Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2393 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.33754 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten von Real Madrid CF (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4080) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2393. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den, sind an die Grundsätze von Objektivität, Professionalität und Unparteilichkeit gebunden. Die öffentliche Verwaltung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Bewertung von Grundstücken in erster Linie durch ihre eigenen Beamten und Dienststellen vorzunehmen. (36) Auf der Grundlage eines Berechnungsmodells (Módulo básico de repercusión de suelo, im Folgenden: „MBR“) wird ein Quadratmeterpreis für Madrid festgelegt. Der Wert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 wurde folgendermaßen bestimmt: a) Fläche: 70 815 Quadratmeter, von denen auf 35 407 Quadratmetern eine Bebauung erlaubt ist; b) MBR gemäß der Verordnung EHA/1213/2005 des Ministeriums für Wirtschaft und Industrie: 588 EUR pro Quadratmeter; c) Indexierungskoeffizient: 1,09. Das Ergebnis von 35 407 × 588 × 1,09 ist 22 693 054,44 EUR. (37) Spanien verweist auch auf den Bericht des Finanzministeriums von 2011, in dem der Wert der Parzelle B-32 auf 25 776 296 EUR geschätzt wurde. Spanien betont, dass es gesetzlich dazu verpflichtet sei, für sein Liegenschaftskataster ungeachtet des rechtlichen Status als Staats- oder Privatgut alle Parzellen zu bewerten, die sich in seinem Eigentum befinden. (38) Was die Studie anlangt, die CEIAM für die Kommission angefertigt hat, so übt Spanien an dieser Kritik, weil eines der darin zugrunde gelegten Bewertungsszenarien davon ausgeht, dass diese Parzelle für Sozialwohnungen genutzt wird. Eine solche Nutzung entspräche nicht der Annahme einer möglichst intensiven und qualitativ hochwertigen Flächennutzung. Deshalb gelangte die Studie zu einem Wert, der um 50 % unter dem Wert einer möglichst intensiven und qualitativ hochwertigen Nutzung für öffentliche Dienstleistungen lag (uso lucrativo de interés general, equipamiento singular), worunter Spanien Bildung, kulturelle Dienstleistungen und Einrichtungen, Krankenhäuser, Kirchen, versteht. Der Grundstückswert läge beim Szenario einer Nutzung für private Zwecke wie Wohnungen oder Büroräume nochmals um 30 % höher. (39) Unter der Prämisse, dass die Fläche für öffentliche Dienstleistungen genutzt werde, schlägt Spanien vor, den Wert des Grundstücks mit der Methode der einfachen Kapitalisierung zu berechnen. Dabei wird vom erwarteten Verkaufspreis pro Quadratmeter der Brutto-Grundfläche ausgegangen; dieser Quadratmeterpreis beruht auf vergleichbaren Projekten, die 2011 in diesem Teil Madrids zur Ausführung gelangten. Nach Abzug der Baukosten, die nach einem von der Stadt Madrid angewandten Standardmodell bestimmt wurden, kommt Spanien zu einem Wert von 22 708 633,52 EUR. Jedoch beruht diese Bewertung auf der Annahme, dass die Parzelle für eine „öffentliche Nutzung verschiedener Art“ festgesetzt sei, und Spanien räumt ein, dass die aktuelle Festsetzung dieser Parzelle nicht auf „Nutzung für öffentliche Dienstleistungen verschiedener Art“, sondern auf „öffentliche Nutzung für Sportaktivitäten“ lautet, und dass eine Nutzung für andere Aktivitäten als Sport eine Änderung in der von der Stadt vorgenommenen Festsetzung in Form