Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2393 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.33754 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten von Real Madrid CF (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4080) (Text von Bedeutung für den EWR )

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29.12.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 358/3 BESCHLUSS (EU) 2016/2393 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.33754 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten von Real Madrid CF (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4080) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Im Oktober und November 2011 lenkten Presseberichte und Informationen, die von Bürgern eingingen, die Aufmerksamkeit der Kommission auf die angebliche staatliche Beihilfe für den Real Madrid Club de Fútbol (im Folgenden: „Real Madrid“), die in Form eines vorteilhaften Immobilientransfers gewährt worden war. Am 20. Dezember 2011 wurde Spanien aufgefordert, zu dieser Information Stellung zu nehmen; dies tat es am 23. Dezember 2011 und am 20. Februar 2012. Nach einem weiteren Auskunftsersuchen der Kommission vom 2. April 2012 übermittelte Spanien am 18. Juni 2012 zusätzliche Informationen. (2) Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 unterrichtete die Kommission Spanien darüber, dass sie beschlossen hatte, bezüglich der Beihilfe das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten. Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 gab Spanien zu diesem Beschluss eine Stellungnahme ab. (3) Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten (der „Einleitungsbeschluss“), wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission rief die Beteiligten dazu auf, ihre Stellungnahmen zu der Maßnahme zu übermitteln. (4) Die Kommission erhielt von Beteiligten Stellungnahmen. Sie leitete diese an Spanien weiter, das die Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äußern. Die Stellungnahme Spaniens ging bei der Kommission mit Schreiben vom 17. November 2014 ein. Am 4. November 2015 und 14. März 2016 traf sich die Kommission mit Vertretern von Real Madrid. Am 6. November 2015 hielt die Kommission mit Vertretern der Stadt Madrid eine Telefonkonferenz ab. Am 9. März 2016 übermittelte Spanien weitere Informationen. (5) Am 22. April 2015 schickte die Kommission der spanischen Regierung die Studie zur Ermittlung des Grundstückswerts, die sie bei der unabhängigen Liegenschaftsbewertungsagentur CEIAM Cabré Alegret (im Folgenden: „CEIAM“) in Auftrag gegeben hatte, damit sie dazu Stellung nehmen konnte. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 schickte die spanische Regierung ihre Bemerkungen zu dieser Studie. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 schickte Real Madrid seine Bemerkungen zu dieser Studie. 2.   GENAUE BESCHREIBUNG DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME (6) Am 29. Juli 2011 unterzeichneten die Stadt Madrid (Ayuntamiento de Madrid) und Real Madrid einen Vertrag, der einen Rechtsstreit zwischen ihnen beilegte; Gegenstand des Rechtsstreits waren ein Vertrag von 1991 und ein Tausch von Liegenschaften, der in den Jahren 1996 und 1998 Gegenstand weiterer Vereinbarungen zwischen ihnen war (im Folgenden: der „Vergleichsvertrag von 2011“ oder „die geprüfte Maßnahme“). (7) Am 20. Dezember 1991 schlossen die Stadt Madrid, die Gerencia Municipal de Urbanismo (Stadtbauamt) und Real Madrid einen Vertrag betreffend den Umbau des Stadions von Real Madrid, des Santiago Bernabéu (im Folgenden: der „Vertrag von 1991“). Durch diesen Vertrag verpflichtete sich Real Madrid dazu, eine Tiefgarage bauen zu lassen. Real Madrid kam dieser Verpflichtung nicht nach. (8) Am 29. November 1996 schlossen Real Madrid und die Regionalregierung von Madrid (Comunidad de Madrid) ein Immobilientauschgeschäft (convenio de permuta de suelo) (im Folgenden: der „Tauschvertrag von 1996“). Durch diesen Vertrag stimmte Real Madrid zu, auf die Autonome