe vergibt, bitte die Art der Zuteilung erläutern (z.B. Beschreibung der Auktionsverfahren).

8.6

Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wer war zur Teilnahme an einer Auktion berechtigt?

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

Nur nationale Betreiber

Ja/Nein

Nur Inhaber eines Kontos im nationalen Register

Ja/Nein

Alle Betreiber aus der Gemeinschaft

Ja/Nein

Alle Bieter mit einem Konto in einem Gemeinschaftsregister

Ja/Nein

Sonstige (bitte angeben):

 

8.7

Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wie viele Auktionen fanden im Berichtszeitraum statt, wie viele Zertifikate wurden auf den einzelnen Auktion vergeben, welchen Anteil stellen sie an der Gesamtmenge der Zertifikate für den Handelszeitraum dar und wie hoch war der Preis je Zertifikat auf jeder Auktion?

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

Erfolgte die Zuteilung auch über Auktionen?

Ja/Nein

Wenn ja, bitte die nachstehenden Fragen beantworten:

Anzahl der im Berichtszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember) stattgefundenen Auktionen

 

Anzahl der versteigerten Zertifikate (für jede Auktion gesondert)

 

Zuschlagspreis (für jede Auktion gesondert)

 

8.8

Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wie wurde mit den auf den Auktionen nicht versteigerten Zertifikaten verfahren?

8.9

Wenn die Zuteilung auch über Auktionen erfolgte: wofür wurden die Erlöse verwendet?

8.10

Wie wurde mit Zertifikaten verfahren, die zugeteilt, wegen Stilllegung der betreffenden Anlagen im Berichtszeitraum aber nicht vergeben wurden?

Frage 8.11 ist im ersten Bericht nach dem Ende der in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Handelszeiträume zu beantworten.

8.11

Wurden die am Ende des Handelszeitraums in der Reserve für neue Marktteilnehmer verbliebenen Zertifikate gelöscht oder versteigert?

8.12

Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zu den Regeln für Zuteilung, neue Marktteilnehmer und Stilllegungen in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

9.   Abgabe von Zertifikaten durch Betreiber

9.1

Für alle Fälle, in denen ein Konto im Register geschlossen wurde, weil billigerweise nicht zu erwarten steht, dass der Betreiber der Anlage weitere Zertifikate abgibt, bitte erläutern, warum diese Aussicht nicht besteht, und den Umfang der ausstehenden Zertifikate angeben (15).

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

Grund für die Schließung des Kontos

Umfang der ausstehenden Zertifikate [kt CO2-Äquivalent]

 

 

 

 

 

 

9.2

Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Abgabe von Zertifikaten durch Betreiber in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

10.   Verwendung von Emissionsreduktionseinheiten (ERU) und zertifizierten Emissionsrechten (CER) im Gemeinschaftssystem

Frage 10.1. ist jährlich zu beantworten, für CER beginnend mit dem 2006 vorzulegenden Bericht und für ERU mit dem 2009 vorzulegenden Bericht.

10.1

Wurden ERU und CER ausgestellt, für die eine identische Zahl von Zertifikaten gemäß Artikel 11b Absatz 3 bzw. 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöscht werden musste, weil die Tätigkeiten der JI- oder CDM-Projekte (Joint Implementation bzw. Clean Development Mechanism) die Emissionsmenge von Anlagen, die unter die Richtlinie fallen, reduzieren oder direkt bzw. indirekt begrenzen? Wenn ja, die Menge der gelöschten Zertifikate und die Gesamtzahl der betroffenen Betreiber für die Löschung gemäß Artikel 11b Absatz 3 und Artikel 11b Absatz 4 der Richtlinie getrennt angeben.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

 

Menge der gelöschten Zertifikate

Anzahl betroffener Betreiber

Löschung gemäß Artikel 11b Absatz 3

 

 

Löschung gemäß Artikel 11b Absatz 4

 

 

Die Fragen 10.2 und 10.3 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

10.2

Welche CER und ERU können in Ihrem Land zur Gewährleistung der Konformität genutzt werden? Bitte etwaige Projektkategorien angeben, die ausgeschlossen sind, abgesehen von den gemäß Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ohnehin ausgeschlossenen Kategorien (aus Nuklearanlagen stammende CER und ERU sowie solche, die von Projekttätigkeiten in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen).