einer förmlichen Änderung des Bebauungsplans erfordern würde. (40) Spanien schlägt auch einen Vergleich mit einer anderen Parzelle vor, die allein auf eine Nutzung zur stationären Krankenversorgung festgesetzt ist. Eine unabhängige Bewertung gelangte für diese Parzelle zu einem Wert von 900 EUR pro Quadratmeter überbaubarer Fläche. (41) Was den Unterschied zwischen den Bewertungen von 1998 und 2011 anlangt, so erklärt Spanien, dass der erhebliche Unterschied darauf zurückzuführen sei, dass sich die städtische Erschließung der Parzelle im Jahr 1998 erst in einer sehr frühen Phase befand und noch rudimentär war. Zu diesem Zeitpunkt war nur die städtebauliche Planung abgeschlossen. Die Parzelle musste noch von der Stadt Madrid erworben und erschlossen werden. Deshalb habe es noch mehrere Jahre gedauert, bis es möglich war, auf dieser Fläche etwas zu bauen. Diese Situation änderte sich im Jahr 2011 grundlegend. In beiden Fällen erfolgte die Bewertung im Einklang mit den üblichen Normen, die von der Stadt Madrid bei Grundstücksbewertungen angewandt werden. 4.3.   Stellungnahme zum Wert des Areals um das Bernabéu-Stadion (42) Was die nach dem Stadtentwicklungsvertrag von 2011 beabsichtigten Grundstücksvereinbarungen betrifft, so vertrat Spanien die Auffassung, dass das Urteil Nr. 77/2015 des Tribunal Superior de Justicia de Madrid vom 2. Februar 2015 die Änderung des PGOU bezüglich des Areals um das Bernabéu-Stadion für nichtig erklärte und das Inkrafttreten des Stadtentwicklungsvertrags von 2011 verhinderte. 5.   STELLUNGNAHME BETEILIGTER (43) Nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses erhielt die Kommission Bemerkungen von Real Madrid, dem Verein Ecologistas en Acción, der Asociación para la Defensa del Estado de Derecho sowie von den Bürgern, die die Kommission von dem geprüften Immobiliengeschäft in Kenntnis gesetzt hatten. 5.1.   Stellungnahme von Real Madrid 5.1.1.   Stellungnahme zu den Folgen der Nichtübertragung der Parzelle B-32 durch die Stadt Madrid (44) Was den Hintergrund des Durchführungsvertrags von 1998 anlangt, so erklärt Real Madrid, dass die Stadt Madrid ein Interesse an der Ciudad Deportiva hatte, weil sie beabsichtigte, dieses zentral gelegene Areal städtebaulich zu entwickeln, und dass Real Madrid gebundenes Vermögen veräußern musste, um seine Schulden zurückzuzahlen. (45) Real Madrid gibt an, die Stadt wiederholt aufgefordert zu haben, ihm die Parzelle B-32 zu übertragen. Real Madrid räumt ein, dass die Festsetzung dieser Parzelle auf „allgemeine Sportaktivitäten“ (deportivo de carácter básico) ein rechtliches Hindernis für ihren Verkauf an private Personen darstellt. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass die Übertragung dieser Parzelle ermöglicht werden konnte. Die Festsetzung im Bebauungsplan war weder unveränderlich noch lag diese außerhalb der Kontrolle der Stadt Madrid. Diese hatte vielmehr die Möglichkeit, die bestehende Festsetzung der Parzelle aufzuheben (desafectación) und eine andere Festsetzung für diese vorzunehmen. Mit einer solchen Maßnahme wäre aus der bisher im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen Parzelle Privatgut geworden, sodass es möglich geworden wäre, die vertragliche Verpflichtung zur Übertragung der Parzelle auf Real Madrid zu erfüllen. (46) Im Jahr 1998 hätte eine solche Änderung der bestehenden Festsetzung durchgeführt werden können, ohne