Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/633 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33961 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan, zugunsten von Veolia Transport Aéroport de Nîmes, zugunsten von Ryanair Limited und zugunsten von Airport Marketing Services Limited (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5078) (Nur der französische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32016D0633. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ei den Ausrüstungszuschüssen handelte es sich um einen Betrag von voraussichtlich [900 000-1 400 000] EUR ([300 000-500 000] EUR für 2011 und [600 000-900 000] EUR für 2012). Am Ende der Konzession sollten die Zahlungen gegen die von VTAN tatsächlich bestrittenen und die vom SMAN tatsächlich eingenommenen Steuern abgeglichen werden. Frankreich macht geltend, dass mit dem genannten Zuschuss Investitionen hätten gedeckt werden sollen, die in den Bereich hoheitlicher Aufgaben fallen würden, sowie Arbeiten zur Zulassung des Flughafens, die zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe nicht absehbar gewesen seien (37). 3.2.3.2.    Investitionen in den Flughafenbereich (73) Der CDSP sieht vor, dass nur ein Teil der Investitionen vom Betreiber zu übernehmen ist (38). So muss VTAN Investitionen zur Übernahme der Einrichtung des Restaurants in Höhe von [150 000-350 000] EUR, den Ausbau der Einzelhandelsgeschäfte des Flughafens und die Beschaffung der erforderlichen Systeme zur Unterhaltung und Information der Fluggäste im Abfertigungsgebäude finanzieren. Diese Investitionen in Höhe von [200 000-400 000] EUR waren für das Geschäftsjahr 2007 geplant und sollten über die Dauer des CDSP abgeschrieben werden. Gemäß Zusatzvereinbarung 2 (39) finanzierte VTAN die Erneuerung des Kälteaggregats des Flughafens; die Konzessionsbehörde verpflichtete sich, dieses Aggregat am Ende der Konzession gegen Zahlung des noch nicht abgeschriebenen Werts zu übernehmen. Der Betreiber finanziert ganz allgemein die Instandhaltung und Erneuerung der betrieblichen Gerätschaften. Für alle sonstigen Investitionen sind der SMAN und seine Mitgliedsgebietskörperschaften zuständig. (74) Seit dem 2. Juli 2011 umfasst der CDSP auch den militärischen Bereich. Mit der Übertragung der Verwaltung des militärischen Bereichs wurden nun aber nach Angaben Frankreichs von Arbeiten und Anschaffungen notwendig, die für den Weiterbetrieb des Flughafens insbesondere im Rahmen seiner Zulassung unverzichtbar waren (d. h. zur Gewährleistung des Übergangs der Verwaltung des ehemaligen militärischen Bereichs des Flughafens Nîmes und der bis dahin vom Marinefliegerstützpunkt wahrgenommenen Aufgaben, was zur Folge hatte, dass sich der Umfang der Verpflichtungen von VTAN und die Bedingungen für ihre Entschädigung änderten). Diese Arbeiten wurden von Arbeitsgruppen ermittelt, in denen die Generaldirektion für Zivilluftfahrt, das Verteidigungsministerium, der SMAN und VTAN vertreten waren. Wie in Erwägungsgrund 72 angeführt, sollte VTAN als Gegenleistung für diese neuen Verpflichtungen einen Ausrüstungszuschuss in Höhe von voraussichtlich [300 000-500 000] EUR für 2011 und [600 000-900 000] EUR für 2012 erhalten, d. h. insgesamt [900 000-1 400 000] EUR. (75) Nach Angaben Frankreichs beliefen sich die von VTAN über die gesamte Laufzeit des CDSP getätigten Investitionen auf [600 000-900 000] EUR. 3.3.   MIT RYANAIR/AMS GESCHLOSSENE VERTRÄGE (76) Informationen zur Entwicklung der Tätigkeit von Ryanair am Flughafen Nîmes enthält Erwägungsgrund 18. 3.3.1.   MIT DER IHK-FLUGHAFEN GESCHLOSSENE VERTRÄGE (77) Nach Angaben der französischen Behörden herrschte im Einzugsgebiet rund um den Flughafen, von dem mehr als 2 000 Arbeitsplätzen abhängig waren, eine ausgewogene Gesamtsituation, in der die Armee, Industrieunternehmen der Luftfahrtbranche (Treibstoffrecycling) und Personenbeförderungsunternehmen nebeneinander bestanden. Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund versuchte die IHK — zunächst allein und dann mit Partnergebietskörperschaften —, die am Flughafen Nîmes betriebenen Flugverbindungen aufrechtzuerhalten. Im Besonderen versuchte die IHK, den seit der angekündigten Einrichtung der TGV-Strecke, die im Juni 2001 in Betrieb genommen wurde, verzeichneten Einbruch des Verkehrsaufkommens auszugleichen. (78) Die französischen Behörden bestätigten auch, dass die mit Ryanair und der IHK geschlossenen Verträge und Zusatzvereinbarungen nie Gegenstand eines ihrerseitigen förmlichen Beschlusses zur Genehmigung der Verhandlungen waren. Frankreich führt aus, der Abschluss der Verträge mit den Fluggesellschaften sei ein gängiger Verwaltungsakt, bei dem es nicht erforderlich sei, die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen, denn der Präsident der IHK sei mit weit reichenden Befugnissen ausgestattet, die insbesondere auch das Recht zur Unterzeichnung der Verträge im Rahmen der IHK beinhalten würden (40). 3.3.1.1.    Vertrag vom 11. April 2000 zwischen der IHK und Ryanair (79) In einem ersten Vertrag, der am 11. April 2000 zwischen der IHK und Ryanair für eine Laufzeit von 10 Jahren unterzeichnet wurde, wurden die für Ryanair geltenden Flughafenentgelte festgelegt. Die Fluggesellschaft verpflichtete sich darin ferner, den Flughafen Nîmes täglich anzufliegen. Frankreich zufolge wurde mündlich eine Auslastung von 70 % zugesagt, die tatsächlich um 10 Punkte überschritten worden sein soll. (80) Gemäß dem Vertrag vom 11. April 2000 wurden Ryanair Ermäßigungen auf die am Flughafen Nîmes geltenden Tarife gewährt. Unter Berücksichtigung der Merkmale der Flüge und der Flugpläne wurden der Fluggesellschaft weder Abstell- noch Befeuerungsentgelte berechnet. Zudem wurden Ryanair […] gewährt. Die Passagier- und Landeentgelte, die der Fluggesellschaft berechnet wurden, entsprachen der allgemeinen Entgeltordnung. Frankreich weist darauf hin, dass jede Fluggesellschaft mit demselben Flugvolumen wie Ryanair denselben Tarif hätte erhalten können (41). (81) Als Gegenleistung für die Ermäßigungen, die Ryanair auf das Entgelt für die Bodenabfertigungsdienste gewährt wurden, sah dieser Vertrag eine Konventionalstrafe zulasten von Ryanair für den Fall vor, dass die jährliche Zielvorgabe für die Fluggastzahlen nicht erreicht wird. In diesem Fall hätte Ryanair eine Strafzahlung von […] EUR für jeden fehlenden Fluggast leisten müssen. Von VTAN wurde Ryanair in Anbetracht der hohen Zahl der getätigten Flüge ein um […] EUR günstigerer Tarif eingeräumt. (82) Weiterhin sah der Vertrag vor, dass ein Teil der Erträge aus dem im Vertrag mit Ryanair festgelegten Landeentgelt als Beteiligung an den Marketingkosten zu zahlen war. Dieser Beitrag entsprach einem Teil des Aufkommens aus dem Landeentgelt, berechnet als die Differenz zwischen dem Betrag des von Ryanair gezahlten Landeentgelts und der Summe von […] EUR zuzüglich eines Teils des Passagierentgelts in Höhe von […] EUR je innergemeinschaftlichen Fluggast. 3.3.1.2.    Änderungen des Vertrags vom 11. April 2000 (83) Der Vertrag vom 11. April 2000 wurde nach Briefwechseln erstmals Ende 2001 (42) und ein zweites Mal im März 2004 (43) geändert. Diese Änderungen sahen eine Anhebung der Zahlungen der IHK an Ryanair im Hinblick auf die Entwicklung von zusätzlichen Flugverbindungen vor. (84) Die Änderungen von 2001 sahen eine Anhebung des von der IHK an Ryanair gezahlten Marketingbeitrags auf […] EUR für jeden vom Flughafen Nîmes abfliegenden Fluggast auf den Flugverbindungen nach London bis zum 31. Oktober 2002 vor, sofern Ryanair mit dem Sommerflugplan die entsprechende zweite Flugverbindung nach London einrichten würde. (85) Die Änderungen von 2004 sahen eine Anhebung des Marketingbeitrags um […] EUR je Fluggast unter der Bedingung vor, dass während der Sommersaison (vom 29. April 2004 an) eine zweite Flugverbindung nach London im Sommer eingerichtet wird. 3.3.1.3.    