Europäische Union

2006/871/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0871. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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riat des Abkommens in Verbindung mit der jeweiligen ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien sowie mindestens einmal zwischen ordentlichen Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien einberufen. (3)   Der Fachausschuss a) sorgt für die fachlich-wissenschaftliche Beratung und Information der Versammlung der Vertragsparteien und — über das Sekretariat des Abkommens — der einzelnen Vertragsparteien; b) legt der Versammlung der Vertragsparteien Empfehlungen zum Aktionsplan, zur Durchführung dieses Abkommens und zu künftigen Forschungsarbeiten vor; c) erarbeitet für jede ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien einen Bericht über seine Tätigkeit, der jeweils mindestens einhundertzwanzig Tage vor der betreffenden Tagung dem Sekretariat des Abkommens vorgelegt und von diesem umgehend in Abschrift an die Vertragsparteien weitergeleitet wird; d) führt alle sonstigen Aufgaben aus, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien übertragen werden. (4)   Sofern nach Meinung des Fachausschusses eine Notlage eingetreten ist, die den Beschluss von Dringlichkeitsmaßnahmen erforderlich macht, um eine Verschlechterung der Erhaltungssituation einer oder mehrerer wandernder Wasservogelarten zu verhindern, kann der Fachausschuss das Sekretariat des Abkommens ersuchen, unverzüglich eine Sitzung der betroffenen Vertragsparteien einzuberufen. Diese Vertragsparteien treten danach so bald wie möglich zusammen, um umgehend ein Instrumentarium für den Schutz der Arten zu schaffen, für die eine besonders starke Gefährdung festgestellt worden ist. Soweit auf einer solchen Sitzung eine Empfehlung angenommen wurde, unterrichten die betroffenen Vertragsparteien einander und das Sekretariat des Abkommens über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung der Empfehlung ergriffen haben, oder über die Gründe, weshalb die Empfehlung nicht durchgeführt werden konnte. (5)   Der Fachausschuss kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Aufgaben einsetzen. Artikel VIII Sekretariat des Abkommens Das Sekretariat des Abkommens hat folgende Aufgaben: a) Es organisiert und betreut die Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien sowie die Sitzungen des Fachausschusses; b) es führt die Beschlüsse aus, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien zugewiesen werden; c) es fördert und koordiniert in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Versammlung der Vertragsparteien die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen einschließlich des Aktionsplans; d) es knüpft Verbindungen zu nicht zu den Vertragsparteien gehörenden Arealstaaten an und erleichtert die Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und mit internationalen und nationalen Organisationen, deren Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar für die Erhaltung — einschließlich Schutz und Management — wandernder Wasservögel von Belang ist; e) es sammelt Informationen, die den Zielen und der Durchführung dieses Abkommens förderlich sind, wertet sie aus und sorgt für eine angemessene Verbreitung dieser Informationen; f) es macht die Versammlung der Vertragsparteien auf Angelegenheiten aufmerksam, die mit den Zielen dieses Abkommens im Zusammenhang stehen; g) es leitet die Berichte der in Artikel V Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Behörden und des Fachausschusses zusammen mit den nach Buchstabe h dieses Artikels vorzulegenden Berichten mindestens sechzig Tage vor Beginn der jeweiligen ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien in Abschrift an jede Vertragspartei weiter; h) es arbeitet jährlich sowie für jede ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien Berichte über die Arbeit des Sekretariat und die Durchführung dieses Abkommens aus; i) es verwaltet den Haushalt für dieses Abkommen und, sofern er eingerichtet wird, den Fonds für Erhaltungsmaßnahmen; j) es unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Abkommen und seine Ziele; k) es nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Abkommens oder von der Versammlung der Vertragsparteien übertragen werden. Artikel IX Beziehungen zu internationalen Stellen und Gremien, die sich mit wandernden