dass dem ein konkretes rechtliches Hindernis im Wege gestanden hätte. Jedoch änderte sich die Lage im Jahr 2001 infolge des Inkrafttretens des Gesetzes 9/2001. Artikel 67.2 des Gesetzes 9/2001 sieht vor, dass die Entscheidung zur Entwidmung von Flächen, die für eine öffentliche Nutzung vorgesehen sind (desafecte el suelo de un destino público), mit Ausgleichsmaßnahmen einhergehen muss, damit die Qualität und Quantität solcher öffentlicher Ressourcen in der betreffenden Zone erhalten bleibt (6). Infolgedessen konnte die Stadt, als 2003 der Zeitpunkt gekommen war, die Verpflichtung zur Übertragung der Parzelle B-32 zu erfüllen, für diese Parzelle keine neue Festsetzung vornehmen, ohne Maßnahmen zu treffen, die sicherstellten, dass Qualität und Quantität der Einrichtungen für allgemeine Sportaktivitäten in Las Tablas nicht beeinträchtigt werden. (47) Folglich hätte die Stadt Madrid Flächen in Las Tablas erwerben müssen, die größenmäßig der Parzelle B-32 entsprachen, und eine Festsetzung dieser Flächen auf „allgemeine Sportaktivitäten“ vornehmen müssen. Dies wäre sehr kostspielig gewesen, da für sämtliche in diesem Gebiet verfügbare Flächen im Jahr 2011 eine Festsetzung auf „Wohngebiet“ oder „Einzelhandel“ erfolgt war. Flächen mit solchen Festsetzungen hatten zwangsläufig einen weitaus höheren Marktpreis als Flächen, deren Festsetzung auf „allgemeine Sportaktivitäten“ lautete. In der Tat werden in einer Studie, die von Real Madrid vorgelegt wurde, die Kosten, die der Stadt Madrid durch solche Ausgleichsmaßnahmen entstünden, auf 58 bis 240 Mio. EUR geschätzt, d. h. auf einen Betrag, der die Entschädigungszahlung von 22 693 054,44 EUR, die nach dem Vergleichsvertrag von 2011 vereinbart wurden, bei weitem überstiege (7). (48) Deshalb hätte aus rechtlicher Sicht die Stadt Madrid die Hindernisse, die der Erfüllung des Vertrags im Wege standen, überwinden können, sofern er diese Absicht gehabt hätte. Diesbezüglich argumentiert Real Madrid, dass eine vertragliche Verpflichtung nach der Rechtsprechung zum Begriff der anfänglichen Unmöglichkeit im spanischem Zivilrecht nur dann nichtig ist, wenn die Hindernisse für die Erfüllung von Anfang an bestanden, absolut und andauernd waren sowie außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien lagen. (49) Aus diesem Grunde hätte die Stadt Madrid ihre gegenüber dem Club bestehende vertragliche Verpflichtung zur Übertragung der Parzelle B-32 nicht damit umgehen können, dass er auf die Rechtsprechung zur nachträglichen Unmöglichkeit im spanischen Recht verwies (imposibilidad sobrevenida). Die Stad hätte sich nur dann von ihrer Verpflichtung befreien können, wenn die Hindernisse unüberwindbar gewesen wären und vollständig außerhalb seiner Kontrolle gelegen hätten. (50) Wenn die Stadt Madrid ihre vertragliche Verpflichtung zur Übertragung der Parzelle B-32 auf Real Madrid im Jahr 2011 erfüllt hätte, so hätte dies bedeutet, dass Real Madrid ein Grundstück mit einem Marktwert von 22 693 054,44 EUR erhalten hätte. Deshalb entsprach das Recht Real Madrids, die Erfüllung des Vertrags zu fordern, in seinem wirtschaftlichen Wert genau dem Marktwert der Parzelle B-32 im Jahr 2011. (51) Real Madrid bezeichnet es als widersinnig, einen Vergleich zu akzeptieren, der seinem vertraglichen Anspruch auf die Parzelle B-32 einen Wert zugewiesen hätte, der unter dem aktuellen Marktwert dieser Parzelle gelegen