Europäische Union

Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

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6.8.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 210/1 BESCHLUSS 2008/615/JI DES RATES vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c, auf Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Finnland, der Portugiesischen Republik, Rumäniens und des Königreichs Schweden, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Inkrafttreten des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (im Folgenden: „Prümer Vertrag“) wird in Abstimmung mit der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung des Vertrags über die Europäische Union diese Initiative für die Überführung des Inhalts des Prümer Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union unterbreitet. (2) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom Oktober 1999 wurde die Notwendigkeit eines verbesserten Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten bekräftigt. (3) Der Europäische Rat hat im Haager Programm zur Stärkung der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union vom November 2004 seine Überzeugung dargelegt, dass dazu ein innovatives Konzept für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen der Strafverfolgung erforderlich sei. (4) Dementsprechend hat der Europäische Rat festgelegt, dass sich der Austausch dieser Informationen nach den für den Grundsatz der Verfügbarkeit geltenden Bedingungen richten sollte. Das bedeutet, dass ein Strafverfolgungsbeamter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der für die Erfüllung seiner Aufgaben Informationen benötigt, diese aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten kann, und dass die Strafverfolgungsbehörden in dem Mitgliedstaat, der über diese Informationen verfügt, sie — unter Berücksichtigung der Erfordernisse in diesem Mitgliedstaat anhängiger Ermittlungen — für den erklärten Zweck bereitstellen. (5) Für die Verwirklichung dieses Ziels hat der Europäische Rat im Haager Programm den 1. Januar 2008 bestimmt. (6) Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) legt bereits Regeln fest, nach denen die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten wirksam und rasch bestehende Informationen und Erkenntnisse zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Erkenntnisgewinnungsverfahren austauschen können. (7) Nach dem Haager Programm zur Stärkung der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollten auch die neuen Technologien in vollem Umfang genutzt werden und der gegenseitige Zugriff auf nationale Datenbanken möglich sein; zugleich wird darin festgeschrieben, dass neue zentralisierte europäische Datenbanken nur dann geschaffen werden sollten, wenn auf der Grundlage von Studien ihr Zusatznutzen aufgezeigt werden kann. (8) Für eine wirksame internationale Zusammenarbeit ist es von grundlegender Bedeutung, dass rasch und effizient genaue Informationen ausgetauscht werden können. Ziel ist die Einführung von Verfahren, mit denen Mittel für einen raschen, effizienten und kostengünstigen Datenaustausch gefördert werden können. Für die gemeinsame Nutzung von Daten sollten diese Verfahren der Rechenschaftspflicht unterliegen und angemessene Garantien zur Gewährleistung der Genauigkeit und Sicherheit der Daten während Übermittlung und Speicherung sowie Verfahren zur Protokollierung des Datenaustauschs und Beschränkungen für die Verwendung ausgetauschter Informationen enthalten. (9) Diesen Anforderungen wird der Prümer Vertrag gerecht. Um die inhaltlichen Forderungen des Haager Programms für alle Mitgliedstaaten innerhalb des dort vorgegebenen Zeitrahmens zu erfüllen, sollte der Inhalt der wesentlichen Teile des Prümer Vertrags für alle Mitgliedstaaten gelten. (10) Zur Verbesserung des Informationsaustauschs enthält dieser Beschluss daher auf den wesentlichen Bestimmungen des Prümer Vertrags beruhende Vorschriften, nach denen sich die Mitgliedstaaten Zugriffsrechte auf ihre automatisierten DNA-Analyse-Dateien, ihre automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme sowie die Fahrzeugregister gewähren. Bei Daten aus den nationalen DNA-Analyse-Dateien und den nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen sollte ein Treffer/Kein-Treffer-System dem abfragenden Mitgliedstaat die Möglichkeit geben, in einem zweiten Schritt den Datei führenden Mitgliedstaat um spezifische dazugehörige personenbezogene Daten und gegebenenfalls um weitere Informationen im Verfahren der gegenseitigen Unterstützung zu bitten; dies schließt auch die gemäß dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI festgelegten Verfahren ein. (11) Dies würde zu einer erheblichen Beschleunigung der bisherigen Verfahren führen, indem die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat über die benötigten Informationen verfügt. (12) Durch den grenzüberschreitenden Datenabgleich sollte eine neue Dimension der Verbrechensbekämpfung eröffnet werden. Die durch den Datenabgleich gewonnenen Erkenntnisse sollten den Mitgliedstaaten neue Ermittlungsansätze erschließen und so maßgeblich zur Unterstützung der Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten beitragen. (13) Die Regelungen basieren auf einer Vernetzung der nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten. (14) Zur Verbesserung des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Verhinderung von Straftaten und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug sollten personenbezogene und nichtpersonenbezogene Daten von den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen übermittelt werden können. (15) Bei der Anwendung von Artikel 12 können die Mitgliedstaaten beschließen, der Bekämpfung schwerwiegender Straftaten Vorrang zu verleihen, wobei die begrenzten technischen Kapazitäten für die Übermittlung von Daten zu berücksichtigen sind. (16) Ergänzend zum verbesserten Informationsaustausch müssen weitere Formen der engeren Zusammenarbeit der Polizeibehörden geregelt werden, insbesondere durch gemeinsame Einsatzformen zur Gefahrenabwehr (z. B. gemeinsame Streifen). (17) Die Stärkung der polizeilichen und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen muss mit einer Achtung der Grundrechte — insbesondere des Rechts auf die Achtung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten — einhergehen, die durch spezielle Datenschutzregelungen zu gewährleisten ist, die auf die Besonderheiten der einzelnen Formen des Datenaustauschs zugeschnitten sein sollten. Derartige Datenschutzbestimmungen sollten insbesondere den Besonderheiten des grenzüberschreitenden Online-Zugriffs auf Datenbanken Rechnung tragen. Da das Verfahren des Online-Zugriffs keine vorherige Prüfung durch den Datei führenden Mitgliedstaat erlaubt, sollte ein System eingerichtet werden, das eine nachträgliche Kontrolle sicherstellt. (18) Das Treffer/Kein-Treffer-System bietet eine Struktur für den Abgleich anonymer Profile, bei der zusätzliche personenbezogene Daten nur nach einem Treffer ausgetauscht werden und Übermittlung wie Empfang dieser Daten dem einzelstaatlichen Recht, einschließlich der Bestimmungen über die Rechtshilfe, unterliegen. Damit wird ein angemessenes Datenschutzsystem gewährleistet, wobei davon ausgegangen wird, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an einen anderen Mitgliedstaat ein angemessenes Datenschutzniveau seitens der empfangenden Mitgliedstaaten voraussetzt. (19) In Anbetracht dessen, dass eine engere polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu einem umfassenden Austausch von Informationen und Daten führt, bezweckt dieser Beschluss, dass ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet wird. Er befolgt das für die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegte Schutzniveau gemäß dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem Übereinkommen und den Grundsätzen der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Europarats über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich. (20) Die in diesem Beschluss enthaltenen Datenschutzbestimmungen umfassen auch die — in Ermangelung eines Rahmenbeschlusses über den Datenschutz in der dritten Säule — erforderlichen Datenschutzgrundsätze. Dieser Rahmenbeschluss sollte für den gesamten Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gelten, sofern das Datenschutzniveau dieses Rahmenbeschlusses nicht unter dem Datenschutzniveau liegt, das sich aus dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 hierzu ergibt, und es der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 Rechnung trägt, und zwar auch insoweit, als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden. (21) Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Verbesserung des Informationsaustauschs in der Europäischen Union, wegen des grenzüberschreitenden Charakters von Fragen der Kriminalitätsbekämpfung und der Sicherheit auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und die Mitgliedstaaten in dieser Frage aufeinander angewiesen sind und die genannten Ziele somit besser auf der Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen sind, kann der Rat im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags, auf den Artikel 2 des EU-Vertrags verweist, niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 des EG-Vertrags genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (22) Dieser Beschluss achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen — BESCHLIESST: KAPITEL 1 ALLGEMEINES Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich Mit diesem Beschluss bezwecken die Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere den Informationsaustausch zwischen den für die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, in den unter Titel VI des Vertrags fallenden Bereichen zu vertiefen. Hierfür enthält dieser Beschluss Regelungen für folgende Bereiche: a) Bestimmungen über die Voraussetzungen und Verfahren für die automatisierte Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten Daten aus nationalen Fahrzeugregistern (Kapitel 2); b) Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug (Kapitel 3); c) Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten (Kapitel 4); d) Bestimmungen über die Voraussetzungen und Verfahren für die