Europäische Union

1999/641/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1998 mit der ein Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens erklärt wird (Sache IV/M.1225 - ENSO/STORA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3653) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0641. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(78) Da der Bau einer neuen Kartonfabrik mehrere Jahre dauert und die Investitionskosten erheblich sind, ist es unwahrscheinlich, daß in absehbarer Zukunft ein neuer Hersteller in den Markt für Frischfaserkarton oder für Verpackungskarton für fluessiges Füllgut eintreten wird. (79) Nach Angaben der Beteiligten wäre das Werk von International Paper in Svetogorsk, Rußland, ein realistischer potentieller Wettbewerber auf dem letztgenannten Markt. Die Untersuchung der Kommission hat jedoch gezeigt, daß der in diesem Werk hergestellte Karton von geringer Qualität und für den westeuropäischen Markt ungeeignet ist. Die Fabrik beliefert gegenwärtig im wesentlichen den russischen Markt. Außerdem wurde durch die Untersuchung bestätigt, daß es erhebliche Investitionen und mehrere Jahre erfordern würde, bis die Fabrik in Svetogorsk für den westeuropäischen Markt produzieren könnte. (80) Die Beteiligten weisen darauf hin, daß ein ebenfalls zu International Paper gehörendes Werk in Kwidzyn, Polen, Verpackungskarton für fluessiges Füllgut an einen Verarbeiter in Frankreich liefere. Der Kommission ist jedoch bekannt, daß das Werk in Kwidzyn diese Kartonsorte weder hergestellt noch in absehbarer Zukunft in den EWR liefern kann. (81) Die Beteiligten führen aus, daß der gegenwärtig von den Wettbewerbern Korsnäs und AssiDomän vorgenommene Ausbau der Kapazität zur Herstellung von Verpackungskarton für fluessiges Füllgut den Wettbewerb im EWR verschärfen werde. Nach Angaben der Beteiligten übersteigt gegenwärtig die Kapazität die Nachfrage. Von dritter Seite wurde hierzu jedoch geäußert, daß die in jüngster Zeit erfolgten Kapazitätssteigerungen lediglich eine Reaktion auf die steigende Nachfrage nach dieser Kartonsorte seien. Die Untersuchungen der Kommission haben gezeigt, daß diese neue Kapazität zu einem beträchtlichen Teil bereits für mehrere Jahre vertraglich gebunden ist. (82) Die Kommission hat andere Hersteller von Papier und Karton wie z. B. MoDo und Metsä-Serla befragt, ob sie einen Einstieg in den Markt für Verpackungen für fluessiges Füllgut erwägen würden. Diese Unternehmen stellen gegenwärtig Verpackungskarton für nichtfluessiges Füllgut her. Sie könnten aber theoretisch Verpackungskarton für fluessiges Füllgut mit ihren Anlagen auf mittlere Sicht herstellen. Nach einer Konsultierung von MoDo und Metsä-Serla kam die Kommission jedoch zu dem Ergebnis, daß ein Einstieg eines dieser Hersteller in diesen Markt in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. (83) Es ist festzustellen, daß durch die Möglichkeit weiterer Einfuhren aus den USA ein beschränkter, jedoch nicht unbedeutender Wettbewerbsdruck im Markt entsteht. Wegen des stufenweisen Abbaus der Einfuhrzölle in den nächsten Jahren wird dieser Druck in Zukunft wohl noch zunehmen. Eine Zusage der Beteiligten, sich keinem Antrag auf ein zollfreies Einfuhrkontingent für Flüssigverpackungskarton zu widersetzen, würde ein schnelleres Wirksamwerden dieses Effekts ermöglichen, falls ein solches Kontingent eingeführt wird (siehe unten). Nachfragemacht (84) Der Markt für Verpackungskarton für fluessiges Füllgut zeichnet sich durch einige wenige große Hersteller und einige große Abnehmer aus. Neben Stora und Enso zählen zu den weiteren Herstellern in Europa lediglich Körsnäs und AssiDomän. Es gibt nur wenige