Europäische Union

1999/641/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1998 mit der ein Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens erklärt wird (Sache IV/M.1225 - ENSO/STORA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3653) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0641 1999/641/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1998 mit der ein Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens erklärt wird (Sache IV/M.1225 - ENSO/STORA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3653) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 254 vom 29/09/1999 S. 0009 - 0021 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. November 1998 mit der ein Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens erklärt wird (Sache IV/M.1225 - ENSO/STORA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3653) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/641/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 31. Juli 1998, in dieser Sache ein Verfahren einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, ihre Bemerkungen zu den Einwänden der Kommission vorzubringen, gestützt auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. Juni 1998 wurde der Kommission ein Vorhaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (nachstehend: Fusionskontrollverordnung) bei der Kommission ein Vorhaben angemeldet, mit dem Enso Oyj ("Enso") einen vollständigen Zusammenschluß mit Stora Kopparbergs Bergslags AB ("Stora") vollziehen möchte. Das neue Unternehmen soll den Namen Stora Enso Oyj ("Stora Enso") tragen. (2) Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt. Sie beschloß deshalb am 31. Juli 1998, ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung einzuleiten. I. DIE PARTEIEN (3) Enso ist ein in der Holzindustrie tätiger Industriekonzern, der vor allem Holzfasererzeugnisse herstellt. Seine Tätigkeiten bestehen aus der Holzbeschaffung, der Herstellung von Papier, Karton und Zellstoff sowie dem Betrieb von Sägewerken. Enso ist auch im Großhandel tätig. Enso ist in Finnland eingetragen, wo seine Haupttätigkeiten liegen. Enso unterhält auch in anderen europäischen Ländern Produktionsstätten, insbesondere in Deutschland und den baltischen Staaten, sowie in Asien. (4) Stora ist ein ebenfalls in der Holzindustrie tätiger Industriekonzern, der Zellstoff, Papier und Karton herstellt und Sägewerke betreibt. Stora ist in Schweden eingetragen, wo sich seine Haupttätigkeiten befinden. Es unterhält auch in anderen europäischen Ländern Produktionsanlagen, insbesondere in Deutschland, sowie in Kanada. II. DAS VORHABEN (5) Das Vorhaben ist ein "Zusammenschluß zwischen Gleichen", der über ein am 2. Juni 1998 veröffentlichtes Kaufangebot für sämtliche Anteile an Stora erfolgen soll, bei dem die Aktionäre von Stora neue von Enso ausgegebene Aktien erhalten. (6) Nach dem Kaufangebot wird Stora zu einer vollständigen Tochtergesellschaft von Enso. Die beiden größten Aktionäre von Stora Enso werden der finnische Staat mit rund 17,6 % der Anteile und 21 % der Stimmrechte sowie Investor AB sein, der gegenwärtig größte Aktionär von Stora mit rund 10,6 % der Aktien und 11,3 % der Stimmrechte. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (7) Enso und Stora erzielen gemeinsam einen weltweiten Umsatz von mehr als 5 Mrd. ECU (Enso 4,9763 Mrd. ECU und Stora 5,1397 Mrd. ECU). Ihr gemeinschaftsweiter Umsatz beträgt jeweils mehr als 250 Mio. ECU (Enso [...](4) Mio. ECU und Stora [...]