Europäische Union

2006/871/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0871. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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o im Abkommensgebiet außergewöhnlich ungünstige Bedingungen oder Gefährdungen vor, so sorgen die Vertragsparteien — soweit möglich und angebracht in enger Zusammenarbeit — für die Erarbeitung und Umsetzung von Dringlichkeitsmaßnahmen für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen. 2.4.   Wiederansiedlung Die Vertragsparteien gehen bei der Wiederansiedlung der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen in Teilen ihres herkömmlichen Verbreitungsgebiets, in denen sie nicht mehr vorkommen, mit größter Sorgfalt vor. Sie bemühen sich um die Ausarbeitung und Umsetzung eines auf angemessenen wissenschaftlichen Untersuchungen beruhenden detaillierten Wiederansiedlungsplans. Wiederansiedlungspläne sollen Bestandteil nationaler und gegebenenfalls internationaler Arten-Aktionspläne sein. Ein Wiederansiedlungsplan soll eine Abschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt umfassen und ist einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat des Abkommens im Voraus über alle Wiederansiedlungsprogramme für in Tabelle 1 aufgeführte Populationen. 2.5.   Einbürgerung 2.5.1.   Die Vertragsparteien verbieten, falls sie dies für erforderlich halten, die Einbürgerung nichtheimischer Tier- und Pflanzenarten, wenn sich dies auf die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen schädlich auswirken kann. 2.5.2.   Die Vertragsparteien verlangen, falls sie dies für erforderlich halten, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um das versehentliche Entkommenlassen in Gefangenschaft gehaltener Vögel nichtheimischer Arten zu verhindern. 2.5.3.   Die Vertragsparteien ergreifen, soweit dies durchführbar und angebracht ist, Maßnahmen einschließlich der Entnahme aus der Natur, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen nichtheimische Arten oder deren Hybriden bereits in ihr Hoheitsgebiet eingebracht worden sind, diese Arten oder ihre Hybriden keine potenzielle Gefährdung für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen darstellen. 3.   Habitatschutz 3.1.   Habitatverzeichnisse 3.1.1.   Die Vertragsparteien erstellen und veröffentlichen, gegebenenfalls zusammen mit sachkundigen internationalen Organisationen, nationale Verzeichnisse der Habitate innerhalb ihres Hoheitsgebiets, die für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen von Bedeutung sind. 3.1.2.   Die Vertragsparteien bemühen sich vorrangig um die Bestimmung aller Stätten von internationaler oder nationaler Bedeutung für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen. 3.2.   Erhaltung von Gebieten 3.2.1.   Die Vertragsparteien bemühen sich, Schutzgebiete zur Erhaltung von Habitaten, die für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen von Bedeutung sind, weiterhin auszuweisen und Managementpläne für diese Gebiete zu erarbeiten und umzusetzen. 3.2.2.   Die Vertragsparteien bemühen sich, denjenigen Feuchtgebieten einen besonderen Schutz zu gewähren, die hinsichtlich der internationalen Bedeutung international anerkannte Kriterien erfüllen. 3.2.3.   Die Vertragsparteien bemühen sich um eine wohlausgewogene und nachhaltige Nutzung aller Feuchtgebiete in ihrem Hoheitsgebiet. Insbesondere bemühen sie sich, durch Einführung geeigneter Regelungen oder Standards und Kontrollmaßnahmen die Verschlechterung oder den Verlust von Habitaten zu vermeiden, welche die Lebensgrundlage der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen darstellen. Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere, a) soweit durchführbar, sicherzustellen, dass der Einsatz von Agrochemikalien, die Durchführung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie die Entsorgung von Abwasser in Rechtsvorschriften, die mit den völkerrechtlichen Normen übereinstimmen, hinlänglich geregelt sind, um ihre abträglichen Auswirkungen auf die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen auf ein Mindestmaß zu beschränken, und b) Informationsmaterial, in dem diese geltenden Regelungen, Standards und Kontrollmaßnahmen sowie ihr Nutzen für den Menschen und für frei lebende Tiere und Pflanzen beschrieben sind, in den in Frage kommenden Sprachen zu erarbeiten und zu verbreiten. 