Abnehmer von Flüssigkeiten-Verpackungskarton, und der Markt wird von Tetra Pak beherrscht, auf das ein Anteil zwischen [zwischen 60 und 80 %]* entfällt. Die übrigen Großabnehmer sind Elopak und SIG Combibloc mit einem Marktanteil von jeweils [zwischen 10 % und 20 %]*. Nach dem Zusammenschluß wird die Angebots- ebenso wie die Nachfrageseite auf dem Markt für Flüssigkeiten-Verpackungskarton so strukturiert sein, daß einem Großanbieter und zwei kleineren Anbietern ein Großabnehmer und zwei kleinere Abnehmer gegenüberstehen. (85) Die Beteiligten machen geltend, daß die Abnehmer und dabei insbesondere Tetra Pak erhebliche Nachfragemacht ausüben können, wodurch die Hersteller daran gehindert würden, ihre Preise zu erhöhen. (86) Die Untersuchung hat gezeigt, daß zwischen Anbietern und Abnehmern eine gegenseitige Abhängigkeit besteht. In dem in Rede stehenden Markt sind die Beziehungen zwischen Anbieter und Abnehmer langfristig angelegt, weshalb ein Wechsel zu einem anderen Anbieter selten vorkommt. Nach den Angaben der Abnehmer würde ein solcher Wechsel Verzögerungen bedingen, höhere Kosten verursachen und technische Anforderungen stellen, weil der Auswertungsvorgang bei Verpackungskarton für fluessiges Füllgut komplex und zeitaufwendig ist. Die Untersuchung hat insbesondere gezeigt, daß es erheblicher Investitionen von seiten des Herstellers und des Abnehmers hinsichtlich Maschinen, technischer Begleitung, Versuchsläufen und menschlicher Ressourcen bedarf, um eine bestimmte Sorte des genannten Verpackungskartons auf den Markt bringen zu können. (87) Als Beispiel für die nachweislich langfristigen Beziehungen zwischen Herstellern und Abnehmern sei erwähnt, daß bei Enso die längste Kundenbeziehung schon seit 40 Jahren besteht. Ein weiterer Nachweis für die Beständigkeit der Beziehungen zwischen Anbieter und Abnehmer und die gegenseitige Abhängigkeit ist die Tatsache, daß Enso seine Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Einheiten aufgeteilt hat, die auf die Entwicklung von Karton für Tetra Pak, Elopak und SIG Combibloc jeweils spezialisiert sind. (88) Die Untersuchung der wichtigsten Abnehmer hat bestätigt, daß Nachfragemacht vorhanden ist. (89) Tetra Pak erwirbt jährlich [ > 500000 t]* Verpackungskarton für fluessiges Füllgut von Enso, Stora, AssiDomän und Korsnäs zur Verwendung im EWR. Außerhalb des EWR greift es auch auf ortsansässige Anbieter zurück. Tetra Pak hat in der Vergangenheit daran mitgewirkt, daß sich einige seiner gegenwärtigen Anbieter zu Herstellern des genannten Verpackungskartons entwickelt haben. (90) Tetra Pak deckt [ > 50 %]* seines Bedarfs im EWR bei Stora Enso. Auf seine Bezüge entfällt der Gesamtausstoß mehrerer Kartonmaschinen und rund [ > 50 %]* des gesamten Ausstoßes der Parteien für den EWR. Außerdem ist zu bedenken, daß bei der Herstellung von Verpackungskarton für fluessiges Füllgut mit einem hohen Festkostenanteil zu rechnen ist, so daß eine hohe Kapazitätsauslastung erforderlich ist, um eine angemessene Rentabilität zu erzielen. Sollten die Beteiligten Tetra Pak mit seinen erheblichen Abnahmemengen verlieren, müßten sie andere Abnehmer finden, um ihre Kapazität auslasten zu können. Dies wäre kurzfristig keine leichte Aufgabe. (91) Tetra Pak nimmt seinerseits derartige Mengen von Verpackungskarton für fluessiges Füllgut ab, daß es die Möglichkeit hätte, auf die Kapazitäten anderer bestehender oder neuer Anbieter zurückzugreifen, falls die Beteiligten versuchen sollten, Marktmacht auszuüben. Außerdem hat Tetra Pak durch die enge Zusammenarbeit mit den Herstellern genaue Kenntnis der Kostenstruktur der Beteiligten. Schließlich entfallen auf den genannten Karton [ > 50 %]* der Kosten