Vertrag vom 10. Oktober 2005 zwischen der IHK und Ryanair (86) Am 10. Oktober 2005 wurde ein neuer Vertrag zwischen Ryanair und der IHK geschlossen, der eine Laufzeit von zunächst 5 Jahren hatte und um 5 Jahre verlängert werden konnte. Die Höhe der von Ryanair zu zahlenden Flughafenentgelte wurde darin rückwirkend zum 1. Januar 2005 festgelegt und entsprach der am Flughafen Nîmes geltenden allgemeinen Entgeltordnung mit Ausnahme der Abstellentgelte, Befeuerungsentgelte und […], die nicht berechnet wurden. Darüber hinaus wurden der Fluggesellschaften Zielvorgaben für das Verkehrsaufkommen zugewiesen. (87) Der neue Vertrag enthielt auch Anreizmaßnahmen zur Entwicklung des Verkehrsaufkommens. Diese beruhten darauf, dass die IHK einen Betrag von […] EUR für jeden vom Flughafen Nîmes abfliegenden Passagier und von […] EUR je Landung über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg zahlte. Eine Konventionalstrafe war für den Fall vorgesehen, dass Ryanair die im Vertrag vereinbarten Zielvorgaben für das Verkehrsaufkommen nicht erreichen würde. Gemäß dieser Klausel wird, falls die beförderte Fluggastzahl zwischen […] und […] % der Zielvorgabe liegen sollte, der gezahlte Betrag je Fluggast während des gesamten betroffenen Jahres und bis zur Wiederherstellung des Verkehrsaufkommens auf […] EUR gesenkt. Sollte die beförderte Fluggastzahl weniger als […] % der Zielvorgabe betragen […]. (88) Gemäß diesem Vertrag verpflichtete sich Ryanair, Folgendes zu betreiben: — eine tägliche Flugverbindung nach London Stansted mit 40 000 Passagieren/Jahr; — eine zusätzliche tägliche Flugverbindung nach London Stansted im Sommer über 6 aufeinander folgende Monate mit zusätzlich 22 000 Passagieren; — eine Flugverbindung nach Liverpool an 4 Tagen pro Woche mit 22 000 Passagieren; — eine zusätzliche Flugverbindung ab April 2006 zu einem noch festzulegenden Zielort mit 22 000 Passagieren. (89) Darüber hinaus sah der Vertrag Konventionalstrafen auf Ebene der Ryanair gewährten Ermäßigungen auf die Bodenabfertigungsentgelte vor sowie eine Strafzahlung von […] EUR je Passagier für den Fall, dass die jährliche Zielvorgabe für das Passagieraufkommen nicht erreicht wird. 3.3.1.4.    Vertrag vom 10. Oktober 2005 zwischen der IHK und AMS (90) Am 10. Oktober 2005 wurde auch ein Vertrag zwischen der IHK und Airport Marketing Services Limited (im Folgenden „AMS“), einer 100 %igen Tochtergesellschaft von Ryanair, mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschlossen, der um denselben Zeitraum verlängert werden konnte. Auch dieser Vertrag trat rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Dieser Vertrag betraf den Einkauf von verbundenen Marketingdienstleistungen durch die IHK, die Folgendes umfassten: — 5 Absätze mit je 150 Wörtern im Bereich „Top 5 Things to do“ auf der Seite für den Zielort Nîmes der Website von Ryanair; — Schalten von 5 Links zu den von der IHK genannten Websites in der Statusleiste der Seite für den Zielort Nîmes der Website von Ryanair; — einen Link zu der von der IHK angegebenen Website im Bereich „Top 5 Things to do“ auf der Seite für den Zielort Nîmes der Website von Ryanair; — Schalten eines Links an 7 Tagen pro Jahr zu einer von der IHK genannten Website auf der Startseite der britischen Website von Ryanair. Alle oben genannten Maßnahmen, Paket 1 genannt, werden zu einem Preis von […] EUR ohne MwSt. pro Jahr erbracht; — beginnend mit der Ankündigung neuer, vom Flughafen Nîmes abgehender Flugverbindungen im Jahr 2006 das Schalten eines Links an 26 Tagen pro Jahr zu einer von der IHK genannten Website auf der Startseite der britischen Website von Ryanair (Paketo2) zu einem Preis von […] EUR pro Jahr; — beginnend mit der Ankündigung neuer, vom Flughafen Nîmes abgehender Flugverbindungen im Jahr 2007 das Schalten eines Links an 3 zusätzlichen Tagen pro Jahr zu einer von der IHK genannten Website auf der Startseite der Website (Paket 3) zu einem Preis von […] EUR pro Jahr; — im Jahr 2005: ein Angebot per E-Mail zur Bewerbung des Zielorts Nîmes zum Preis von […] EUR; — im Jahr 2006: ein Angebot per E-Mail zur Bewerbung des Zielorts Nîmes zum Preis von […] EUR; — im Jahr 2007: ein Angebot per E-Mail zur Bewerbung des Zielorts Nîmes zum Preis von […] EUR. (91) Dieser Vertrag wurde mit zwei Zusatzvereinbarungen geändert: 1. Zusatzvereinbarung vom 30. Januar 2006 (Nachtrag 1), mit der die Laufzeit des Vertrags zwischen der IHK und AMS bis zum Ende des tatsächlichen Betriebs des Flughafens, d. h. bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wurde, und dies trotz der Kündigung des Konzessionsvertrags. Mit dieser Zusatzvereinbarung wurde eine Klausel aufgenommen, gemäß der sich die IHK und AMS „nach besten Kräften“ bemühen, mit dem zukünftigen Betreiber einen gleichwertigen Vertrag zu unterzeichnen. Den französischen Behörden zufolge ist diese Zusatzvereinbarung die logische Folge der befristeten Verlängerung des Betriebs des Flughafens durch die IHK über den Konzessionsvertrag hinaus (44). 2. Zusatzvereinbarung vom 17. Oktober 2006 (Nachtrag 2), mit welcher der Betrag für die der IHK erbrachten Marketingdienstleistungen verringert wurde, da es der IHK angeblich nicht möglich war, das verlangte Werbematerial zur Verfügung zu stellen. Die Zusatzvereinbarung sah vor, dass die erbrachten Marketingdienstleistungen von 2007 an dem Ausgangsvertrag entsprechen. Von April und Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 wurde die Erbringung der Marketingdienstleistungen ausgesetzt, da es der IHK nicht möglich war, das Werbematerial, das auf der Website von Ryanair erscheinen sollten, zur Verfügung zu stellen. Letztendlich hatte die IHK für das Jahr 2006 folgende Zahlungen zu leisten: — […] EUR anstelle von […] EUR für Paket 1; — […] EUR anstelle von […] EUR für Paket 2; — […] EUR anstelle von […] EUR für Paket 3; — eine weitere Leistung von […] EUR je abgerechneten Vorgang, die nicht geändert wurde, war in der Zusatzvereinbarung vorgesehen. 3.3.2.   MIT VTAN GESCHLOSSENE VERTRÄGE (2007-2011) (92) Frankreich teilte mit, dass die Entscheidungen, die einzelnen Verträge mit Ryanair zu schließen, allein vom Geschäftsführer und vom Vorstandsvorsitzenden von VTAN Vorstandsvorsitzenden getroffen worden seien und nicht Gegenstand von Beratungen oder Zusammenkünften gewesen seien (45). 3.3.2.1.    Vertrag vom 2. Januar 2007 zwischen VTAN und Ryanair (93) Am 2. Januar 2007 schlossen Ryanair und VTAN einen Vertrag über Flughafendienstleistungen, in dem die von der Fluggesellschaft zu zahlenden Lande- und Passagierentgelte festgelegt wurden und in dem Ryanair als Anreiz für die Ausweitung des Passagieraufkommens ein Beitrag je Fluggast zuerkannt wurde. Dieser Vertrag galt vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2007. 3.3.2.2.    Vertrag vom 2. Januar 2007 zwischen VTAN und AMS (94) Am selben Tag schloss das Unternehmen VTAN einen Vertrag über Marketingdienstleistungen mit AMS über den Einkauf von Marketingleistungen in Höhe von […] EUR. Wie der vorangehende Vertrag galt auch dieser vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2007. (95) Am 1. August 2007 unterzeichneten VTAN und AMS eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag, in der sie sich auf die Zahlung eines ergänzenden Beitrags von […] EUR für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 28. Februar 2008 einigten. Diese Zusatzvereinbarung war die Bedingung für die Aufrechterhaltung der Flugverbindung von Ryanair nach Charleroi in der Wintersaison 2007/2008. Nach Ansicht Frankreichs wurde dieser zusätzliche Beitrag VTAN von Ryanair auferlegt, da VTAN als relativ junger Marktteilnehmer nicht die Macht besessen habe, diesen Betrag herunterzuhandeln. Frankreich bestätigte auch, dass die im Vertrag vom 2. Januar 2007 vorgesehenen Flugverbindungen und Frequenzen oder das erwartete Verkehrsaufkommen mit dieser Zusatzvereinbarung nicht geändert wurden (46). 3.3.2.3.    Verträge vom 1. November 2007 zwischen VTAN und Ryanair/AMS (96) Am 7. November 2007 wurden zwei weitere Verträge mit einer Laufzeit von zunächst einem Jahr geschlossen, die dreimal verlängert werden konnten, um die ausgelaufenen Verträge über Marketingdienstleistungen und über Flughafendienstleistungen fortzusetzen. Die Inhalte sind zwar ähnlich, aber die Zahlungen an Ryanair und seine Tochtergesellschaft wurden auf […] EUR angehoben. 3.3.2.4.    