3.2.4.   Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen eines ökosystemaren Ansatzes Strategien für die Erhaltung der Habitate aller in Tabelle 1 aufgeführten Populationen — einschließlich verstreut auftretender Populationen — zu erarbeiten. 3.3.   Sanierung und Wiederherstellung Die Vertragsparteien bemühen sch, soweit dies durchführbar und angebracht ist, die Gebiete, die ehemals für die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen wichtig waren, zu sanieren oder wiederherzustellen. 4.   Steuerung menschlicher Tätigkeiten 4.1.   Jagd 4.1.1.   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass ihr Jagdrecht dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung in Übereinstimmung mit diesem Aktionsplan entspricht, wobei das gesamte geografische Verbreitungsgebiet der betreffenden Wasservogelpopulationen und die Eigenheiten ihres Lebenszyklus zu berücksichtigen sind. 4.1.2.   Das Sekretariat des Abkommens wird von den Vertragsparteien laufend über ihre Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Bejagung der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen unterrichtet. 4.1.3.   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bestreben, ein verlässliches, abgestimmtes System für die Sammlung von Jagddaten zu entwickeln, um die jährliche Jagdstrecke der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen bestimmen zu können. Sie legen dem Sekretariat des Abkommens für jede Population eine Schätzung der jährlichen Gesamtentnahme vor, wenn diese verfügbar ist. 4.1.4.   Die Vertragsparteien bemühen sich um ein stufenweises Verbot des Einsatzes von Bleischrot bei der Jagd in Feuchtgebieten bis zum Jahr 2000. 4.1.5.   Die Vertragsparteien sorgen für die Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung und, soweit möglich, Abschaffung des Einsatzes vergifteter Köder. 4.1.6.   Die Vertragsparteien sorgen für die Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung und, soweit möglich, Abstellung widerrechtlicher Entnahme aus der Natur. 4.1.7.   Die Vertragsparteien ermutigen gegebenenfalls die Jäger auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene, Vereinigungen oder Organisationen zu bilden, um ihre Tätigkeiten zu koordinieren und dazu beizutragen, den Grundsatz der Nachhaltigkeit umzusetzen. 4.1.8.   Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Einführung einer fachlichen Eignungsprüfung für Jäger, die unter anderem auch die Bestimmung von Vögeln einschließt. 4.2.   Ökotourismus 4.2.1.   Die Vertragsparteien fördern, falls dies angebracht ist, nicht jedoch im Fall der Kernzonen von Schutzgebieten, die Ausarbeitung von Kooperationsprogrammen zwischen allen Betroffenen, um in Feuchtgebieten, in denen sich größere Bestände der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen aufhalten, einen schonend gestalteten und angemessenen Ökotourismus aufzubauen. 4.2.2.   Die Vertragsparteien bemühen sich in Zusammenarbeit mit sachkundigen internationalen Organisationen, Kosten, Nutzen und sonstige Folgen zu bewerten, die sich aus dem Ökotourismus in ausgewählten Feuchtgebieten mit größeren Beständen der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen ergeben können. Sie übermitteln die Ergebnisse dieser Bewertungen dem Sekretariat des Abkommens. 4.3.   Sonstige menschliche Tätigkeiten 4.3.1.   Die Vertragsparteien beurteilen die Auswirkungen der vorgesehenen Projekte, die wahrscheinlich zu Konflikten zwischen in Tabelle 1 aufgeführten Populationen, die sich in den in Absatz 3.2 bezeichneten Gebieten befinden, und menschlichen Interessen führen werden, und machen die Ergebnisse der Beurteilung der Öffentlichkeit zugänglich. 4.3.2.   