* Mio. ECU), wobei sie jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinsamen gemeinschaftsweiten Umsatzes innerhalb desselben Mitgliedstaats erzielen. Das angemeldete Vorhaben ist somit von gemeinschaftsweiter Bedeutung, jedoch kein Fall für eine Zusammenarbeit gemäß dem EWR-Abkommen. IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT Relevante Produktmärkte Allgemeines (8) Von den Parteien wurden folgende Märkte als horizontal betroffen angegeben: Zeitungsdruckpapier, Zeitschriftenpapier, Feinpapier, Wellpappe-Rohstoffe, Verbraucherverpackung und Zellstoff. (9) Die Tätigkeiten der Parteien bei Wellpappe-Rohstoffen überschneiden sich nur in beschränktem Maße. Es gibt zwei Arten von Wellpappe-Rohstoffen: Wellenpapier, die gewellte Mittelschicht von Wellpappe, und Deckenpapier, die flachen Oberflächenschichten der Wellpappe, die auf beiden Seiten des Wellenpapiers aufgeklebt werden. Wellpappe-Rohstoffe werden für die Herstellung von Wellpappe und schließlich Wellpappeschachteln und -Behältern verwendet, die überwiegend für Transportverpackungen verwendet werden. Die einzige Überschneidung zwischen den Tätigkeiten der Parteien bei Wellpappe-Rohstoffen gibt es bei der Herstellung und dem Verkauf von Wellenpapier an unabhängige Veredler. Stora hat bei diesen Rohstoffen einen Marktanteil von 2,1 % im EWR, wesentlich weniger als internationale Konzerne wie SCA mit 11,9 % und Jefferson Smurfit Group mit 10,6 %. Der Marktanteil von Enso bei Wellpappe-Rohstoffen ist nicht erheblich. Deshalb wird dieser Markt nicht eingehender erörtert. (10) Sowohl Enso als auch Stora sind mit der Erzeugung von Halbstoff befaßt. Der Anteil des durch den Zusammenschluß entstehenden Unternehmens am Markt der Zellstofferzeugung würde im EWR 20,6 % betragen, der Anteil des größten Wettbewerbers 15,2 %. Ein Großteil des von den Parteien erzeugten Zellstoffes wird für ihre eigene Papier- und Kartonherstellung verwendet, gemäß den Statistiken sind Verkäufe dieser Erzeugnisse aber nicht auszuschließen. Man kann jedoch davon ausgehen, daß die Zellstofferzeugung der Parteien nach Abzug der Eigenerzeugung weder auf EWR- noch auf weltweiter Ebene spürbare Marktanteile ergeben würde. Deshalb wird dieser Markt ebenfalls nicht weiter erörtert. (11) Die Kommission hat in früheren Fällen vier Teilmärkte für Feinpapier definiert: ungestrichenes holzhaltiges, ungestrichenes holzfreies, gestrichenes holzhaltiges und gestrichenes holzfreies Papier. Sie hat bisher die genaue Definition des Produktmarktes offengelassen(5). Eine genaue Marktdefinition ist für diesen Fall insofern nicht erforderlich, da bei keiner der alternativen Marktdefinitionen ein tatsächlicher Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil desselben spürbar behindert würde. Deshalb wird dieser Markt nicht weiter erörtert. a) Zeitungspapier (12) Zeitungspapier wird überwiegend zur Veröffentlichung von Zeitungen verwendet. Zur Herstellung von Zeitungspapier ist mechanischer oder aufgearbeiteter Zellstoff von wenigstens 65 % Gewichtsanteil erforderlich. Es gibt verschiedene Sorten Zeitungspapier je nachdem, ob es sich um vergütetes, kalandriertes, weißes oder eingefärbtes Papier handelt. Der Remissionsgrad unterscheidet sich je nach Sorte. (13) Gemäß den Angaben der Beteiligten reichen die Unterschiede bei der Qualität, den Merkmalen und dem Preis zwischen den verschiedenen Zeitungspapiersorten nicht aus, um die einzelnen Sorten unterschiedlichen Produktmärkten zuordnen zu können. Deshalb gehen sie von einem einheitlichen Markt für Zeitungspapier aus. Nach ihrer Auffassung besteht ein hohes Maß an Substituierbarkeit zwischen den verschiedenen Sorten sowohl auf der Angebots- als auch der Nachfrageseite, weshalb die meisten Druckereien in der Lage seien, die verschiedenen Sorten ohne aufwendige Anpassungen an ihren Druckmaschinen zu verwenden. (14) Die Kommission hat in einer früheren Entscheidung(6) unter anderem festgestellt, daß bei Zeitungspapier ein hohes Maß an Substituierbarkeit auf der Angebots- wie auch der Nachfrageseite besteht, und daß die Preisunterschiede nicht erheblich sind. Deshalb hat sie diesen Markt als einen einzigen Produktmarkt angesehen. Auch wenn man im vorliegenden Fall den Markt z. B. in Standard- und verbessertes Zeitungspapier unterteilt, würde sich die Bewertung des angemeldeten Vorhabens nicht wesentlich ändern. Deshalb