Gemeinschaft Madrid und die Stadt Madrid ein im Gebiet „Ciudad Deportiva“ gelegenes, 30 000 Quadratmeter großes Grundstück zu übertragen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Stadt, auf den Verein Real Madrid einige im Eigentum der öffentlichen Hand befindliche Grundstücke sowie Rechte an anderen Grundstücken der öffentlichen Hand zu übertragen. Die zu übertragenden kommunalen Grundstücke und Rechte sollten zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Die Parteien legten den Wert des Tauschgeschäftes auf 27 Mio. EUR fest. (9) Am 29. Mai 1998 schlossen Real Madrid und die Stadt Madrid einen weiteren Vertrag ab, mit der im Tauschvertrag von 1996 vereinbarte Tausch durchgeführt werden sollte (im Folgenden: „Durchführungsvertrag von 1998“). In diesem Vertrag wurde festgelegt, dass die Hälfte des Grundstücks in der „Ciudad Deportiva“ (15 000 Quadratmeter) von der Autonomen Gemeinschaft Madrid und die verbleibenden 15 000 Quadratmeter von der Stadt Madrid übernommen werden. Dementsprechend übertrug Real Madrid diese Immobilien in der Ciudad Deportiva. Im Gegenzug verpflichtete sich die Stadt Madrid, auf Real Madrid Grundstücke zu übertragen, die ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Club entsprachen, nämlich Grundstücke im Wert von rund 13 500 000 EUR. Zu diesem Zwecke sollten Grundstücke, die im Gebiet Julian Camarillo Sur lagen (Parzellen 33 und 34), und die Parzelle B-32 im Gebiet Las Tablas auf Real Madrid übertragen werden. Die Parzelle B-32 umfasst eine Fläche von 70 815 Quadratmetern. (10) Zum Zwecke dieses Tausches hatten die technischen Dienststellen der Stadtverwaltung von Madrid den Wert, den die Parzelle B-32 im Jahr 1998 hatte, auf 595 194 EUR geschätzt. Diese Bewertung erfolgte auf der Basis der Rechtsvorschriften, die eine Methodik für die Bestimmung des Werts städtischer Liegenschaften festlegen (Real Decreto 1020/1993 (3)). Spanien zufolge hatten die technischen Dienststellen der Stadtverwaltung von Madrid bei der Bewertung der Parzelle B-32 im Jahr 1998 Entwicklungsstand und -potenzial des Gebiets berücksichtigt. Sie berücksichtigten insbesondere, dass für das Gebiet zwar die städtebauliche Planung abgeschlossen war, aber weder eine städtische Erschließung noch eine Bautätigkeit aufgenommen worden war. (11) Im weiteren Verlauf des Jahres 1998 übertrug die Stadt Madrid die Parzellen 33 und 34 auf den Club. Die Parzelle B-32 wurde noch nicht übertragen, weil die Stadt Madrid 1998 noch nicht rechtliche Eigentümerin dieser Parzelle war. Diesbezüglich legte der Durchführungsvertrag von 1998 fest, dass die Übertragung sieben Tage, nachdem die Stadt Madrid im spanischen Grundbuch (Registro de la Propiedad) als Eigentümerin der Parzelle eingetragen worden sei, erfolgen sollte. Am 28. Juli 2000 erwarb die Stadt Madrid das Eigentumsrecht an der Parzelle B-32. Zu dem entsprechenden Grundbucheintrag kam es jedoch erst am 11. Februar 2003. (12) Die Übertragung der Parzelle B-32 fand letztlich nicht statt. Nach der Bauleitplanung waren für die Parzelle B-32 allgemeine Sportanlagen (equipamiento básico deportivo) als Nutzungsart festgelegt. Diese Festsetzung stammte aus dem ursprünglichen Bebauungsplan (plan parcial) für das Gebiet „UZI 0.08 Las Tablas“ vom 28. Juli 1995 und wurde in den Flächennutzungsplan von Madrid (Plan General de Ordenación Urbana de Madrid, im Folgenden: „PGOU“) übernommen, der am 17. April 1997 von der Stadt Madrid und der Autonomen Gemeinschaft Madrid beschlossen wurde. (13) Die Vertragsparteien des Durchführungsvertrags von 1998 wussten, dass bezüglich der Parzelle B-32 eine Nutzung für allgemeine Sportanlagen festgesetzt war, waren jedoch nach Angabe Spaniens der Auffassung, dass eine solche Festsetzung es nicht ausschließe, die Eigentumsrechte an eine Privatperson zu übertragen, und da Real Madrid die Absicht hatte, auf diesem Gelände eine Sportinfrastruktur zu errichten, hatte die Stadt Madrid angenommen, dass die Parzelle B-32 übertragen werden könne, wenn sichergestellt