Europäische Union

2007/198/Euratom: Entscheidung des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-01-01

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sse nach Absatz 3 Buchstabe a fasst der Vorstand einstimmig. Beschlüsse nach Absatz 3 Buchstaben b bis m fasst der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen. Sofern nicht anders bestimmt ist, fasst der Vorstand alle sonstigen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Gesamtstimmen. (6)   Euratom hat das Recht, Vorbehalte zu Beschlüssen des Vorstands einzulegen, wenn es der Auffassung ist, dass der betreffende Beschluss möglicherweise gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, u. a. insbesondere gegen internationale Verpflichtungen nach dem internationalen ITER-Übereinkommen. Euratom muss eine gebührende rechtliche Begründung für diese Vorbehalte vorlegen. Wird ein Vorbehalt eingelegt, so wird der Beschluss ausgesetzt und zusammen mit der Position des Vorstands an die Kommission verwiesen, die ihn auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft. ▼M2 Die Kommission kann innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde, eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Vorstands abgeben; gibt sie innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, gilt der Beschluss des Vorstands als bestätigt. Der Vorstand prüft seinen Beschluss erneut im Lichte der Auffassung der Kommission und stellt sicher, dass das Gemeinschaftsrecht eingehalten wird. ▼B (7)   Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden auf Vorschlag von Euratom aus den Reihen seiner Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist einmal möglich. (8)   Der Vorstand tritt auf Veranlassung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorstand kann auch einberufen werden, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder oder der Direktor oder Euratom dies verlangen. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt. ▼M2 (9)   Sofern im Einzelfall nicht anders beschlossen wird, nehmen der Direktor des gemeinsamen Unternehmens und die Vorsitzenden der Ausschüsse an den Sitzungen des Vorstands teil. (10)   Der Vorstand beschließt seine Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen. Der Vorstand genehmigt die Geschäftsordnungen der Ausschüsse mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen. ▼M2 ————— ▼B Artikel 8 Der Direktor (1)   Der Direktor ist als Hauptgeschäftsführer für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens verantwortlich und ist dessen rechtlicher Vertreter. (2)   Der Direktor wird vom Vorstand auf der Grundlage einer Kandidatenliste, die die Kommission im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Zeitschriften oder im Internet veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung vorschlägt, ernannt. Der Direktor wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Nach einer Beurteilung der Amtsführung des Direktors während dieser Amtszeit durch Euratom kann der Vorstand die Amtszeit des Direktors auf Vorschlag von Euratom einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. (3)   Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, gelten für den Direktor das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 („Beamtenstatut“), sowie die gemeinsam von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieses Statuts. (4)   ►M2  Der Direktor setzt das Arbeitsprogramm um und leitet die Durchführung der in Artikel 3 genannten Tätigkeiten. Er übermittelt dem Vorstand, den Ausschüssen sowie allen anderen nachgeordneten Gremien alle Informationen, die diese . ◄ Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: a)  Er organisiert, leitet und beaufsichtigt das Personal und übt gegenüber dem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus. b)  Er bestimmt den grundlegenden organisatorischen Aufbau des gemeinsamen Unternehmens und legt ihn dem Vorstand zur Genehmigung vor. c)  Er erstellt und aktualisiert regelmäßig den Projektplan, ►M2  das Arbeitsprogramm ◄ und den Personalentwicklungsplan des gemeinsamen Unternehmens. d)  Gemäß dem ITER-Übereinkommen und dem Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept erstellt er die Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation und die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts. e)  Gemäß der Finanzordnung erstellt er den Ressourcenvoranschlag und den jährlichen Entwurf des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans des gemeinsamen Unternehmens. f)  Er führt gemäß der Finanzordnung den Haushaltsplan aus und ist für die Führung des Inventars und die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. g)  Er stellt eine ordnungsgemäße Anwendung der Finanzverwaltung und der internen Kontrolle sicher. h)  Er stellt die Regeln für den Umgang mit Rechten des geistigen Eigentums, industriepolitische Vorgaben und Regeln für die Verbreitung von Informationen auf. i)  