des von Tetra Pak seinen Kunden gelieferten Rohkartons. Außerdem ist zu bedenken, daß Plastik langfristig Flüssigkeitenkarton in gewissen Grenzen im nachgeordneten Markt der Verpackung von Flüssigkeiten ersetzen könnte. Dadurch hat Tetra Pak einen starken Anreiz, seine Nachfragemacht als Abnehmer auszuüben. (92) Aus den vorerwähnten Gründen ist davon auszugehen, daß Tetra Pak Nachfragemacht in einem Maße ausüben kann, daß dadurch die potentielle Zunahme der Marktmacht aufgrund des Zusammenschlusses zwischen Stora und Enso ausgeglichen wird. (93) Elopak und SIG Combibloc nehmen sehr viel kleinere Mengen Verpackungskarton für fluessiges Füllgut ab als Tetra Pak. In bezug auf Elopak ist festzustellen, daß es gemeinsam mit Pakenso, einer Tochtergesellschaft von Enso, im finnischen Lahti eine Weiterverarbeitungsanlage betreibt [...]*. Auf diese gemeinsamen Tätigkeiten entfällt ein wichtiger Anteil der gesamten von Elopak veredelten Kartonmengen. Diese Verbindung zu den Parteien könnte die Nachfragemacht von Elopak nach der Fusion schwächen. (94) Es ist jedoch zu bedenken, daß die Aufträge beider Unternehmen groß genug sind, um die Kapazität einer Kartonmaschine auszulasten. Dies allein würde es Elopak und SIG Combibloc erschweren, einen erheblichen Anteil ihrer Bezugsmengen kurzfristig auf andere Anbieter umzulenken. Es bedeutet jedoch auch, daß eine Umlenkung großer Bezugsmengen auf andere Anbieter wie AssiDomän und Korsnäs, die ihre Kapazitäten auf Verpackungskarton für fluessiges Füllgut umstellen könnten, Stora Enso erheblichen Schaden zufügen könnten, falls die Beteiligten versuchen sollten, ihre Marktmacht auszuüben. Elopak und SIG Combibloc beziehen auch strategische Lieferungen aus den Vereinigten Staaten, womit sie ihre Nachfragemacht stärken. Außerdem betreiben beide Unternehmen umfangreiche Geschäfte außerhalb des EWR. Sie haben schließlich ebenso wie Tetra Pak eingehende Kenntnis der Kostenstruktur der Beteiligten und die gleichen Anreize, um ihre Nachfragemacht auszuüben. (95) Verglichen mit Tetra Pak werden beide Unternehmen jedoch in einer schwächeren Position gegenüber Stora Enso sein, da sie nach dem Zusammenschluß nur noch einen Lieferanten im EWR haben würden, während Tetra Pak auf drei Lieferanten zurückgreifen kann. Außerdem nehmen Elopak und SIG Combibloc wesentlich kleinere Mengen als Tetra Pak ab. Es trifft zwar zu, daß die kleineren Veredeler gewisse Möglichkeiten hätten, einer Preiserhöhung entgegenzuwirken, doch ist davon auszugehen, daß nach dem Zusammenschluß die Macht von Stora Enso gegenüber Elopak und SIG Combibloc zunehmen wird. (96) Im Fall von Elopak und SIG Combibloc ist jedoch zu bedenken, daß die Beteiligten ein Interesse daran haben werden, beide Unternehmen als wichtige Marktteilnehmer zu behalten, damit sie nicht vollständig abhängig von Tetra Pak werden. Während die Bedenken, daß Elopak und SIG Combibloc im Gegensatz zu Tetra Pak durch den Zusammenschluß benachteiligt werden könnten, nicht vollständig ausgeräumt sind, ist anzuerkennen, daß die Nachfragemacht von Tetra Pak aus diesem Grund in gewissen Grenzen sich auch zugunsten von Elopak und SIG Combibloc auswirken wird. Außerdem sind die Verpflichtungszusagen ein Bemühen der Parteien, diese Bedenken zu zerstreuen (siehe Randnr. 