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2008/376/EG: Entscheidung des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm

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Konsolidierungsdatum: 2021-07-25

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02008D0376 — DE — 25.07.2021 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (2008/376/EG) (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2017/955 DES RATES vom 29. Mai 2017   L 144 17 7.6.2017 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2021/1094 DES RATES vom 28. Juni 2021   L 236 69 5.7.2021 ▼B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (2008/376/EG) KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Gegenstand dieser Entscheidung ist die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie die Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für die Durchführung dieses Programms. KAPITEL II FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL ABSCHNITT 1 Annahme des Forschungsprogramms Artikel 2 Annahme Es wird ein Forschungsprogramm für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden als „Forschungsprogramm“ bezeichnet) angenommen. ▼M2 Ziel des Forschungsprogramms ist die Unterstützung der kooperativen Forschung im Kohle- und Stahlsektor. Im Rahmen des Forschungsprogramms werden ferner bahnbrechende Technologien für sauberen Stahl, die in Projekte zur nahezu CO2-freien Stahlerzeugung münden, und Forschungsprojekte unterstützt, mit denen der gerechte Übergang bereits stillgelegter oder im Stilllegungsprozess befindlicher Kohlebergwerke und der damit verbundenen Infrastruktur in Übereinstimmung mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2003/76/EG bewältigt werden soll. Das Forschungsprogramm steht in Einklang mit den politischen, wissenschaftlichen und technologischen Zielen der Union und ergänzt die Tätigkeiten, die in den Mitgliedstaaten und im Rahmen des bestehenden Rahmenprogramms der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „Forschungsrahmenprogramm“) durchgeführt werden. ▼B Dabei wird eine programmübergreifende Koordinierung, Komplementarität und Synergie ebenso angestrebt wie der Informationsaustausch zwischen den im Rahmen dieses Forschungsprogramms und den im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms finanzierten Projekten. Das Forschungsprogramm unterstützt Forschungstätigkeiten, die im Bereich Kohle auf die in Abschnitt 3 und im Bereich Stahl auf die in Abschnitt 4 definierten Ziele ausgerichtet sind. ABSCHNITT 2 Definition der Begriffe „Kohle“ und „Stahl“ Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Entscheidung 1.  hat der Ausdruck „Kohle“ jeweils eine der folgenden Bedeutungen: a)  Steinkohle, einschließlich der hoch und mittel inkohlten „A“-Sorten (subbituminöse Kohlen) gemäß dem „International Codification System of Coal“ der VN-Wirtschaftskommission für Europa, b)  Steinkohlenbriketts, c)  Koks und Steinkohlenschwelkoks, d)  Braunkohle, einschließlich der niedrig inkohlten „C“-Sorten (Weichbraunkohlen) und der niedrig inkohlten „B“-Sorten (Hartbraunkohlen) der vorgenannten Klassifikation, e)  Braunkohlenbriketts, f)  Braunkohlenkoks und Braunkohlenschwelkoks, g)  Ölschiefer; 2.  hat der Ausdruck „Stahl“ jeweils eine der folgenden Bedeutungen: a)  Rohstoffe für die Eisen- und Stahlerzeugung, wie z. B. Eisenerz, Eisenschwamm und Eisenschrott, b)  Roheisen (einschließlich Flüssigroheisen) und Eisenlegierungen, c)  Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (einschließlich der zur Wiederverwendung oder zum Wiederauswalzen bestimmten Erzeugnisse), wie z. B. flüssiger Stahl, gleichgültig ob im Stranggussverfahren oder anderweitig gegossen, und Halbzeug, wie z. B. vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel, Brammen, Platinen sowie Bänder, d)  Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtete oder unbeschichtete Erzeugnisse, nicht eingeschlossen Stahlformguss, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse), wie z. B. Schienen, Spundbohlen, Profile, Stab- und Profileisen, Walzdraht und Breitflachstähle, Bänder und Bleche sowie Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl, e)  weiterverarbeitete Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtet oder unbeschichtet), wie z. B. kaltgewalzte Bänder und Bleche sowie Elektrobleche, f)  Erzeugnisse der ersten Stufe der Stahlverarbeitung, die die