Intensivierung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit durch verschiedene Maßnahmen (Kapitel 5). KAPITEL 2 ONLINE-ZUGRIFF UND FOLGEERSUCHEN ABSCHNITT 1 DNA-Profile Artikel 2 Einrichtung von nationalen DNA-Analyse-Dateien (1)   Die Mitgliedstaaten errichten und führen nationale DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten. Die Verarbeitung der in diesen Dateien gespeicherten Daten aufgrund dieses Beschlusses erfolgt gemäß diesem Beschluss unter Beachtung des für den Verarbeitungsvorgang geltenden innerstaatlichen Rechts. (2)   Für die Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Fundstellendatensätze zum Bestand der in Absatz 1 Satz 1 genannten nationalen DNA-Analyse-Dateien vorhanden sind. Fundstellendatensätze dürfen nur aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile und eine Kennung enthalten. Fundstellendatensätze dürfen keine Daten enthalten, aufgrund deren der Betroffene unmittelbar identifiziert werden kann. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (nachstehend „offene Spuren“ genannt), müssen als solche erkennbar sein. (3)   Jeder Mitgliedstaat informiert das Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 36 über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 Anwendung finden, sowie die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bedingungen für den automatisierten Abruf. Artikel 3 Automatisierter Abruf von DNA-Profilen (1)   Zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten gestatten die Mitgliedstaaten den in Artikel 6 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese auf automatisierte Weise mittels eines Vergleichs der DNA-Profile abzurufen. Die Anfragen dürfen nur im Einzelfall und nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des abrufenden Mitgliedstaats erfolgen. (2)   Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs eine Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit DNA-Profilen festgestellt, die in der Datei des empfangenden Mitgliedstaats gespeichert sind, so erhält die nationale Kontaktstelle des abrufenden Mitgliedstaats auf automatisierte Weise die Fundstellendatensätze, mit denen Übereinstimmung festgestellt worden ist. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so wird das automatisch mitgeteilt. Artikel 4 Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen (1)   Die Mitgliedstaaten gleichen im gegenseitigen Einvernehmen über ihre nationalen Kontaktstellen die DNA-Profile ihrer offenen Spuren zur Verfolgung von Straftaten mit allen DNA-Profilen aus Fundstellendatensätzen der anderen nationalen DNA-Analyse-Dateien ab. Die Übermittlung und der Abgleich erfolgen automatisiert. Die Übermittlung zum Zwecke des Abgleichs der DNA-Profile der offenen Spuren erfolgt nur in solchen Fällen, in denen das nach dem innerstaatlichen Recht des abrufenden Mitgliedstaats vorgesehen ist. (2)   Stellt ein Mitgliedstaat in Folge eines Abgleichs gemäß Absatz 1 fest, dass übermittelte DNA-Profile mit denjenigen in seiner DNA-Analyse-Datei übereinstimmen, so übermittelt er der nationalen Kontaktstelle des anderen Mitgliedstaats unverzüglich die Fundstellendatensätze, mit denen eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Artikel 5 Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen Führen Verfahren gemäß den Artikeln 3 und 4 zur Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen, so richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem innerstaatlichen Recht, einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe, des ersuchten Mitgliedstaats. Artikel 6 Nationale Kontaktstelle und Durchführungsmaßnahmen (1)   Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäß den Artikeln 3 und 4 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden innerstaatlichen Recht. (2)   Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung der Verfahren gemäß den Artikeln 3 und 4 werden in den in Artikel 33 genannten Durchführungsmaßnahmen geregelt. Artikel 7 Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen Liegt im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens kein DNA-Profil einer bestimmten Person vor, die sich im Hoheitsgebiet eines ersuchten Mitgliedstaats aufhält, so leistet der ersuchte Mitgliedstaat Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie durch die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils, wenn a) der abrufende Mitgliedstaat mitteilt, zu welchem Zweck das erforderlich ist, b) der abrufende Mitgliedstaat eine nach seinem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder -erklärung der zuständigen Stelle vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Hoheitsgebiet des abrufenden Mitgliedstaats befände, und c) die Bedingungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials sowie die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorliegen. ABSCHNITT 2 Daktyloskopische Daten Artikel 8 Daktyloskopische Daten Für die Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Fundstellendatensätze aus dem Bestand der nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme, die zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten errichtet wurden, vorhanden sind. Fundstellendatensätze dürfen nur daktyloskopische Daten und eine Kennung enthalten. Fundstellendatensätze dürfen keine Daten enthalten, aufgrund deren der Betroffene unmittelbar identifiziert werden kann. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (nachstehend „offene Spuren“ genannt), müssen als solche erkennbar sein. Artikel 9 Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten (1)   Die Mitgliedstaaten gestatten den in Artikel 11 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten abzurufen. Die Anfragen dürfen nur im Einzelfall und nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des abrufenden Mitgliedstaats erfolgen. (2)   Die endgültige Zuordnung daktyloskopischer Daten zu einem Fundstellendatensatz des Datei führenden Mitgliedstaats erfolgt durch die nationale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaats anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für eine eindeutige Zuordnung erforderlich sind. Artikel 10 Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen Führt das Verfahren gemäß Artikel 9 zur Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten, so richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem innerstaatlichen Recht, einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe, des ersuchten Mitgliedstaats. Artikel 11 Nationale Kontaktstelle und Durchführungsmaßnahmen (1)   Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäß Artikel 9 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden innerstaatlichen Recht. (2)   Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des Verfahrens gemäß Artikel 9 werden in den in Artikel 33 genannten Durchführungsmaßnahmen geregelt. ABSCHNITT 3 Daten aus Fahrzeugregistern Artikel 12 Automatisierter Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern (1)   Die Mitgliedstaaten gestatten den in Absatz 2 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Verfolgung solcher Verstöße, die bei dem abrufenden Mitgliedstaat in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaften fallen, und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit den Zugriff auf folgende Daten aus den nationalen Fahrzeugregistern mit dem Recht, diese automatisiert im Einzelfall abzurufen: a) Eigentümer- oder Halterdaten sowie b) Fahrzeugdaten. Anfragen dürfen nur aufgrund einer vollständigen Fahrgestellnummer oder eines vollständigen Kennzeichens erfolgen. Anfragen dürfen nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des abrufenden Mitgliedstaats erfolgen. (2)   Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle für eingehende Ersuchen. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden innerstaatlichen Recht. Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des Verfahrens werden in den in Artikel 33 genannten Durchführungsmaßnahmen geregelt. KAPITEL 3 GROSSVERANSTALTUNGEN Artikel 13 Übermittlung nichtpersonenbezogener Daten Zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Großveranstaltungen mit grenzüberschreitender Dimension, insbesondere im Bereich von Sportveranstaltungen oder Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Mitgliedstaaten einander sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des übermittelnden Mitgliedstaats alle nichtpersonenbezogenen Daten, die hierzu erforderlich sind. Artikel 14 Übermittlung personenbezogener Daten (1)   Zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Großveranstaltungen mit grenzüberschreitender Dimension, insbesondere im Bereich von Sportveranstaltungen oder Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Mitgliedstaaten einander sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative Daten über Personen, wenn rechtskräftige Verurteilungen oder andere Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen bei den Veranstaltungen Straftaten begehen werden oder von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, soweit eine Übermittlung dieser Daten nach dem innerstaatlichen Recht des übermittelnden Mitgliedstaats zulässig ist. (2)   Die personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 festgelegten Zwecken und für die genau angegebenen Veranstaltungen, für die sie mitgeteilt wurden, verarbeitet werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit die Zwecke des Absatzes 1 erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können. Spätestens nach einem Jahr müssen die übermittelten Daten jedenfalls gelöscht werden. Artikel 15 Nationale Kontaktstelle Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäß den Artikeln 13 und 14 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden innerstaatlichen Recht. KAPITEL 4 MASSNAHMEN ZUR VERHINDERUNG TERRORISTISCHER STRAFTATEN Artikel 16 Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten (1)   Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung terroristischer Straftaten den in Absatz 3 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten und Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (3) begehen werden. (2)   Die zu übermittelnden Daten umfassen Namen, Vorna

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.