101). Insbesondere die Veräußerung des Enso-Anteils an der gemeinsamen Weiterverarbeitung mit Elopak in Finnland wird die Bedenken zerstreuen, daß diese Verbindung den Beteiligten zusätzliche Einflußmöglichkeit bei Elopak verschaffen könnte. (97) Abschließend wird der Zusammenschluß zu einer eher ungewöhnlichen Marktstruktur führen, bei der einem großen und zwei kleineren Anbietern ein großer und zwei kleinere Abnehmer gegenüberstehen. Die Kommission ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Abnehmer unter diesen besonderen Marktgegebenheiten ausreichend Nachfragemacht haben, um die Möglichkeit der Ausübung von Marktmacht durch die Beteiligten auszuräumen. Reaktionen von Dritten (98) Die Abnehmer haben sich in ihren Reaktionen neutral bis befürwortend geäußert. Gemäß den Abnehmern ist die Möglichkeit, daß Plastik im Laufe der Zeit Papier bei immer mehr Anwendungen ersetzen wird, eine wichtige langfristige strategische Frage für die Hersteller von Verpackungskarton für fluessiges Füllgut. Aus diesem Grund muß dieser Wirtschaftszweig wettbewerbsfähiger werden. Der Zusammenschluß zwischen Stora und Enso sollte eine effizientere Herstellung von Verpackungskarton für fluessiges Füllgut ermöglichen und könnte dadurch zur Verbesserung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftszweiges gegenüber den Herstellern von Plastikverpackungen beitragen. (99) Der finnische Zentralverband der landwirtschaftlichen Erzeuger und Waldbesitzer hat Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Holzbeschaffung in Finnland geltend gemacht. Der Verband ist der Auffassung, daß mit dem Zusammenschluß die Stellung der Beteiligten dahingehend gestärkt würde, daß sie verbesserte Möglichkeiten des Bezugs von außerhalb des EWR, insbesondere aus den baltischen Ländern, jedoch auch aus Schweden haben würden. Dadurch würde erheblicher Druck auf den finnischen Liefermarkt ausgeübt und den Beteiligten die Möglichkeit gegeben, eine Kontrolle über die Preisentwicklung auszuüben. Die Kommission teilt nicht diese Auffassung, da nach ihrer Einschätzung der Zusammenschluß praktisch keine Auswirkungen auf den finnischen Holzbeschaffungsmarkt haben würde. Schlußfolgerung (100) Aus dem Vorstehenden ist zu schließen, daß die Beteiligten eine starke Stellung auf dem Markt für Verpackungskarton für fluessiges Füllgut haben würden und daß lediglich begrenzter potentieller Wettbewerb zu erwarten wäre. Es ist jedoch zu bedenken, daß die Nachfrageseite ebenso stark wie die Angebotsseite konzentriert ist und daß aufgrund der Nachfragemacht der wichtigsten Abnehmer, wie insbesondere Tetra Pak, das Vorhaben nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Verpackungskarton für fluessiges Füllgut führen würde. Von den Parteien erteilte Zusagen (101) In Erwiderung auf die Mitteilung der Einwände haben die Beteiligten folgende Zusagen erteilt: a) Im Bereich der Preise werden sie für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Vollzugs des Zusammenschlusses gegenüber ihren kleineren Kunden einen Schutzmechanismus vorsehen, so daß sie gegenüber dem Großabnehmer keine kleineren prozentualen Preiserhöhungen vornehmen werden als gegenüber den kleineren Abnehmern. Dasselbe gilt für etwaige Preissenkungen. Abweichungen von dieser Regel sind innerhalb bestimmter zulässiger Spannen möglich, wenn Faktoren wie Kostenunterschiede eine Staffelung bei der prozentualen Erhöhung bzw. Senkung des von dem größten und den kleineren Abnehmern gezahlten Preises rechtfertigen. Die Beteiligten setzen die Kommission über Abweichungen bei der Preiserhöhung bzw. -senkung in Kenntnis, die sich nicht innerhalb der zulässigen Spanne bewegen oder durch Kostenunterschiede begründet sind. Dieser Preisschutzmechanismus wird durch einen unabhängigen Revisor überwacht, der einer strengen Verpflichtung zur Vertraulichkeit unterliegt. b) Sollte ein Weiterverarbeiter oder Hersteller in der Gemeinschaft die Eröffnung eines zollfreien Kontingents zur Einfuhr von Verpackungskarton für fluessiges Füllgut beantragen, werden die Beteiligten nach bestem Bemühen diesen