Europäische Union

2008/376/EG: Entscheidung des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm

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bei der Festlegung künftiger Leitlinien, b) in Bezug auf Kohärenz und mögliche Doppelarbeit gegenüber anderen FTE-Programmen auf Ebene der Gemeinschaft und nationaler Ebene, c) bei der Entwicklung von Leitlinien für die Überwachung der FTE-Projekte, d) in Bezug auf Arbeiten im Rahmen spezifischer Projekte, e) in Bezug auf die in den Abschnitten 3 und 4 von Kapitel II aufgeführten Ziele des Forschungsprogramms, f) in Bezug auf die im Informationspaket genannten jährlichen vorrangigen Ziele und gegebenenfalls die vorrangigen Ziele für die in Artikel 25 Absatz 2 genannten gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, g) bei der Ausarbeitung des in den Artikeln 27 und 28 genannten Handbuchs für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen, h) bei der Bewertung von Vorschlägen für FTE-Maßnahmen und der diesbezüglichen Prioritätenverteilung unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel, i) in Bezug auf Anzahl, Zuständigkeit und Zusammensetzung der in Artikel 24 genannten technischen Fachgruppen, j) in Bezug auf die Durchführung gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 25 Absatz 2, k) auf Verlangen der Kommission bei sonstigen Maßnahmen. Artikel 22 Zusammensetzung der Beratungsgremien (1)   Jedes Beratungsgremium wird entsprechend den im Anhang enthaltenen Tabellen zusammengestellt. Die Mitglieder der Beratungsgremien werden von der Kommission ad personam für einen Zeitraum von 42 Monaten ernannt. Die Ernennungen können zurückgezogen werden. (2)   Die Kommission stützt sich bei den Ernennungen auf: a) Vorschläge der Mitgliedstaaten, b) Vorschläge der in den Tabellen im Anhang genannten Stellen, c) Bewerbungen im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für eine Reserveliste. (3)   Die Kommission gewährleistet in den Beratungsgremien ein ausgewogenes Spektrum an Fachkenntnissen und eine möglichst weitgehende geografische Repräsentation. (4)   Die Mitglieder der Beratungsgremien müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig und mit den Prioritäten der Industrie vertraut sein. Die Kommission versucht, bei der Ernennung der Mitglieder außerdem eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern zu erreichen. Artikel 23 Sitzungen der Beratungsgremien Die Sitzungen der Beratungsgremien werden von der Kommission veranstaltet, die auch den Vorsitz führt und die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. Bei Bedarf führt der Vorsitzende eine Abstimmung durch. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Vorsitzende kann weitere Experten oder Beobachter zu den Sitzungen einladen, falls dies angezeigt ist. Diese weiteren Experten und Beobachter haben kein Stimmrecht. Bei Bedarf, wie z. B. zur Beratung in Angelegenheiten, die für beide Bereiche — Kohle und Stahl — relevant sind, treten die Beratungsgremien zu gemeinsamen Sitzungen zusammen. Artikel 24 Einrichtung und Aufgaben der technischen Fachgruppen Kohle und Stahl Die technischen Fachgruppen Kohle und Stahl (im Folgenden als „technische Fachgruppen“ bezeichnet) beraten die Kommission bei der Überwachung von Forschungs-, Pilot- oder Demonstrationsprojekten sowie nötigenfalls bei der Festlegung der vorrangigen Ziele des Forschungsprogramms. Die Mitglieder der technischen Fachgruppen werden von der Kommission ernannt; sie kommen aus den Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, aus Forschungsorganisationen oder der verarbeitenden Industrie und verfügen dort über Zuständigkeiten für Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion. Die Kommission versucht, bei der Ernennung der Mitglieder außerdem eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern zu erreichen. Bei den Sitzungen der technischen Fachgruppen sollte möglichst darauf geachtet werden, dass die Sitzungsorte eine optimale Überwachung der Projekte und Bewertung der Ergebnisse gewährleisten. ABSCHNITT 4 Durchführung des Forschungsprogramms Artikel 25 Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (1)   Es wird eine zeitlich unbefristete Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet. Wenn nicht anders festgelegt, gilt der 15. September jedes Jahres als Stichtag für die Einreichung von Vorschlägen zur Bewertung. (2)   Beschließt die Kommission gemäß Artikel 41 Buchstaben d und e, den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Stichtag für die Einreichung von Vorschlägen zu ändern oder gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchzuführen, so