Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/632 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32009 (11/C) (ex 10/N), die Deutschland zugunsten der BMW AG für ein großes Investitionsvorhaben in Leipzig gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4531) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32016D0632. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rderlichen staatlichen Beihilfe nur um einen Prozentpunkt (von [0-8] % auf [1-9] %) angehoben wird, was deutlich sowohl unter dem internen ROCE-Ziel von 25 % als auch unter dem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz von 12 % des Beihilfeempfängers liegen würde. (165) Es ist offensichtlich, dass der marginale Anstieg des internen Zinsfußes, der selbst unter Einbeziehung der Beihilfe weit unter dem sonst üblichen Richtwert des Unternehmens liegt, nicht die Schlussfolgerung zulässt, dass die Beihilfe einen Investitionsanreiz darstellt. (166) Zudem steht fest, dass die Entscheidung, eine Investition in die Herstellung von Elektroautos zu tätigen, auf der Basis der längerfristigen strategischen Zielsetzung des Beihilfeempfängers getroffen wurde, wonach innovative Schlüsseltechnologien entwickelt werden sollen, damit das Empfängerunternehmen die künftigen Elektromobilitätsnormen erfüllt und die innovativen Schlüsseltechnologien im Rahmen der industriellen Massenproduktion einsetzbar werden. Diese Zielsetzung ist auch aus der Tatsache ersichtlich, dass der Konzern, dem das Empfängerunternehmen angehört, 2009 eine strategische Allianz mit SGL Carbon schloss, einem Hersteller von Kohlenstofffaserprodukten. (167) Die Tatsache, dass der Anreizeffekt unter Zugrundelegung des Szenarios 1 nicht nachgewiesen wurde, lässt allerdings noch nicht darauf schließen, dass er auch anhand des Szenarios 2 nicht aufgezeigt werden kann. (168) Deutschland brachte in der Tat zu einem späteren Zeitpunkt vor, dass die Förderung des Beihilfeempfängers in den Anwendungsbereich des Szenarios 2 falle, und präsentierte das Münchener Werk als Alternative zum Standort Leipzig. (169) Die Prüfung des Anreizeffekts bei einer Situation des Szenarios 2 soll nachweisen, dass die Beihilfe dem Empfängerunternehmen einen Anreiz dafür bot, die Investition im Zielgebiet und nicht in einer anderen Region zu tätigen, da die Beihilfe die mit dem Fördergebiet verbundenen Nettonachteile und Kosten ausgleicht. (170) Wie unter Erwägungsgrund 81 dargelegt, stützt sich Deutschland zum Nachweis des Anreizeffekts für die Situation des Szenarios 2 (für das Modell i3) auf Unterlagen vom Dezember 2009 wie z. B. das Sitzungsprotokoll über den Vorstandsbeschluss vom 15. Dezember 2009. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass anfänglich eine ganze Reihe von Standorten für das Investitionsvorhaben in Betracht gezogen wurden, dass aber nahezu alle Standorte (auch […], was am meisten ins Gewicht fällt) (72) aus spezifischen strategischen Gründen, wie der Notwendigkeit von Investitionen auf der grünen Wiese, der Entfernung zum Produktionsstandort der kohlefaserverstärkten Kunststoffe, Verständigungsschwierigkeiten, dem mangelnden Schutz des Know-how, einer zu großen Entfernung zum Entwicklungszentrum des Beihilfeempfängers sowie aufgrund von Nachteilen hinsichtlich der Produktionskapazität und der Logistik, vom abschließenden Standortvergleich ausgeschlossen wurden. Bis zum Zeitpunkt der Standortentscheidung waren die Alternativen auf zwei Optionen reduziert worden, die ernsthaft in Erwägung gezogen wurden: Leipzig und München. Aus den ausschlaggebenden Dokumenten, die dem Vorstand der BMW AG im Dezember 2009 vorgelegt wurden, geht hervor, dass der Standort München ohne Beihilfe unter Zugrundelegung eines […]jährigen Lebenszyklus 17 Mio. EUR weniger Kosten verursacht hätte als der Standort Leipzig. (171) Ein weiterer Faktor, der bei der Auswahl des Investitionsstandorts ins Gewicht fiel, bestand in der langfristigen strategischen Möglichkeit zum künftigen Ausbau der Produktionskapazität. Am Standort Leipzig war die Möglichkeit gegeben, die Produktionskapazität