kann in diesem Fall der Markt für Zeitungsdruckpapier als der relevante Produktmarkt angesehen werden. b) Zeitschriftenpapier (15) Zur Herstellung von Zeitschriftenpapier sind mechanischer, chemischer und aufgearbeiteter Zellstoff sowie Chemikalien, Füllstoffe und Pigmente erforderlich. Die Beteiligten haben zwei Hauptsorten von Zeitschriftenpapier genannt, nämlich ungestrichenes superkalandriertes holzhaltiges Zeitschriftenpapier (SC) und gestrichenes holzhaltiges Papier in Rollen. Das gestrichene Papier haben sie weiter in leichtgewichtiges (LWC), mittelgewichtiges (MWC) und schwergewichtiges gestrichenes Papier (HWC) unterteilt. Nach ihren Angaben steht holzfreies gestrichenes Papier in Rollen (WFC) im Wettbewerb zu gestrichenem holzhaltigem Papier. (16) Nach den Angaben der Beteiligten besteht auf der Nachfrageseite ein hohes Maß an Austauschbarkeit zwischen den verschiedenen Sorten Zeitschriftenpapier. Die allgemeine Reaktion auf die von der Kommission durchgeführten Untersuchungen läßt jedoch auf eine eher beschränkte Substituierbarkeit schließen. Die Auswahl einer Papiersorte für eine Veröffentlichung hängt von einer Reihe von Kriterien ab, wie der Art der Veröffentlichung, der Zielgruppe und ihrer Bereitwilligkeit, einen bestimmten Preis zu zahlen, dem Verhältnis zwischen der Qualität und dem Preis des Papiers. Außerdem ändern die Verlage nicht häufig die Sorte des für ihre Veröffentlichungen verwendeten Papiers. (17) Es ist jedoch nicht erforderlich, den relevanten Produktmarkt näher zu definieren, da sich die Bewertung dieses Vorhabens auch bei einer Erwägung engerer Produktmärkte nicht ändern würde. Für die Zwecke dieses Falles ist der relevante Produktmarkt somit der Markt des Zeitschriftenpapiers. c) Verbraucherverpackung (18) Verbraucherverpackung kann in eine Vielzahl von Sorten und Arten unterteilt werden. Karton wird entweder aus Frischfaser oder einer Mischung aus Alt- und Frischfasern hergestellt. Gewöhnlich wird zwischen folgenden vier Hauptsorten unterschieden: gebleichte Sulfatpappe, Faltschachtelkartons, ungebleichte Sulfatpappe und Kartons mit weißer Decke. Während die ersten drei Kartonsorten aus Frischfasern hergestellt werden, wird Karton mit weißer Decke aus Altfaserstoff gewonnen. Das Pappematerial wird zu Kartons oder Faltkartons und Bechern geformt, und an Hersteller von Nahrungsmitteln und Konsumgütern einschließlich fester und fluessiger Nahrungsmittel, Zigaretten, Kosmetika und Arzneimittel weiterverkauft. Der Karton wird in begrenztem Maße auch für graphische Anwendungen benutzt. (19) Die Beteiligten ordnen Verbraucherverpackung zwei relevanten Produktmärkten zu. Zur ersten Gruppe zählen sämtliche Pappen auf Frischfaser- und Altfasergrundlage, d. h. sämtliche Verpackungen einschließlich gebleichter und ungebleichter Sulfatpappe, Faltschachtelkartons und Kartons mit weißer Decke. Die Beteiligten nennen diesen Markt den "Frisch- und Altfasermarkt". Zweitens haben sie den Frischfaser-Kartonmarkt ausgewiesen, zu dem ausschließlich die aus Frischfasern hergestellten gebleichten und ungebleichten Sulfatpappen und Faltschachtelkartons gehören. Die Beteiligten bezeichnen diesen Markt als den "Frischfasermarkt". (20) Nach den Ausführungen der Beteiligten können Frischfaserkartons für die Verpackung sowohl fluessiger als auch nichtfluessiger Stoffe verwendet werden, während Kartons aus Altfaserstoff lediglich für die Verpackung nichtfluessiger Stoffe eingesetzt werden können. Kartons mit weißer Decke werden in begrenztem Umfang für die Verpackung von fluessigen Stoffen, mit Ausnahme von Nahrungsmitteln, etwa von Waschmitteln, verwendet. Nach Auffassung der Beteiligten sind die Mengen jedoch nicht ausreichend, um Kartons mit weißer Decke zum Frischfasermarkt zu rechnen. Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite Keine Substituierbarkeit zwischen Frischfaserkarton für fluessiges und nicht fluessiges Füllgut (21) Nach Auffassung der Beteiligten besteht auf der Nachfrageseite ein hohes Maß an Substituierbarkeit zwischen den verschiedenen Frischfaserkartonsorten wegen u. a. derselben Rohstoffe und ähnlicher Herstellungstechniken. Sie räumen jedoch ein, daß jede Kartonsorte gemäß den Spezifikationen des jeweiligen Weiterverarbeiters hergestellt wird, die zumindest teilweise mit Rücksicht auf den Verwendungszweck der Verpackung festgelegt werden. Dies führe zu Abweichungen bei den physikalischen Eigenschaften der Kartonsorten gemäß den Unterschieden in den Zellstoffmischungen, der Anzahl von Schichten und der verwendeten chemischen Zusatzstoffe. Die Parteien führen jedoch aus, daß die Verarbeiter nicht nur in der Lage seien, zwischen den verschiedenen Frischfaserkartonsorten zu wechseln, sondern dies auch häufig täten. (22) Flüssigkeitsverpackungen sind für Enderzeugnisse wie Milch und Säfte bestimmt. Die Kartons werden auf besonderen Maschinen abgefuellt. Es gibt zwei Hauptarten von Flüssigkeitsverpackungssystemen: sogenannte aseptische und frische Verpackungen. Während aseptische Verpackungen eine Regalverweildauer von bis zu zwei Jahren haben, müssen Frischverpackungen gekühlt aufbewahrt werden und können nur bis zu zwei Wochen im Regal verbleiben. (23) Nach den Angaben der Beteiligten ist das Auftragen einer Kunststoffbeschichtung oder eines Aluminiumlaminats auf den Karton der wichtigste technische Unterschied zwischen Verpackungskarton für fluessiges und für sonstiges Füllgut. Ist die Verpackung für frische Flüssigkeiten bestimmt, muß der Karton mit Plastik beschichtet werden (Polyäthylenbeschichtung). Ist er für die aseptische Verpackung bestimmt, so muß ein Laminat aufgetragen werden. Laminieren besteht aus dem Verleimen einer Verbindung von Aluminium und Plastik mit dem Karton. Nach dem Vorbringen der Beteiligten sind die physikalischen Eigenschaften des für die Verpackung fluessiger und sonstiger Stoffe verwendeten Rohkartons die gleichen. Die Eignung des Kartons für die Verpackung von Flüssigkeiten entstehe im wesentlichen durch das Auftragen der Plastikbeschichtung bzw. der Plastik- und Aluminiumbeschichtung. Die Rolle des Kartonherstellers beschränke sich somit auf die Fertigung des Rohkartons, der für die Verpackung fluessigen und nicht fluessigen Füllguts verwendet werden könne. (24) Die Antworten auf die Fragen der Kommission lassen jedoch erkennen, daß die Appretur des Kartons allein nicht ausreicht, um Verpackungskarton für fluessiges Füllgut herzustellen, und daß sich bereits die Anforderungen an den Rohkarton erheblich von den Anforderungen an die sonstigen Sorten Frischfaserkarton unterscheiden. Die von der Kommission angesprochenen Abnehmer wie auch die Hersteller haben angegeben, daß die Verpackung fluessigen Füllguts ein anspruchsvoller Verwendungszweck ist, und daß an die unterschiedlichen Merkmale des Verpackungskartons für fluessiges Füllgut größere Anforderungen als bei den sonstigen Arten von Frischfaserkarton gestellt werden. Verpackungskarton für fluessiges Füllgut muß verschiedene Anforderungen u. a. im Hinblick auf seine Eignung für die Beförderung in einer Abfuellanlage und zur Gewährleistung des bestmöglichen Verpackungsergebnisses erfuellen. Der Karton muß licht-, reiß- und leckfest sein. Außerdem muß er die bei der Abfuellung entstehende Feuchtigkeit abweisen und besondere Anforderungen an die Beförderbarkeit des Füllguts z. B. beim Kühlkettenvertrieb von Frischware erfuellen. Die Ergebnisse der Untersuchung der Kommission werden noch im einzelnen erörtert. (25) Die Untersuchung hat gezeigt, daß ein wichtiger Unterschied zwischen Karton für Flüssigkeitenverpackung und für andere Verwendungszwecke darin besteht, daß Karton für Flüssigkeiten besonders absorptionsfest sein muß. Um ein Auslaufen der Flüssigkeit zu verhindern, muß der Karton geleimt werden(7). In der Untersuchung wurde deutlich, daß Karton für fluessiges Füllgut besonders