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

CER und ERU aus allen Projektkategorien können genutzt werden

Ja/Nein

CER und ERU aus bestimmten Projektkategorien sind ausgeschlossen (wenn ja, bitte angeben)

Ja/Nein

10.3

Welche Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich jener im Schlussbericht 2000 der Weltstaudammkonferenz (WCD), bei der Entwicklung von Projekten zur Stromerzeugung aus Wasserkraft mit einer Kapazität von über 20 MW beachtet werden?

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

Die Projektteilnehmer sind gesetzlich zur Befolgung der WCD-Leitlinien verpflichtet

Ja/Nein

Befolgung der WCD-Leitlinien wird überprüft (wenn ja, bitte Namen der betreffenden Behörde, z.B. der zuständigen Behörde oder der bezeichneten nationalen Behörde angeben)

Ja/Nein

Bei der Entwicklung von großen Projekten zur Stromerzeugung aus Wasserkraft sind weitere internationale Kriterien und Leitlinien zu befolgen (wenn ja, bitte einschlägige Unterlagen einreichen und Links angeben)

Ja/Nein

Sonstiges (bitte angeben):

 

10.4

Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Verwendung von ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

11.   Gebühren und Abgaben

Die Fragen 11.1 bis 11.4 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten nur zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

11.1

Haben die Betreiber für die Erteilung und Aktualisierung von Genehmigungen Gebühren zu entrichten? Wenn ja, bitte nähere Angaben zu den erhobenen Gebühren, den insgesamt damit erwirtschafteten Einnahmen und zur Verwendung dieser Einnahmen machen.

11.2

Haben die Betreiber Gebühren für die Vergabe von Zertifikaten zu entrichten? Wenn ja, bitte nähere Angaben zu den erhobenen Gebühren, den insgesamt damit erwirtschafteten Einnahmen und zur Verwendung dieser Einnahmen machen.

11.3

Werden für die Nutzung des Registers Gebühren erhoben? Bitte nähere Angaben machen.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)?

Für die Nutzung des Registers werden Gebühren erhoben

Betreiber: Ja/Nein

Einzelpersonen: Ja/Nein

Unterschiedliche Gebühren für Betreiber und Einzelpersonen

Ja/Nein

Gebühren für die Eröffnung eines Kontos (16)

Betreiber: … EUR einmalig/pro Handelszeitraum

Einzelpersonen: … EUR einmalig/pro Handelszeitraum

Jährliche Gebühr für die Führung des Kontos (17)

Betreiber: …EUR pro Jahr

Einzelpersonen: …EUR pro Jahr

Sonstiges (bitte angeben):

 

11.4

Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zu Gebühren und Abgaben im Rahmen des Gemeinschaftssystems in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

12.   Fragen betreffend die Einhaltung der ET-Richtlinie

Frage 12.1 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

12.1

Bitte die einschlägigen nationalen Bestimmungen und die Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der ET-Richtlinie angeben.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

Art des Verstoßes

Einschlägige nationale Bestimmung

Bußgelder [EUR]

Haft [Monate]

Min.

Max.

Min.

Max.

Betrieb der Anlage ohne Genehmigung

 

 

 

 

 

Verstöße gegen die Verpflichtungen in Bezug auf Überwachung und Berichterstattung

 

 

 

 

 

Nicht mitgeteilte Änderungen an der Anlage

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 

 

12.2

Für Sanktionen, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der ET-Richtlinie für Verstöße gegen nationale Bestimmungen verhängt wurden, bitte die jeweiligen nationalen Bestimmungen angeben, den Verstoß kurz beschreiben und die verhängten Sanktionen nennen.