hätte. Real Madrid wäre nicht bereit gewesen, einen Vergleich zu akzeptieren, der seinen Rechtsanspruch auf die Parzelle B-32 zum Marktwert, den diese Parzelle im Jahr 1998 oder im Jahr 2003 hatte, bewertet hätte. Real Madrid hätte den Rechtsweg beschritten, um den vollen Wert seines Rechts auf Forderung der Erfüllung des Durchführungsvertrags von 1998 zu verteidigen. (52) Die Alternative zum Vergleichsvertrag von 2011 wäre gewesen, dass Real Madrid auf seinen vertraglichen Rechten bestanden hätte. Dies hätte Schadensersatz für Nichterfüllung des Vertrags sein können, wenn die Nichterfüllung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, wie dies in Artikel 1101 Zivilgesetzbuch vorgesehen ist. Dies würde zu einer Schadensersatzforderung in Höhe des Werts führen, den das Grundstück zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung haben würde, und beliefe sich auf die im Vergleichsvertrag von 2011 vorgesehene Summe. Real Madrid hätte auch den Vertrag gemäß Artikel 1124 Zivilgesetzbuch kündigen können und in der Folge nach Artikel 1123 Zivilgesetzbuch das Recht gehabt, dass das bereits Geleistete zurück zu verlangen und Schadensersatz zu fordern. (53) Real Madrid betont, dass der Vergleichsvertrag von 2011 für die Stadt Madrid vorteilhafter war als eine volle Rückgabe. Die Rückgabe hätte bedeutet, zu der Situation zurückzukehren, die vor dem Durchführungsvertrag von 1998 vorlag. Im Prinzip wäre die Stadt Madrid verpflichtet gewesen, das 15 000 Quadratmeter große Areal, das sie in der Ciudad Deportiva erhalten hatte, an Real Madrid zurückzugeben, und Real Madrid hätte der Stadt die Parzellen 33 und 34 zurückgeben müssen. Jedoch war die Rückgabe der Parzellen als solcher nicht möglich. Die Vertragsparteien hatten die Grundstücke Jahre zuvor an Dritte veräußert, die diese in gutem Glauben erworben hatten. In solchen Fällen müssen die Vertragsparteien nach spanischem Recht einander den aktuellen Wert zurückerstatten, den die Flächen, die Gegenstand der Rückgabe sind, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung haben. (54) Gestützt auf rechtliche Beratung und einen Bericht zur Schätzung des Grundstückswertes, den er bei der Immobilienberatungsagentur Aguirre Newman in Auftrag gegeben und im April 2014 erhalten hatte (im Folgenden „der Aguirre-Newman-Bericht“), erklärt Real Madrid, welches Prozedere das spanische Zivilrecht für die Rückgabe der im Jahr 2011 bereits erbrachten vertraglichen Leistungen vorsieht und was die finanziellen Folgen dieser Rückgabe wären. Real Madrid zufolge hätte die Rückgabe zu einer Reihe von Zahlungen zwischen der Stadt Madrid und Real Madrid geführt: Die Stadt hätte Real Madrid den aktuellen Wert (von 2011) des 15 000 Quadratmeter großen Areals in der Ciudad Deportiva zahlen müssen — dieser wurde von Aguirre Newman auf 65,346 Mio. EUR geschätzt (8); Real Madrid hätte der Stadt den Wert, den die Parzellen 33 und 34 im Jahr 2011 hatten, zahlen müssen — dieser wurde von Aguirre Newman auf 32,246 Mio. EUR geschätzt (9). Dementsprechend wäre der Nettoeffekt der Rückgabe der gewesen, dass die Stadt Madrid dem Verein 33,1 Mio. EUR zu zahlen gehabt hätte, einen Betrag also, der um 10,407 Mio. EUR über dem gelegen hätte, den der Club nach dem Vergleichsvertrag von 2011 erhielt. Dies bedeutet, dass Real Madrid durch den Vergleichsvertrag von 2011 im Grunde genommen auf eine Forderung von weiteren 