Wettbewerbsfähigkeit der oben genannten Stahlerzeugnisse verbessern können, wie z. B. Stahlrohr, gezogene Stähle und Blankstähle, kaltgewalzte und kaltgeformte Erzeugnisse. ABSCHNITT 3 Forschungsziele für Kohle ▼M2 Artikel 4 Unterstützung des gerechten Übergangs im Kohlesektor und in Kohleregionen (1)   Mit den Forschungsprojekten wird der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unterstützt, mit dem Ziel, den Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe zu fördern, alternative Tätigkeiten an ehemaligen Bergwerksstandorten zu entwickeln und Umweltschäden aus im Stilllegungsprozess befindlichen oder bereits stillgelegten Kohlebergwerken und deren Umgebung zu vermeiden oder ihnen zu begegnen. Der Schwerpunkt der Projekte liegt insbesondere auf Folgendem: a)  Entwicklung und Erprobung von Technologien zur Abscheidung, Verwendung und Speicherung von Kohlendioxid; b)  Nutzung geothermischer Energie an ehemaligen Kohlestandorten; c)  nichtenergetische Verwendungszwecke und die Herstellung von Rohstoffen aus Bergbauabfällen und Rückständen aus bereits stillgelegten oder im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken, wobei gebührend sicherzustellen ist, ob ihre Auswirkungen auf Klima, Umwelt und Gesundheit so gering wie möglich und geringer als bei Alternativlösungen sind; d)  Umwidmung ehemaliger Stein- und Braunkohlebergwerke sowie kohlebezogener Infrastrukturen, einschließlich der Stromversorgung, im Einklang mit einem klimaneutralen und umweltfreundlichen Übergang; e)  Förderung der Entwicklung effizienter Umschulungs- und Weiterbildungsprogramme für Arbeiter, die vom Kohleausstieg betroffen sind, einschließlich Forschungsarbeiten zur Ausbildung und Umschulung von Arbeitnehmern, die im Kohlesektor beschäftigt sind oder waren. (2)   Besondere Aufmerksamkeit wird der Stärkung der Führungsrolle Europas bei der Bewältigung des Umbaus von stillgelegten Kohlebergwerken und kohlebezogenen Infrastrukturen durch technologische und nichttechnologische Lösungen — auch zur Unterstützung des Technologietransfers und des Nicht-Technologietransfers — gewidmet. Forschungstätigkeiten mit diesen Zielen müssen im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 einen greifbaren Klima- und Umweltnutzen aufweisen. Artikel 5 Verbesserung von Gesundheitsschutz und Sicherheit (1)   Bei den Projekten, die die in den Artikeln 4 und 6 genannten Tätigkeiten betreffen, werden Fragen der Sicherheit in im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Kohlebergwerken mit Blick auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen‚ der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie gesundheitsschädliche Umweltauswirkungen berücksichtigt. (2)   Der Schwerpunkt der Forschungsprojekte liegt auf Krankheiten im Zusammenhang mit Bergbautätigkeiten, um den Gesundheitsschutz der Menschen in Kohleregionen, die sich im Übergang befinden, zu verbessern. Die Forschungsprojekte müssen auch Schutzmaßnahmen während der Stilllegung von Bergwerken sowie in bereits stillgelegten Bergwerken gewährleisten. Artikel 6 Minimierung der Umweltauswirkungen von Kohlebergwerken in der Übergangsphase (1)   Die Forschungsprojekte zielen darauf ab, die negativen Auswirkungen von im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Bergwerken auf Atmosphäre, Wasser und Böden zu minimieren. Die Forschung ist darauf ausgerichtet, die natürlichen Ressourcen für künftige Generationen zu erhalten bzw. wiederherzustellen und die Umweltauswirkungen von im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Bergwerken so gering wie möglich zu halten. (2)   Vorzug erhalten Projekte, die zur Erreichung mindestens eines der folgenden Ziele beitragen: a)  neue und verbesserte Technologien zur Vermeidung von Umweltverschmutzungen, einschließlich des Austretens von Methan, durch im Stilllegungsprozess befindliche oder bereits stillgelegte Kohlebergwerke und deren Umgebung (einschließlich Atmosphäre, Land, Böden und Wasser); b)  Abscheidung, Vermeidung und Minimierung von Treibhausgasemissionen, insbesondere Methan, aus Kohlelagerstätten während des Stilllegungsprozesses; c)  Bewirtschaftung und Wiederverwendung von Bergbauabfällen, Flugasche und Entschwefelungsprodukten aus im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Bergwerken, sowie gegebenenfalls andere Abfälle; d)  Sanierung der Abfallhalden und industrielle Nutzung von Rückständen aus der Produktion