Europäische Union

2008/376/EG: Entscheidung des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm

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20.5.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 130/7 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (2008/376/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Protokoll zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Erträge aus den Anlagen des Nettowerts der Vermögenswerte der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung sowie — nach Abschluss der Abwicklung — des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl verwendet, aus dem ausschließlich Forschungsprojekte außerhalb des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in den Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, finanziert werden sollen. (2) Die Kommission verwaltet den Forschungsfonds für Kohle und Stahl nach ähnlichen Grundsätzen wie den für die früheren EGKS-Programme für die technische Forschung Kohle und Stahl geltenden Grundsätzen sowie auf der Grundlage mehrjähriger technischer Leitlinien, mit denen die Leitlinien dieser EGKS-Programme fortgeschrieben werden sollten; die Kommission gewährleistet ferner eine starke Konzentration der Forschungstätigkeiten und wacht darüber, dass diese Tätigkeiten das Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration ergänzen. (3) Das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) gemäß dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (3) (im Folgenden als „Siebtes Rahmenprogramm“ bezeichnet) bietet den Anlass zu einer Überprüfung der Entscheidung 2003/78/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (4), womit sichergestellt werden soll, dass der Forschungsfonds für Kohle und Stahl das Siebte Rahmenprogramm in den die Kohle- und Stahlindustrie betreffenden Sektoren ergänzt. (4) Forschung und technologische Entwicklung sind ein sehr wichtiges Instrument zur Unterstützung der energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft im Hinblick auf die Versorgungssicherheit sowie die wettbewerbsfähige und umweltfreundliche Umwandlung und Nutzung der Gemeinschaftskohle. Aufgrund der zunehmend internationalen Ausrichtung des Kohlemarkts und der globalen Dimension seiner Probleme muss die Gemeinschaft bei der Bewältigung der Herausforderungen in Verbindung mit modernen Techniken, sicheren Bergwerken und globalem Umweltschutz eine Führungsrolle übernehmen, indem sie den Transfer des für weitere technologische Fortschritte erforderlichen Know-hows und Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen (Gesundheitsschutz und Sicherheit) sowie Verbesserungen beim Umweltschutz gewährleistet. (5) Angesichts des Gesamtziels der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung liegt der Hauptschwerpunkt der Forschung und technologischen Entwicklung auf der Entwicklung neuer oder verbesserter Techniken zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen, umweltgerechten und sicheren Erzeugung von Stahl und Stahlprodukten, die sich durch stetig steigende Leistung, hohe Gebrauchstauglichkeit, hohe Kundenzufriedenheit, längere Lebensdauer sowie Rückgewinnungs- und Recyclingfreundlichkeit auszeichnen. (6) Die Reihenfolge, in der die Forschungsziele für Kohle und Stahl in dieser Entscheidung aufgeführt sind, sollte keiner Zuordnung von Prioritätsgraden für die einzelnen Ziele entsprechen. (7) Bei der Verwaltung des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sollte die Kommission von Beratungsgremien und technischen Gruppen unterstützt werden, in denen ein breites Spektrum der Interessen von Industrie und anderen Beteiligten vertreten ist. (8) Die jüngste Erweiterung um neue Mitgliedstaaten macht eine Änderung der in der Entscheidung 2003/78/EG festgelegten mehrjährigen technischen Leitlinien erforderlich, vor allem im Hinblick auf die Zusammensetzung der Beratungsgremien und die Definition des Begriffs der Kohle. (9) In Übereinstimmung mit der Erklärung Nr. 4 in der Anlage zum Beschluss 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 (5) hat die Kommission die Definition des Begriffs „Stahl“ überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass eine Änderung dieser Definition nicht erforderlich ist. Stahlformguss, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse sind bereits im Siebten Rahmenprogramm erfasst. (10) Die allgemeine Vorgehensweise bei der Überprüfung der Entscheidung 