gründlich geleimt werden muß. (26) Verpackungskarton für fluessiges Füllgut muß höheren bakteriologischen, lebensmittelrechtlichen und umwelttechnischen Anforderungen genügen. Die Hersteller befolgen in der Regel die amerikanischen FDA-Regeln(8) und die deutschen BgVV-Regeln(9). Gemäß den Kunden sind auch einige EU-Richtlinien(10) anwendbar. Die Abnehmer und einige Hersteller halten die Vorschriften für Flüssiganwendungen für strenger als die für nichtfluessige Anwendungen. Es ist allgemeine Auffassung der Kunden und einiger Hersteller, daß die Vorschriften für die Verpackungen für fluessige Lebensmittel wesentlich schwerer einzuhalten sind als die für Verpackungen für feste Stoffe. (27) Für die aseptische Lebensmittelverpackung muß der Karton sterilisiert werden. Bei aseptischen Verpackungen erfolgt die Sterilisierung gewöhnlich durch eine Peroxidbehandlung(11). Peroxid ist ein aggressiver Stoff, der besonders hohe Anforderungen an das Leimen stellt, wobei gewährleistet werden muß, daß die Kartonfasern die Peroxidlösung abstoßen. Bei Verpackungen für feste Lebensmittel hat nach Aussage der Abnehmer und einiger Hersteller das Leimen nicht diese ausschlaggebende Bedeutung. (28) Die Untersuchung ergab ferner, daß bei Verpackungen fluessiger Stoffe die Reißfestigkeit von größerer Bedeutung als bei anderen Kartonsorten ist. Die Faltbarkeit des Kartons ist insofern wichtig, als Flüssigkeiten leicht kleinste Risse durchdringen, was bei festem Füllgut nicht der Fall ist. Durch Risse wird die Verpackung gasundichter und nichtsterilen Stoffen wie z. B. Fasern ausgesetzt, wobei sich unsterile Teilchen in den Flüssigkeiten auflösen können. Bei aseptischen Verpackungen stellt die lange Regalverweildauer von bis zu zwei Jahren besondere Anforderungen an die Kartongüte, da die Verpackung einer Rissebildung während der ganzen Verweildauer des Produktes widerstehen können muß. (29) Von Dritten wurde darauf hingewiesen, daß organoleptische Anforderungen z. B. in bezug auf Färbungen und Gerüche bei Kartons für Flüssignahrungsmittel sehr viel schwieriger zu erfuellen sind als bei sonstigen Kartonsorten. Flüssignahrungsmittel wie z. B. Milch sind in dieser Hinsicht sehr empfindlich und absorbieren sehr leicht Färbungen und Gerüche, während feste Lebensmittel unsterilen Partikeln sehr viel besser widerstehen können. (30) Die Beteiligten räumen ein, daß die Verpackung fluessiger Nahrungsmittel zu den anspruchsvollsten Endverwendungszwecken zähle und daß die unter den Randnummern 25 bis 29 beschriebenen Merkmale von Verpackungskarton für fluessiges Füllgut wichtig seien. Sie machen jedoch geltend, daß eine Reihe der genannten Anforderungen auch für Karton gelte, der für die Verpackung anderer Arten von Waren verwendet werde. Es trifft zwar zu, daß z. B. die organoleptischen Anforderungen an Karton für die Zigaretten- oder Schokoladeverpackung ähnlich sein mögen wie bei Flüssigkeiten. Das gilt jedoch für andere Anforderungen, wie den Absorptionswiderstand von Verpackungskarton für fluessiges Füllgut, nicht. Kein anderer Endverwendungszweck von Verbraucherverpackungen erfordert die Erfuellung sämtlicher Anforderungen innerhalb derart enger Toleranzen. (31) Unter diesen Voraussetzungen kann man davon ausgehen, daß bezogen auf die Substituierbarkeit auf der Nachfragseite Flüssigkeitenkarton einen von Karton für nichtfluessiges Füllgut getrennten Produktmarkt bildet. Keine Substituierbarkeit zwischen Verpackungskarton für fluessiges Füllgut und sonstigen Verpackungsmaterialien (32) Nach den Ausführungen der Beteiligten besteht ein hoher Grad an Substituierbarkeit bei der Nachfrage nach Karton für die Verpackung fluessiger Güter und sonstigem Verpackungsmaterial wie Glas und Plastik. Dieser Behauptung wurde jedoch von Packkartonabnehmern eindeutig widersprochen. (33) Die Kunden der Hersteller von Flüssigkeitenkarton sind Weiterverarbeiter wie Tetra Pak, SIG Combibloc und Elopak und