und Nutzung der Kohle in Kohleregionen, die sich im Übergang befinden; e)  Schutz des Grundwassers und Reinigung des Grubenwassers; f)  Wiederherstellung der Umwelt ehemaliger oder im Stilllegungsprozess befindlicher Anlagen, die Kohle verbraucht haben, und ihrer Umgebung, insbesondere von Wasser, Land, Böden und biologischer Vielfalt; g)  kurz- und langfristiger Schutz von Infrastrukturen an der Oberfläche vor Bodenabsenkungen und -bewegungen. ▼M2 ————— ▼B ABSCHNITT 4 Forschungsziele für Stahl ▼M2 Artikel 8 Neue, nachhaltige und CO2-arme Verfahren für die Stahlerzeugung und -fertigbearbeitung Die Forschung und die technologische Entwicklung zielen auf die Entwicklung, Demonstration und Verbesserung nahezu CO2-freier Stahlerzeugungsprozesse ab, um Produktqualität und Produktivität zu steigern. Die erhebliche Verringerung von Emissionen, Energieverbrauch, CO2-Fußabdruck und anderen Umweltauswirkungen sowie die Erhaltung der Ressourcen sind integraler Bestandteil der angestrebten Tätigkeiten. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche: a)  neue und verbesserte bahnbrechende Verfahren und Arbeitsgänge zur nahezu CO2-freien Eisen- und Stahlerzeugung mit besonderem Augenmerk auf der direkten Vermeidung oder der intelligenten Verwendung von Kohlenstoff, oder beidem; b)  Optimierung der Stahlerzeugung und der Stahlerzeugungskette (einschließlich Reduktion und Vorreduktion von Eisenerz, Eisen- und Stahlerzeugung, Prozesse auf der Grundlage des Schmelzens von Recyclingschrott, Sekundärmetallurgie, Guss-, Walz-, Fertigbearbeitungs- und Beschichtungsverfahren) durch Instrumentierung, Erkennung der Eigenschaften von Zwischen- und Endprodukten, Modellierung, Steuerung und Automatisierung einschließlich Digitalisierung, Anwendung von Big Data, künstliche Intelligenz und etwaige andere fortschrittliche Technologien; c)  Integration der Stahlerzeugung und deren Effizienz in der nahezu CO2-freien Stahlerzeugung; d)  Wartung und Zuverlässigkeit von Stahlerzeugungsmitteln; e)  Techniken zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit, des Recyclings und der Wiederverwendung von Stahl und zur Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft; f)  Techniken zur Steigerung der Energieeffizienz in der Stahlerzeugung durch Rückgewinnung von Abwärme, Vermeidung von Energieverlusten, hybride Heiztechniken und Energiemanagementlösungen; g)  innovative Technologien und Lösungen für die Verfahren zur Eisen- und Stahlerzeugung unter Förderung sektorübergreifender Tätigkeiten, Demonstrationsprojekte, die die CO2-freie Energieerzeugung umfassen oder zu einer sauberen Wasserstoffwirtschaft beitragen. Artikel 9 Fortgeschrittene Stahlsorten und -anwendungen In der Forschung und der technologischen Entwicklung stehen die Erfüllung der Anforderungen der Stahlnutzer an die Entwicklung neuer, nahezu CO2-freier Produkte und die Schaffung neuer Marktchancen bei gleichzeitiger Verringerung der Emissionen und der Umweltauswirkungen im Mittelpunkt. Im Zusammenhang mit den in Artikel 8 genannten Technologien betreffen die Forschungsprojekte einen oder mehrere der folgenden Bereiche mit dem Ziel, nahezu CO2-freie Stahlerzeugungsprozesse in der Union zu verwirklichen: a)  neue fortgeschrittene Stahlsorten; b)  Verbesserung der Stahleigenschaften wie mechanische und physikalische Merkmale, Eignung für die Weiterverarbeitung, Eignung für verschiedene Anwendungen und unterschiedliche Arbeitsbedingungen; c)  Verlängerung der Lebensdauer, insbesondere durch Verbesserung der Hitze- und Korrosionsbeständigkeit von Stählen und Stahlkonstruktionen, sowie ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischer und thermischer Ermüdung und anderen schädlichen Wirkungen; d)  Simulations-Vorhersagemodelle für Mikrostrukturen, mechanische Eigenschaften und Produktionsprozesse; e)  Technologien für Formgebung, Schweißen und Fügen von Stahl und anderen Werkstoffen; f)  Normung von Prüf- und Bewertungsverfahren; g)  Hochleistungsstähle für Anwendungen wie Mobilität, einschließlich Nachhaltigkeit, Ökodesign-Methoden, Nachrüstung, Gewichtseinsparung und Sicherheitslösungen. Artikel 10 Schonung der Ressourcen, Umweltschutz und Kreislaufwirtschaft Sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verwendung von Stahl sind die Schonung der Ressourcen, der Schutz von Ökosystemen, der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und Sicherheitsfragen