Verträge vom 27. August 2008 zwischen VTAN und Ryanair/AMS (97) Am 27. August 2008 wurden zwei weitere Verträge geschlossen, einer über Flughafendienstleistungen und einer über Marketingdienstleistungen, mit denen die vorgenannten Verträge ersetzt wurden; sie galten vom 1. November 2008 an für eine Laufzeit von einem Jahr und konnten zweimal verlängert werden. (98) Gemäß dem Vertrag über Flughafendienstleistungen verpflichtete sich Ryanair, Folgendes zu betreiben (47): — eine Flugverbindung nach London Luton, im Sommer täglich und im Winter an 4 Tagen pro Woche, mit insgesamt […] Passagieren/Jahr; — eine Flugverbindung nach Charleroi an 4 Tagen pro Woche mit […] Passagieren. (99) Der neue Vertrag enthält auch eine Anreizmaßnahme zur Ausweitung des Verkehrsaufkommens, „incentive scheme“ genannt. Diese beruht auf der Zahlung eines Beitrags von […] durch die IHK. Zudem beinhaltet der Vertrag eine von Ryanair zu zahlende Konventionalstrafe in Höhe von […] EUR je Fluggast für den Fall, dass der Zielwert für das Fluggastaufkommen unter […] Fluggästen liegen würde. 3.3.2.5.    Zusatzvereinbarungen zu den Verträgen vom 27. August 2008 (100) Mit zwei „Zusatzvereinbarungen“ vom 25. August 2009 wurden der Vertrag über Marketingdienstleistungen und der Vertrag über Flughafendienstleistungen bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. (101) Mit Zusatzvereinbarung 1 zum Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 18. August 2010 wurde der Beitrag von VTAN einmalig um [20 000-50 000] EUR angehoben, um nach Aussage der Vertragsparteien gezielt neue Touristen anzusprechen. Nach Auffassung Frankreichs ist der Abschluss im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung guter Geschäftsbeziehungen zwischen dem Flughafenbetreiber und Ryanair zu sehen (48). (102) Mit Zusatzvereinbarung 2 zum Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 30. November 2010 wurde im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Flugverbindung von Ryanair nach Liverpool der Beitrag von VTAN einmalig um [35 000-65 000] EUR angehoben. Frankreich teilte mit, diese Zusatzvereinbarung sei unter dem Druck von Ryanair auf VTAN in Verbindung mit der Flugverbindung nach Liverpool geschlossen worden. Die Auslastung auf der Strecke sei erheblich zurückgegangen und Ryanair habe damit gedroht, […] Frequenzen auf dieser Strecke zu streichen, und die Beibehaltung dieser Frequenzen bis […] vom Kauf zusätzlicher Marketingdienstleistungen zur Bewerbung dieser Strecke abhängig gemacht (49). 4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (103) Die Kommission hielt es für erforderlich, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, um die Gesamtheit der finanziellen Zuwendungen, die die Betreiber des Flughafens vom Jahr 2000 bis zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses von verschiedenen öffentlichen Stellen erhalten haben, und insbesondere die in Kapitel 3.2 beschriebenen finanziellen Zuwendungen zu prüfen und die Beihilfen, die Ryanair möglicherweise im Rahmen aller Verträge zwischen den Flughafenbetreibern und der Fluggesellschaft und/oder ihren Tochtergesellschaften vom Jahr 2000 bis zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses (25. April 2012) erhalten hat, beihilferechtlich würdigen zu können. (104) Zum Ersten äußerte die Kommission bei der Würdigung der finanziellen Zuwendungen an die Flughafenbetreiber Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. (105) Die Flughafenbetreiber behaupteten ebenso wie Frankreich, dass der Betrieb des Flughafens Nîmes in seiner Gesamtheit eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sei, weshalb die Kommission die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Betreiber des Flughafens anhand der Rechtsprechung im Fall Altmark würdigte. Die Kommission würdigte die Zeiten, in denen der Flughafen von der IHK-Flughafen betrieben wurde (2000 bis 1. Februar 2006), den Zeitraum, der unter den Konzessionsvertrag zwischen der IHK und dem SMAN fiel (1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006), und den Zeitraum, in dem VTAN Betreiber war (2007-2012), getrennt. Für den Zeitraum des Betriebs