wird dies im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In den gezielten Aufforderungen werden die Einreichungsfristen und -modalitäten genannt und es wird ferner angegeben, ob sie in einer oder zwei Stufen durchgeführt werden; außerdem werden Angaben zu der Bewertung der Vorschläge, den Prioritäten, der Art der förderfähigen Projekte gemäß den Artikeln 14 bis 18 — soweit erforderlich — und zur vorgesehenen Finanzierung gemacht. (3)   Die Kommission erstellt ein Informationspaket mit ausführlichen Informationen zu den Vorschriften für die Beteiligung und den Verfahren für die Verwaltung von Vorschlägen und Projekten, zu Antragsformularen und den Regeln für die Einreichung von Vorschlägen, mit Muster-Finanzhilfevereinbarungen und Angaben zu förderfähigen Kosten, Höchstsätzen der finanziellen Unterstützung, Zahlungsmodalitäten und den jährlichen vorrangigen Zielen des Forschungsprogramms. Die Kommission veröffentlicht das Informationspaket auf der Website des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) oder einer entsprechenden Website. Die Anträge sind bei der Kommission entsprechend den im Informationspaket aufgeführten Vorschriften einzureichen; das Informationspaket kann in Papierform bei der Kommission angefordert werden. Artikel 26 Inhalt der Vorschläge Die Vorschläge beziehen sich auf die in Kapitel II Abschnitte 3 und 4 dargelegten Forschungsziele und gegebenenfalls auf die vorrangigen Ziele, die im Informationspaket gemäß Artikel 25 Absatz 3 bzw. für die in Artikel 25 Absatz 2 genannten gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt wurden. Jeder Vorschlag muss eine detaillierte Beschreibung des vorgeschlagenen Projekts sowie vollständige Informationen zu folgenden Aspekten enthalten: Ziele, Partnerschaften (einschließlich genauer Angaben zur Rolle der einzelnen Partner), Verwaltungsstruktur, erwartete Ergebnisse und Aussichten für die Anwendung der Ergebnisse sowie Schätzungen zum erwarteten industriellen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nutzen. Die vorgeschlagenen Gesamtkosten und ihre Aufschlüsselung müssen realistisch und schlüssig sein, und das Projekt muss ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis versprechen. Artikel 27 Bewertung der Vorschläge Die Kommission gewährleistet eine vertrauliche, faire und angemessene Bewertung der Vorschläge. Die Kommission erstellt und veröffentlicht ein Handbuch für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen. Artikel 28 Auswahl der Vorschläge und Überwachung der Projekte (1)   Die Kommission registriert die eingegangenen Vorschläge und prüft ihre Zulässigkeit. (2)   Die Kommission bewertet die Vorschläge mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger. (3)   Die Kommission erstellt eine Rangliste der angenommenen Vorschläge. Die Rangliste wird im zuständigen Beratungsgremium erörtert. (4)   Die Kommission entscheidet über die Auswahl der Projekte und die Zuweisung der Mittel. Beläuft sich der im Rahmen des Forschungsprogramms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr, so gilt Artikel 41 Buchstabe a. (5)   Die Kommission überwacht mit Unterstützung der in Artikel 24 genannten technischen Fachgruppen die Forschungsprojekte und -tätigkeiten. Artikel 29 Finanzhilfevereinbarungen Die aufgrund der ausgewählten Vorschläge und Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 bis 18 durchgeführten Projekte sind Gegenstand einer Finanzhilfevereinbarung. Die Finanzhilfevereinbarungen basieren auf den einschlägigen von der Kommission ausgearbeiteten Mustern, wobei gegebenenfalls die Besonderheiten der jeweils vorgesehenen Tätigkeiten berücksichtigt werden. In den Finanzhilfevereinbarungen wird die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Forschungsprogramms auf der Grundlage der förderfähigen Kosten festgelegt, ferner werden die Regeln für die Kostenberichte, Rechnungsabschlüsse und die Bestätigung der Abrechnungen festgelegt. Sie enthalten auch Bestimmungen über Zugangsrechte und Verbreitung und Nutzung der Erkenntnisse. Artikel 30 Finanzielle Unterstützung (1)   Das Forschungsprogramm basiert auf kostenteiligen FTE-Finanzhilfevereinbarungen. Der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung einschließlich etwaiger zusätzlicher öffentlicher Mittel muss den geltenden Bestimmungen über staatliche Beihilfen entsprechen. (2)   Die Beschaffung beweglicher oder unbeweglicher Güter, die Durchführung von Arbeiten oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, die für die Durchführung von unterstützenden und vorbereitenden Maßnahmen erforderlich