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen.

 

 

Verhängte Sanktion

Verstoß

Nationale Bestimmung

Bußgelder [EUR]

Haft [Monate]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.3

Bitte die Namen der Betreiber angeben, denen Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der ET-Richtlinie auferlegt wurden.

Bei der Beantwortung dieser Frage genügt ein Verweis auf den Ort der Veröffentlichung der Namen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der ET-Richtlinie.

12.4

Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Einhaltung der ET-Richtlinie in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

13.   Rechtlicher Status der Zertifikate und steuerliche Behandlung

Die Fragen 13.1 bis 13.8 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten nur zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben.

13.1

Welchen rechtlichen Status hat ein Zertifikat (Ware/Finanzinstrument) im Hinblick auf die Finanzvorschriften?

13.2

Welchen rechtlichen Status haben Zertifikate und Emissionen im Hinblick auf die Rechnungslegung?

13.3

Wurden spezifische Rechnungslegungsbestimmungen für Zertifikate festgelegt oder erlassen? Wenn ja, bitte kurz beschreiben.

13.4

Wird bei Transaktionen mit Zertifikaten Mehrwertsteuer fällig?

13.5

Wird bei der Vergabe von Zertifikaten Mehrwertsteuer fällig?

13.6

Wenn Ihr Land Zertifikate gegen Bezahlung vergibt, wird bei der Transaktion Mehrwertsteuer fällig?

13.7

Unterliegen Gewinne oder Verluste aus Transaktionen mit Zertifikaten einer besonderen Einkommenssteuer (z.B. besondere Tarife)?

13.8

Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zum rechtlichen Status und zur steuerlichen Behandlung von Zertifikaten in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

14.   Zugang zu Informationen gemäss Artikel 17 der ET-Richtlinie

14.1

Auf welchem Wege werden Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten, Informationen über Projektaktivitäten, an denen ein Mitgliedstaat teilnimmt oder für die er private oder öffentliche Stellen zur Teilnahme ermächtigt, sowie die Berichte über Emissionen, die im Rahmen der Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen erstellt und der zuständigen Behörde vorgelegt werden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?

Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.

Art der Information

Informationen sind der Öffentlichkeit zugänglich

Wo sind die zugänglichen Informationen zu finden?

Internet (18)

Amtliche Veröffentlichung (19)

Sonstiges (bitte angeben)

Bestimmungen für die Zuteilung

Ja/Nein/nur auf Antrag

 

 

 

NAP-Tabelle

Ja/Nein/nur auf Antrag

 

 

 

Änderungen bei der Liste der Anlagen

Ja/Nein/nur auf Antrag

 

 

 

Geprüfte Emissionsberichte

Ja/Nein/nur auf Antrag

 

 

 

Projekttätigkeiten

Ja/Nein/nur auf Antrag

 

 

 

Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen

Ja/Nein/nur auf Antrag

 

 

 

Verlangte Angaben gemäß Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004

Ja/Nein/nur auf Antrag

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben):

 

 

 

 

14.2

Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zum Zugang zu Informationen gemäß Artikel 17 der ET-Richtlinie in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben.

15.   Sonstige Bemerkungen

15.1

Wurden in Ihrem Land öffentliche Studien über die Umsetzung und Weiterentwicklung des europäischen Emissionshandelssystems durchgeführt? Wenn ja, bitte das Dokument angeben (Referenz oder Internet-Link) und einen Abriss der Studie einreichen.

15.2

Geben in Ihrem Land bestimmte Fragen der Umsetzung Anlass zur Sorge? Wenn ja, bitte angeben.

