Europäische Union

2006/803/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5546) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0803. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

25.11.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 329/38 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5546) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/803/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Fragebogen im Anhang der Entscheidung 2005/381/EG der Kommission (2) sollte angepasst werden, um den Erfahrungen Rechnung zu tragen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Verwendung des Fragebogens und bei der Bewertung der Antworten im Hinblick auf die Erstellung der Jahresberichte gewonnen haben, die bis 30. Juni 2005 vorzulegen waren. (2) Die Antworten der Mitgliedstaaten ließen erkennen, dass es Bereiche gibt, die für den Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG Bedeutung haben, im Fragebogen im Anhang der Entscheidung 2005/381/EG aber noch nicht enthalten sind. (3) Bei der Bewertung der Antworten der Mitgliedstaaten zeigte sich, dass es bei der Beantwortung einiger Fragen Unstimmigkeiten gab und dass diese Fragen klarer formuliert werden sollten. (4) Die Erfahrungen, die während des ersten vollständigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungszyklus für Kohlendioxidemissionen durch unter das Emissionshandelssystem fallende Anlagen gewonnen wurden, haben eine Überarbeitung der betreffenden Abschnitte des Fragebogens erforderlich gemacht. (5) Der Anhang der Entscheidung 2005/381/EG ist daher entsprechend zu ändern und aus Gründen der Klarheit zu ersetzen. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (3) eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2005/381/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. November 2006 Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18). (2)   ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 43. (3)   ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). ANHANG „ANHANG TEIL 1 FRAGEBOGEN ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE 2003/87/EG 1.   Angaben zu der Stelle, die den Bericht vorlegt 1. Name der Kontaktperson: 2. Offizieller Titel der Kontaktperson: 3. Name und Abteilung der Organisation: 4. Anschrift: 5. Telefonnummer mit internationaler Vorwahl: 6. Faxnummer mit internationaler Vorwahl: 7. E-Mail: 2.   Zuständige Behörden Die Fragen 2.1 und 2.2 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben. 2.1 Bitte Namen und Abkürzung der zuständigen Behörden angeben, die in Ihrem Land mit der Umsetzung des Systems für den Emissionshandel betraut sind. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen. Name Abkürzung Kontaktadresse                               2.2 Bitte geben Sie an, welche zuständige Behörde mit jeder der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Aufgaben betraut ist (Abkürzung der Behörde verwenden). Bitte die Abkürzung der zuständigen Behörde angeben, die mit jeder der folgenden Aufgaben betraut ist: Erteilung von Genehmigungen   Zuteilung von Zertifikaten   Vergabe von Zertifikaten   Validierung der Überwachungsmethode   Entgegennahme und Kontrolle der geprüften Emissionsberichte   Akkreditierung der prüfenden Instanzen   Register   Gewährleistung der Konformität und Durchsetzung   Ausstellung von ERU als Gastgeberland   Genehmigung der Verwendung von CER und ERU zwecks Gewährleistung der Konformität   Verwaltung der Reserve für neue Marktteilnehmer   Information der Öffentlichkeit   Versteigerungen   Verwaltung von einseitigen Einbeziehungen   Verwaltung von Anlagenfonds   Sonstiges (bitte angeben):   3.   Tätigkeiten und Anlagen 3.1 Wie viele der Verbrennungsanlagen hatten am 31. Dezember des Berichtsjahrs eine Feuerungswärmeleistung von über 20 MW, jedoch unter 50 MW? Wie viele CO2-Äquivalente wurden von diesen Anlagen im Berichtszeitraum ausgestoßen? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.   Anzahl Anteil an der Gesamtzahl von Anlagen bzw. Emissionen Anzahl von Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW, jedoch unter 50 MW     Von diesen Anlagen ausgestoßene CO2-Äquivalente     3.2 Welche Veränderungen gab es im Berichtszeitraum gegenüber dem nationalen Zuteilungsplan, der am 1. Januar des Berichtsjahrs im gemeinschaftlichen unabhängigen Transaktionsprotokoll als Tabelle registriert war (neue Marktteilnehmer, Stilllegungen, Anlagen, die die Kapazitätsschwellen nicht mehr erreichen)? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 1 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. 