Europäische Union

Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

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Quellenkennung: 32008D0615. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nahme dieses Beschlusses in Kraft sind, weiterhin anwenden, soweit diese Übereinkünfte und Vereinbarungen nicht mit den Zielen dieses Beschlusses unvereinbar sind. b) Die Mitgliedstaaten können nach Wirksamwerden dieses Beschlusses bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit schließen oder in Kraft setzen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Ziele dieses Beschlusses hinausgehen. (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen dürfen die Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen sind, nicht beeinträchtigen. (4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission innerhalb von vier Wochen nach Wirksamwerden dieses Beschlusses über bestehende Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a, die sie weiterhin anwenden wollen. (5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b innerhalb von drei Monaten nach deren Unterzeichnung beziehungsweise deren Inkrafttreten im Falle jener Rechtsinstrumente, die bereits vor der Annahme dieses Beschlusses unterzeichnet wurden. (6)   Dieser Beschluss lässt bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten unberührt. (7)   Dieser Beschluss lässt bestehende Übereinkünfte über Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen unberührt. Artikel 36 Umsetzung und Erklärungen (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss innerhalb von einem Jahr nach seinem Wirksamwerden nachzukommen; davon ausgenommen ist Kapitel 2, für das die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses und des Beschlusses des Rates zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen werden. (2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mit, dass sie den sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen nachgekommen sind, und legen die in diesem Beschluss vorgesehenen Erklärungen vor. Dabei kann jeder Mitgliedstaat angeben, dass er diesen Beschluss in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, unverzüglich anwendet. (3)   Gemäß Absatz 2 übermittelte Erklärungen können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Generalsekretariat des Rates geändert werden. Das Generalsekretariat des Rates leitet alle eingegangenen Erklärungen an die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter. (4)   Auf der Grundlage dieser und anderer Informationen, die die Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung gestellt haben, legt die Kommission dem Rat spätestens am 28. Juli 2012 einen Bericht über dessen Durchführung zusammen mit Vorschlägen vor, die sie im Hinblick auf eine mögliche Weiterentwicklung für angemessen erachtet. Artikel 37 Anwendung Dieser Beschluss wird 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008. Im Namen des Rates Der Präsident I. JARC (1)  Stellungnahme vom 10. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89. (3)   ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3. (4)   ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.