Die Vertragsparteien bemühen sich, Informationen über Schäden, insbesondere in der Landwirtschaft und in der Fischerei, die von den in Tabelle 1 aufgeführten Populationen verursacht werden, zu sammeln, und übermitteln die Ergebnisse dem Sekretariat des Abkommens. 4.3.3.   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bestreben, geeignete Verfahren zu ermitteln, um Schäden, insbesondere in der Landwirtschaft und in der Fischerei, die von den in Tabelle 1 aufgeführten Populationen verursacht werden, auf ein Mindestmaß zu beschränken oder ihre Auswirkungen abzumildern, und machen sich hierbei die in anderen Teilen der Welt gesammelten Erfahren zunutze. 4.3.4.   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bestreben, Arten-Aktionspläne für Populationen zu erarbeiten, die erhebliche Schäden, insbesondere in der Landwirtschaft und in der Fischerei, verursachen. Das Sekretariat des Abkommens koordiniert die Ausarbeitung und Abstimmung solcher Pläne. 4.3.5.   Die Vertragsparteien fördern nach Möglichkeit die Anwendung hoher Umweltstandards bei der Planung und Errichtung von Bauwerken, um deren Auswirkungen auf die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Sie sollen auch Schritte in Erwägung ziehen, um die Auswirkungen bereits vorhandener Bauwerke auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn sich herausstellt, dass sich diese auf die betreffenden Populationen negativ auswirken. 4.3.6.   In Fällen, in denen Störungen durch den Menschen eine Gefährdung der Erhaltungssituation der in Tabelle 1 aufgeführten Wasservogelpopulationen darstellen, sollen sich die Vertragsparteien um Maßnahmen zur Begrenzung der Gefährdung bemühen. Geeignete Maßnahmen könnten unter anderem die Einrichtung störungsfreier Zonen mit Zutrittsverbot für die Öffentlichkeit in Schutzgebieten sein. Ein besonderes Augenmerk ist auf das Problem der Störung von Brutkolonien nistender Wasservogelarten durch den Menschen zu richten, insbesondere wenn sich diese Kolonien in beliebten Erholungsgebieten befinden. 5.   Forschung und Monitoring 5.1.   Die Vertragsparteien bemühen sich, Zählungen in wenig erforschten Gebieten durchzuführen, in denen sich bedeutende Bestände der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen aufhalten können. Die Ergebnisse dieser Zählungen sind einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 5.2.   Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen einem Monitoring zu unterziehen. Die Monitoring-Ergebnisse sind zu veröffentlichen oder den geeigneten internationalen Organisationen zu übermitteln, um eine Übersicht über die Populationssituation und -trends zu ermöglichen. 5.3.   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Bewertung der Vogelpopulationstrends als Kriterium für die Situation dieser Populationen zu verbessern. 5.4.   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bestreben, die Zugwege aller in Tabelle 1 aufgeführten Populationen zu bestimmen, wobei sie die bereits vorliegenden Erkenntnisse in Bezug auf ihre Verteilung innerhalb und außerhalb der Brutzeiten sowie die Ergebnisse von Zählungen nutzen und sich an koordinierten Beringungsprogrammen beteiligen. 5.5.   Die Vertragsparteien bemühen sich, gemeinsame Forschungsprojekte in die Wege zu leiten und zu unterstützen, die sich mit Ökologie und Populationsdynamik der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen sowie mit ihren Habitaten befassen, um deren spezielle Bedürfnisse sowie die für ihre Erhaltung und ihr Management geeignetesten Verfahren zu bestimmen. 5.6.   Die Vertragsparteien bemühen sich, Untersuchungen über die Auswirkungen von Feuchtgebietsverlusten und -verschlechterungen sowie von Störungen auf die Tragfähigkeit von Feuchtgebieten, die von den in Tabelle 1 aufgeführten Populationen aufgesucht werden, sowie auf das Wanderungsverhalten dieser Populationen durchzuführen. 5.7.   Die Vertragsparteien bemühen sich, Untersuchungen über die Auswirkungen von Jagd und Handel auf die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen sowie über die Bedeutung dieser Nutzungsformen für die örtliche Wirtschaft und die Wirtschaft insgesamt durchzuführen. 