TEIL 2

Tabelle 1:

Änderungen an der Liste der Anlagen

Mitgliedstaat:

Berichtszeitraum:


A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

Anlage

Betreiber

Haupttätigkeit gemäß Anhang I (2)

Sonstige Tätigkeiten gemäß Anhang I (2)

Haupttätigkeit, die nicht unter Anhang I fällt (3)

Veränderung gegenüber Anlagen, die im NAP erfasst sind (4)

Zugewiesene oder vergebene Zertifikate (5)

Transaktionskennung (6)

Genehmigungskennung

Anlagenkennung

Name

Menge

Jahr(e)

 

 

 

 

 


Tabelle 2:

Angewandte Überwachungsverfahren (nur bei Anlagen, die zusammen für 50 % der in das Handelssystem einbezogenen Gesamtemissionen verantwortlich sind. Für Quellen in diesen Anlagen mit Emissionen von unter 25 kt CO2-Äquivalent jährlich brauchen keine Angaben gemacht werden.)

Mitgliedstaat:

Berichtszeitraum:


A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

L

M

N

O

P

Anlage

Emissionsquelle

Gewählte Stufe (11)

Wert

Genehmigungskennung

Anlagenkennung

Haupttätigkeit gemäß Anhang I (7)

Gesamtemissionen jährlich (8)

Tätigkeit gemäß Anhang I (9)

Brennstoff oder Art der Tätigkeit (10)

Verursachte Emissionen (8)

Tätigkeitsdaten

Emissionsfaktor

Spezifischer Heizwert

Oxidationsfaktor

Emissionsfaktor

Spezifischer Heizwert

Oxidationsfaktor

t CO2

t CO2

Ebene

Ebene

Ebene

Ebene

Wert

Einheit (12)

Wert

Einheit (13)

%

 

 

 

 


Tabelle 3:

Angewandte Überwachungsverfahren bei Anlagen, für die die Mindestebenen gemäß Tabelle 1 des Abschnitts 4.2.2.1.4 der Entscheidung 2004/156/EG nicht angewendet werden konnten

Mitgliedstaat:

Berichtszeitraum:


A

B

C

D

E

F

G

H

I

Anlage

Gesamtemissionen jährlich

Betroffener Überwachungsparameter (15)

Mindestebene gemäß der Entscheidung 2004/156

Angewendete Ebene

Grund für die niedrigere Ebene (16)

Niedrigere Ebene zulässig bis (17)

Genehmigungskennung

Anlagenkennung

Tätigkeit gemäß Anhang I (14)

t CO2

Ebene

Ebene

Monat/Jahr

 

 

 


Tabelle 4:

Vorübergehende Änderung der Überwachungsmethode

Mitgliedstaat:

Berichtsjahr:


A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

Anlage

Tätigkeit gemäß Anhang I (18)

Gesamtemissionen jährlich

Betroffener Überwachungsparameter (19)

Ursprünglich genehmigte Methode

Vorübergehend angewendete Methode

Grund für die vorübergehende Änderung (20)

Zeitraum der vorübergehenden Aussetzung bis zur Wiederanwendung des angemessenen Ebenenkonzepts

Beginn

Ende

Genehmigungskennung

Anlagenkennung

 

t CO2

Ebene

Ebene

Monat/Jahr

Monat/Jahr

 

 

 

 

 


Tabelle 5:

Zahl der Anlagen, in denen eine kontinuierliche Emissionsmessung erfolgt

Mitgliedstaat:

Berichtsjahr:


A

B

C

D

Haupttätigkeit gemäß Anhang I (21)

< 50 000 t CO2e

50 000 bis 500 000 t CO2e

> 500 000 t CO2e

E1

 

E2

 

E3

 

F1

 

F2

 

M1

 

M2

 

M3

 

O1

 

O2

 


Tabelle 6:

Emissionsberichte gemäß Artikel 14 Absatz 3 der ET-Richtlinie, die für unzureichend befunden wurden

Mitgliedstaat:

Berichtsjahr:


A

B

C

D

E

F

G

Anlage

Von den Anlagen gemeldete Emissionen

Gelöschte Zertifikate

Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate

Grund für die Verweigerung eines positiven Prüfvermerks (22)