von [10 000-50 000] Einheiten pro Jahr auf [50 000-90 000] Einheiten pro Jahr zu verdoppeln, während ein derartiger Kapazitätsausbau in München für nicht realisierbar angesehen wurde. Wie aus den von Deutschland eingereichten Unterlagen hervorgeht, wurde dieser strategische Faktor seitens des Unternehmens nicht in Geldwert wiedergegeben. (172) Darüber hinaus belegen die Unterlagen, dass die Verfügbarkeit einer staatlichen Beihilfe in Höhe von 50 Mio. EUR im Vorfeld der Entscheidung über die Investition/den Standort analysiert wurde. (173) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Deutschland anhand der vorgenannten echten und aktuellen Dokumente unter Beweis gestellt hat, dass die Entscheidung, das Investitionsvorhaben zur Herstellung des Modells i3 in Leipzig und nicht in München anzusiedeln, durch die Verfügbarkeit der staatlichen Beihilfe hervorgerufen wurde. 5.8.3.   Verhältnismäßigkeit (174) Bei einer Situation des Szenarios 2 wird nach Randnummer 33 der Mitteilung zur eingehenden Prüfung großer Investitionsvorhaben „davon ausgegangen, dass in Bezug auf einen Standortanreiz die Beihilfe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfüllt, wenn sie der Differenz zwischen den Nettokosten, die dem Empfängerunternehmen für die Investition in das Fördergebiet entstehen, und den Nettokosten, die ihm für die Investition in ein anderes Gebiet/andere Gebiete entstehen würden, entspricht“. (175) Wie oben ausgeführt, hat Deutschland in den Dokumenten vom Dezember 2009 den Beweis dafür erbracht, dass sich die Kostendivergenz zwischen den beiden Standorten (Leipzig und München), die zum Zeitpunkt der Investitions-/Standortentscheidung festgestellt und unter Zugrundelegung eines siebenjährigen Lebenszyklus berechnet worden war, auf 17 Mio. EUR belief. Das Unternehmen hat den vorstehenden Kostenunterschied auf der Grundlage der produktbezogenen Investitionskosten, der Strukturinvestitionskosten, der Planungs- und Anlaufkosten, der Produktionskosten, der Versorgungskosten, der Festkosten und der sogenannten Inbound-/Outbound-Kosten (Logistikkosten und Zölle für internationale Fracht) berechnet. Deshalb gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Deutschland unter Beweis gestellt hat, dass eine Beihilfe in Höhe von 17 Mio. EUR dem für die Änderung der Standortentscheidung des Beihilfeempfängers erforderlichen Minimum entspricht und dass dieser Betrag folglich in Bezug auf das mit der Beihilfe verfolgte Ziel der Förderung der regionalen Entwicklung den Grundsatz der Angemessenheit erfüllt. Die Kommission stellt fest, dass in diesem Zusammenhang die strategische Option zum Ausbau der Produktionskapazität, die am Standort München nicht gegeben ist, bei der Beurteilung der Angemessenheit der angemeldeten Beihilfe nicht zu berücksichtigen ist, da diese Möglichkeit nur sehr langfristig und somit jenseits des […]jährigen Lebenszyklus des in Rede stehenden Investitionsvorhabens relevant wird. (176) Deutschland trug zu einem späteren Zeitpunkt (73) vor, dass der ursprünglich angemeldete Gesamtbetrag der Beihilfe in Höhe von 50 Mio. EUR angemessen sei, da Zusatzkosten in Höhe von 29 Mio. EUR auf die Differenz von 17 Mio. EUR, die im Dezember 2009 als Investitionsmehrkosten des Standorts Leipzig ermittelt worden sei, aufgeschlagen werden müssten. Diese Mehrkosten von 29 Mio. EUR entstanden vor dem Ende des Jahres 2012, d. h., nachdem die Standort- und die Investitionsentscheidung getroffen worden waren und die Arbeiten an dem Investitionsvorhaben begonnen hatten. (177) Deutschland rechtfertigt diesen Betrag, indem es vorbringt, dass die Angemessenheit der Beihilfe nicht anhand der gleichen Unterlagen nachgewiesen werden müsse wie der Anreizeffekt. Deutschland macht geltend, dass die Kommission auch andere Kostenangaben berücksichtigen solle, die sich auf Kosten beziehen, die in dem Fördergebiet angefallen sind, nachdem die Entscheidung über den Investitionsstandort gefallen war. (178) Die Kommission stellt fest, dass die Unterlagen, die Deutschland im September 2012 eingereicht hat und in