Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

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12.4.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 110/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28. Dezember 2012. über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/189/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2) und angesichts dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   DAS VERFAHREN 1.1.   ABLAUF VOR DEM BESCHLUSS ÜBER DIE BEDINGTE GENEHMIGUNG (1) Mit Entscheidung vom 19. November 2008 (3) beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die Rettungsmaßnahmen in Form einer Liquiditätshilfe („liquidity assistance“, im Folgenden „LA-Maßnahme“) und einer Garantieübernahme für bestimmte Verpflichtungen von Dexia (4) zu erheben. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als Rettungsbeihilfen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem Binnenmarkt vereinbar waren, und genehmigte die Maßnahmen ab dem 3. Oktober 2008 für einen Zeitraum von sechs Monaten unter dem Hinweis darauf, dass sie die Beihilfen nach Ablauf dieses Zeitraums als strukturelle Maßnahme erneut bewerten werde. (2) Belgien, Frankreich und Luxemburg (im Folgenden die „beteiligten Mitgliedstaaten“) meldeten am 16., 17. und 18. Februar 2009 einen ersten Umstrukturierungsplan für Dexia bei der Kommission an. (3) Mit Entscheidung vom 13. März 2009 eröffnete die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV für die Gesamtheit der Dexia gewährten Beihilfen (5). (4) Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2009 (6) genehmigte die Kommission die Verlängerung der Garantie bis zum 28. Februar 2010 oder bis zu dem Tag, an dem die Kommission einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen und des Umstrukturierungsplans für Dexia mit dem Binnenmarkt erlassen werde. (5) Am 9. Februar 2010 übermittelten die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über geplante zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung des ersten Umstrukturierungsplans für Dexia. 1.2.   DER BESCHLUSS ÜBER DIE BEDINGTE GENEHMIGUNG UND DIE ÜBERWACHUNG („MONITORING“) SEINER ORDNUNGSGEMÄßEN UMSETZUNG (6) Mit Beschluss vom 26. Februar 2010 (7) (im Folgenden „Beschluss über die bedingte Genehmigung“) genehmigte die Kommission den Umstrukturierungsplan für Dexia und die Umwandlung der Rettungsbeihilfen in Umstrukturierungsbeihilfen unter der Voraussetzung, dass sämtliche Verpflichtungen und Auflagen des Beschlusses erfüllt würden. (7) Zu den ab September 2008 gewährten Hilfsmaßnahmen für Dexia, die von der Kommission in ihrem Beschluss über die bedingte Genehmigung gebilligt wurden, gehören: 1. eine Rekapitalisierung über insgesamt 6 Mrd. EUR, von denen 5,2 Mrd. EUR Belgien und Frankreich zuzurechnen und als Beihilfe anzusehen sind (die verbleibenden 0,8 Mrd. EUR bilden keine Beihilfen, da sie sich den beteiligten Mitgliedstaaten nicht zuordnen lassen), 2. eine Garantieübernahme durch Belgien und Frankreich für ein Portfolio wertgeminderter Vermögenswerte, für das der Beihilfeanteil auf 3,2 Mrd. EUR angesetzt wurde, 3. eine von Belgien garantierte Liquiditätsnothilfe (Emergency Liquidity Assistance, im Folgenden „ELA“) der Belgischen Nationalbank (im Folgenden „BNB“), die im Wesentlichen zwischen Oktober und November 2008 in Anspruch genommen wurde 4. eine Refinanzierungsgarantie Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs für die Gruppe bis zu einer Höhe von 135 Mrd. EUR (8). (8) Um die ordnungsgemäße Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen und Auflagen zu überprüfen, wird im Namen der Kommission ein Sachverständiger (im Folgenden der „beauftragte Sachverständige“) tätig, der alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen kann und der Kommission halbjährlich einen ausführlichen Bericht vorlegt. (9) In seinem Bericht vom 30. November 2010 vertrat