5.8.   Die Vertragsparteien bemühen sich, mit den einschlägigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten und Forschungs- und Monitoringprojekte zu unterstützen. 6.   Bildung und Information 6.1.   Die Vertragsparteien sorgen, soweit notwendig, für Ausbildungsprogramme, um sicherzustellen, dass das für die Umsetzung dieses Aktionsplans zuständige Personal über angemessene Kenntnisse verfügt, um ihn wirksam umzusetzen. 6.2.   Die Vertragsparteien arbeiten untereinander und mit dem Sekretariat des Abkommens zusammen in dem Bestreben, Ausbildungsprogramme zu entwickeln und verfügbares Material auszutauschen. 6.3.   Die Vertragsparteien bemühen sich um die Entwicklung von Programmen und Informationsmaterial sowie eines Instrumentariums zur Schärfung des Bewusstseins der Allgemeinheit in Bezug auf die Ziele, Bestimmungen und Inhalte dieses Aktionsplans. In dieser Hinsicht ist den Menschen, die in wichtigen Feuchtgebiete beziehungsweise in deren Umgebung leben, den Nutzern dieser Feuchtgebiete (Jäger, Fischer, Touristen usw.) sowie den örtlichen Behörden und sonstigen Entscheidungsträgern besondere Beachtung zuzuwenden. 6.4.   Die Vertragsparteien bemühen sich, spezielle Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit für die Erhaltung der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen durchzuführen. 7.   Umsetzung 7.1.   Bei der Umsetzung dieses Aktionsplans räumen die Vertragsparteien gegebenenfalls den in Tabelle 1 Spalte A aufgeführten Populationen Vorrang ein. 7.2.   Kommt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei mehr als eine Population einer in Tabelle 1 aufgeführten Art vor, so wendet die betreffende Vertragspartei Erhaltungsmaßnahmen an, die auf die Population(en) mit der am wenigsten günstigen Erhaltungssituation abgestimmt sind. 7.3.   Das Sekretariat des Abkommens koordiniert in Abstimmung mit dem Fachausschuss und mit Unterstützung von Sachverständigen aus den Arealstaaten die Erarbeitung der Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen nach Artikel IV Absatz 4, um die Vertragsparteien bei der Umsetzung dieses Aktionsplans zu unterstützen. Das Sekretariat des Abkommens sorgt nach Möglichkeit für Kohärenz in Bezug auf die im Rahmen anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte gebilligten Leitlinien. Die Leitlinien für Erhaltungsmaßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, den Grundsatz der nachhaltigen Nutzung einzuführen. Sie umfassen unter anderem Folgendes: a) Aktionspläne für einzelne Arten (Arten-Aktionspläne), b) Dringlichkeitsmaßnahmen, c) Ausarbeitung von Verzeichnissen von Lebensstätten und von Verfahren für das Habitatmanagement, d) jagdliche Praxis, e) Handel mit Wasservögeln, f) Tourismus, g) Verringerung von Schäden in der Landwirtschaft, h) ein Wasservogelmonitoring-Protokoll. 7.4.   Das Sekretariat des Abkommens erstellt in Abstimmung mit dem Fachausschuss und den Vertragsparteien eine Reihe zur Umsetzung dieses Aktionsplans erforderlicher internationaler Übersichten, insbesondere über a) Populationssituation und –trends, b) Lücken bei den aus Bestandszählungen gewonnenen Informationen, c) das Netz der von den einzelnen Populationen aufgesuchten Stätten, einschließlich des Schutzstatus jeder Stätte sowie der jeweils getroffenen Managementmaßnahmen, d) die einschlägigen jagd- und handelsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Staates in Bezug auf die in Anlage 2 dieses Abkommens aufgeführten Arten, e) den Stand der Ausarbeitung und Umsetzung von Aktionsplänen für einzelne Arten (Arten-Aktionspläne), f) Wiederansiedlungsprojekte, g) die Situation eingebrachter nichtheimischer Wasservogelarten und ihrer Hybriden. 7.5.   Das Sekretariat des Abkommens bemüht sich sicherzustellen, dass die in Absatz 7.4 genannten Übersichten mindestens alle drei Jahre aktualisiert werden. 7.6.   