sind, erfolgt im Rahmen öffentlicher Aufträge. (3)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird der Höchstsatz der finanziellen Unterstützung als Prozentsatz der förderfähigen Kosten gemäß den Artikeln 31 bis 35 wie folgt festgelegt: a) für Forschungsprojekte bis zu 60 %, b) für Pilot- und Demonstrationsprojekte bis zu 50 %, c) für Begleitmaßnahmen, unterstützende und vorbereitende Maßnahmen bis zu 100 %. Artikel 31 Förderfähige Kosten (1)   Die förderfähigen Kosten umfassen: a) Ausrüstungskosten, b) Personalkosten, c) Betriebskosten, d) indirekte Kosten. (2)   Die förderfähigen Kosten umfassen nur die tatsächlichen Kosten der Durchführung des Projekts im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung. Begünstigte, assoziierte Begünstigte und Neben-Begünstigte können keine veranschlagten oder handelsüblichen Sätze in Rechnung stellen. Artikel 32 Ausrüstungskosten Anschaffungs- oder Mietkosten für Ausrüstung, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, können als Direktkosten abgerechnet werden. Die förderfähigen Kosten für gemietete Ausrüstungen dürfen die förderfähigen Kosten für ihren Kauf nicht übersteigen. Artikel 33 Personalkosten Die Kosten der ausschließlich für das Projekt geleisteten Arbeitsstunden von wissenschaftlichen, graduierten und technischen Mitarbeitern sowie Arbeitern, die direkt vom Begünstigten beschäftigt werden, können in Rechnung gestellt werden. Für sonstige Personalkosten, wie z. B. Stipendien, ist eine vorherige schriftliche Genehmigung der Kommission erforderlich. Alle in Rechnung gestellten Arbeitsstunden müssen registriert und bestätigt werden. Artikel 34 Betriebskosten Die Betriebskosten, die direkt mit der Durchführung des Projekts zusammenhängen, umfassen ausschließlich Kosten für: a) Rohstoffe, b) Verbrauchsgüter, c) Energie, d) Transport von Rohstoffen, Verbrauchsgütern, Ausrüstungen, Produkten, Einsatzmaterial oder Brennstoffen, e) Wartung, Reparatur, Änderung oder Umbau bestehender Ausrüstung, f) IT- und sonstige spezifische Dienste, g) Anmietung von Ausrüstungen, h) Analysen und Prüfungen, i) Organisation spezifischer Workshops, j) Bestätigung von Abrechnungen und Bankgarantien, k) Schutz von Kenntnissen, l) Unterstützung durch Dritte. Artikel 35 Indirekte Kosten Alle sonstigen Ausgaben, wie z. B. Gemeinkosten, die in Zusammenhang mit dem Projekt entstehen können und in den obigen Kategorien nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten, werden durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 35 % der in Artikel 33 genannten förderfähigen Personalkosten abgedeckt. ABSCHNITT 5 Bewertung und Überwachung der Forschungstätigkeiten Artikel 36 Technische Berichte Der Begünstigte bzw. die Begünstigten erstellen zu den in den Artikeln 14, 15 und 16 genannten Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekten regelmäßig Berichte. In diesen Berichten ist der erreichte technische Fortschritt zu beschreiben. Nach Abschluss der Arbeiten ist vom Begünstigten oder den Begünstigten ein Schlussbericht zu erstellen, der auch eine Bewertung der Nutzung der Ergebnisse und der Wirkungen umfassen muss. Dieser Bericht wird von der Kommission je nach der strategischen Bedeutung des Projekts und erforderlichenfalls nach Konsultation des zuständigen Beratungsgremiums vollständig oder als Zusammenfassung veröffentlicht. Die Kommission kann den Begünstigten bzw. die Begünstigten auffordern, Schlussberichte über die in Artikel 17 genannten Begleitmaßnahmen sowie über die in Artikel 18 genannten unterstützenden und vorbereitenden Maßnahmen vorzulegen, und kann beschließen, diese zu veröffentlichen. Artikel 37 Jahresprüfung Die Kommission führt eine Jahresprüfung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Forschungsprogramms und den Fortschritten der FTE-Arbeiten durch. Der Bericht über diese Prüfung wird dem Ausschuss für Kohle und Stahl übermittelt. Die Kommission kann zu ihrer Unterstützung bei der Jahresprüfung unabhängige und hochqualifizierte Sachverständige benennen. Artikel 38 Überwachung und Bewertung des Forschungsprogramms (1)   Die Kommission führt eine Überwachung des Forschungsprogramms einschließlich einer Bewertung der erwarteten Ergebnisse durch. Der Bericht zu dieser Überwachung wird vor Ende 2013 erstellt, danach alle sieben Jahre. Diese Berichte werden auf der Website des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) oder einer entsprechenden Website veröffentlicht. (2)   Die Kommission bewertet das Forschungsprogramm nach Abschluss der im jeweiligen Siebenjahreszeitraum finanzierten Projekte. Der Nutzen der durchgeführten FTE für die Gesellschaft und die betreffenden Sektoren wird dabei ebenfalls bewertet. Der Bewertungsbericht wird veröffentlicht. (3)   Bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überwachung und Bewertung wird die Kommission durch Gremien hochqualifizierter Sachverständiger unterstützt, die von ihr benannt werden. Artikel 39 Benennung unabhängiger und hochqualifizierter Sachverständiger Für die Benennung der in Artikel 18, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 genannten unabhängigen und hochqualifizierten Sachverständigen finden die Bestimmungen der Artikel 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (8) entsprechend Anwendung. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 40 Überprüfung der mehrjährigen technischen Leitlinien Die in Kapitel III aufgeführten mehrjährigen technischen Leitlinien werden alle sieben Jahre überprüft, wobei der erste Siebenjahreszeitraum am 31. Dezember 2014 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Siebenjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit der mehrjährigen technischen Leitlinien vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Siebenjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält. Artikel 41 Durchführungsmaßnahmen Die Kommission beschließt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 42 Absatz 2 verwiesen wird, folgende Durchführungsmaßnahmen: a) Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, soweit sich der im Rahmen dieses Forschungsprogramms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 0,6 Mio. EUR oder mehr beläuft, b) Ausarbeitung der Anforderungen für die Überwachung und Bewertung des Forschungsprogramms gemäß Artikel 38, c) Änderungen des Kapitels II Abschnitte 3 und 4, d) Änderungen des in Artikel 25 genannten Stichtags, e) Ausarbeitung gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Artikel 42 Ausschuss (1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Kohle und Stahl unterstützt. (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 jenes Beschlusses wird auf zwei Monate festgesetzt. Artikel 43 Aufhebung und Übergangsbestimmungen Die Entscheidung 2003/78/EG wird aufgehoben. Die Entscheidung 2003/78/EG gilt jedoch noch bis zum 31. Dezember 2008 für die Finanzierung von Maßnahmen, zu denen die Vorschläge bis zum 15. September 2007 eingereicht wurden. Artikel 44 Anwendbarkeit Diese Entscheidung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Sie gilt ab dem 16. September 2007. Artikel 45 Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2008. Im Namen des Rates Der Präsident D. RUPEL (1)   ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22. (2)  Stellungnahme vom 10. April 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)   ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. (4)   ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 28. (5)   ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42. (6)   ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 34. (7)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). (8)  Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007—2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1). ANHANG Zusammensetzung des in Artikel 22 genannten Beratungsgremiums Kohle: Mitglieder insgesamt maximal a) Kohleproduzenten/nationale Verbände oder verbundene Forschungseinrichtungen 8 b) Europäische Verbände der Kohleproduzenten 2 c) Kohleverbraucher oder verbundene Forschungseinrichtungen 8 d) Europäische Verbände der Kohleverbraucher 2 e) Arbeitnehmerverbände 2 f) Verbände der Ausrüstungsindustrie 2   24 Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und spezielle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Kohleabbau und -nutzung, ökologische und soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte. Zusammensetzung des in Artikel 22 genannten Beratungsgremiums Stahl: Mitglieder insgesamt maximal a) Stahlindustrie/nationale Verbände oder verbundene Forschungseinrichtungen 21 b) Europäische Verbände der Stahlproduzenten 2 c) Arbeitnehmerverbände 2 d) Verbände der stahlverarbeitenden Industrie oder der Stahlverbraucher 5   30 Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und spezielle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Rohstoffe, Eisenerzeugung, Stahlerzeugung, Stranggießen, Warm- und/oder Kaltwalzen, Fertigbearbeitung von Stahl und/oder Oberflächenbehandlung, Entwicklung von Stahlsorten und/oder -produkten, Stahlanwendungen und -eigenschaften, ökologische und soziale Fragestellungen einschließlich Sicherheitsaspekte.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.