der beauftragte Sachverständige die Auffassung, dass drei Verpflichtungen nicht eingehalten wurden: 1. die Verpflichtung, Kuponzahlungen auf vor dem 1. Februar 2010 ausgegebene Tier-1- oder Upper-Tier-2-Hybridinstrumente nach den Auflagen in Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses über die bedingte Genehmigung bei der Kommission voranzumelden; 2. das Verbot für Dexia gemäß Ziffer 3 der Verpflichtungserklärung, an ihre Kunden der öffentlichen Hand (9) Kredite mit einem „Risk-adjusted return on capital“ (im Folgenden „RAROC“) von weniger als 10 % (Mindestwert) zu vergeben, und 3. die Vorschrift nach Ziffer 13 Buchstabe c der Verpflichtungserklärung in Verbindung mit Punkt 8 des Auftragsmandats, dass der Käufer der Tochtergesellschaft AdInfo von Dexia unabhängig sein und geeignet sein muss, Ausgleichsmaßnahmen für beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Abschnitt 4 der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (im Folgenden „Umstrukturierungsmitteilung“) (10) zu ergreifen. (10) In seinem Bericht vom 29. April 2011 vertrat der beauftragte Sachverständige die Auffassung, dass neben den in seinem Bericht vom 30. November 2010 festgestellten Verstößen vier weitere Verpflichtungen nicht eingehalten wurden: 1. Dexia hat erneut gegen die Auflagen aus Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses über die bedingte Genehmigung in Bezug auf die Verpflichtung verstoßen, Kuponzahlungen für vor dem 1. Februar 2010 aufgelegte Tier-1- oder Upper-Tier-2-Hybridinstrumente bei der Kommission voranzumelden. 2. Aus einer Stichprobe von 2 805 Krediten hatten [80-150] (*1) im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 vergebene Kredite im Gesamtwert von mehr als [0,5-1,5] Mrd. EUR einen RAROC unter 10 %, was gegen Ziffer 3 der Verpflichtungserklärung verstößt. 3. Die strukturelle Liquiditätsquote (net stable funding ratio) lag am 31. Dezember 2010 nicht über 40 %, wie gemäß Ziffer 5 Buchstabe c der Verpflichtungserklärung vorgeschrieben. 4. Am 31. Dezember 2010 lag die konsolidierte Bilanzsumme von Dexia, bereinigt um den veränderten Marktwert der bei Dexia bilanzierten Derivate, um ca. [10-20] Mrd. EUR über dem Höchstbetrag von [510-550] Mrd. EUR, der gemäß Ziffer 14 Buchstabe a der Verpflichtungserklärung und in Anhang II des Beschlusses über die bedingte Genehmigung vorgesehen war. Zum gleichen Zeitpunkt lag die konsolidierte Bilanzsumme des „Kernbereichs“ um ca. [10-20] Mrd. EUR über dem Höchstbetrag von [390-410] Mrd. EUR, der gemäß Ziffer 14 Buchstabe a der Verpflichtungserklärung und in Anhang II des Beschlusses über die bedingte Genehmigung vorgesehen war. (11) In seinem Bericht vom 26. September 2011 vertrat der beauftragte Sachverständige die Auffassung, dass neben den in seinen Berichten vom 30. November 2010 und 29. April 2011 festgestellten Verstößen zwei weitere Verpflichtungen nicht eingehalten wurden: 1. Aus einer Stichprobe aus 1 455 Krediten hatten [120-170] im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 vergebene Kredite im Gesamtwert von mehr als [0,5-1,5] Mrd. EUR einen RAROC unter 10 %, was gegen Ziffer 3 der Verpflichtungserklärung verstößt. 2. Dexia Sabadell (11) hat am 28. Februar 2011 eine diskretionäre Option zur Rückzahlung eines Tier-2-Instruments (12) vor Fälligkeit ausgeübt; dies ist ein Verstoß gegen Ziffer 9 Buchstabe c der Verpflichtungserklärung. (12) In seinem Bericht vom 22. Mai 2012 stellte der beauftragte Sachverständige fest, dass neben den in seinen Berichten vom 30. November 2010, 29. April 2011 und 26. September 2011 festgestellten Verstößen drei weitere Verpflichtungen nicht eingehalten wurden: 1. Aus einer Stichprobe aus 1 468 Krediten hatten [50-100] im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 vergebene Kredite im Gesamtwert von mehr als [550-575] Mio. EUR einen RAROC unter 10 %, was gegen Ziffer 3 der Verpflichtungserklärung verstößt. 