denen die Zusatzkosten aufgelistet werden (74), weder echt sind noch aus einer Zeit stammen, an dem eine Standortentscheidung gleich welcher Art getroffen wurde, da sie erst im September 2012 erstellt wurden. (179) Die Kommission weist das Vorbringen Deutschlands, wonach über die Angemessenheit einer Maßnahme nicht ausschließlich auf der Grundlage von Unterlagen entschieden werden solle, die die Situation zum Zeitpunkt der jeweiligen Standort-/Investitionsentscheidung widerspiegeln, aus den folgenden Gründen zurück: (180) Es trifft zu, dass Randnummer 35 der Mitteilung zur eingehenden Prüfung großer Investitionsvorhaben, in der die Arten von Unterlagen aufgeführt werden, die sich für den Nachweis der Angemessenheit eignen, nicht ausdrücklich verlangt, dass die Angemessenheit anhand der gleichen [Hervorhebung hinzugefügt] Unterlagen nachgewiesen wird wie der Anreizeffekt, sondern anhand geeigneter [Hervorhebung hinzugefügt] Unterlagen wie sie unter Randnummer 26 der Mitteilung beschrieben werden. Diese Formulierung unter Randnummer 35 kann jedoch nicht so ausgelegt werden, dass es zulässig wäre, den Anreizeffekt und die Angemessenheit der Beihilfe anhand von Unterlagen nachzuweisen, die vollkommen unterschiedliche Zahlen in Bezug auf die Nettonachteile und -kosten der Investition an einem Standort in dem Fördergebiet enthalten. Insbesondere gestattet diese Formulierung nicht die Heranziehung von Unterlagen, die Kosten enthalten, die erst mehrere Jahre, nachdem die betreffende Investitions-/Standortentscheidung getroffen wurde, angefallen sind. (181) Es trifft auch zu, dass die Mitteilung zur eingehenden Prüfung großer Investitionsvorhaben keine ausdrückliche Bestimmung zu dem Zeitpunkt enthält, der für die Bewertung der Angemessenheit einer Maßnahme ausschlaggebend sein sollte. Sie enthält ebenfalls keine ausdrückliche Bestimmung zum genauen Zeitpunkt, der für die Bewertung des Anreizeffekts zugrunde zu legen ist. Es ist jedoch klar, dass die maßgeblichen Zahlen für die Beurteilung des Anreizeffekts der Beihilfe in Bezug auf die Investitions-/Standortentscheidung verfügbar sein und berücksichtigt werden müssen, bevor die Investitions-/Standortentscheidung getroffen wird. Deshalb wird unter Randnummer 26 der Mitteilung zur eingehenden Prüfung großer Investitionsvorhaben, in der die Arten von Unterlagen aufgeführt werden, die für den Nachweis der Verhältnismäßigkeit geeignet sind, auf „einem Investitionsausschuss vorgelegte [Hervorhebung hinzugefügt] Unterlagen, in denen verschiedene Investitionsszenarios untersucht werden“, verwiesen. Bei den von der Kommission in der vorliegenden Sache ausgewerteten Unterlagen handelt es sich genau um diese Art von Dokumenten, die dem Vorstand des Beihilfeempfängers unterbreitet wurden und die die verschiedenen Investitionsszenarios mit jeweils den entsprechenden Zahlenangaben enthalten. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Kostennachteil der Investition am Standort Leipzig vor der Entscheidung zugunsten dieses Standorts auf 17 Mio. EUR beziffert wurde. (182) Ferner sieht die Logik, die der Analyse nach dem Szenario 2 zugrunde liegt, vor, dass die aus der Ex-ante-Sicht, d. h. vor der Entscheidung über den Investitionsstandort, durch die Investition am Zielstandort, an dem die Investition ohne die Beihilfe nicht getätigt worden wäre, anfallenden Zusatzkosten durch die staatliche Beihilfe ausgeglichen werden müssen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet allerdings auch, dass der Anteil der Beihilfe, der über das für die Auslösung der Entscheidung zur Investition in dem Fördergebiet erforderliche Minimum hinausgeht, als überflüssig anzusehen ist, weil dies eine nicht an Bedingungen geknüpfte finanzielle Zuwendung zugunsten des Beihilfeempfängers darstellt, die keinem Zweck dient, der mit den Beihilfevorschriften vereinbar wäre. (183) Unter Randnummer 33 der Mitteilung zur eingehenden Prüfung großer Investitionsvorhaben wird ausdrücklich festgelegt, dass die Beihilfe der Differenz zwischen den Nettokosten der beiden Standortalternativen entsprechen muss, damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfüllt ist. Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe nur bis zur Höhe des Beihilfebetrags als verhältnismäßig angesehen werden kann, der zur Auslösung der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers zugunsten des betreffenden Standorts notwendig war. (184) Auch das Konsultationspapier der Kommissionsdienststellen aus dem Jahr 2007 über „Allgemeine Grundsätze für eine ökonomisch ausgerichtete Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag“ sieht, entgegen dem Standpunkt Deutschlands, keine andere Möglichkeit vor. Randnummer 41 des Konsultationspapiers, das ohnehin für die Kommission nicht bindend ist, spricht sich vielmehr für einen Ansatz aus, dessen wichtigste Zielsetzung es ist zu vermeiden, dass die für ein Investitionsvorhaben gewährte Beihilfe höher ist als das erforderliche Minimum. Es wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass in Fällen, für die eine eingehende Prüfung auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien vorgesehen ist, überprüft werden muss, ob die betreffende Beihilfeintensität nicht zu hoch angesetzt ist und dasselbe Ergebnis nicht auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden könnte. Wenn, wie im vorliegenden Fall, erwiesen ist, dass zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung zugunsten Leipzigs getroffen wurde (also zum Zeitpunkt, an dem die Investition ausgelöst wurde), zwischen den Investitionskosten der Standorte Leipzig und München nur ein Kostenunterschied von 17 Mio. EUR bestand, dann ist der über diese Differenz hinausgehende Betrag der Beihilfe auch nach dem von Deutschland angeführten Konsultationspapier überflüssig. (185) Auch das Urteil in der Rechtssache Freistaat Sachsen/Kommission verpflichtet die Kommission nicht, den Beschluss auf der Grundlage von Unterlagen zu fällen, die der Mitgliedstaat für „geeignet“ im Sinne der Randnummer 35 der Mitteilung zur eingehenden Prüfung großer Investitionsvorhaben ansieht (75), die jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung des Beihilfeempfängers haben konnten, die Investition an dem betreffenden Standort durchzuführen. (186) Was die Zusatzkosten betrifft, die in Verbindung mit der nach der ursprünglichen Investitionsentscheidung vom Dezember 2009 durchgeführten Investitionserweiterung angefallen sind, so bringt die Kommission in Bezug auf die neuen Informationen, die Deutschland im September 2012 im Zuge der förmlichen Prüfung übermittelte, folgenden Bedenken zum Ausdruck: (187) Die auf die Produktionskapazität des Modells i8 bezogenen Zusatzkosten waren nicht Gegenstand der Investitionsentscheidung im Jahr 2009, da der Beschluss zur Fertigung des i8 erst zu Beginn des Jahres 2011 getroffen wurde. Der maßgebliche Vorstandsbeschluss ist eine eigenständige, vom Standort-/Investitionsbeschluss zur Produktion des Modells i3 getrennte Entscheidung. Zudem ging es bei der Entscheidung zur Fertigung des Modells i8 nicht darum, zwischen Investitionen in Leipzig oder an einem anderen Standort zu entscheiden (Szenario 2), sondern darum, ob das Modell i8 produziert werden soll oder nicht (Szenario 1). Genau genommen war die Investitionsentscheidung angesichts der geringen Anzahl von Fahrzeugen, die hergestellt werden sollten, aus wirtschaftlicher Sicht nur dann sinnvoll, wenn das Modell i8 an den Produktionsstätten gefertigt würde, die in Leipzig gebaut wurden. Deutschland gab in der Tat in einem Antwortschreiben auf ein Auskunftsersuchen an, dass sich das ursprünglich geplante Investitionsvolumen dadurch nicht verändern werde (76), und nach Kenntnis der Kommission wurde keine zusätzliche Beihilfe für etwaige auf die Produktion des Modells i8 bezogene zusätzliche Investitionskosten beantragt. (188) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich des Anteils der Beihilfe, der sich auf Investitionskosten bezieht, die in der Anmeldung nicht vorgesehen waren, weder der Anreizeffekt noch die Angemessenheit nachgewiesen werden kann. (189) Aus diesen Gründen kann die Kommission