3.3 Erhielt die zuständige Behörde im Berichtszeitraum Anträge von Betreibern, die einen Fonds im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 2003/87/EG (ET-Richtlinie) bilden wollten? Wenn ja, auf welche in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeit (nachstehend ‚tätigkeit gemäß Anhang‘) bezog sich der Antrag? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Haupttätigkeit gemäß Anhang I (1) Anzahl der eingegangenen Anträge Anzahl der gebildeten Fonds   Energieumwandlung und –umformung E1 Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen)     E2 Mineralölraffinerien     E3 Kokereien       Eisenmetallerzeugung und –verarbeitung F1 Röst- und Sinteranlagen für Metallerz (einschließlich Sulfiderz)     F2 Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundarschmelzbetrieb), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität von über 2,5 Tonnen pro Stunde       Mineralverarbeitende Industrie M1 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 Tonnen pro Tag     M2 Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen pro Tag     M3 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen (insbesondere Dachziegel, Ziegelsteine, feuerfeste Steine, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan) mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag und/0der einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3       Sonstige Industriezweige Industrieanlagen zur Herstellung von O1 a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen     O2 b) Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 Tonnen pro Tag     3.4 Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Einbeziehung von Anlagen und Tätigkeiten in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben. 4.   Genehmigung von Anlagen Die Fragen 4.1 bis 4.4 sind in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben. 4.1 Durch welche Maßnahmen wurde sichergestellt, dass die Betreiber die Auflagen ihrer Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen einhalten? Anm.: Etwaige bei Verstößen verhängte Straf- und Bußgelder sind nicht hier, sondern unter Abschnitt 11 anzugeben. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen. Welche der folgenden Maßnahmen werden in Ihrem Land angewendet (ggf. bitte näher erläutern)? Das Konto wird bei Unregelmäßigkeiten blockiert Ja/Nein Der Verkauf wird bei Unregelmäßigkeiten untersagt Ja/Nein Entzug der Genehmigung; Aussetzung der Tätigkeit der Anlage Ja/Nein Stichprobenkontrollen oder regelmäßige Kontrollen oder Inspektionen durch die Behörden Ja/Nein Konservative Emissionsschätzungen bei Nichtvorlage von Emissionsberichten Ja/Nein Die prüfenden Instanzen überprüfen die Einhaltung der Genehmigungsauflagen Ja/Nein Regelmäßige Sitzungen mit Industrie & Verbänden zur Erörterung wichtiger Fragen Ja/Nein Vorgabe von spezifischen Formaten und Leitlinien für die Berichterstattung Ja/Nein Namentliche Anprangerung von Betreibern, die die Bestimmungen nicht einhalten Ja/Nein Sonstiges (bitte angeben):   4.2 Wie wird durch das einzelstaatliche Recht eine durchgängige Koordinierung von Auflagen und Genehmigungsverfahren gewährleistet, wenn mehr als eine zuständige Behörde beteiligt ist? Wie findet diese Koordinierung in der Praxis statt? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen. Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)? Mehr als eine zuständige Behörde Ja/Nein Wenn ja, bitte die folgenden Fragen beantworten Zusammenarbeit durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ausdrücklich geregelt Ja/Nein Ausschuss, Arbeitsgruppe oder Koordinierung mit regelmäßigen Sitzungen vorgesehen Ja/Nein Leitlinien für die Anwendung des einzelstaatlichen Emissionshandelsrechts Ja/Nein Auslegungsgruppe zur Klärung von Zweifelsfällen Ja/Nein Koordinierung der Verwaltungsakte durch eine zentrale Behörde Ja/Nein Schulungen zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung Ja/Nein Sonstiges (bitte angeben):   4.3 Durch welche Maßnahmen wurde sichergestellt, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1) (IPPC-Richtlinie) aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit denjenigen für die in jener Richtlinie vorgesehene Genehmigung abgestimmt werden? Wurden die Auflagen der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 2003/87/EG in die Verfahren der Richtlinie 96/61/EG einbezogen? Wenn ja, wie erfolgte diese Einbeziehung? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen. Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)? Die Auflagen der Artikel 5 bis 7 der Richtlinie 2003/87/EG wurden in einzelstaatliches Recht umgesetzt Ja/Nein Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der IPPC-Richtlinie sehen keine Emissions- oder Konzentrationsgrenzwerte für CO2 vor Ja/Nein Integriertes Genehmigungsverfahren im Rahmen der IPPC-Richtlinie und der ET-Richtlinie Ja/Nein Gesonderte Genehmigungen für die IPPC-Richtlinie und die ET-Richtlinie Ja/Nein Erteilung einer IPPC-Genehmigung setzt eine gültige Genehmigung im Rahmen des Emissionshandelssystems (ETS) voraus Ja/Nein Erteilung einer ETS-Genehmigung setzt eine gültige IPPC-Genehmigung voraus Ja/Nein Die IPPC-Aufsichtsbehörden prüfen, ob eine ETS-Genehmigung erforderlich ist, und unterrichten die ETS-Aufsichtsbehörden Ja/Nein Sonstiges (bitte angeben):   4.4 Welche Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken bestehen für die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/87/EG? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen. Bitte die Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 2003/87/EG angeben   Welche der folgenden Bestimmungen, Verfahren und Praktiken werden in Ihrem Land angewendet (ggf. bitte näher erläutern)? Änderungen der Art der Anlage oder der Betriebsweise erfordern eine Genehmigung Ja/Nein Änderungen der Überwachungsmethode erfordern eine Genehmigung Ja/Nein Änderungen sind im Voraus mitzuteilen Ja/Nein Stilllegungen sind unverzüglich mitzuteilen Ja/Nein Sanktionen bei Nichtbefolgung der Aufforderung zur Aktualisierung der Überwachungsmethode Ja/Nein Wechsel des Betreibers macht eine Aktualisierung der Genehmigung erforderlich Ja/Nein Weniger bedeutende Änderungen werden lediglich aufgezeichnet Ja/Nein Sonstiges (bitte angeben):   4.5 Wie viele Genehmigungen wurden im Berichtszeitraum aufgrund von Änderungen der Art oder Funktionsweise oder von Erweiterungen von Anlagen durch die Betreiber gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/87/EG aktualisiert? Bitte für jede Kategorie (Kapazitätssteigerung oder –verringerung, Änderungen der Art des Verfahrens usw.) angeben, wie viele Genehmigungen aktualisiert wurden. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen. Bitte die Anzahl von Änderungen je Kategorie angeben: Änderungen insgesamt   Rücknahme   Abgabe   Übertragung   Kapazitätssteigerung   Kapazitätsverringerung   Änderungen bei den Modalitäten der Überwachung und Berichterstattung   Änderung des Namen der Anlage oder des Betreibers   Unerhebliche Änderung   Mitteilung von Änderungen ohne Aktualisierung der Genehmigung   Sonstiges (bitte angeben):   4.6 Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Genehmigung von Anlagen in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben. 5.   Anwendung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung Frage 5.1 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht, dem ersten Bericht jedes Handelszeitraums sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben. 5.1 Welche Rechtsakte wurden in Ihrem Land zur Umsetzung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung erlassen? Gibt es allgemeine nach den Rechtsvorschriften Ihres Landes zulässige Abweichungen von diesen Leitlinien, beispielsweise für einzelne Brennstoffe oder Tätigkeiten? Wenn ja, bitte angeben. 5.2 Welche Ebenen wurden bei den Überwachungsmethoden für die großen Emissionen freisetzenden Anlagen verwendet (vgl. Entscheidung 2004/156/EG der Kommission (2))? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 2 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. Die in Tabelle 2 verlangten Angaben sind nur für die größten unter die ET-Richtlinie fallenden Anlagen zu machen, die zusammen für 50 % der in das Handelssystem einbezogenen Gesamtemissionen verantwortlich sind. Für Quellen in diesen Anlagen mit Emissionen von unter 25 kt CO2-Äquivalent jährlich brauchen keine Angaben gemacht zu werden. 5.3 Wenn für die Überwachungsmethode Ebenen unterhalb der in Tabelle 1 von Abschnitt 4.2.2.1.4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/156/EG genannten Mindestebenen akzeptiert wurden, bitte für jede betroffene Anlage angeben: erfasste Emissionen, Tätigkeit, Ebenenkategorie (Daten zur Tätigkeit, spezifischer Heizwert, Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor oder Umsetzungsfaktor) sowie das Überwachungskonzept/die Ebene laut Genehmigung. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 3 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. Die in Tabelle 3 verlangten Angaben sind nur für Anlagen zu machen, die bei der Beantwortung von Frage 5.2. nicht berücksichtigt wurden. In den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene allgemeine Abweichungen sind bei der Beantwortung von Frage 5.1. anzugeben. 5.4 Für welche Anlagen wurden zeitweise andere Ebenenkonzepte angewendet als die mit den zuständigen Behörden vereinbarten? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 4 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. 