2. Die strukturelle Liquiditätsquote (net stable funding ratio) lag am 31. Dezember 2011 bei [30 — < 45] %. Sie lag somit nicht über 45 %, wie gemäß Ziffer 5 Buchstabe c der Verpflichtungserklärung vorgeschrieben. 3. Am 31. Dezember 2011 war der Verkauf von Dexia Bank Denmark A/S, der dänischen Tochtergesellschaft von Dexia BIL, nicht realisiert; dies ist ein Verstoß gegen Ziffer 13 Buchstabe g ii) der Verpflichtungserklärung. (13) In seinem Bericht vom 5. Oktober 2012 über die Einhaltung der Verpflichtungen durch Dexia (mit Ausnahme von Dexia Banque Belgique (100 %ige Tochtergesellschaft von Dexia SA, im Folgenden „DBB/Belfius“) im gesamten Berichtszeitraum, d. h. vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012, stellte der beauftragte Sachverständige fest, dass neben den in seinem Bericht vom 30. November 2010, 29. April 2011, 26. September 2011 und 22. Mai 2012 festgestellten Verstößen die Verpflichtung in Bezug auf den RAROC nicht eingehalten wurde, was einen Verstoß gegen Ziffer 3 der Verpflichtungserklärung darstellt. In einer Stichprobe aus 218 Krediten hatten [15-20] im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 vergebene Kredite im Gesamtwert von mehr als [100-125] Mrd. EUR einen RAROC unter 10 %. (14) Gemäß dem Beschluss über die bedingte Genehmigung hatte sich Dexia verpflichtet, die 70 %ige Beteiligung an ihrer italienischen Tochtergesellschaft Crediop bis zum 31. Oktober 2012 abzustoßen oder an die Börse zu bringen. Der unabhängige Sachverständige teilte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2012 mit, dass Dexia keine Informationen zur Erfüllung dieser Verpflichtung für die erste Jahreshälfte 2012 vorgelegt habe. Allerdings ist der unabhängige Sachverständige aufgrund der für frühere Berichte vorgelegten Informationen weiterhin davon überzeugt, dass Crediop nicht […] und somit nicht […] (13). 1.3.   VERFAHREN NACH DEM BESCHLUSS ÜBER DIE BEDINGTE GENEHMIGUNG (15) Seit dem Sommer 2011 haben Dexias Schwierigkeiten weiter zugenommen. Daher haben die beteiligten Mitgliedstaaten zusätzliche Hilfsmaßnahmen ergriffen und planen die Gewährung neuer Beihilfen. 1.3.1.   Verfahren zur Veräußerung und Umstrukturierung von DBB/Belfius (16) Am 7. Oktober 2011 übermittelten die belgischen Behörden der Kommission einen Entwurf für die Übernahme von DBB/Belfius durch den belgischen Staat. Am 12. Oktober 2011 meldete Belgien ergänzend zu dem durch den Beschluss über die bedingte Genehmigung gebilligten ursprünglichen Umstrukturierungsplan weitere Maßnahmen bei der Kommission an, wonach DBB/Belfius durch den Erwerb der DBB/Belfius-Aktien für einen Kaufpreis von 4 Mrd. EUR zu 100 % vom belgischen Staat übernommen wird. (17) Mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 (im Folgenden der „Eröffnungsbeschluss über den Verkauf von DBB/Belfius) (14) eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren zu der Maßnahme, die den Verkauf von DBB/Belfius durch Dexia und die Übernahme der Gesellschaft durch den belgischen Staat beinhaltet. Die Maßnahme betraf die Übernahme von DBB/Belfius und dessen Tochtergesellschaften (15) mit Ausnahme von Dexia Asset Management (im Folgenden „DAM“) durch den belgischen Staat. Um die Stabilität des Finanzsystems zu wahren, beschloss die Kommission ferner, die Maßnahme vorläufig zu genehmigen. Die Maßnahme wurde folglich für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Eröffnungsbeschluss über den Verkauf von DBB/Belfius (d. h. bis einschließlich 16. April 2012) oder, sollte Belgien innerhalb von sechs Monaten nach dem Eröffnungsbeschluss über den Verkauf von DBB/Belfius einen Umstrukturierungsplan vorlegen, bis zum Erlass eines abschließenden Kommissionsbeschlusses über die Maßnahme genehmigt. Die Veräußerung von DBB/Belfius fand am 20. Oktober 2011 statt. Am 1. März 2012 hat sich das Unternehmen mit der bisherigen Bezeichnung Dexia Banque