zentrale Aspekte der Arbeiten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche: a)  Recyclingtechniken für Altstahl und Nebenprodukte unterschiedlicher Herkunft und Verbesserung der Qualität von Stahlschrott; b)  Abfallbehandlung und Verwertung wertvoller Sekundärrohstoffe, einschließlich Schlacken, innerhalb und außerhalb des Stahlwerks; c)  Emissionsverminderung und Schutz der Umwelt am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung sowie im Stahlwerk (gasförmige, feste oder flüssige Emissionen, Wasserbewirtschaftung, Lärm, Gerüche, Staub usw.); d)  Entwurf von Stahlsorten und montierten Konstruktionen, die die Rückgewinnung von Stahl für Recycling oder Wiederverwendung erleichtern; e)  Nutzung von Prozessgasen und Beseitigung von Abgasemissionen aus der Stahlproduktion; f)  Lebenszyklusbewertung und ein Lebenszykluskonzept für die Stahlproduktion und -nutzung. ▼M2 Artikel 10a Personalverwaltung und Arbeitsbedingungen Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche: a)  Entwicklung und Verbreitung von Kompetenzen, um mit neuen Verfahren der nahezu CO2-freien Stahlproduktion Schritt zu halten (z. B. Digitalisierung) und um dem Grundsatz des lebenslangen Lernens Rechnung zu tragen; b)  Verbesserung der Arbeitsbedingungen, einschließlich Gesundheitsschutz, Sicherheit und Ergonomie am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung. ▼B KAPITEL III MEHRJÄHRIGE TECHNISCHE LEITLINIEN ABSCHNITT 1 Beteiligung Artikel 11 Mitgliedstaaten Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere oder höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sind, können sich an dem Forschungsprogramm beteiligen und eine finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie eine FTE-Tätigkeit durchführen wollen oder wesentlich zu einer solchen Tätigkeit beitragen können. Artikel 12 Bewerberländer Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere oder höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, in Bewerberländern können sich an dem Forschungsprogramm beteiligen, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung aus dem Forschungsprogramm, sofern dies im Rahmen der jeweiligen Europa-Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle sowie der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte nicht anders vereinbart wurde. Artikel 13 Drittländer Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, mittlere oder höhere Bildungseinrichtungen sowie andere Rechtspersönlichkeiten, einschließlich natürlicher Personen, in Drittländern können sich auf Einzelprojektbasis an dem Forschungsprogramm beteiligen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft ist, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung aus dem Forschungsprogramm. ABSCHNITT 2 Förderfähige Tätigkeiten Artikel 14 Forschungsprojekte Ein Forschungsprojekt zielt darauf ab, Untersuchungen oder Versuche zur Gewinnung neuer Erkenntnisse durchzuführen, die die Erreichung spezifischer konkreter Ziele erleichtern, wie z. B. die Schaffung oder Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse oder Dienstleistungen. Artikel 15 Pilotprojekte Ein Pilotprojekt umfasst Konstruktion, Betrieb und Entwicklung einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon in angemessenem Maßstab und unter Verwendung von Komponenten geeigneter Größe mit dem Ziel, die praktische Umsetzbarkeit theoretischer oder im Labor gewonnener Ergebnisse nachzuweisen und/oder die Zuverlässigkeit der technischen und wirtschaftlichen Daten so weit zu verbessern, dass Demonstrationsreife bzw. in bestimmten Fällen industrielle und/oder kommerzielle Anwendungsreife erreicht werden können. Artikel 16 Demonstrationsprojekte Ein Demonstrationsprojekt umfasst die Konstruktion und/oder den Betrieb einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon im industriellen Maßstab mit dem Ziel, bei geringstmöglichem Risiko alle technischen und wirtschaftlichen Daten für eine Weiterentwicklung bis zur industriellen und/oder kommerziellen Nutzung der jeweiligen Technologie zu gewinnen. Artikel 17 Begleitmaßnahmen Begleitmaßnahmen betreffen die Förderung der Nutzung gewonnener Erkenntnisse sowie die Organisation spezifischer Workshops oder Konferenzen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten oder Prioritäten des Forschungsprogramms. ▼M2 Artikel 17a Europäische Partnerschaften (1)   Ein Teil des Forschungsprogramms kann im Wege