die Angemessenheit der regionalen Investitionsbeihilfe in Höhe von 45 257 273 EUR (abgezinster Wert) nicht bestätigen. Sie gelangt zu dem Schluss, dass es sich bei dem Anteil der angemeldeten Beihilfe, der über den Betrag von 17 Mio. EUR hinausgeht (d. h. 28 257 273 EUR), um Gelder handelt, die dem Beihilfeempfänger bereitgestellt wurden, ohne dass dadurch die Verwirklichung eines Zieles nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV gefördert worden wäre. Zudem vertritt die Kommission die Auffassung, dass der zusätzliche Betrag von 28 257 273 EUR negative Folgen hätte und den Wettbewerb stark verfälschen würde, zumal Wettbewerber infolgedessen vor Investitionen in ähnliche Produkte zurückschrecken könnten, was zur Verdrängung von privaten Investoren aus dem relevanten Markt beitragen würde. 5.8.4.   Positive Folgen der Beihilfe (190) Gemäß der Mitteilung zur eingehenden Prüfung großer Investitionsvorhaben muss der Mitgliedstaaten darlegen, wie das Investitionsvorhaben zur Entwicklung des betreffenden Gebiets beitragen wird (77), und kann die Kommission eine Beihilfe nur genehmigen, wenn ihre positiven Auswirkungen über den Anreizeffekt zugunsten der Investition und über die Angemessenheit der Beihilfe hinaus schwerer ins Gewicht fallen als ihre negativen Folgen (78). (191) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland nachgewiesen hat, dass die Beihilfe von 17 Mio. EUR positive Auswirkungen auf die regionale Entwicklung hat (79). 5.8.5.   Negative Folgen der Beihilfe für den Wettbewerb (192) Gemäß Randnummer 40 (80) der Mitteilung zur eingehenden Prüfung großer Investitionsvorhaben hat die Beihilfe bei der Analyse nach dem Szenario 2, demzufolge die Investition auch ohne die Beihilfe getätigt worden wäre und die Beihilfe dem Grundsatz der Angemessenheit entspricht, keine Auswirkungen auf den Wettbewerb, da die bestehenden Faktoren, wie z. B. der hohe Marktanteil des Beihilfeempfängers, gleich bleiben. (193) Die Kommission konnte den Anreizeffekt der Beihilfe und die Einhaltung des Grundsatzes der Angemessenheit für einen Betrag von 17 Mio. EUR bestätigen. Wenn die Beihilfe auf diesen Betrag begrenzt wird, entwickelt sie keine negativen Folgen für den Wettbewerb. 5.8.6.   Negative Folgen der Beihilfe für den Handel (194) Regionalbeihilfen haben Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da sie Unternehmen dazu veranlassen, Investitionen in Fördergebieten bestimmter Mitgliedstaaten und nicht an anderen Standorten in anderen Mitgliedstaaten durchzuführen. Das Investitionsvorhaben in Leipzig führte jedoch weder zum Abzug einer Investition aus einem anderen Fördergebiet in einem anderen Mitgliedstaat noch aus einem ebenso benachteiligten Gebiet in Deutschland. Der Alternativstandort in […] wurde in einer früheren Planungsphase aus qualitativen und strategischen Überlegungen ausgeschlossen. Somit läuft die Beihilfe nicht den Kohäsionszielen des AEUV zuwider. Ferner ist das Investitionsvorhaben nicht mit der Verlagerung einer bestehenden Anlage nach Leipzig verbunden, sodass Randnummer 54 der Mitteilung zur eingehenden Prüfung großer Investitionsvorhaben nicht zur Anwendung kommt. 5.8.7.   Abwägung der positiven und der negativen Folgen der Beihilfe (195) Nachdem festgestellt wurde, dass die Beihilfe einen Anreiz bietet, die Investition in der betreffenden Region zu tätigen, und bis zur Höhe von 17 Mio. EUR für die Erreichung dieses Ziels angemessen ist, müssen ihre positiven und negativen Folgen abgewogen werden. (196) Die Prüfung hat bestätigt, dass die Beihilfemaßnahme in Höhe von 17 Mio. EUR dazu geführt hat, dass ein Investitionsvorhaben in einem benachteiligten Gebiet durchgeführt wird, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für die Förderung durch Regionalbeihilfen in Betracht kommt. Da durch die Investition 800 direkte Arbeitsplätze geschaffen werden, leistet sie einen wichtigen Beitrag zur regionalen Entwicklung. Da durch die Entscheidung zugunsten des Investitionsstandorts Leipzig keine Region mit einem ebenso hohen oder höheren Beihilfehöchstsatz