Korrektur der geprüften Emissionen durch die zuständige Behörde

Genehmigungskennung

Anlagenkennung

t CO2

t CO2

t CO2

t CO2

 

 

 

 


Tabelle 7:

Anlagen, für die bis zum 31. März des Berichtszeitraums keine Emissionsberichte vorgelegt wurden

Mitgliedstaat:

Berichtszeitraum:


A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

Haupttätigkeit gemäß Anhang I (23)

< 50 000 t CO2e

50 000 bis 500 000 t CO2e

> 500 000 t CO2e

Anzahl nicht vorgelegter Emissionsberichte

Zuteilung

Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate

Anzahl nicht vorgelegter Emissionsberichte

Zuteilung

Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate

Anzahl nicht vorgelegter Emissionsberichte

Zuteilung

Auf dem Konto des Betreibers blockierte Zertifikate

t CO2

t CO2

t CO2

t CO2

t CO2

t CO2

E1

 

 

 

E2

 

 

 

E3

 

 

 

F1

 

 

 

F2

 

 

 

M1

 

 

 

M2

 

 

 

M3

 

 

 

O1

 

 

 

O2

 

 

 


(1)  Wenn in einer Anlage mehrere Tätigkeiten stattfinden, bitte die Anlage nur einmal unter ihrer Haupttätigkeit gemäß Anhang I zählen.

(1)   ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 59 vom 26.2.2004, S. 1.

(3)  Bei der Angabe der Abfallarten ist die Klassifizierung gemäß dem ‚Europäischen Abfallverzeichnis‘ zu verwenden (Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a vom 22. Dezember 1994 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle).

(4)  Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

(5)  Europäisches Schadstoffemissionsregister (Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36).

(6)  Nationale Emissionshöchstmengen (Richtlinie 2001/81/EG) (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

(7)  Großfeuerungsanlagen (Richtlinie 2001/80/EG) (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).

(8)  Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa

(9)  Leitfaden von EA (Europäische Kooperation für Akkreditierung) für die Anwendung von EN 45011.

(10)   ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.

(11)  Einschließlich Identitätsprüfungen durch Dritte (z.B. Postämter oder Notarskanzleien), bei denen sich der Antragsteller persönlich einzufinden hat.

(12)  Einschließlich elektronischer Verfahren.

(13)  Einschließlich Identitätsprüfungen durch Dritte (z.B. Botschaften), bei denen sich der Antragsteller persönlich einzufinden hat.

(14)  Einschließlich elektronischer Verfahren.

(15)  Wenn der Umfang der ausstehenden Zertifikate nicht bekannt ist, bitte eine Schätzung der ausstehenden Zertifikate vornehmen, basierend auf dem letzten geprüften Emissionsbericht, den verbleibenden Zertifikaten auf dem Konto und sonstigen der zuständigen Behörde vorliegenden Angaben.

(16)  Bitte auch den jeweiligen Zeitraum angeben (einmalig/pro Handelszeitraum).

(17)  Wenn die Gebühr von der Zuteilung abhängt, bitte ggf. Mindest- und Höchstgebühr sowie die Formel angeben, nach der die Gebühr berechnet wird.

(18)  Bitte Web-Adresse angeben.

(19)  Bitte Titel angeben.

(2)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Alle relevanten Tätigkeiten sollten angegeben werden. Bitte die in der Tabelle unter Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.

(3)  Die Haupttätigkeit einer Anlage muss keine Tätigkeit gemäß Anhang I sein. Bitte ausfüllen, wo relevant.

(4)  Bitte angeben, ob ‚neuer Marktteilnehmer‘, ‚Stilllegung‘ oder ‚unterhalb der Kapazitätsschwellen‘.