Der Fachausschuss beurteilt die nach den Absätzen 7.3 und 7.4 erarbeiteten Leitlinien und Übersicht und verfasst Empfehlungs- und Entschließungsentwürfe in Bezug auf Erarbeitung, Inhalt und Umsetzung derselben zur Vorlage auf den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien. 7.7.   Das Sekretariat des Abkommens führt regelmäßig eine Überprüfung der Beschaffungsmöglichkeiten für zusätzliche Mittel (Finanzmittel und fachliche Unterstützung) für die Umsetzung dieses Aktionsplans durch und legt der Versammlung der Vertragsparteien zu jeder ordentlichen Tagung einen Bericht darüber vor. TABELLE 1 STATUS DER POPULATIONEN WANDERNDER WASSERVÖGEL (1) Schlüssel für die Zuordnung Der nachstehende Schlüssel für Tabelle 1 stellt eine Grundlage für die Umsetzung des Aktionsplans dar: Spalte A Kategorie 1: a) Arten, die in Anhang I des Übereinkommens aufgenommen sind; b) Arten, die als gefährdete Arten in Threatened Birds of the World (BirdLife International 2000) aufgeführt sind; c) Populationen mit einer Individuenzahl von weniger als etwa 10 000. Kategorie 2: Populationen mit einer Individuenzahl von etwa 10 000 bis 25 000. Kategorie 3: Populationen mit einer Individuenzahl von etwa 25 000 bis 100 000, die aus folgenden Gründen als gefährdet gelten: a) Konzentration auf eine geringe Anzahl von Stätten in jeder Phase ihres Jahreszyklus, b) Angewiesenheit auf einen erheblich gefährdeten Habitattyp, c) erheblicher langfristiger Rückgang, oder d) extreme Schwankungen bezüglich Populationsgröße oder -trends. Hinsichtlich der in den Kategorien 2 und 3 aufgeführten Arten wird auf Absatz 2.1.1 dieser Anlage verwiesen. Spalte B Kategorie 1: Populationen mit einer Individuenzahl von etwa 25 000 bis 100 000, die den Voraussetzungen für Spalte A nicht entsprechen. Kategorie 2: Populationen mit einer Individuenzahl von mehr als etwa 100 000, für die aus folgenden Gründen besondere Aufmerksamkeit notwendig erscheint: a) Konzentration auf eine geringe Anzahl von Stätten in jeder Phase ihres Jahreszyklus, b) Angewiesenheit auf einen erheblich gefährdeten Habitattyp, c) erheblicher langfristiger Rückgang, oder d) große Schwankungen bezüglich Populationsgröße oder -trends. Spalte C Kategorie 1: Populationen mit einer Individuenzahl von mehr als etwa 100 000, für die eine internationale Zusammenarbeit von erheblichem Nutzen sein könnte und die den Voraussetzungen für Spalte A oder B nicht entsprechen. Überprüfung der Tabelle 1 Diese Tabelle wird a) vom Fachausschuss nach Artikel VII Absatz 3 Buchstabe b regelmäβig überprüft, und b) von der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel VI Absatz 9 Buchstabe d im Licht der aus dieser Überprüfung gezogenen Schlussfolgerungen erforderlichenfalls geändert. Definition der geogafischen Begriffe in der Beschreibung von Verteilungsgebieten North Africa Algeria, Egypt, the Libyan Arab Jamahiriya, Morocco, Tunisia. West Africa Benin, Burkina Faso, Cameroon, Chad, Côte d'Ivoire, the Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Liberia, Mali, Mauritania, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo. Eastern Africa Burundi, Djibouti, Eritrea, Ethiopia, Kenya, Rwanda, Somalia, Sudan, Uganda, the United Republic of Tanzania. North-east Africa Djibouti, Egypt, Eritrea, Ethiopia, Somalia, Sudan. Southern Africa Angola, Botswana, Lesotho, Malawi, Mozambique, Namibia, South Africa, Swaziland, Zambia, Zimbabwe. Central Africa Cameroon, Central African Republic, Congo, Democratic Republic of the Congo, Equatorial Guinea, Gabon, São Tomé and Príncipe. Sub-Saharan Africa All African states south of the Sahara. Tropical Africa Sub-Saharan Africa excluding Lesotho, Namibia, South Africa and Swaziland. Western Palearctic As defined in Handbook of the Birds of Europe, the Middle East and North Africa (Cramp & Simmons 1977). North-west Europe Belgium, Denmark, Finland, France, Germany, Iceland, Ireland, Luxembourg, the Netherlands, Norway, Sweden, the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland. Western Europe North-west Europe with Portugal and Spain. North-east