sei, dass Real Madrid das Gelände entsprechend dem Bebauungsplan (Bau von Sportanlagen) nutzen werde. (14) Jedoch legte Artikel 64 des Gesetzes 9/2001 der Autonomen Gemeinschaft Madrid vom 17. Juli zur Baunutzung (Ley 9/2001 del Suelo de la Comunidad de Madrid, im Folgenden: „Gesetz 9/2001“) fest, dass alle Parzellen, Anlagen, Bauwerke und Gebäude im Einklang mit ihrer Ausweisung im Flächennutzungsplan und ihrer Festsetzung im Bebauungsplan oder ihrem baurechtlichem Status zu nutzen sind. Artikel 7.7.2.a des PGOU zufolge sind Parzellen mit einer Bestimmung als Sportflächen Parzellen im Eigentum der öffentlichen Hand. Das Gesetz 9/2001 war bereits in Kraft getreten, als im Jahr 2003 die Stadt Madrid als Eigentümerin der Parzelle B-32 eingetragen und damit verpflichtet wurde, die Parzelle auf Real Madrid zu übertragen. Das Gesetz 9/2001 schreibt vor, dass eine Parzelle, die für eine Verwendung zu allgemeinen Sportaktivitäten ausgewiesen ist, im Eigentum der öffentlichen Hand sein muss. Jegliche Übertragung einer solchen Parzelle an eine private Person ist ausgeschlossen, weil der öffentliche Charakter dieser Parzelle (bien de naturaleza demanial) einer solchen Veräußerung entgegensteht. Deshalb vertrat die Stadt Madrid die Ansicht, dass es rechtlich nicht möglich war, die Parzelle B-32 auf Real Madrid zu übertragen. Aus diesem Grunde fand die im Durchführungsvertrag von 1998 vereinbarte Übertragung nicht statt. (15) Außerdem erklärte das Tribunal Superior de Justicia de Madrid (4), dass eine solche Ausweisung wie die der Parzelle B-32 in Stadtentwicklungsplänen wie dem PGOU ein privates Eigentum an einem solchen Grundstück ausschließt. Dieses Urteil klärte die juristische Auslegung der Stadtentwicklungsgrundsätze. In der Folge wurde die Parzelle B-32 nicht auf Real Madrid übertragen. (16) Mit dem Vergleichsvertrag von 2011 erkannten die Stadt Madrid und Real Madrid an, dass es rechtlich unmöglich war, die Parzelle B-32 auf Real Madrid zu übertragen („Existe, aunque no una imposibilidad fisica, sí una imposibilidad jurídica de entregar la parcela“). Als Folge davon entschied die Stadt Madrid, Real Madrid mit einer Summe, die dem Wert der Parzelle B-32 im Jahr 2011 entsprach, für die Nichtübertragung zu entschädigen. Die für die Bewertung von Grundstücken zuständigen technischen Dienststellen der Stadt, bewerteten die Parzelle B-32 im Jahr 2011 in einem Bewertungsbericht, der am 27. Juli 2011 vorgelegt wurde, mit 22 693 054,44 EUR. Die Bewertung der Parzelle B-32 erfolgte in Übereinstimmung mit den allgemeinen Kriterien für die Bestimmung des Werts von Gemeindevermögen, die bereits 1998 zur Anwendung kamen, wobei die festgesetzte Nutzungsart der Parzelle nach wie vor dieselbe war und eine Übertragbarkeit dieser Parzelle angenommen wurde. (17) Die Vertragsparteien vereinbarten, zur Entschädigung anstelle der Parzelle B-32 mehrere andere städtische Grundstücke auf Real Madrid zu übertragen. Vorgesehen dafür waren ein Grundstück, das zwischen den Straßen Rafael Salgado, Paseo de la Castellana und Concha Espina liegt und 3 600 Quadratmeter umfasst, ferner mehrere Grundstücke der Gebiete „Mercedes Arteaga“ und „Jacinto Verdaguer“ im Bezirk Carabanchel mit einer Gesamtfläche von 7 966 Quadratmetern, sowie eine Liegenschaft von 3 035 Quadratmetern in der „Ciudad Aeoroportuaria Parque de Valdebebas“. Die für die Bewertung von Grundstücken zuständigen technischen Dienststellen der Stadt Madrid bewerteten diese Parzellen mit insgesamt 19 972 348,96 EUR. (18) Die Vertragsparteien stimmten auch darin überein, dass Real Madrid der Stadt Madrid als Ausgleichsleistung einen Betrag von 2 812 735,03 EUR dafür schuldete, dass der Verein seiner im Vertrag von 1991 eingegangenen Verpflichtung zum Bau einer Tiefgarage nicht nachgekommen war. (19) Nach dem Vergleichsvertrag von 2011 einigten sich Real Madrid und die Stadt darauf, ihre gegenseitigen Verbindlichkeiten auszugleichen. Zunächst wurden zu der Forderung von Real Madrid in Höhe von 22 693 054,44 EUR für die