Wasservögeln und ihren Habitaten befassen Das Sekretariat des Abkommens konsultiert a) regelmäßig das Sekretariat des Übereinkommens und gegebenenfalls die für die Sekretariatsaufgaben zuständigen Gremien im Rahmen von Abkommen, die nach Artikel IV Absätze 3 und 4 des Übereinkommens geschlossen wurden und die für wandernde Wasservögel von Belang sind, sowie des Übereinkommens von 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, des Übereinkommens von 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, des Afrikanischen Übereinkommens von 1968 über die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen, des Übereinkommens von 1979 über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume sowie des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt im Hinblick darauf, dass die Versammlung der Vertragsparteien mit den Vertragsparteien dieser Übereinkünfte in allen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zusammenarbeitet, insbesondere bei der Ausarbeitung und Durchführung des Aktionsplans; b) die Sekretariate anderer einschlägiger Übereinkommen und sonstiger völkerrechtlicher Übereinkünfte in Bezug auf alle Fragen von gemeinsamem Interesse; c) sonstige Organisationen, die im Bereich der Erhaltung — einschließlich Schutz und Management — wandernder Wasservögel und ihrer Habitate sowie in den Bereichen Forschung, Bildung und Bewusstseinsbildung sachkundig sind. Artikel X Änderung des Abkommens (1)   Dieses Abkommen kann auf jeder ordentlichen und außerordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien geändert werden. (2)   Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. (3)   Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung wird dem Sekretariat des Abkommens mindestens einhundertfünfzig Tage vor Eröffnung der Tagung übermittelt. Das Sekretariat des Abkommens leitet den Vertragsparteien umgehend Abschriften zu. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu werden dem Sekretariat des Abkommens mindestens sechzig Tage vor Eröffnung der Tagung übermittelt. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich nach dem letzten Tag, an dem Stellungnahmen vorgelegt werden können, alle bis zu diesem Tag vorgelegten Stellungnahmen. (4)   Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme von Änderungen der Anlagen werden mit Zweitdrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunden zu der Änderung beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunden hinterlegt haben, tritt die Änderung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft. (5)   Weitere Anlagen und Änderungen von Anlagen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und treten für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die nach Absatz 6 einen Vorbehalt angebracht haben, am neunzigsten Tag nach der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft. (6)   Während des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums von neunzig Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer einen Vorbehalt in Bezug auf eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage anbringen. Ein Vorbehalt kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden; die weitere Anlage oder die Änderung tritt dann am dreißigsten Tag nach Rücknahme des Vorbehalts für die betreffende Vertragspartei in Kraft. Artikel XI Auswirkungen dieses Abkommens auf internationale Übereinkommen und gesetzliche Vorschriften (1)   Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgrund derzeit geltender internationaler Verträge, Übereinkommen oder Abkommen. (2)   Dieses Abkommen berührt nicht das Recht einer Vertragspartei, strengere Maßnahmen zur Erhaltung wandernder Wasservögel und ihrer Habitate beizubehalten oder einzuführen. Artikel XII Beilegung von Streitigkeiten (1)   Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beigelegt. (2)   Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie in gegenseitigem Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Ständigen Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden. Artikel XIII Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt (1)   Dieses Abkommen liegt bis zum Tag seines Inkrafttretens für jeden Arealstaat, gleichviel ob seiner Hoheitsgewalt unterstehende Gebiete im Abkommensgebiet liegen oder nicht, und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, unter deren Mitgliedern mindestens ein Arealstaat ist, zur