Er erstellt den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens bei der Durchführung seiner Tätigkeiten entsprechend ►M2  dem Arbeitsprogramm ◄ und dem Ressourcenvoranschlag. ▼M2 j)  Er erstellt etwaige sonstige Berichte, die vom Vorstand oder von den Ausschüssen verlangt werden. k)  Er unterstützt den Vorstand und die Ausschüsse, indem er deren Sekretariat stellt. ▼B l)  Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands, sofern der Vorstand nicht anders beschließt, und an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil. m)  Er sorgt dafür, dass dem gemeinsamen Unternehmen für seine Tätigkeit wissenschaftliches und technisches Fachwissen zur Verfügung gestellt wird. n)  Er nimmt je nach Notwendigkeit andere Tätigkeiten wahr und unterbreitet dem Vorstand Vorschläge zur Verfolgung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens. ▼M2 Artikel 8a Ausschuss für Verwaltung und Management (1)   Auf Verlangen des Direktors oder des Vorstands stellt der Ausschuss für Verwaltung und Management Ratschläge oder Empfehlungen zu spezifischen Fragen der verwaltungs- oder finanztechnischen Planung des gemeinsamen Unternehmens bereit und führt andere Aufgaben aus, die der Vorstand ihm überträgt. (2)   Der Ausschuss für Verwaltung und Management formuliert für den Vorstand insbesondere Stellungnahmen und Empfehlungen zum Haushaltsplan, zum Jahresabschluss, zum Projektplan, zum Arbeitsprogramm, zum Ressourcenvoranschlag, zum Stellenplan, zum Personalentwicklungsplan und zu anderen damit zusammenhängenden Fragen. (3)   Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Ausschusses für Verwaltung und Management aus dem Kreis der von den Mitgliedern benannten Vertreter mit einschlägiger Berufserfahrung in Verwaltung und Management. Ein Mitglied des Ausschusses ist Euratom. (4)   Die Mitglieder des Ausschusses für Verwaltung und Management erfüllen ihre Pflichten im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens. (5)   Der Ausschusses für Verwaltung und Management beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung. Artikel 8b Ausschuss für Beschaffung und Aufträge (1)   Der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge legt dem Direktor Empfehlungen bezüglich der Strategien für Beschaffung und Finanzhilfegewährung sowie für Auftragsvergabe und Auftragsbetreuung und sonstige Fragen vor. (2)   Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge aus dem Kreis der Persönlichkeiten, die in Auftrags- oder Beschaffungsfragen einschlägige Berufserfahrung haben. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge sein. (3)   Die Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie sind in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig. (4)   Der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung. ▼M2 Artikel 9 Technischer Beirat (1)   Der Technische Beirat berät den Vorstand und den Direktor je nach Bedarf bei der Annahme und Durchführung des Projektplans und des Arbeitsprogramms. (2)   Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Technischen Beirats aus dem Kreis der Persönlichkeiten, die in wissenschaftlichen und technischen Fragen der Kernfusion und damit verbundenen Tätigkeiten einschlägige Berufserfahrung haben. (3)   Die Mitglieder des Technischen Beirats sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens aus. (4)   Der Technische Beirat beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung. ▼M2 Artikel 9a Beirat (1)   Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse und erfüllt alle sonstigen Aufgaben, die ihm vom Vorstand übertragen werden. (2)   Die Mitglieder des Beirats sind der Vorsitzende des Vorstands, die Vorsitzenden der Ausschüsse, ein Vertreter von Euratom und ein Vertreter des ITER-Gastgeberstaates. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Beirat aufnehmen. (3)   Der Vorsitzende des Vorstands ist Vorsitzender des Beirats. (4)   Die Mitglieder des Beirats erfüllen ihre Pflichten im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens. (5)   Der Beirat beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung. ▼B Artikel 10 Personal (1)   Das Personal des gemeinsamen Unternehmens unterstützt den Direktor bei der Erfüllung seiner Aufgaben und besteht in der Regel aus Staatsangehörigen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens. (2)   Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens gelten die Bestimmungen des Statuts sowie die gemeinsam von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts. Der Vorstand beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen entsprechend den Bestimmungen in Artikel 110 des Statuts. (3)   Das gemeinsame Unternehmen übt gegenüber seinem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus. (4)   Der Vorstand kann Bestimmungen erlassen, damit die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nationale Sachverständige an das gemeinsame Unternehmen abordnen