(5)  Bei neuen Marktteilnehmern bitte die Jahre angeben, für die die Menge der Zertifikate zugeteilt war. Bei Schließungen bitte ggf. Zertifikate angeben, die im verbleibenden Teil des Handelszeitraums vergeben wurden.

(6)  Bei neuen Marktteilnehmern bitte die zugehörige Kennung für die Vergabe der Zertifikate angeben.

(7)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Es sollte die Haupttätigkeit gemäß Anhang I angegeben werden. Bitte die in der Tabelle zu Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.

(8)  Geprüfte Emissionen, wenn verfügbar, andernfalls die vom Betreiber übermittelten Emissionen.

(9)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Für jeden Brennstoff oder jede Art von Tätigkeit ist die Tätigkeit gemäß Anhang I anzugeben. Bitte die in Tabelle 1 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.

(10)  Steinkohle, Erdgas, Stahl, Kalk usw.: bitte getrennte Zeile für jeden Brennstoff oder jede Tätigkeit verwenden, wenn in der gleichen Anlage mehr als ein Brennstoff verwendet wird oder mehr als eine Tätigkeit vorkommt.

(11)  Nur auszufüllen, wenn die Emissionen berechnet werden.

(12)  kg CO2/kWh, t CO2/kg usw.

(13)  kJ/kg, kJ/m3 usw.

(14)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Es sollte die Haupttätigkeit angegeben werden. Bitte die in der Tabelle zu Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.

(15)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Tätigkeitsdaten (AD), spezifischer Heizwert (NCV), Emissionsfaktor (EF), Zusammensetzungsdaten (CD), Oxidationsfaktor (OF), Umsetzungsfaktor (CF). Wenn mehrere Werte in einer Anlage betroffen sind, eine Zeile je Wert ausfüllen.

(16)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: aus technischen Gründen nicht möglich, unverhältnismäßig hohe Kosten, Sonstiges (bitte angeben).

(17)  Wenn die niedrigere Ebene nur für eine begrenzte Zeit zulässig ist, bitte angeben, bis zu welchem Datum. Andernfalls frei lassen.

(18)  In einer Anlage können Tätigkeiten stattfinden, die unter verschiedene Bezeichnungen fallen. Es sollte die Haupttätigkeit angegeben werden. Bitte die in der Tabelle zu Frage 3.3 genannten Codes für Tätigkeiten gemäß Anhang I verwenden.

(19)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Tätigkeitsdaten (AD), spezifischer Heizwert (NCV), Emissionsfaktor (EF), Zusammensetzungsdaten (CD), Oxidationsfaktor (OF), Umsetzungsfaktor (CF). Wenn mehrere Werte in einer Anlage betroffen sind, eine Zeile je Wert ausfüllen.

(20)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Messgerätefehler (FMD), vorübergehendes Fehlen von Daten (TLD), Änderungen an der Anlage, Art des Brennstoffs usw. (CIF), sonstige (bitte angeben).

(21)  Codes für die Tätigkeiten gemäß Anhang I: siehe Tabelle unter Frage 3.3. Wenn in einer Anlage mehr als eine Tätigkeit stattfindet, sollte die Anlage nur einmal unter ihrer Haupttätigkeit gemäß Anhang I gezählt werden.

(22)  Bitte folgende Kennzeichnungen verwenden: Unstimmigkeiten bei den mitgeteilten Daten (NFI), Sammlung der Daten erfolgte nicht nach den geltenden wissenschaftlichen Standards (NASS), Berichte der Anlage sind unvollständig und/oder nicht stimmig (RNC), der Prüfer hatte nicht Zugang zu allen Orten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Prüfung standen (VNA), es wurde kein Bericht erstellt (NR), sonstiges (bitte angeben).

(23)  Codes für die Tätigkeiten gemäß Anhang I: siehe Tabelle unter Frage 3.3. Wenn in einer Anlage mehr als eine Tätigkeit stattfindet, sollte die Anlage nur einmal unter ihrer Haupttätigkeit gemäß Anhang I gezählt werden.“