Parzelle B-32 Grundsteuerbeträge in Höhe von 92 037,59 EUR, die Real Madrid seit 2002 für die Parzelle B-32 gezahlt hatte, addiert. Dann wurden die nach dem Vertrag von 1991 ausstehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 2 812 735,03 EUR mit der Forderung von Real Madrid verrechnet, wodurch sich die Forderung Real Madrids gegenüber der Stadt auf 19 972 357,00 EUR reduzierte. Diese Forderung wurde durch die Grundstücke im Wert von 19 972 348,96 EUR, mit denen Real Madrid für die Nichtübertragung der Parzelle B-32 entschädigt wurde, ausgeglichen. Das Ergebnis war eine verbleibende Nettoforderung Real Madrids in Höhe von 8,04 EUR gegenüber der Stadt Madrid. (20) Im Rahmen eines weiteren Vertrags, der im September 2011 zwischen der Stadt und Real Madrid (im Folgenden: „Stadtentwicklungsvertrag von 2011“) geschlossen wurde, verpflichtete sich Real Madrid dazu, die Immobilien Mercedes Arteaga/Jacinto Verdaguer, die Teil des durch den Vergleichsvertrag von 2011 auf Real Madrid übertragenen Immobilienvermögens waren, auf die Stadt Madrid zurückzuübertragen, ein in seinem Eigentum befindliches Einkaufszentrum der Stadt zu übertragen und ihr einmalig ein Summe von 6,6 Mio. EUR zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Stadt, ein in ihrem Eigentum befindliches Areal von 5 216 Quadratmetern vor dem Bernabéu-Stadion auf Real Madrid zu übertragen, wo der Verein ein Einkaufszentrum und ein Hotel zu errichten gedachte. Im Zusammenhang mit dieser letztgenannten Übertragung änderten die Stadt und die Autonome Gemeinschaft den PGOU und legten die bauliche Nutzung des vor dem Stadion gelegenen Areals neu fest. Konkret ermöglichten sie eine dichtere Bebauung und eine Nutzung für den Einzelhandel. Jedoch erklärte ein am 2. Februar 2015 ergangenes Urteil (5) des Tribunal de Justicia de Madrid die Änderung des PGOU für nichtig. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (21) In ihrem Einleitungsbeschluss gelangte die Kommission zu der vorläufigen Auffassung, dass die Entschädigung Real Madrids durch die Stadt Madrid auf der Grundlage des Vergleichsvertrags von 2011 eine staatliche Beihilfe zugunsten von Real Madrid im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellte. (22) In Stellungnahmen gegenüber der Kommission, die vor der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens abgegeben wurden, argumentierte Spanien, dass die Stadt Madrid angesichts der rechtlichen Hindernisse für die im Durchführungsvertrag von 1998 verbindlich vorgesehene Übertragung der Parzelle B-32 auf Real Madrid rechtlich verpflichtet war, den Verein in Höhe des Wertes des betreffenden Grundstücks im Jahr 2011 zu entschädigen. Für die Kommission stellte sich die Frage, ob eine Übertragung des Grundstücks auf Real Madrid tatsächlich unmöglich war und welche Folgen das spanische Zivilrecht vorsieht, wenn eine ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann. (23) In ihrem Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Nichtigkeitserklärung im spanischen Zivilrecht für die Vertragspartei, die ihre Verpflichtung nicht erfüllen kann, nicht zwangsläufig die Verpflichtung zu einer Schadensersatzzahlung nach sich zieht. (24) Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass es zweifelhaft sei, dass der Wert der Parzelle B-32, der im Vergleichsvertrag von 2011 angenommen wurde, ihren Marktpreis widerspiegle. Obwohl Spanien Bewertungsberichte übermittelte, die den hohen Wert angeblich vergleichbarer Grundstücke, die z. B. für eine Mischnutzung, nicht jedoch für eine öffentliche Nutzung, vorgesehen sind, aufzeigten, wurde die Vergleichbarkeit dadurch verhindert, dass die Gebiete, auf die Spanien hinwies, auf private Vertragsparteien übertragbar und somit auf dem Markt veräußerbar waren. (25) In ihrem Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der beträchtlichen Zunahme des angeblichen Werts der Parzelle B-32 zwischen 1998 und 2011. Diese Parzelle, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs mit 595 194 EUR bewertet