2003/78/EG sollte darin bestehen, die von den Unterstützungsgremien als effizient bewerteten Verfahren beizubehalten und daneben einige begrenzte, aber notwendige Änderungen und administrative Vereinfachungen vorzunehmen, um die Komplementarität mit dem Siebten Rahmenprogramm zu gewährleisten. (11) Diese Änderungen umfassen auch die Streichung einiger Begleitmaßnahmen, da diese bereits im Siebten Rahmenprogramm vorgesehen sind. Auch muss die Häufigkeit der Überprüfungen und der Benennung von Sachverständigen bezüglich des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl dem im Siebten Rahmenprogramm verwendeten Rhythmus angepasst werden. (12) Die Regeln für die Zusammensetzung der Beratungsgremien sollten geändert werden, insbesondere im Hinblick auf die Vertretung der betroffenen Mitgliedstaaten und die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern gemäß dem Beschluss 2000/407/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen (6). (13) Die Kommission sollte die Möglichkeit erhalten, gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der in dieser Entscheidung festgelegten Forschungsziele durchzuführen. (14) Der Höchstsatz der finanziellen Unterstützung aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl für Pilot- und Demonstrationsprojekte sollte auf 50 % der förderfähigen Kosten angehoben werden. (15) Das bisherige Konzept für die förderfähigen Kosten sollte beibehalten werden, allerdings mit einer präziseren Definition der Kostenkategorien und einem angepassten Prozentsatz für die Berechnung der Gemeinkosten. (16) Die Kommission hat die in der Entscheidung 2003/78/EG festgelegten mehrjährigen technischen Leitlinien überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in Anbetracht der notwendigen Änderungen angemessen ist, die genannte Entscheidung zu ersetzen. (17) Zur Gewährleistung der notwendigen Kontinuität zu der Entscheidung 2003/78/EG sollte die vorliegende Entscheidung ab dem 16. September 2007 gelten. Antragsteller, die Vorschläge zwischen dem 16. September 2007 und dem Zeitpunkt, zu dem die vorliegende Entscheidung wirksam wird, einreichen, sollen aufgefordert werden, ihre Vorschläge in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung erneut vorzulegen, wodurch es ihnen möglich sein sollte, die günstigeren Bedingungen dieser Entscheidung in Anspruch zu nehmen, vor allem hinsichtlich der finanziellen Unterstützung für Pilot- und Demonstrationsprojekte. (18) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Gegenstand dieser Entscheidung ist die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie die Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für die Durchführung dieses Programms. KAPITEL II FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL ABSCHNITT 1 Annahme des Forschungsprogramms Artikel 2 Annahme Es wird ein Forschungsprogramm für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden als „Forschungsprogramm“ bezeichnet) angenommen. Ziel des Forschungsprogramms ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen. Das Forschungsprogramm steht in Einklang mit den wissenschaftlichen, technologischen und politischen Zielsetzungen der Gemeinschaft und ergänzt die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten innerhalb der bestehenden Forschungsprogramme der Gemeinschaft, insbesondere des Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (im Folgenden als „Forschungsrahmenprogramm“ bezeichnet). Dabei wird eine programmübergreifende Koordinierung, Komplementarität und Synergie ebenso angestrebt wie der Informationsaustausch zwischen den im Rahmen dieses Forschungsprogramms und den im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms finanzierten Projekten. Das Forschungsprogramm unterstützt Forschungstätigkeiten, die im Bereich Kohle auf die in Abschnitt 3 und im Bereich Stahl auf die in Abschnitt 4 definierten Ziele ausgerichtet sind. ABSCHNITT 2 Definition der Begriffe „Kohle“ und „Stahl“ Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Entscheidung 1. hat der Ausdruck „Kohle“ jeweils eine der folgenden Bedeutungen: a) Steinkohle, einschließlich der hoch und mittel inkohlten „A“-Sorten (subbituminöse Kohlen) gemäß dem „International Codification System of Coal“ der VN-Wirtschaftskommission für Europa, b) Steinkohlenbriketts, c) Koks und Steinkohlenschwelkoks, d) Braunkohle, einschließlich der niedrig inkohlten „C“-Sorten (Weichbraunkohlen) und der niedrig