europäischer Partnerschaften, die gemäß Artikel 10 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) eingerichtet werden, durchgeführt werden, und zwar die Erforschung bahnbrechender Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen in der Stahlindustrie. (2)   Für die Zwecke des vorliegenden Artikels ist eine ko-programmierte europäische Partnerschaft eine unter frühzeitiger Einbindung von Mitgliedstaaten erarbeitete Initiative, bei der sich die Union zusammen mit privaten oder öffentlichen Partnern oder beidem (wie Industrie, Hochschulen, Forschungsorganisationen, öffentliche Aufgaben wahrnehmende lokale, regionale, nationale oder internationale Stellen und Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen) verpflichten, gemeinsam die Entwicklung und Durchführung eines Programms von Forschungstätigkeiten zu unterstützen. Ko-programmierte europäische Partnerschaften werden auf der Grundlage einer Absichtserklärung oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Kommission und solchen privaten oder öffentlichen Partnern oder beidem eingerichtet, in der die Ziele der Partnerschaft, die damit verbundenen Verpflichtungen in Bezug auf Finanz- oder Sachbeiträge oder beidem der Partner, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren sowie die zu erbringenden Leistungen festgelegt werden. Sie schließen die Identifizierung ergänzender Forschungstätigkeiten ein, die von den Partnern und im Rahmen des Forschungsprogramms durchgeführt werden. (3)   Im Zuge von ko-programmierten europäischen Partnerschaften können aus dem Forschungsprogramm Mittel für Tätigkeiten bereitgestellt werden, die nach diesem Abschnitt förderfähig sind, und zwar in der in Artikel 30 vorgesehenen Form. Darüber hinaus können aus dem Forschungsprogramm Mittel in Form von Preisgeldern bereitgestellt werden. (4)   Die Finanzierung von Tätigkeiten nach diesem Abschnitt erfolgt im Anschluss an gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 25 Absätze 2 und 3. ▼B Artikel 18 Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen tragen zur soliden und effizienten Verwaltung des Forschungsprogramms bei, sie betreffen z. B. die Bewertung und Auswahl von Vorschlägen gemäß den Artikeln 27 und 28, die in Artikel 38 genannte regelmäßige Überwachung und Bewertung, Studien sowie die Bündelung oder Vernetzung verwandter Projekte, die im Rahmen des Forschungsprogramms gefördert werden. Die Kommission kann, wenn sie dies für angebracht hält, unabhängige und hochqualifizierte Experten benennen, die sie bei dieser Art von Maßnahmen unterstützen. ABSCHNITT 3 Verwaltung des Forschungsprogramms Artikel 19 Verwaltung Das Forschungsprogramm wird von der Kommission verwaltet. Sie wird dabei unterstützt vom Ausschuss für Kohle und Stahl, den Beratungsgremien Kohle und Stahl sowie den technischen Fachgruppen Kohle und Stahl. Artikel 20 Einrichtung der Beratungsgremien Kohle und Stahl Die Beratungsgremien Kohle und Stahl (im Folgenden als „Beratungsgremien“ bezeichnet) sind unabhängige technische Beratungsgremien. ▼M1 Artikel 21 Aufgaben der Beratungsgremien Das für die FTE-Aspekte im Kohle- oder im Stahlbereich jeweils zuständige Beratungsgremium berät die Kommission a)  bei der Gesamtentwicklung des Forschungsprogramms, des Informationspakets gemäß Artikel 25 Absatz 3 und zu künftigen Leitlinien, b)  in Bezug auf Kohärenz und mögliche Doppelarbeit gegenüber anderen FTE-Programmen auf Ebene der Union und auf nationaler Ebene, c)  bei der Entwicklung von Leitlinien für die Überwachung der FTE-Projekte, d)  in Bezug auf die Relevanz der Arbeiten im Rahmen spezifischer Projekte, e)  in Bezug auf die in Kapitel II Abschnitten 3 und 4 aufgeführten Ziele des Forschungsprogramms, f)  in Bezug auf die im Informationspaket genannten jährlichen vorrangigen Ziele und gegebenenfalls die vorrangigen Ziele für die in Artikel 25 Absatz 2 genannten gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, g)  bei der Ausarbeitung des in den Artikeln 27 und 28 genannten Handbuchs für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen, h)  in Bezug auf die Regeln und Verfahren für die Bewertung von Vorschlägen für FTE-Maßnahmen und die Effizienz dieser Bewertung, i)  in Bezug auf Anzahl, Zuständigkeit und Organisation der in Artikel 24 genannten technischen Fachgruppen, j)  in Bezug auf die Durchführung gezielter Aufforde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.