Antrag unterstützen. Aus von den Beteiligten vorgelegten Schreiben der finnischen und der schwedischen Regierung geht hervor, daß beide Regierungen die Eröffnung von Einfuhrkontingenten ebenfalls befürworten würden. c) Enso wird seine Anteile an einem gemeinsam mit Elopak betriebenen finnischen Veredelungswerk in Lahti an Elopak veräußern. Dadurch können die Bedenken ausgeräumt werden, daß mit dieser Verbindung die Nachfragemacht von Elopak geschwächt werden könnte. Sollten sich Elopak und Enso über den Verkauf nicht einig werden, wird Enso die bestehende Vereinbarung nach ihrem Ablauf nicht verlängern. In einem solchen Fall wird diese Beteiligung an Elopak gemäß den zwischen Elopak und Enso geltenden Vertragsbedingungen verkauft. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (102) Das angemeldete Vorhaben wird in keinem Markt eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben spürbar behindert würde. Das Vorhaben ist deshalb mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von den Beteiligten am 18. Juni 1998 angemeldete Vorhaben, einen vollständigen Zusammenschluß zwischen Stora Kopparbergs Bergslags AB und Enso Oyj herbeizuführen, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Enso Oyj Kanavaranta 1 FIN - 00160 Helsinki Stora Kopparbergs Bergslags AB Group Head Office S - 79180 Falun Brüssel, den 25. November 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; korrigiert in ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 275 vom 27.9.1999. (4) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klappern und sind durch ein * gekennzeichnet. (5) Entscheidung vom 24. Februar 1992 (IV/M.166 - Torras/Sarrió), ABl. C 58 vom 5.3.1992, S. 20; Entscheidung vom 19. September 1994 (IV/M.499 - Jefferson Smurfit/Saint-Gobain), ABl. C 284 vom 12.10.1994, S. 3; Entscheidung vom 20. Februar 1995 (IV/M.549 - Svenska Cellulosa/PWA Papierwerke), ABl. C 57 vom 7.3.1995, S. 6; Entscheidung vom 11. Juni 1998 (IV/M.1006 - UPM-Kymmene-April), ABl. C 219 vom 15.7.1998, S. 9. (6) Entscheidung vom 30. Oktober 1995 (IV/M.646 - Repola/Kymmene), ABl. C 318 vom 29.11.1995, S. 3. (7) Leimen besteht aus der Imprägnierung des Kartons, um die Kartonfasern aneinander zu binden. Der Leim wird dem Zellstoff am Auslaufkasten hinzugefügt. (8) U.S. Food and Drug Administration: Federal Food, Drug and Cosmetic Act. (9) BGA (Bundesgesundheitsamt), Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz in der Veterinärmedizin. (10) Z. B. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1). (11) Peroxid wird durch das Eintauchen des Verpackungsmaterials in ein heißes Peroxidbad oder das Aufsprühen von Peroxid auf den gefalteten Karton aufgetragen. (12) Entscheidung vom 6. Juni 1991 (IV/M.081 - VIAG/Continental Can), ABl. C 156 vom 14.6.1991, S. 10; Entscheidung 96/222/EG (IV/M.603 - Crown Cork & Sea/Carnaud MetalBox), ABl. L 75 vom 23.3.1996, S. 38; Entscheidung vom 21. April 1998 (IV/M.1109 - Owens Illinois/BTR Packaging), ABl. C 165 vom 30.5.1998, S. 7. (13) Entscheidung vom 12. Mai 1992 (IV/M.210 - Mondi/Frantschach), ABl. C 124 vom 16.5.1992, S. 19; vgl. auch (IV/M.646 - Repola/Kymmene), s. Fußnote 5. (14) Entscheidung vom 14. September 1998 (IV/M.1296 - Norske Skog/Abitibi/Hansol Paper), ABl. C 306 vom 6.10.1998, S. 11. (15) Die Einfuhren unterliegen einem Zollsatz von 3,5 %, der bis zum Jahr 2002 stufenweise abgebaut wird. Für die Einfuhren aus Kanada gibt es ein zollfreies Kontingent von 630000 t. (16) IV/M.646 - Repola/Kymmene, s. Fußnote 5. (17) Sache IV/31.043, ABl. L 72 vom 18.3.1992, S. 1. (18) Sache IV/M.619, ABl. L 11 vom 14.1.1997, S. 30, Randnr. 140.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.