Unterzeichnung auf; diese kann erfolgen a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, oder b) durch Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung mit nachfolgender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. (2)   Dieses Abkommen liegt bis zum Tag seines Inkrafttretens in Den Haag zur Unterzeichnung auf. (3)   Dieses Abkommen steht vom Tag seines Inkrafttretens an allen in Absatz 1 genannten Arealstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. (4)   Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Artikel XIV Inkrafttreten (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens vierzehn Arealstaaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die mindestens sieben aus Afrika und sieben aus Eurasien einschließen, es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder nach Artikel XIII ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben. (2)   Für einen Arealstaat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die für das Inkrafttreten erforderliche Zahl von Arealstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration dieses Abkommen ohne Vorbehalt unterzeichnet oder es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, a) es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben, b) es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, oder c) ihm beigetreten sind, tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem dieser Staat oder diese Organisation es ohne Vorbehalt unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Artikel XV Vorbehalte Allgemeine Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig. Jedoch kann jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung beziehungsweise bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt in Bezug auf eine bestimmte unter das Abkommen fallende Art oder eine konkrete Bestimmung des Aktionsplans anbringen. Ein solcher Vorbehalt kann von dem Staat oder der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ihn angebracht haben, jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden; der Staat oder die Organisation sind nicht vor Ablauf von dreißig Tagen seit dem Zeitpunkt, zu dem der Vorbehalt zurückgenommen wurde, durch die Bestimmungen gebunden, die Gegenstand des Vorbehalts waren. Artikel XVI Kündigung Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notfikation beim Verwahrer wirksam. Artikel XVII Verwahrer (1)   Die Urschrift dieses Abkommens, die in arabischer, englischer, französischer und russischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung des Königreichs der Niederlande als Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt allen in Artikel XIII Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sowie dem Sekretariat des Abkommens, sobald es eingerichtet ist, beglaubigte Abschriften dieser Fassungen. (2)   Sogleich nach Inkrafttreten dieses Abkommens übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. (3)   Der Verwahrer unterrichtet alle Staaten und alle Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie das Sekretariat des Abkommen über a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens und jeder weiteren Anlage sowie jeder Änderung des Abkommens oder seiner Anlagen; d) jeden Vorbehalt betreffend eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage; e) jede Notifikation der Rücknahme eines Vorbehalts; f) jede Notifikation der Kündigung des Abkommens. Der Verwahrer übermittelt allen Staaten und allen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem Sekretariat des Abkommens den Wortlaut jedes Vorbehalts, jeder weiteren Anlage und jeder Änderung des Abkommens oder seiner Anlagen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommens unterschrieben. Geschehen zu Den Haag am sechzehnten Juni neunzehnhundertfünfundneunzig. ANLAGE 1 BESTIMMUNG DES ABKOMMENSGEBIETS Die Grenzen des Abkommensgebiets werden wie folgt bestimmt: vom Nordpol nach Süden entlang dem Längenkreis 130°W bis 75°N; von dort in östlicher und südöstlicher Richtung durch Viscount Melville Sound, Prince Regent Inlet, Gulf of Boothia, Foxe Basin, Foxe Channel und die Hudsonstraße bis 60°N, 60°W im Nordwestatlantik; von dort in südöstlicher Richtung durch den Nordwestatlantik bis 50°N, 30°W; von dort nach Süden entlang dem Längenkreis 30°W bis 10°N; von dort in südöstlicher Richtung zum Äquator auf 20°W; von dort nach Süden entlang dem Längenkreis 20°W bis 