Europe The northern part of the Russian Federation west of the Urals. Eastern Europe Belarus, the Russian Federation west of the Urals, Ukraine. Central Europe Austria, the Czech Republic, Estonia, Germany, Hungary, Latvia, Liechtenstein, Lithuania, Poland, the Russian Federation around the Gulf of Finland and Kaliningrad, Slovakia, Switzerland. North Atlantic Faroes, Greenland, Iceland, Ireland, Norway, the north-west coast of the Russian Federation, Svalbard, the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland. East Atlantic Atlantic seaboard of Europe and North Africa from northern Norway to Morocco. Western Siberia The Russian Federation east of the Urals to the Yenisey River and south to the Kazakhstan border. Central Siberia The Russian Federation from the Yenisey River to the eastern boundary of the Taimyr Peninsula and south to the Altai Mountains. West Mediterranean Algeria, France, Italy, Malta, Monaco, Morocco, Portugal, San Marino, Spain, Tunisia. East Mediterranean Albania, Bosnia and Herzegovina, Croatia, Cyprus, Egypt, Greece, Israel, Lebanon, the Libyan Arab Jamahiriya, Slovenia, the Syrian Arab Republic, The Former Yugoslav Republic of Macedonia, Turkey, Yugoslavia. Black Sea Armenia, Bulgaria, Georgia, Republic of Moldova, Romania, the Russian Federation, Turkey, Ukraine. Caspian Azerbaijan, Iran (Islamic Republic of), Kazakhstan, the Russian Federation, Turkmenistan, Uzbekistan. South-west Asia Bahrain, Iran (Islamic Republic of), Iraq, Israel, Jordan, Kazakhstan, Kuwait, Lebanon, Oman, Qatar, Saudi Arabia, the Syrian Arab Republic, eastern Turkey, Turkmenistan, the United Arab Emirates, Uzbekistan, Yemen. Western Asia Western parts of the Russian Federation east of the Urals and the Caspian countries. Central Asia Afghanistan, Kazakhstan, Kyrgyzstan, Tajikistan, Turkmenistan, Uzbekistan. Southern Asia Bangladesh, Bhutan, India, Maldives, Nepal, Pakistan, Sri Lanka. Schlüssel für Abkürzungen und Zeichen bre : breeding (brütend) N : Northern (nördlich, Nord-) S : Southern (südlich, Süd-) NE : North-eastern (nordöstlich, Nordost-) SE : South-eastern (südöstlich, Südost-) win : wintering (überwinternd) E : Eastern (östlich, Ost-) W : Western (westlich, West-) NW : North-western (nordwestlich, Nordwest-) SW : South-western (südwestlich, Südwest-) () Populationssituation unbekannt. Erhaltungssituation geschätzt. * Die mit einem Sternchen gekennzeichneten Populationen dürfen ausnahmsweise auf der Grundlage einer nachhaltigen Nutzung auch weiterhin bejagt werden, soweit die Bejagung dieser Populationen einer kulturellen Tradition entspricht (siehe Absatz 2.1.1). Anmerkungen 1. Die zur Erstellung der Tabelle 1 herangezogenen Populationszahlen entsprechen so weit wie möglich der Individuenzahl des potenziellen Brutbestands im Abkommensgebiet. Den Angaben liegen die besten verfügbaren veröffentlichten Populationsschätzungen zugrunde. 2. Die Zusätze (bre) oder (win) in den Populationslisten dienen lediglich als Hilfen zur Populationsbestimmung. Sie sind im Rahmen dieses Abkommens und Aktionsplans nicht als Hinweis auf jahreszeitliche Beschränkungen von Maßnahmen in Bezug auf die betreffenden Populationen zu verstehen. 3. Die zur Bestimmung der Populationen verwendeten kurzen Beschreibungen basieren auf den Beschreibungen, die in der dritten Auflage der „Waterbird Population Estimates“ verwendet werden. 4. Das Zeichen „/“ wird zur Trennung von Brutgebieten und Überwinterungsgebieten verwendet. 5. Wird die Population einer Art in Tabelle 1 mit einer Mehrfachkategorisierung aufgeführt, so beziehen sich die Verpflichtungen des Aktionsplans auf die strengste Kategorie, die aufgeführt ist.   A B C SPHENISCIDAE Spheniscus demersus – Southern Africa 1b 2a 2c   GAVIIDAE Gavia stellata – North-west Europe (win)   2c   – Caspian, Black Sea and east Mediterranean (win)   (1)   Gavia arctica arctica – Northern Europe and western Siberia/Europe   2c   Gavia arctica suschkini – Central

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.