inkohlten „B“-Sorten (Hartbraunkohlen) der vorgenannten Klassifikation, e) Braunkohlenbriketts, f) Braunkohlenkoks und Braunkohlenschwelkoks, g) Ölschiefer; 2. hat der Ausdruck „Stahl“ jeweils eine der folgenden Bedeutungen: a) Rohstoffe für die Eisen- und Stahlerzeugung, wie z. B. Eisenerz, Eisenschwamm und Eisenschrott, b) Roheisen (einschließlich Flüssigroheisen) und Eisenlegierungen, c) Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (einschließlich der zur Wiederverwendung oder zum Wiederauswalzen bestimmten Erzeugnisse), wie z. B. flüssiger Stahl, gleichgültig ob im Stranggussverfahren oder anderweitig gegossen, und Halbzeug, wie z. B. vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel, Brammen, Platinen sowie Bänder, d) Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtete oder unbeschichtete Erzeugnisse, nicht eingeschlossen Stahlformguss, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse), wie z. B. Schienen, Spundbohlen, Profile, Stab- und Profileisen, Walzdraht und Breitflachstähle, Bänder und Bleche sowie Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl, e) weiterverarbeitete Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtet oder unbeschichtet), wie z. B. kaltgewalzte Bänder und Bleche sowie Elektrobleche, f) Erzeugnisse der ersten Stufe der Stahlverarbeitung, die die Wettbewerbsfähigkeit der oben genannten Stahlerzeugnisse verbessern können, wie z. B. Stahlrohr, gezogene Stähle und Blankstähle, kaltgewalzte und kaltgeformte Erzeugnisse. ABSCHNITT 3 Forschungsziele für Kohle Artikel 4 Verbesserung der Wettbewerbsposition der Gemeinschaftskohle (1)   Das Ziel der Forschungsprojekte ist die Senkung der Gesamtproduktionskosten der Bergwerke, Qualitätsverbesserungen bei den Produkten und Senkung der Kosten der Kohlenutzung. Die Forschungsprojekte umfassen das gesamte Spektrum der Kohleproduktion: a) moderne Explorationstechniken für Lagerstätten, b) integrierte Grubenplanung, c) hocheffiziente, weitgehend automatisierte Streckenvortriebstechniken sowie neue und bestehende Gewinnungstechniken, die den besonderen geologischen Verhältnissen der europäischen Steinkohlelagerstätten angepasst sind, d) geeignete Ausbautechnologien, e) Transportsysteme, f) Stromversorgung, Kommunikations- und Informations- sowie Übertragungs-, Überwachungs- und Prozesssteuerungssysteme, g) Techniken der Kohleaufbereitung, angepasst an die Erfordernisse der Verbrauchermärkte, h) Kohleumwandlung, i) Kohleverbrennung. (2)   Die Forschungsprojekte haben auch zum Ziel, zum wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt beizutragen, um die Kenntnisse über Verhalten und Kontrolle der Lagerstätten im Hinblick auf Gebirgsdruck, Ausgasungen, Gefahr von Schlagwetterexplosionen, Bewetterung und alle sonstigen Faktoren, die den Abbaubetrieb beeinflussen, zu verbessern. Forschungsprojekte mit diesen Zielsetzungen müssen Ergebnisse versprechen, die kurz- bis mittelfristig auf einen wesentlichen Teil der Gemeinschaftsproduktion anwendbar sind. (3)   Vorzug erhalten Projekte, die zur Erreichung mindestens eines der folgenden Ziele beitragen: a) Integration individueller Techniken in Systeme und Verfahren sowie Entwicklung integrierter Gewinnungsverfahren, b) wesentliche Verringerung der Produktionskosten, c) Verbesserung der Grubensicherheit und der Umweltfreundlichkeit. Artikel 5 Gesundheitsschutz und Sicherheit im Bergbau Bei den Projekten, die sich auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Bereiche beziehen, wird ferner im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen unter Tage sowie den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz den Aspekten der Grubensicherheit einschließlich der Grubengasüberwachung und Bewetterung sowie den ökologischen Aspekten Rechnung getragen. Artikel 6 Wirksamer Umweltschutz und bessere Nutzung der Kohle als saubere Energiequelle (1)   Die Forschungsprojekte sind darauf ausgerichtet, die negativen Auswirkungen des Abbaus und der Nutzung der Kohle in der Gemeinschaft auf Luft, Gewässer und Oberflächen durch eine Strategie des integrierten Umweltmanagements in Bezug auf die Verschmutzung zu minimieren. Angesichts der kontinuierlichen Umstrukturierung des gemeinschaftlichen Kohlesektors ist die Forschung auch darauf auszurichten, die Umweltauswirkungen von Schachtanlagen, die stillgelegt werden sollen, zu minimieren. (2)   Vorzug erhalten Projekte, die zur Erreichung mindestens eines der folgenden