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Delegierte Verordnung (EU) 2016/1613 der Kommission vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-02-19

Quellenkennung: 32016R1613. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02016R1613 — DE — 19.02.2017 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1613 DER KOMMISSION vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 10) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/286 DER KOMMISSION vom 17. Februar 2017   L 42 7 18.2.2017 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1613 DER KOMMISSION vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren Artikel 1 (1)  Den Mitgliedstaaten wird eine Beihilfe der Union in Höhe von insgesamt 350 000 000 EUR zur Verfügung gestellt, um Milcherzeugern und/oder Landwirten in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch (im Folgenden „Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren“) eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren. Die Mitgliedstaaten nutzen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe des Anhangs für auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien getroffene Maßnahmen, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten dienen zur Unterstützung von Milcherzeugern und/oder Landwirten in anderen Tierhaltungssektoren, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten aufnehmen, die auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit ihrer landwirtschaftlichen Betriebe abzielen und zur Marktstabilität beitragen: a) Verringerung der Erzeugung, die über die Verringerung im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission ( 1 ) hinausgeht, oder keine Steigerung der Erzeugung; b) Landwirtschaft in kleinem Maßstab; c) Anwendung extensiver Produktionsmethoden; d) Anwendung von umwelt- und klimafreundlichen Produktionsmethoden; e) Durchführung von Kooperationsprojekten; f) Umsetzung von Qualitätsregelungen oder von Vorhaben zur Förderung von Qualität und Mehrwert; g) Schulung in Finanzierungsinstrumenten und Risikomanagementinstrumenten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren nicht direkte Empfänger der Zahlungen sind, der wirtschaftliche Nutzen der Beihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird. Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für eine Beihilfe der Union in Betracht, wenn diese Zahlungen bis spätestens 30. September 2017 getätigt werden. ▼M1 In den erdbebengeschädigten Gebieten Italiens allerdings kommen die Ausgaben aufgrund von Zahlungen an Tierhalter im Rahmen dieser Verordnung nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn die betreffenden Zahlungen bis spätestens 30. September 2018 getätigt werden. ▼B (2)  Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Kroatien, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden und das Vereinigte Königreich ist der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs für die im Anhang aufgeführten Beträge der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. (3)  Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten können für die gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemäß Artikel 1 eine zusätzliche Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 100 % des im Anhang festgesetzten Betrags gewähren. Die Mitgliedstaaten zahlen die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 30. September 2017. ▼M1 Zusätzlich zu der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung kann in Italien eine zusätzliche Unterstützung für Tierhalter in erdbebengeschädigten Gebieten bis zu einer Höhe von maximal 100 % des im Anhang festgesetzten Betrags gewährt werden. Die zusätzliche Unterstützung für Tierhalter in den erdbebengeschädigten Gebieten Italiens ist bis spätestens 30. September 2018 zu zahlen. ▼B Artikel 3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) umgehend und bis spätestens 30. November 2016: i) eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, ii) die objektiven Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfen festgelegt werden, sowie gegebenenfalls die Gründe für die Verwendung der Beihilfen für andere Tierhaltungssektoren als den Milchsektor, iii) die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen im Hinblick auf die Stabilisierung des Marktes, iv) die getroffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die beabsichtigte Wirkung erzielt wird, v) die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Maßnahmen, vi) die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 2; b) bis spätestens 15. Oktober 2017 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen je Maßnahme, Zahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme. ▼M1 In Bezug auf die Unterstützung von Tierhaltern in erdbebengeschädigten Gebieten allerdings teilt Italien der Kommission die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen je Maßnahme, die Zahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme bis spätestens 15. Oktober 2018 mit. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Mitgliedstaat EUR Belgien 10 979 636 Bulgarien 5 809 941 Tschechische Republik 10 346 106 Dänemark 9 294 305 Deutschland 57 955 101 Estland 8 081 123 Irland 11 086 327 Griechenland 1 683 910 Spanien 14 665 678 Frankreich 49 900 853 Kroatien 1 517 133 Italien 20 942 300 Zypern 297 165 Lettland 9 760 362 Litauen 13 298 661 Luxemburg 560 115 Ungarn 9 543 566 Malta 100 092 Niederlande 22 952 419 Österreich 5 863 491 Polen 22 670 129 Portugal 3 988 059 Rumänien 10 896 083 Slowenien 1 145 506 Slowakei 2 062 803 Finnland 7 521 715 Schweden 6 881 425 Vereinigtes Königreich. 30 195 996 ( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.