durch die IHK betrachtete die Kommission die erste Voraussetzung des Urteils Altmark im Zeitraum 2000-2006 als nicht erfüllt, sodass die der IHK und der IHK-Flughafen gewährten Maßnahmen im Zeitraum 2000-2006 nicht als Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden konnten. (106) Für den Zeitraum des Betriebs durch VTAN haben die französischen Behörden nach Auffassung der Kommission nicht nachgewiesen, dass der Flughafen zu den Ausnahmefällen gehört, in denen es möglich ist, ihn in seiner Gesamtheit als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzustufen. Zudem zweifelte die Kommission daran, dass die Bestimmungen des CDSP die zweite, dritte und vierte Voraussetzung des Altmark-Urteils erfüllen. (107) Hinsichtlich der Vereinbarkeit der finanziellen Zuwendungen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten konnte die Kommission nicht ausschließen, dass den einzelnen Betreibern des Flughafens Nîmes mit den in Rede stehenden finanziellen Zuwendungen über den gesamten unter den Einleitungsbeschluss fallenden Zeitraum hinweg ein selektiver Vorteil verschafft wurde, und konnte daher nicht ausschließen, dass diese Zuwendungen staatliche Beihilfen darstellen. (108) Zudem würdigte die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahmen zugunsten der Flughafenbetreiber mit dem Binnenmarkt anhand der Leitlinien von 2005 (50) und ihrer Entscheidungspraxis. Bei den Investitionsbeihilfen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ihr keine genauen Angaben zu den Investitionen vorlagen, die von den Behörden zugunsten der einzelnen Flughafenbetreiber finanziert wurden. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Maßnahmen Betriebsbeihilfe darstellen, für welche die französischen Behörden keinen Nachweis für eine mögliche Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt beigebracht haben. (109) Zum Zweiten vertrat die Kommission im Hinblick auf die Würdigung der Ryanair möglicherweise gewährten Beihilfen die Auffassung, dass die gleichzeitig geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen und über Marketingdienstleistungen gemeinsam gewürdigt werden müssen, da es sich bei Ryanair und AMS stets um ein und denselben Begünstigten der in Rede stehenden Maßnahmen handelt. Um festzustellen, ob es sich bei diesen verschiedenen Verträgen um staatliche Beihilfen handelte, musste nach Ansicht der Kommission dieser Grundsatz berücksichtigt werden und das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers jeweils auf den Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Verträge geschlossen wurden, angewandt werden, d. h.: — auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags über Flughafendienstleistungen mit Ryanair, d. h. den 11. April 2000; — auf die Zeitpunkte der Schreiben von November 2001 bis Februar 2002 und März 2004, mit denen der Vertrag über Flughafendienstleistungen mit Ryanair vom 11. April 2000 geändert wurde; — auf den Zeitpunkt des Abschlusses des neuen vertraglichen Rahmens, bestehend aus dem Vertrag über Flughafendienstleistungen mit Ryanair und dem Vertrag über Marketingdienstleistungen mit AMS, d. h. den 10. Oktober 2005; — auf die Zeitpunkte der beiden Zusatzvereinbarungen zur Änderung des Vertrags über Marketingdienstleistungen mit AMS vom 10. Oktober 2005, d. h. der Zusatzvereinbarung 1 vom 30. Januar 2006 und der Zusatzvereinbarung 2 vom 17. Oktober 2006; — auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags über Flughafendienstleistungen mit Ryanair und des Vertrags über Marketingdienstleistungen mit AMS, d. h. den 2. Januar 2007; — auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags über Flughafendienstleistungen mit Ryanair und des Vertrags über Marketingdienstleistungen mit AMS, d. h. den 1. November 2007; — auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags über Flughafendienstleistungen mit Ryanair und des Vertrags über Marketingdienstleistungen mit AMS, d. h. den 1. November 2007; — auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zusa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.