Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R0514. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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nsweise der Systeme stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung: a) Nachweise, aus denen hervorgeht, dass AIFM mit bisherigem Sitz im Hoheitsgebiet dieser zuständigen Behörde ihren Standort in ein Drittland verlegt haben, unter Angabe der aggregierten Zahlen zur Anzahl der AIF und der Vermögenswerte, die in den einzelnen Drittländern verwaltet werden, und zu den Gründen für die Standortverlagerung; b) detaillierte Angaben zu etwaigen ausgewiesenen oder zu erwartenden Marktstörungen oder Wettbewerbsverzerrungen zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in der EU oder einem Drittland sowie zwischen EU- und Nicht-EU-Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen; c) Nachweise, aus denen hervorgeht, dass in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene EU-Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen auf Schwierigkeiten oder Einschränkungen bei der Niederlassung oder beim Vertrieb der von ihnen in einem Drittland vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen gestoßen sind (unter Angabe des betreffenden Drittlands); d) Nachweise zu bestehenden Schwierigkeiten oder Einschränkungen in Drittländern, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene EU-Manager von Organismen für gemeinsame Anlagen von einer Niederlassung oder vom Vertrieb abhalten (unter Angabe des betreffenden Drittlands); e) Informationen zu anderen allgemeinen oder spezifischen Schwierigkeiten, auf die EU-Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen bei ihrer Niederlassung oder dem Vertrieb der von ihnen in Drittländern verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen gestoßen sind (unter Angabe des betreffenden Drittlands). Artikel 15 Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Dezember 2014 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1. (2)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.