40°S; von dort nach Osten entlang dem Breitenkreis 40°S bis 60°O; von dort nach Norden entlang dem Längenkreis 60°O bis 35°N; von dort in ostnordöstlicher Richtung ausholend zu einem auf 49°N, 87° 27'O gelegenen Punkt im westlichen Altaigebirge; von dort in nordöstlicher Richtung ausholend bis zur Küste des Nordpolarmeers auf 130°O; von dort nach Norden entlang dem Längenkreis 130°O zum Nordpol. Die Begrenzung des Abkommensgebiets ist auf der nachstehenden Karte eingezeichnet. Karte des Abkommensgebiets ANLAGE 2 WASSERVOGELARTEN, AUF DIE DIESES ABKOMMEN ANWENDBAR IST (1) SEETAUCHER Sterntaucher Eurasischer Prachttaucher Eistaucher Gelbschnabel-Eistaucher LAPPENTAUCHER Rothalstaucher Ohrentaucher PELIKANE Rosapelikan Krauskopfpelikan KORMORANE Zwergscharbe Sokotrascharbe REIHER Braunkehlreiher Purpurreiher Silberreiher Dickschnabelreiher Rotbauchreiher Zwergdommel Schieferdommel Rohrdommel STÖRCHE Nimmersatt Schwarzstorch Afrikanischer Wollhalsstorch Weißstorch IBISSE Sichler Waldrapp Heiliger Ibis Löffler Rosenfußlöffler FLAMINGOS Flamingo Zwergflamingo ENTENVÖGEL Fahlpfeifgans Witwenpfeifente Weißrücken-Pfeifgans Weißrückenente Weißkopfruderente Höckerschwan Singschwan Zwergschwan Kurzschnabelgans Saatgans Bläßgans Zwerggans Graugans Nonnengans (Weißwangengans) Ringelgans Rothalsgans Nilgans Rostgans Graukopfkasarka Grandgans Sporengans Glanzente Rotbrust-Zwerggans Pfeifente Schnatterente Krickente Fahlente, Kapente Stockente Gelbschnabelente Rotschnabelente Hottentottenente Knäckente Löffelente Marmelente Kolbenente Rotaugenente Tafelente Moorente Reiherente Bergente Eiderente Prachteiderente Scheckente Eisente Trauerente Samtente Schellente Zwergsäger Mittelsäger Gänsesäger KRANICHE Nonnenkranich Jungfernkranich Paradieskranich Klunkerkranich Graukranich RALLEN Böhmralle Kleines Sumpfhuhn Zwergsumpfhuhn Tüpfelsumpfhuhn Graukehlsumpfhuhn Bläßhuhn (Schwarzes Meer/Mittelmeer) REIHERLÄUFER Reiherläufer STELZENLÄUFER Stelzenläufer Säbelschnäbler BRACHSCHWALBEN Rotflügelbrachschwalbe Schwarzflügelbrachschwalbe REGENPFEIFER Goldregenpfeifer Kiebitzregenpfeifer Sandregenpfeifer Flußregenpfeifer Hirtenregenpfeifer Dreibandregenpfeifer Braunstirnregenpfeifer Rotbrandregenpfeifer Seeregenpfeifer Weißstirnregenpfeifer Mongolenregenpfeifer Wüstenregenpfeifer Wermutregenpfeifer Mornellregenpfeifer Kiebitz Spornkiebitz Langspornkiebitz Senegalkiebitz Trauerkibitz Schwarzflügelkiebitz Kronenkiebitz Rotbrustkiebitz Steppenkiebitz Weißschwanzkiebitz SCHNEPFENVÖGEL Schnepfenvögel Doppelschnepfe Zwergschnepfe Uferschnepfe Pfuhlschnepfe Regenbrachvogel Dünnschnabel-Brachvogel Großer Brachvogel Dunkler Wasserläufer Rotschenkel Teichwasserläufer Grünschenkel Waldwasserläufer Bruchwasserläufer Terekwasserläufer Flussuferläufer Steinwälzer Anadyr-Knutt Knutt Sanderling Zwergstrandläufer Temminckstrandläufer Meerstrandläufer Alpenstrandläufer Sichelstrandläufer Sumpfläufer Kampfläufer Odinshühnchen Thorshühnchen MÖWEN Weißaugenmöwe Hemprichmöwe Korallenmöwe Armeniermöwe Fischmöwe Dünnschnabelmöwe Schwarzkopfmöwe Lachsseeschwalbe Raubseeschwalbe Königsseeschwalbe Rüppelseeschwalbe Eilseeschwalbe Brandseeschwalbe Rosenseeschwalbe Flussseeschwalbe Küstenseeschwalbe Zwergseeschwalbe Orientseeschwalbe Damaraseeschwalbe Weißwangenseeschwalbe Weißflügelseeschwalbe Trauerseeschwalbe (1)  Angenommen auf der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die vom 25. bis 27. September 2002 in Bonn, Deutschland, stattfand. ANLAGE 3 AKTIONSPLAN (1) 1.   Anwendungsbereich 1.1.   Dieser Aktionsplan findet auf die in Tabelle 1 dieser Anlage (im Folgenden als „Tabelle 1“ bezeichnet) aufgeführten Populationen wandernder Wasservögel Anwendung. 1.2.   Tabelle 1 ist Bestandteil dieser Anlage. Eine Bezugnahme auf diesen Aktionsplan schließt eine Bezugnahme auf Tabelle 1 ein. 2.   Artenschutz 2.1.   Rechtliche Maßnahmen 2.1.1.   