10,407 Mio. EUR gegenüber der Stadt verzichtete. (55) Real Madrid argumentiert deshalb, dass die Kündigung des Durchführungsvertrags von 1998 (und die vollständige Rückgabe auf der Grundlage dieses Vertrags) sowie des Tauschvertrags von 1996 im Jahr 2011 ein reales und konkretes Risiko für die Stadt Madrid dargestellt habe. Durch den Abschluss des Vergleichsvertrags von 2011 konnte die Stadt Madrid dieses Risiko vermeiden, und zwar zu einem Preis, der um rund 10,407 Mio. EUR unter dem lag, was Real Madrid hätte fordern können, wenn der Verein den Durchführungsvertrag von 1998 gekündigt und eine Rückgabe verlangt hätte. (56) Schließlich argumentiert Real Madrid, dass er Schadensersatz für die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen seitens der Stadt hätte verlangen können. Nach Artikel 1124 Zivilgesetzbuch und ständiger Rechtsprechung sind Kündigung und Schadensersatz für Vertragsverletzung miteinander vereinbar. Der Zweck eines solchen Schadensersatzes besteht darin, den Gläubiger in dieselbe Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen im Einklang mit dem Vertrag erfüllt hätte. (57) Wenn man die Nichtigkeit des Durchführungsvertrags von 1998 anerkennt, so wäre die Rechtsfolge dieser Nichtigkeit gemäß Artikel 1303 Zivilgesetzbuch nach Ansicht von Real Madrid, dass die Sachen, die Gegenstand des für nichtig erklärten Vertrags gewesen waren, zurückgegeben werden. Artikel 1307 Zivilgesetzbuch sieht vor, dass die aus einer Sache gewonnenen Erträge und der Wert, den die Sache zum Zeitpunkt ihres Verlustes hatte, zuzüglich der seit diesem Zeitpunkt angefallenen Zinsen erstattet werden müssen, wenn die — rückgabepflichtige — Sache selbst wegen Verlusts nicht mehr zurückgegeben werden kann. Der Verkauf an eine dritte Person, die sich in gutem Glauben befindet, ist mit einem Verlust gleichzusetzen (10), was bedeutet, dass die nach dem Abschluss des Durchführungsvertrags von 1998 verkauften Parzellen nicht mit dem aktuellen Wert veranschlagt werden sollten, sondern mit dem Wert, den sie hatten, als sie an Dritte verkauft wurden. (58) Dieser Ansatz würde zu folgenden Zahlungen zwischen der Stadt Madrid und Real Madrid führen: Die Stadt müsste Real Madrid den Erlös aus dem im Jahr 2003 erfolgten Verkauf der 15 000 Quadratmeter großen Fläche in der Ciudad Deportiva — der sich auf rund 53 Mio. EUR belief — zuzüglich Zinsen ab diesem Datum zahlen. Real Madrid müsste der Stadt den Erlös aus dem im Jahr 1999 erfolgten Verkauf der Parzellen 33 und 34 — der sich auf rund 12,9 Mio. EUR belief — zuzüglich Zinsen zahlen. Dementsprechend wäre der Nettoeffekt einer solchen Rückgabe im Jahr 2011 ohne Zinsen der gewesen, dass die Stadt Madrid dem Verein Real Madrid 40,1 Mio. EUR hätte zahlen müssen. Dieser Betrag liegt um 17,407 Mio. EUR über der Entschädigungssumme, die dem Club nach dem Vergleichsvertrag von 2011 gezahlt wurde, und um mehr als 7 Mio. über der Summe, die die Stadt dem Club zurückzuzahlen hätte, wenn aufgrund der Vertragsverletzung seitens der Stadt Madrid der Durchführungsvertrag von 1998 gekündigt worden wäre. 5.1.2.   