benachteiligt wird, läuft sie den Kohäsionszielen nicht zuwider. Nach Ansicht der Kommission ist eine Investition in einem stärker benachteiligten Gebiet für den Zusammenhalt innerhalb der Union wichtiger als dieselbe Investition in einem weniger benachteiligten Gebiet. (197) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission fest, dass die positiven Folgen der Beihilfe in Höhe von 17 Mio. EUR die negativen Folgen für den Handel zwischen Mitgliedstaaten sowie etwaige soziale und wirtschaftliche Folgen am Alternativstandort, der in einem weniger benachteiligten Gebiet liegt, überwiegen. (198) Im Einklang mit Punkt 68 der Regionalbeihilfeleitlinien und in Anbetracht der eingehenden Prüfung, die auf Grundlage der Mitteilung zur eingehenden Prüfung großer Investitionsvorhaben vorgenommen wurde, stellt die Kommission fest, dass Deutschland den Nachweis dafür erbracht hat, dass die Beihilfe in Höhe von 17 Mio. EUR einen positiven Beitrag zur regionalen Entwicklung leistet. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe bis zu einem Betrag von 17 Mio. EUR erforderlich ist, um einen Anreizeffekt zugunsten der Investition in Leipzig auszulösen und dass die Vorteile der Beihilfemaßnahme die dadurch entstehenden Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten überwiegen. 5.8.8.   Möglichkeit der Gewährung der Beihilfe bis zur Höhe der Anmeldeschwelle nach der AGVO (199) Die Kommission weist das Vorbringen Deutschlands zurück, wonach ihre Befugnis, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß der Mitteilung zur eingehenden Prüfung großer Investitionsvorhaben zu prüfen, auf den Anteil des beantragten Beihilfebetrags begrenzt sei, der über der Anmeldeschwelle nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO liege. (200) Die Kommission ist verpflichtet, auf der Grundlage einer ausführlicheren Bewertung nach der Mitteilung zur eingehenden Prüfung großer Investitionsvorhaben den Anreizeffekt und die Angemessenheit von Beihilfemaßnahmen zu prüfen, auf die die eingehende Prüfung anwendbar ist, d. h. von anmeldepflichtigen Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben, die die einschlägigen Voraussetzungen der Regionalbeihilfeleitlinien erfüllen. (201) Hinsichtlich der Möglichkeit für Deutschland, der BMW AG eine Beihilfe zu gewähren, deren Betrag die Anmeldeschwelle nach Artikel 6 Absatz 2 der AGVO nicht überschreitet — in diesem Fall wären das 22,5 Mio. EUR —, ist festzustellen, dass die Fußnote zu Randnummer 56 der Mitteilung zur eingehenden Prüfung großer Investitionsvorhaben lediglich besagt, dass der Mitgliedstaaten diese Möglichkeit behält. Diese von Deutschland angeführte Fußnote bedeutet nicht, dass die Kommission selbst verpflichtet wäre, eine Regionalbeihilfe bis zur Höhe der Anmeldeschwelle zu genehmigen, die im Rahmen einer Gruppenfreistellung gilt. (202) Folglich ist die Kommission befugt, den Anreizeffekt und die Angemessenheit des von Deutschland angemeldeten Gesamtbeihilfebetrags zu prüfen und festzustellen, dass die Beihilfe nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wenn sie auf den Betrag von 17 Mio. EUR beschränkt bleibt. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (203) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die regionale Investitionsbeihilfe, die Deutschland der BMW AG zu gewähren beabsichtigt, bis zu einem Betrag von 17 Mio. EUR nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (204) Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine der anderen Ausnahmeregelungen hinsichtlich des in Artikel 107 AEUV verankerten Verbots staatlicher Beihilfen im vorliegenden Fall greifen würde, und Deutschland hat auch keine derartigen Ausnahmeregelungen geltend gemacht. (205) Daher ist der sich auf 28 257 273 EUR belaufende Anteil der Beihilfe, die Deutschland zugunsten der BMW AG angemeldet hat, mit dem Binnenmarkt unvereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 45 257 273 EUR, die Deutschland der BMW AG für die Investition in Leipzig gewähren will, ist nur dann mit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.