Belgique offiziell in Belfius umbenannt (16). Seither hat DBB keine Kapitalverflechtung mit Dexia mehr. (18) Bei der Kommission sind diesbezügliche Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen. Die Kommission hat diese an Belgien weitergeleitet und Belgien seinerseits Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; die Stellungnahme Belgiens ist mit Schreiben vom 19. April 2012 bei der Kommission eingegangen. (19) Am 17. April 2012 legte Belgien einen Umstrukturierungsplan für DBB/Belfius vor. Vom 17. April 2012 bis zum 23. November 2012 fanden zahlreiche Sitzungen und Telefonkonferenzen statt, und es wurden ergänzende Informationen vorgelegt. (20) Am 26. November 2012 meldete Belgien den Umstrukturierungsplan für DBB/Belfius in der abschließenden Fassung bei der Kommission an. (21) Am 21. Dezember 2012 ging die Anmeldung einer Verpflichtungserklärung Belgiens zu DBB/Belfius bei der Kommission ein. 1.3.2.   Verfahren über die Umstrukturierung/Abwicklung von Dexia und über die Refinanzierungsgarantie (22) Am 18. Oktober 2011 unterrichteten die beteiligten Mitgliedstaaten die Kommission über ein Paket möglicher neuer Maßnahmen, die im Hinblick auf einen neuen Plan zur Abwicklung bzw. Zerschlagung von Dexia in Erwägung gezogen wurden. Im Rahmen dieses neuen Maßnahmenpakets meldete Belgien am 21. Oktober 2011 bei der Kommission eine DBB/Belfius von der BNB gewährte „Emergency Liquidity Assistance“-Maßnahme (im Folgenden „ELA“) zur Genehmigung an. (23) Am 14. Dezember 2011 meldeten Frankreich, Belgien und Luxemburg im Rahmen dieses neuen Maßnahmenpakets auch eine geplante befristete Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten zur Refinanzierung von Dexia SA und Dexia Crédit Local (im Folgenden „DCL“) bei der Kommission an. (24) Um die Stabilität des Finanzsystems zu wahren, genehmigte die Kommission mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 (im Folgenden „Beschluss über die vorläufige Genehmigung“) (17) die befristete Refinanzierungsgarantie einstweilen bis zum 31. Mai 2012. Da jedoch die befristete Refinanzierungsgarantie, die Übernahme von DBB/Belfius durch Belgien und die gegen die im Beschluss über die bedingte Genehmigung vorgesehenen Verpflichtungen und Auflagen festgestellten Verstöße die Bedingungen der Umstrukturierung von Dexia erheblich verändern, eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren über alle zusätzlichen Maßnahmen zur Umstrukturierung von Dexia seit Erlass des Beschlusses über die bedingte Genehmigung (darunter auch die befristete Refinanzierungsgarantie). (25) Am 23. März 2012 meldete Luxemburg die Veräußerung von Dexia Banque Internationale in Luxemburg (im Folgenden „Dexia BIL“) bei der Kommission an. Bestimmte Vermögenswerte wurden aus der Veräußerungsmasse herausgenommen. Precision Capital SA — eine Investorengruppe aus Katar — sollte 90 % von Dexia BIL übernehmen, die übrigen 10 % sollten vom luxemburgischen Staat übernommen werden. Mit Beschluss vom 3. April 2012 (18) leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren über den Verkauf von Dexia BIL ein. Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 (19) genehmigte die Kommission den Verkauf von Dexia BIL. (26) Am 21. und 22. März 2012 meldeten die beteiligten Mitgliedstaaten einen ersten Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia (im Folgenden „erster Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia“) bei der Kommission an. (27) Am 25. Mai 2012 meldeten die beteiligten Mitgliedstaaten eine Verlängerung des Emissionsfensters für die befristete Refinanzierungsgarantie bis zum 30. September 2012 zur Genehmigung bei der Kommission an. (28) Am 31. Mai 2012 erließ die Kommission zwei Beschlüsse. (29) In einem ersten Beschluss (im Folgenden „Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens“) entschied die Kommission, das förmliche Prüfverfahren auf alle zusätzlichen