Vertragsparteien mit in Tabelle 1 Spalte A aufgeführten Populationen stellen diese Populationen unter Schutz nach Artikel III Absatz 2 Buchstabe a. Diese Vertragsparteien verbieten vorbehaltlich des Absatzes 2.1.3 insbesondere Folgendes a) die Entnahme von Vögeln und Eiern solcher in ihrem Hoheitsgebiet vorkommender Populationen aus der Natur; b) absichtliche Störungen, sofern diese für die Erhaltung der betreffenden Population erheblich sind; c) den Besitz oder die Nutzung von Vögeln oder Eiern der betreffenden Populationen, die entgegen den unter Buchstabe a festgelegten Verboten aus der Natur entnommen wurden, und den Handel damit sowie den Besitz oder die Nutzung aller ohne weiteres erkennbaren Teile oder Erzeugnisse solcher Vögel und ihrer Eier und den Handel damit. Die in den Kategorien 2 und 3 in Spalte A aufgeführten und mit einem Sternchen gekennzeichneten Populationen dürfen ausnahmsweise auf der Grundlage einer nachhaltigen Nutzung auch weiterhin bejagt werden, soweit die Bejagung dieser Populationen einer langen kulturellen Tradition entspricht. Diese nachhaltige Nutzung hat im Rahmen der speziellen Bestimmungen eines auf der entsprechenden internationalen Ebene aufgestellten Arten-Aktionsplans zu erfolgen. 2.1.2.   Vertragsparteien mit in Tabelle 1 aufgeführten Populationen regeln die Entnahme von Vögeln und Eiern aller in Tabelle 1 Spalte B aufgeführten Populationen aus der Natur. Ziel solcher rechtlicher Maßnahmen ist es, eine günstige Erhaltungssituation für diese Populationen aufrechtzuerhalten beziehungsweise dazu beizutragen, sie wieder in eine solche zu bringen, und auf der Grundlage der besten verfügbaren populationsdynamischen Erkenntnisse zu gewährleisten, dass jede Entnahme aus der Natur oder sonstige Nutzung nachhaltig ist. Diese rechtlichen Maßnahmen sehen vorbehaltlich des Absatzes 2.1.3 insbesondere Folgendes vor: a) das Verbot der Entnahme von Vögeln der betreffenden Populationen aus der Natur in den verschiedenen Reproduktions- und Aufzuchtphasen und auf dem Rückzug zu ihren Brutgebieten, wenn sich die Entnahme aus der Natur ungünstig auf die Erhaltungssituation der betreffenden Population auswirkt; b) die Regelung der Entnahmemethoden; c) gegebenenfalls die Festlegung von Grenzen für die Entnahme aus der Natur, wobei durch angemessene Kontrollmaßnahmen sicherzustellen ist, dass diese Grenzen eingehalten werden; d) das Verbot des Besitzes oder der Nutzung von Vögeln oder Eiern dieser Populationen, die entgegen den nach diesem Absatz festgelegten Verboten aus der Natur entnommen wurden, und des Handels damit sowie das Verbot des Besitzes oder der Nutzung aller Teile solcher Vögel und ihrer Eier und des Handels damit. 2.1.3.   Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können die Vertragsparteien ungeachtet des Artikels III Absatz 5 des Übereinkommens für folgende Zwecke Ausnahmen von den in den Absätzen 2.1.1 und 2.1.2 festgelegten Verboten zulassen: a) um erhebliche Schäden in der Landwirtschaft, an Gewässern und in der Fischereiwirtschaft zu verhindern; b) im Interesse der Luftsicherheit oder sonstiger Belange von vorrangiger Bedeutung für die Allgemeinheit; c) für Zwecke der Forschung und Bildung, der Wiederansiedlung sowie für die zu diesen Zwecken erforderliche Nachzucht; d) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und begrenzt die Entnahme aus der Natur und die Haltung oder anderweitige vernünftige Nutzung bestimmter Vögel in geringen Mengen zu ermöglichen; e) zur Förderung der Vermehrung oder des Überlebens der betreffenden Populationen. Solche Ausnahmen müssen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sein und dürfen sich auf die in Tabelle 1 aufgeführten Populationen nicht schädlich auswirken. Die Vertragsparteien benachrichtigen das Sekretariat des Abkommens so frühzeitig wie möglich von allen nach dieser Bestimmung gewährten Ausnahmen. 2.2.   Aktionspläne für einzelne Arten (Arten-Aktionspläne) 2.2.1.   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen in dem Bestreben, internationale Arten-Aktionspläne vorrangig für die in Tabelle 1 Spalte A Kategorie 1 aufgeführten Populationen sowie für die in Tabelle 1 Spalte A aufgeführten und mit einem Sternchen gekennzeichneten Populationen zu erarbeiten und umzusetzen. Das Sekretariat des Abkommens koordiniert die Erarbeitung, Abstimmung und Umsetzung dieser Pläne. 2.2.2.   Die Vertragsparteien erstellen nationale Arten-Aktionspläne für die in Tabelle 1 Spalte A aufgeführten Populationen in dem Streben, deren Erhaltungssituation insgesamt zu verbessern, und setzen diese Pläne um. Diese Aktionspläne enthalten spezielle Bestimmungen für die mit einem Sternchen gekennzeichneten Populationen. Gegebenenfalls soll das Problem des versehentlichen Tötens von Vögeln bei der Jagd infolge einer falschen Identifizierung der Art Berücksichtigung finden. 2.3.   Dringlichkeitsmaßnahmen Liegen irgendw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.