Bemerkungen zum Wert der Parzelle B-32 (59) Die Bewertung der Grundstücke für das Jahr 1998 erfolgte durch erfahrene und sachkundige Beamte des Stadtbauamts von Madrid („Gerencia Municipal de Urbanismo“) unter Anwendung der Bewertungsmethoden, die im spanischen Gesetz festgelegt sind. Diesen Bewertungen zufolge hatten die Parzellen, die auf den Club zu übertragen waren, zusammengenommen denselben Wert wie das 15 000 Quadratmeter große Areal, das auf die Stadt Madrid zu übertragen war. Tabelle 1 Bewertungen im Durchführungsvertrag von 1998 Stadt Madrid Real Madrid Flächen, die auf Real Madrid zu übertragen waren Wert (in EUR) Flächen, die auf die Stadt Madrid zu übertragen waren Wert (in EUR) Parzelle B-32 595 194 15 000 m2 in der Ciudad Deportiva 13 522 772 Parzellen B-33 und B-34 12 927 578   Gesamt 13 522 772 Gesamt 13 522 772 (60) Dementsprechend weisen die Bewertungen, die von der Stadt Madrid im Jahr 1998 als Grundlage für die Übertragung der Parzellen B-32, 33 und 34 zugrunde gelegt wurden, nicht darauf hin, dass er Real Madrid eine zu hohe Entschädigungssumme gezahlt hätte. (61) Real Madrid weist die Ansicht zurück, wonach die Bewertungen, die durch die Experten des Stadtbauamts im Einklang mit nationalem Recht vorgenommen wurden, nicht „unabhängig“ seien. Der Verein verweist auf die Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (11) (die Mitteilung der Kommission betreffend Grundstücksverkäufe), die anerkennt, dass staatliche Bewertungsbüros, Beamte oder Angestellte so lange als unabhängig gelten, wie eine unzulässige Einflussnahme auf ihre Feststellungen effektiv ausgeschlossen ist. (62) Die Bewertungsmethoden, die für die Beurteilung des Werts der Parzellen, die Gegenstand des Vertrags von 1998 waren, zur Anwendung gelangten, werden von allen spanischen Behörden zur objektiven Bestimmung des Wertes eines Grundstücks angewandt (12). Die Beamten, die die Bewertungsberichte erstellen, sind Fachleute auf diesem Gebiet und persönlich dazu verpflichtet, im Einklang mit dem anwendbaren Recht und den anwendbaren Verfahren zu handeln und dabei die Grundsätze von objektiv, neutral und unparteilich vorzugehen. Es wird angenommen, dass ihre Bewertungen gerecht und genau sind, auch dann, wenn sie in Verfahren vor spanischen Gerichten zugrunde gelegt werden. Die absichtliche Anpassung einer Bewertung (nach oben oder nach unten) zur Begünstigung einer Privatperson auf Kosten der öffentlichen Hand wäre nach spanischem Recht rechtswidrig. (63) Aus diesen Gründen vertritt Real Madrid die Ansicht, dass die im Jahr 1998 für den Durchführungsvertrag von 1998 erfolgten Bewertungen als von unabhängigen Experten vorgenommene Bewertungen im Sinne der Mitteilung der Kommission betreffend Grundstücksverkäufe anzusehen seien. (64) Außerdem wird der Marktwert der Parzelle B-32 im Jahr 1998 und des 15 000 Quadratmeter großen Areals in der Ciudad Deportiva im Aguirre-Newman-Bericht geschätzt. Die Ergebnisse des Aguirre-Newman-Berichts weichen etwas von den Bewertungen ab, die dem Durchführungsvertrag von 1998 zugrunde gelegt wurden. Jedoch stützten die Ergebnisse die Ansicht, dass Real Madrid im Jahr 1998 keine übermäßige Entschädigungszahlung erhielt. Denn der Bericht zeige, dass im Durchführungsvertrag von 1998 der Wert, den das 15 000 Quadratmeter große Areal in der Ciudad Deportiva im Jahr 1998 hatte, zu niedrig und der Wert der Parzelle B-32 sowie der Parzellen 33 und 34 zu hoch angesetzt wurde. Tabelle 2 Bewertungen im Durchführungsvertrag von 1998 im Vergleich mit denen des Aguirre-Newman-Berichts Stadt Madrid Real Madrid Flächen, die auf Real Madrid zu übertragen waren Wert (Aguirre Newman) (in EUR) Wert (Vertrag von 1998) (in