wurde, hatte vorgeblich eine Wertsteigerung auf mehr als 22 Mio. EUR erfahren, was eine Erhöhung um den Faktor 37 darstellte. Die Kommission fragte die spanischen Behörden, warum die Stadt Madrid nicht versucht habe zu vermeiden, dass an sie eine Forderung von mehr als 22 Mio. EUR gerichtet wird. (26) Die Kommission äußerte ferner Zweifel daran, dass der Wert der Grundstücke um das Bernabéu-Stadion, die durch den anschließenden, auf der Grundlage des Stadtentwicklungsvertrags von 2011 erfolgten Grundstücktausch auf Real Madrid übertragen wurden, deren tatsächlichen Marktwert entsprach. Deshalb vertrat die Kommission die Auffassung, dass bei diesen Geschäften auch eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegen könnte. (27) Die Kommission äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit einer möglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Da zur Anwendung der Beihilfevorschriften auf Aktivitäten des Berufssports keine speziellen Richtlinien vorliegen, muss sich jede Beurteilung direkt auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV stützen. Nach dieser Vorschrift kann eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten, wenn sie im Interesse der Allgemeinheit die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördert. Die Kommission bezweifelte, dass ein Ziel von gemeinsamem Interesse vorliege, das die selektive Unterstützung für einen sehr starken Akteur in einem ausgesprochen wettbewerbsorientierten Sektor rechtfertigen könnte. (28) Dementsprechend rief die Kommission Spanien und die Beteiligten dazu auf, einschlägige Informationen zu der Frage beizubringen, ob die Stadt Madrid aus rechtlichen Gründen tatsächlich nicht nach dem Durchführungsvertrag von 1998 die Parzelle B-32 auf Real Madrid übertragen konnte, sowie zur Frage, welche möglichen Folgen das spanische Recht in diesem Falle vorsieht. Die Kommission rief auch dazu auf, eine Stellungnahme zum Wert der Parzellen abzugeben, die Gegenstand des Vergleichsvertrags von 2011 und des Stadtentwicklungsvertrags von 2011 waren. 4.   STELLUNGNAHME SPANIENS 4.1.   Stellungnahme zur Unmöglichkeit einer Übertragung der Parzelle B-32 (29) Spanien bestätigte, dass die Übertragung der Parzelle B-32 unmöglich war und ist. Spanien argumentiert, dass zu dem Zeitpunkt, als der Vertrag von 1998 geschlossen wurde, die rechtliche Situation hinsichtlich der Übertragbarkeit der Parzelle zumindest unklar war. Die rechtliche Unmöglichkeit wurde schließlich im Jahr 2004 mit dem in Erwägungsgrund 20 erwähnten Urteil Nr. 77/2015 des Tribunal Superior de Justicia de Madrid deutlich. Spanien vertritt die Auffassung, dass dieses Urteil eine Rechtslage betraf, die bereits 1998 Bestand hatte, als der Durchführungsvertrag von 1998 zwischen der Stadt Madrid und Real Madrid geschlossen wurde. Spanien stimmt daher zu, dass die Übertragung der Parzelle B-32 von Anfang an unmöglich war. Spanien zufolge wäre gemäß Artikel 1303 Zivilgesetzbuch die Folge dieser rechtlichen Unmöglichkeit, dass die Vertragsparteien zurückgeben, was sie von der jeweils anderen Partei erhalten haben. Wenn der dingliche Gegenstand des nichtigen Vertrags wegen Verlusts nicht zurückgegeben werden kann, muss die betreffende Vertragspartei gemäß Artikel 1307 Zivilgesetzbuch den Wert des Gegenstands zum Zeitpunkt des Verlustes erstatten, damit die vorvertragliche Situation wiederhergestellt wird. (30) Spanien führt an, dass ein Vertrag mit mehreren Zielen und Verpflichtungen als ganzer für nichtig gelten sollte, außer wenn anzunehmen ist, dass es dem Willen der Vertragsparteien entspricht, den Rest des Vertrags einzuhalten. Dies hängt vom mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien ab. Spanien vertritt die Ansicht, dass es kein Indiz gibt, das die Annahme rechtfertigen würde, dass die Stadt und Real Madrid den Rest des Durchführungsvertrags von 1998 hätten fortbestehen lassen, wenn sie von der rechtlichen Unmöglichkeit einer auf der Grundlage dieses Vertrags erfolgenden Übertragung der Parzelle