Maßnahmen zur Umstrukturierung von Dexia auszudehnen, um den ersten am 21. und 22. März 2012 von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia zu prüfen (20). Sie forderte die beteiligten Mitgliedstaaten ferner auf, zur Rekapitalisierung von Dexia durch Arcofin Stellung zu nehmen und alle hierfür relevanten Informationen zu übermitteln, um feststellen zu können, ob der Beschluss über die bedingte Genehmigung aufgehoben werden muss (siehe Erwägungsgründe (41) und (42) unten). (30) Mit einem zweiten Beschluss (im Folgenden „Beschluss zur ersten Verlängerung der Garantie“) (21) genehmigte die Kommission die erste Verlängerung des Emissionsfensters für die befristete Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten zur Refinanzierung von Dexia SA und DCL vorläufig bis zum 30. September 2012, d. h. bis zum Erlass eines abschließenden Beschlusses über den Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia, und weitete gleichzeitig das mit dem Beschluss über die vorläufige Genehmigung eröffnete förmliche Prüfverfahren für alle zusätzlichen Maßnahmen zur Umstrukturierung von Dexia auf diese Maßnahme aus. (31) Am 5. Juni 2012 meldeten die beteiligten Mitgliedstaaten eine Erhöhung des Garantieumfangs auf einen Höchstbetrag von 55 Mrd. EUR (ohne Zinsen) bei der Kommission an. Mit Beschluss vom 6. Juni 2012 (22) (im Folgenden „Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags“) genehmigte die Kommission die Anhebung des Garantiehöchstbetrags vorläufig, d. h. bis zum Erlass eines abschließenden Beschlusses über den Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia, und weitete gleichzeitig das mit dem Beschluss über die vorläufige Genehmigung eröffnete förmliche Prüfverfahren auf alle zusätzlichen Umstrukturierungsmaßnahmen bei Dexia aus. (32) Am 7. September 2012 meldeten die beteiligten Mitgliedstaaten eine zweite Verlängerung der befristeten Refinanzierungsgarantie mit einem Emissionsfenster bis zum 31. Januar 2013 an (Garantiehöchstbetrag von 55 Mrd. EUR ohne Zinsen). Mit dem Beschluss vom 26. September 2012 (23) (im Folgenden „Beschluss zur zweiten Verlängerung der Garantie“) genehmigte die Kommission die zweite Verlängerung der befristeten Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten für die Refinanzierung von Dexia SA und DCL vorläufig bis zum 31. Januar 2013, d. h. bis zum Erlass eines abschließenden Beschlusses über den Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia, und weitete gleichzeitig das förmliche Prüfverfahren auf diese Maßnahme aus. (33) Am 26. November 2012 meldete Belgien den Umstrukturierungsplan von DBB/Belfius in der abschließenden Fassung bei der Kommission an. Am 17. Dezember 2012 übermittelte Belgien eine Verpflichtungserklärung zur Umstrukturierung von DBB/Belfius. (34) Am 14. Dezember 2012 meldeten die beteiligten Mitgliedstaaten einen neuen Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia (im Folgenden „überarbeiteter Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia“) als Ersatz für den ersten Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia bei der Kommission an. (35) Am 14. Dezember 2012 übermittelten die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission auch eine Note mit dem Titel „Mitteilung der französischen Behörden an die Europäische Kommission“ mit einer „Kurzdarstellung zur Anlehnung von DMA an den Staat, die Caisse des Dépôts et Consignations und La Banque Postale“ (im Folgenden „Mitteilung zur DMA-Veräußerung“). (36) Am 17. Dezember 2012 meldeten die beteiligten Mitgliedstaaten auch eine Verpflichtungserklärung zum überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia und eine Verpflichtungserklärung zur Veräußerung von Dexia Municipal Agency (im Folgenden „DMA“) bei der Kommission an. 1.3.3.   