EUR) Abweichung (Δ %) Flächen, die auf die Stadt Madrid zu übertragen waren Wert (Aguirre Newman) (in EUR) Wert (Vertrag von 1998) (in EUR) Abweichung (Δ %) Parzelle B-32 574 000 595 194 + 3,69 15 000 m2 in der Ciudad Deportiva 13 850 000 13 522 772 – 2,04 Parzellen B-33 und B-34 12 869 000 12 927 578 + 0,46   Gesamt 13 443 000 13 522 772 + 0,59 Gesamt 13 850 000 13 522 772 – 2,04 (65) Diese Daten würden die Ansicht untermauern, dass die Stadt Madrid wie ein privater Käufer handelte, als er den Tauschvertrag von 1996 und den Durchführungsvertrag von 1998 unterschrieb, und dass sie Real Madrid keinen Vorteil gewährte. Der spätere Weiterverkauf der Ciudad Deportiva für 53 Mio. EUR bestätige, dass Real Madrid eindeutig keine übermäßige Gegenleistung erhalten habe, als der Verein die Ciudad Deportiva verkaufte. Außerdem finde sich durch den Umstand, dass Real Madrid das Grundstück in Julián Camarillo Sur im Jahr 1999 an Dritte zu einem Preis verkaufte, der beinahe identisch war mit dem Wert, der für den Durchführungsvertrag von 1998 festgelegt worden war, die Genauigkeit der von der Stadt Madrid vorgenommenen Bewertungen bestätigt. (66) Was die im Jahr 2011 erfolgte Bewertung der Parzelle B-32 anlangt, so vertritt Real Madrid die Ansicht, dass diese Bewertung, die die technischen Dienststellen im Stadtbauamt vorgenommen hatten, ebenfalls eine unabhängige Bewertung darstelle. Real Madrid hatte auch Aguirre Newman beauftragt, den Wert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 zu schätzen. Die vom dem Unternehmen unter Zugrundelegung anerkannter internationaler Bewertungsgrundsätze vorgenommene Schätzung gibt den Marktwert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 mit 22 690 000 EUR an, d. h. mit einem Betrag, der fast genau derselbe ist wie jener, der sich aus der für den Vergleichsvertrag von 2011 vorgenommenen Bewertung ergeben hatte. (67) Außerdem weist Real Madrid darauf hin, dass der Wert, den das Liegenschaftskataster (Catastro Inmobiliario) für die Parzelle B-32 im Jahr 2011 festgelegt hatte, sogar noch höher lag und einen Betrag von 25 776 296 EUR erreichte. Das Liegenschaftskataster wird von einer staatlichen Stelle geführt, die dem Ministerium der Finanzen und der staatlichen Verwaltung zugeordnet ist. Diese Stelle ist weder der Stadt Madrid oder einer anderen kommunalen Einrichtung oder Körperschaft der Stadt Madrid unterstellt. Nach Ansicht von Real Madrid dürfe man sogar vernünftigerweise annehmen, dass das Personal des Katasteramts von den Verhandlungen zwischen Real Madrid und der Stadt Madrid, die zum Vergleichsvertrag von 2011 führten, keine Kenntnis hatte. Nach dem Gesetz darf der Katasterwert den Marktwert des betreffenden Grundstücks nicht überschreiten und beruht unter anderem auf Informationen über reale Geschäfte auf dem Markt. Folglich sollte der Marktwert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 nicht unter 25 776 296 EUR gelegen haben. (68) Was den Wertzuwachs seit 1998 betrifft, so erklärt Real Madrid, dass das Areal, das von der Parzelle B-32 eingenommen wird, im Jahr 1998 ein unproduktives Grundstück in einem völlig unerschlossenen Gebiet war. Obwohl die Stadt Madrid im Jahr 1997 einen Flächennutzungsplan angenommen hatte, stellt diese Annahme keine Garantie für eine tatsächliche Erschließung dar; für diese sind nämlich beträch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.