B-32 gewusst hätten. (31) Vor diesem Hintergrund nimmt Spanien an, dass der Vertrag von 1998 in seiner Gesamtheit nichtig ist, und gelangt zu dem Schluss, dass Real Madrid und die Stadt Madrid auch die anderen Grundstücke zurückzugeben hätten, die Gegenstand des Tauschvertrags von 1996 und des Durchführungsvertrags von 1998 waren. Da jedoch diese Parzellen in der Zwischenzeit verkauft wurden und nicht in natura zurückgegeben werden konnten, hätte die Stadt Madrid den Wert dieser Parzellen zum Zeitpunkt ihres Verkaufes zu zahlen. Mit anderen Worten: Die Stadt war verpflichtet, Real Madrid den Wert des 15 000 Quadratmeter großen Areals in der „Ciudad Deportiva“ zum Zeitpunkt des Verkaufs zu zahlen, der sich Spanien zufolge auf 53 578 623 EUR belief. Ein solches Ergebnis wäre für Real Madrid viel vorteilhafter und für die Stadt Madrid viel kostspieliger als die Vereinbarungen im Vergleichsvertrag von 2011. (32) Die spanische Regierung verweist ferner auf die Rechtsprechung, die ihre Ansicht stütze, dass die Stadt Madrid Real Madrid für die Nichterfüllung der Verpflichtungen, die er mit dem Durchführungsvertrag von 1998 eingegangen ist, zu entschädigen hätte. Die spanische Regierung verweist auf gerichtliche Entscheidungen zu einer nachträglichen Unmöglichkeit, die durch eine der Vertragsparteien absichtlich oder fahrlässig herbeigeführt worden ist. Spanien zufolge geht diese Rechtsprechung von einer fortbestehenden Gültigkeit des Vertrags und einer Nichterfüllung desselben durch eine der beiden Vertragsparteien aus; die Partei, die ihren Teil erfüllt, hat einen Anspruch auf den gegenwärtigen Wert dessen, was sie nicht erhalten hat, weil sie dies unter normalen Umständen in ihrem Besitz hätte. Diese Forderung bestehe unabhängig von den Absichten oder der Schuld des Gläubigers. Spanien verweist auf Artikel 1124 Zivilgesetzbuch, wonach eine Vertragspartei von der anderen Partei Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines gültigen zweiseitigen Vertrags verlangen kann, wenn die Erfüllung in natura nicht mehr möglich ist. Deshalb erfüllte die Stadt Madrid mit dem Vergleichsvertrag von 2011 seine nach dem Durchführungsvertrag von 1998 bestehenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Real Madrid. (33) Was die mögliche Umwidmung der Parzelle B-32 im PGOU betrifft, so bestätigt Spanien, dass die Stadt Madrid im Prinzip befugt ist, der Autonomen Gemeinschaft Madrid eine Änderung des PGOU vorzuschlagen. Jedoch müssen solche Änderungen, wie Spanien erklärt, im Interesse der Allgemeinheit liegen. Spanien verweist auf ein Rechtsprinzip der Bewahrung von Staatsland, das den Verkauf von Land, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, verbietet, wenn nicht gleichzeitig anderes Land mit vergleichbaren Merkmalen erworben wird. Das Ziel, eine hohe Schadensersatzforderung zu vermeiden, rechtfertige im vorliegenden Falle keine Umwidmung, da eine solche Änderung willkürlich wäre. Nach Artikel 67 Absatz 2 des Gesetzes 9/2001 ist die Umwidmung von Parzellen, die für die öffentliche Nutzung bestimmt sind, ohne Ausgleichsmaßnahmen im selben Gebiet nicht erlaubt. (34) Schließlich merkte die spanische Regierung an, dass, wenn Real Madrid im Jahr 2011 das Eigentumsrecht an der Parzelle erlangt hätte, keine staatliche Beihilfe vorläge, sodass die Entschädigungssumme, die er nach dem Vergleichsvertrag von 2011 von der Stadt Madrid für die nicht erfolgte Übertragung dieser Parzelle erhielt, keine staatliche Beihilfe darstellen könne, da diese Entschädigungssumme dem Wert dieser Parzelle im Jahr 2011 entsprochen habe. 4.2.   Stellungnahme zur Bewertung der Parzelle B-32 (35) Bezüglich der Bewertung der Grundstücke erklärte Spanien, dass die Bewertung durch die technischen Dienststellen der Stadt auf der Grundlage festgelegter Kriterien erfolgte, die auf alle in kommunalem Eigentum befindlichen Liegenschaften angewandt werden. Die Sachverständigen, die von diesen Dienststellen beauftragt wer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.