5.5 In wie vielen Anlagen fanden kontinuierliche Emissionsmessungen statt? Bitte die Anzahl der Anlagen je Tätigkeit gemäß Anhang I und bei jeder Tätigkeit je Unterkategorie aufgrund der mitgeteilten jährlichen Emissionen angeben (unter 50 kt, 50—500 kt und über 500 kt). Bei der Beantwortung dieser Frage bitte Tabelle 5 von Teil 2 dieses Anhangs verwenden. 5.6 Wie viel CO2 wurde von Anlagen weitergeleitet? Bitte die Anzahl der Tonnen CO2, die gemäß Abschnitt 4.2.2.1.2 von Anhang I der Entscheidung 2004/156/EG weitergeleitet wurden, sowie die Anzahl der Anlagen angeben, die CO2 für jede der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeit weitergeleitet haben. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Haupttätigkeit gemäß Anhang I Anzahl Anlagen Übertragenes CO2 [kt CO2] Verwendung des übertragenen CO2 E1       E2       E3       F1       F2       M1       M2       M3       O1       O2       5.7 Wie viel Biomasse wurde bei den Prozessen verbrannt oder verwendet? Bitte die Menge der Biomasse gemäß der Definition in Absatz 2 Buchstabe d des Anhangs I der Entscheidung 2004/156/EG angeben, die für jede in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeit verbrannt (TJ) oder verwendet (t oder m3) wurde. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Haupttätigkeit gemäß Anhang I Verbrannte Biomasse [TJ] Verwendete Biomasse [t] Verwendete Biomasse [m3] E1       E2       E3       F1       F2       M1       M2       M3       O1       O2       5.8 Welche Gesamtmenge Abfall, aufgeschlüsselt nach Abfallarten, wurde als Brennstoff oder als Einsatzstoff verwendet? Welche Gesamtmenge CO2-Emissionen entstand dabei je Abfallart? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen. Abfallart (3) Verwendete/eingesetzte Menge [t] Verwendete/eingesetzte Menge [m3] CO2-Emissionen [t CO2]                         5.9 Bitte Beispiele von Überwachungs- und Berichterstattungsunterlagen zu einigen vorübergehend ausgeschlossenen Anlagen (falls zutreffend) einreichen. Frage 5.10 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben. 5.10 Welche Maßnahmen wurden zur Koordinierung der Anforderungen für die Berichterstattung mit bereits bestehenden Anforderungen dieser Art ergriffen, um den Berichterstattungsaufwand der Unternehmen möglichst gering zu halten? Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen. Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)? Die Berichterstattungsanforderungen im Rahmen des ETS werden mit anderen Berichterstattungsanforderungen koordiniert Ja/Nein Koordinierung mit der Erstellung des Treibhausgasinventars im Rahmen des UNFCCC (4) und der Entscheidung 280/2004/EG   Koordinierung mit dem EPER (5) Ja/Nein Koordinierung mit der IPPC-Richtlinie Ja/Nein Koordinierung mit der NEC-Richtlinie (6) Ja/Nein Koordinierung mit der LCP-Richtlinie (7) Ja/Nein Koordinierung mit dem EMEP (8) Ja/Nein Koordinierung mit freiwilligen Vereinbarungen Ja/Nein Koordinierung mit anderen Handelssystemen (bitte angeben) Ja/Nein EH-Daten können vom statistischen Amt verwendet werden Ja/Nein Sonstiges (bitte angeben):   5.11 Welche Verfahren oder Maßnahmen wurden angewendet, um die Überwachung und Berichterstattung durch die Betreiber zu verbessern? 5.12 Gibt es sonstige sachdienliche Informationen zur Anwendung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung in Ihrem Land? Wenn ja, bitte angeben. 6.   Regeln für die Prüfung Frage 6.1 ist in dem bis 30. Juni 2007 einzureichenden Bericht sowie in den nachfolgenden Berichten zu beantworten, wenn im Berichtszeitraum Änderungen stattgefunden haben. 6.1 Bitte den Rahmen für die Prüfung von Emissionen, insbesondere die Rolle der zuständigen Behörden und sonstiger prüfender Instanzen sowie etwaige besondere Anforderungen an in einem anderen Land bereits akkreditierte prüfende Instanzen angeben. Bitte Unterlagen mit den Kriterien für die Akkreditierung der prüfenden Instanzen sowie etwaige Prüfleitlinien für die akkreditierten prüfenden Instanzen und Unterlagen einreichen, in denen die Mechanismen für die Überwachung und Qualitätssicherung für die prüfenden Instanzen beschrieben sind, falls vorhanden. Bei der Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Im Bedarfsfall weitere Zeilen hinzufügen. Welche der folgenden Aussagen treffen auf Ihr Land zu (ggf. bitte näher erläutern)? Unabhängige prüfende Instanzen können nach einzelstaatlichen Kriterien akkreditiert werden (wenn ja, bitte einschlägige Unterlagen übermitteln oder Internet-Link angeben) Ja/Nein Es wurden einzelstaatliche Leitlinien für die Prüfung ausgearbeitet (wenn ja, bitte einschlägige Unterlagen übermitteln oder Internet-Link angeben) Ja/Nein Basieren die einzelstaatlichen Regeln und Verfahren für die Prüfung auf EN 45011 und EA-6/01 (9)? Ja/Nein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.