nicht die Endabnehmer, wie z. B. die Molkereien. Die Weiterverarbeiter sind nicht in der Lage, innerhalb der bestehenden Verpackungssysteme zu einem anderen Verpackungsmaterial überzuwechseln. Die Ersetzung von Karton durch ein anderes Material wäre keine praktikable Lösung u. a. wegen der Herstellungstechnik und der vorhandenen Maschinen. Ein Wechsel würde umfangreiche Investitionen bei den vorhandenen Abfuell- und Verpackungsmaschinen erfordern. Die Abnehmer von Flüssigkeitenkarton wechseln deshalb nicht zu einem anderen Material (Karton, Plastik, Glas) als Reaktion auf kurzfristige Preisbewegungen über. (34) Die Beteiligten führen aus, daß Nachfrageänderungen, z. B. bei Molkereien oder im Einzelhandel, die Verarbeiter zwingen würden, ihre Produktion auf Plastik umzustellen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß die Entscheidung eines Lebensmittelherstellers, von Flüssigkeitenkarton zu Plastik zu wechseln, ein einmaliger Schritt wäre. Eine solche Umstellung würde regelmäßig die gesamte Anwendung betreffen und eine dauerhafte Änderung im Nachfragemuster bedingen. Die Nachfrage nach Flüssigkeitenkarton kann daher durch Plastik dadurch nur langfristig und dauerhaft beeinflußt werden. Für die Definition des relevanten Produktmarkts wird Plastik deshalb nicht als direkter Ersatz für Flüssigkeitenkarton angesehen. (35) Diese Untersuchungsergebnisse stehen im Einklang mit früheren Entscheidungen(12) über Nahrungsmittel- und Flüssigkeitenverpackungen, mit denen festgestellt wurde, daß der relevante Produktmarkt nicht sämtliche Verpackungsmaterialien umfaßt. (36) Aus den vorerwähnten Gründen ordnet die Kommission die sonstigen Verpackungsmaterialien nicht demselben relevanten Produktmarkt wie Verpackungskarton für fluessiges Füllgut zu. Substituierbarkeit auf der Angebotsseite Keine Substituierbarkeit zwischen Frischfaserkartonsorten für fluessige und trockene Füllgüter (37) Die Beteiligten machen geltend, daß auf der Angebotsseite ein hohes Maß an Substituierbarkeit zwischen den verschiedenen Sorten von Frischfaserkarton aufgrund u. a. derselben Rohstoffe und der gleichen Herstellungstechnik bestehe. Nach Auffassung der Beteiligten ist eine solche Substituierbarkeit bereits gegeben, wenn dieselbe Maschine für die Herstellung von mehr als einer Sorte verwendet werden kann. Außerdem bestuenden keine ernsthaften technischen Hindernisse für die Herstellung von Flüssigverpackungskarton, so daß andere Hersteller von Frischfaserkarton auch in der Lage wären, Verpackungskarton für fluessiges Füllgut herzustellen. (38) Die Untersuchung hat gezeigt, daß es aus technischer Sicht theoretisch zwar möglich ist, mit ein und derselben Maschine unterschiedliche Sorten Frischfaserkarton herzustellen. Bei der Produktion besteht jedoch ein hohes Maß an Spezialisierung, z. B. auf bestimmte Sorten von Verpackungskarton für fluessiges Füllgut, wobei die führenden Hersteller sich auf bestimmte Endverwendungszwecke konzentrieren, was entweder strategische Gründe hat oder durch die angestammte Praxis bedingt ist, für bestimmte Weiterverarbeiter zu produzieren. Sowohl die Beteiligten als auch die Abnehmer haben bestätigt, daß der eigentliche Grund für die Vereinheitlichung der Kartonmaschinen in der Vermeidung der Umstellungskosten und damit der Erzielung von Größenvorteilen zu sehen ist. [...]*. (39) Die Untersuchung hat ferner gezeigt; daß eine Umstellung der Produktion auf neue Sorten des genannten Kartons selbst für die erfahrenen Hersteller nicht einfach und sehr zeitaufwendig ist. Nach Angaben von Abnehmern von Flüssigkeitenkarton müßte der großtechnischen Produktion eines neuen Kartons durch einen neuen Hersteller eine umfangreiche Planung, Entwicklung, Prüfung, Versuchsproduktion und praktische Erprobung vorausgehen. Dafür könnte ein Zeitraum von bis zu 36 Monaten erforderlich sein. Es ist nicht davon auszug

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.