Verfahren zur Aufhebung des Beschlusses über die bedingte Genehmigung (37) Unter Erwägungsgrund 104 des Beschlusses über die bedingte Genehmigung weist die Kommission darauf hin, dass die beteiligten Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass die Entscheidung bestimmter Altaktionäre von Dexia wie Arcofin, sich an der Kapitalerhöhung der Bank zu beteiligen, keine Beihilfeelemente enthält. Unter Erwägungsgrund 130 des Beschlusses gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Dexia infolge der von Arcofin ergriffenen Maßnahmen zugeführten Mittel keine staatlichen Mittel bilden. Die Kommission stellt in ihrem Beschluss über die bedingte Genehmigung daher fest, dass der Arcofin-Einstieg bei Dexia keine staatliche Beihilfe darstellt, da keine der Voraussetzungen aus Artikel 107 Absatz 1 AEUV auf diesen Vorgang zutrifft. (38) Am 7. November 2011 meldeten die belgischen Behörden die Ausweitung einer staatlichen Garantieregelung an, unter die bislang nur Bankeinlagen und Lebensversicherungen des sogenannten „Zweigs 21“ fielen. Damit galt die staatliche Garantie nun auch für Anteile privater Mitglieder in zugelassenen Finanzgenossenschaften. (39) Seitdem hat die Kommission Hinweise erhalten, dass der Arcofin-Einstieg bei Dexia erst durch — zeitgleich zum Arcofin-Einstieg bei Dexia abgegebene — Zusicherungen der belgischen Behörden, die Arcofin-Anleger gegen ein Ausfallrisiko zu schützen, möglich wurde (siehe Abschnitt 3.1.2., Erwägungsgründe (397) bis (399) unten). Dies könnte bedeuten, dass die Rekapitalisierung von Dexia durch Arcofin unter Einsatz staatlicher Mittel stattgefunden hat und somit eine staatliche Beihilfe beinhaltet hätte. (40) Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 wies die Kommission den belgischen Staat darauf hin, dass die Ausweitung der Garantieregelung eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen könnte, und forderte Belgien auf, auf zusätzliche Schritte zur weiteren Durchführung dieser Maßnahme zu verzichten. Hierbei deutete sie die Möglichkeit an, auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (24) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) einen Beschluss zu erlassen, mit welchem dem Mitgliedstaat aufgegeben wird, die Garantieregelung auszusetzen, d. h. keine weiteren Durchführungsmaßnahmen für die Regelung zu ergreifen. Mit demselben Schreiben forderte die Kommission Belgien auf, hierzu Stellung zu nehmen; dies geschah mit Schreiben vom 22. Dezember 2011. (41) Am 11. April 2012 richtete die Kommission ein Schreiben an die beteiligten Mitgliedstaaten und gab darin ihre Absicht bekannt, ein förmliches Prüfverfahren zur Aufhebung des Beschlusses über die bedingte Genehmigung in all den Teilen einzuleiten, welche die Beteiligung von Arcofin an der Kapitalerhöhung von Dexia betreffen. Dieses Schreiben stützte sich auf Hinweise, dass die Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia aufgrund der Zusicherung des belgischen Staates, er werde für die Anteile privater Mitglieder in zugelassenen Finanzgenossenschaften wie Arcofin bürgen, im Grunde dem belgischen Staat zuzurechnen ist. (42) Am 16. Mai 2012 antworteten die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission in einem Schreiben, dass es für die Einleitung eines förmliches Prüfverfahrens und/oder die Aufhebung des Beschlusses über die bedingte Genehmigung in Bezug auf die Feststellung, dass die Beteiligung von Arcofin an der Kapitalerhöhung von Dexia keine staatlichen Mittel enthält, keinen Anlass gebe. Im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Beteiligung von Arcofin an der Kapitalerhöhung von Dexia und forderte die beteiligten Mitgliedstaaten auf, hierzu Stellung zu nehmen und alle diesbezüglich relevanten Informationen zu übermitteln, damit festgestellt werden könne, ob der Beschluss über die bedingte Genehmigung in Bezug auf die Rekapitalisierung von Dexia durch Arcofin aufzuheben ist. 1.3.4.   Umsetzung des Beschlusses über die bedin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.