Ziele beitragen: a) Verringerung der Emissionen bei der Kohlenutzung, einschließlich Abscheidung und Speicherung von CO2, b) Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere Methan, aus Kohlelagerstätten, c) Rückverbringung von Abbauabfällen, Flugasche und Entschwefelungsprodukten ins Bergwerk, gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Abfällen, d) Sanierung der Halden und industrielle Nutzung von Rückständen aus der Produktion und Nutzung der Kohle, e) Schutz des Grundwassers und Reinigung des Grubenwassers, f) Verringerung der Umweltbelastungen durch Anlagen, in denen hauptsächlich Steinkohle und Braunkohle aus der Gemeinschaft verwendet werden, g) kurz- und langfristiger Schutz von Bauten und Einrichtungen an der Oberfläche vor Bergschäden. Artikel 7 Umgang mit der Abhängigkeit von externen Lieferungen bei der Energieversorgung Die Forschungsprojekte erstrecken sich auf die Perspektiven der langfristigen Energieversorgung und die wirtschaftliche, energetische und ökologische Aufwertung von Kohlevorkommen, die mit konventionellen Techniken nicht wirtschaftlich abgebaut werden können. Die Projekte können Studien, die Festlegung von Strategien, Grundlagenforschung und angewandte Forschung und die Erprobung innovativer Techniken umfassen, die Aussichten für die Aufwertung der gemeinschaftlichen Kohlevorkommen bieten. Vorzug erhalten Projekte, die auf die Integration komplementärer Techniken abzielen, wie z. B. Adsorption von Methan oder Kohlendioxid, Methanextraktion an der Lagerstätte und Kohlevergasung unter Tage. ABSCHNITT 4 Forschungsziele für Stahl Artikel 8 Neue und verbesserte Techniken für die Stahlerzeugung und -fertigbearbeitung Die Forschung und die technologische Entwicklung (FTE) zielen auf die Optimierung der Stahlerzeugungsprozesse ab, um Produktqualität und Produktivität zu steigern. Die Verringerung von Emissionen, Energieverbrauch und Umweltauswirkungen sowie eine effizientere Nutzung der Rohstoffe und die Schonung der Ressourcen sind Bestandteil der angestrebten Verbesserungen. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche: a) neue und bessere Verfahren der Eisenerzreduktion, b) Verfahren und Arbeitsgänge der Roheisenerzeugung, c) Lichtbogenofenprozesse, d) Verfahren der Stahlerzeugung, e) metallurgische Sekundärtechniken, f) Stranggussverfahren und endabmessungsnahe Gussverfahren mit und ohne direktes Walzen, g) Walz-, Fertigbearbeitungs- und Beschichtungstechniken, h) Warm- und Kaltwalztechniken, Beiz- und Fertigbearbeitungsverfahren, i) prozessbezogene Messgeräteausrüstung, Steuerung und Automatisierung, j) Wartung und Zuverlässigkeit der Produktionseinrichtungen. Artikel 9 FTE und die Verwendung von Stahl Es wird FTE im Bereich der Verwendung von Stahl für die Erfüllung der künftigen Anforderungen der Stahlverwender und zur Schaffung neuer Marktchancen unternommen. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche: a) neue Stahlsorten für anspruchsvolle Anwendungen, b) Stahleigenschaften im Hinblick auf mechanisches Verhalten bei niedrigen und bei hohen Temperaturen, wie z. B. Festigkeit und Zähigkeit, Ermüdung, Verschleiß, Verformung, Korrosion und Bruchfestigkeit, c) Verlängerung der Lebensdauer, insbesondere durch Verbesserung der Hitze- und Korrosionsbeständigkeit von Stählen und Stahlkonstruktionen, d) Verbundwerkstoffe mit Stahlanteil und Sandwichstrukturen, e) Simulations-Vorhersagemodelle für Mikrostrukturen und mechanische Eigenschaften, f) Konstruktionssicherheit und Entwurfsverfahren, insbesondere im Hinblick auf Brand- und Erdbebensicherheit, g) Technologien für Formgebung, Schweißen und Fügen von Stahl und anderen Werkstoffen, h) Normung von Prüf- und Bewertungsverfahren. Artikel 10 Schonung der Ressourcen und Verbesserung der Arbeitsbedingungen Sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verwendung von Stahl sind die Schonung der Ressourcen, der Schutz des Ökosystems und Sicherheitsfragen zentrale Aspekte der FTE-Arbeiten. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche: a) Recyclingtechniken für Altstahl unterschiedlicher Herkunft und Einstufung von Stahlschrott, b) Stahlsorten und Konstruktionsarten, die die Rückgewinnung von Stahlschrott und seine Wiederumwandlung in verwendbare Stähle erleichtern, c) Überwachung und Schutz der Umwelt am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung, d) Sanierung von Stahlstandorten, e) Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Lebensqualität am Arbeitsplatz, f) ergonomische Verfahren, g) Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, h) Verringerung der Belastung durch Emissionen am Arbeitsplatz. KAPITEL III MEHRJÄHRIGE TECHNISCHE LEITLINIEN ABSCHNITT 1 Beteiligung Artikel 11 Mitgliedstaaten Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere oder höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sind, können sich an dem Forschungsprogramm beteiligen und eine finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie eine FTE-Tätigkeit durchführen wollen oder wesentlich zu einer solchen Tätigkeit beitragen können. Artikel 12 Bewerberländer Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere oder höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, in Bewerberländern können sich an dem Forschungsprogramm beteiligen, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung aus dem Forschungsprogramm, sofern dies im Rahmen der jeweiligen Europa-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle sowie der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte nicht anders vereinbart wurde. Artikel 13 Drittländer Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere oder höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, in Drittländern können sich auf Einzelprojektbasis an dem Forschungsprogramm beteiligen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft ist, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung aus dem Forschungsprogramm. ABSCHNITT 2 Förderfähige Tätigkeiten Artikel 14 Forschungsprojekte Ein Forschungsprojekt zielt darauf ab, Untersuchungen oder Versuche zur Gewinnung neuer Erkenntnisse durchzuführen, die die Erreichung spezifischer konkreter Ziele erleichtern, wie z. B. die Schaffung oder Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse oder Dienstleistungen. Artikel 15 Pilotprojekte Ein Pilotprojekt umfasst Konstruktion, Betrieb und Entwicklung einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon in angemessenem Maßstab und unter Verwendung von Komponenten geeigneter Größe mit dem Ziel, die praktische Umsetzbarkeit theoretischer oder im Labor gewonnener Ergebnisse nachzuweisen und/oder die Zuverlässigkeit der technischen und wirtschaftlichen Daten so weit zu verbessern, dass Demonstrationsreife bzw. in bestimmten Fällen industrielle und/oder kommerzielle Anwendungsreife erreicht werden können. Artikel 16 Demonstrationsprojekte Ein Demonstrationsprojekt umfasst die Konstruktion und/oder den Betrieb einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon im industriellen Maßstab mit dem Ziel, bei geringstmöglichem Risiko alle technischen und wirtschaftlichen Daten für eine Weiterentwicklung bis zur industriellen und/oder kommerziellen Nutzung der jeweiligen Technologie zu gewinnen. Artikel 17 Begleitmaßnahmen Begleitmaßnahmen betreffen die Förderung der Nutzung gewonnener Erkenntnisse sowie die Organisation spezifischer Workshops oder Konferenzen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten oder Prioritäten des Forschungsprogramms. Artikel 18 Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen tragen zur soliden und effizienten Verwaltung des Forschungsprogramms bei, sie betreffen z. B. die Bewertung und Auswahl von Vorschlägen gemäß den Artikeln 27 und 28, die in Artikel 38 genannte regelmäßige Überwachung und Bewertung, Studien sowie die Bündelung oder Vernetzung verwandter Projekte, die im Rahmen des Forschungsprogramms gefördert werden. Die Kommission kann, wenn sie dies für angebracht hält, unabhängige und hochqualifizierte Experten benennen, die sie bei dieser Art von Maßnahmen unterstützen. ABSCHNITT 3 Verwaltung des Forschungsprogramms Artikel 19 Verwaltung Das Forschungsprogramm wird von der Kommission verwaltet. Sie wird dabei unterstützt vom Ausschuss für Kohle und Stahl, den Beratungsgremien Kohle und Stahl sowie den technischen Fachgruppen Kohle und Stahl. Artikel 20 Einrichtung der Beratungsgremien Kohle und Stahl Die Beratungsgremien Kohle und Stahl (im Folgenden als „Beratungsgremien“ bezeichnet) sind unabhängige technische Beratungsgremien. Artikel 21 Aufgaben der Beratungsgremien Das für die FTE-Aspekte im Kohle- oder im Stahlbereich jeweils zuständige Beratungsgremium berät die Kommission a) bei der Gesamtentwicklung des Forschungsprogramms, des Informationspakets gemäß Artikel 25 Absatz 3 und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.