können. ▼M2 Artikel 11 Arbeitsprogramm und Ressourcenvoranschlag Der Direktor erstellt jedes Jahr zur Vorlage beim Vorstand den Projektplan, den Ressourcenvoranschlag sowie das ausführliche Arbeitsprogramm und den Haushaltsplan. ▼B Artikel 12 Mittelausstattung (1)   Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens bestehen aus einem Euratom-Beitrag, jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der anderen Mitglieder als Euratom, Beiträgen des ITER-Gastgeberstaates sowie zusätzlichen Mitteln: ▼M2 a)  Der Euratom-Beitrag wird durch die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 des Vertrags oder auf der Grundlage eines sonstigen Beschlusses des Rates geleistet. ▼B b)  Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden als finanzielle Beiträge gemäß Anhang II geleistet. c)  Freiwillige Beiträge können als Geld- oder Sachleistungen bereitgestellt werden und zählen nicht als jährliche Mitgliedsbeiträge. d)  Beiträge des ITER-Gastgeberstaates. e)  Zusätzliche Mittel können unter den vom Vorstand genehmigten Bedingungen entgegengenommen werden. (2)   Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens werden ausschließlich zur Verfolgung seiner in Artikel 2 festgelegten Ziele eingesetzt. Der Wert von Sachleistungen wird vom gemeinsamen Unternehmen bestimmt. Unbeschadet des Artikels 19 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht anteilig an die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt. Artikel 13 Finanzordnung (1)   Die Finanzordnung und ihre Durchführungsbestimmungen werden vom Vorstand beschlossen. (2)   Die Finanzordnung regelt die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens. (3)   Die Finanzordnung muss den allgemeinen Grundsätzen in Anhang III entsprechen. ▼M2 Artikel 14 Jahresbericht Der Jahresbericht gibt Auskunft über die Umsetzung des Arbeitsprogramms durch das gemeinsame Unternehmen. Darin werden insbesondere die vom gemeinsamen Unternehmen durchgeführten Maßnahmen dargelegt und die Ergebnisse anhand der gesetzten Ziele und des dafür festgelegten Zeitplans, die damit verbundenen Risiken, die Mittelverwendung und die allgemeine Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens bewertet. Der Jahresbericht wird vom Direktor ausgearbeitet, vom Vorstand geprüft und von diesem zusammen mit seiner Einschätzung an die Mitglieder, das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission übermittelt. ▼B Artikel 15 Jahresrechnungen und Überwachung (1)   Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Haushaltsjahres werden die vorläufigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Rechnungshof“ genannt) vorgelegt. Der Rechnungshof nimmt bis ►M2  1. Juni ◄ nach Ende jedes Haushaltsjahres zu den vorläufigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens Stellung. Binnen sechs Monaten nach Ende jedes Haushaltsjahres legt der Direktor der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Rechnungshof den endgültigen Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens vor. Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n. (2)   Das durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission ( 3 ) geschaffene Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen und dessen Personal die gleichen Befugnisse wie gegenüber den Dienststellen der Kommission. Das gemeinsame Unternehmen tritt unmittelbar nach seiner Errichtung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( 4 ) bei. Der Vorstand fasst einen Beschluss über diesen Beitritt und erlässt die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern. (3)   Alle Beschlüsse des gemeinsamen Unternehmens und alle von ihm geschlossenen Verträge sehen ausdrücklich vor, dass OLAF und der Rechnungshof die Unterlagen aller Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, an Ort und Stelle sowie in den Räumlichkeiten der letztendlich Begünstigten kontrollieren dürfen. ▼M2 Artikel 15a Netz benannter Einrichtungen im Bereich der wissenschaftlich-technologischen Fusionsforschung (1)   Im Interesse seiner Tätigkeit stützt sich das gemeinsame Unternehmen auf Kenntnisse und Anlagen kompetenter öffentlicher Forschungseinrichtungen im Bereich der Fusionsforschung und -entwicklung. (2)   Der Vorstand erstellt auf Vorschlag des Direktors eine zu veröffentlichende Liste von den Mitgliedern benannter kompetenter Einrichtungen, die einzeln oder gemeinsam Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Interesse der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens ausführen können. Diese Tätigkeiten können vom gemeinsamen Unternehmen finanziell unterstützt werden. (3)   Die Durchführungsmodalitäten für die Absätze 1 und 2 dieses Artikels stellen Transparenz und Wettbewerb zwischen den öffentlichen Forschungseinrichtungen sicher und sind in der in Artikel 13 und Anhang III genannten Finanzordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt. ▼B Artikel 16 Beitritt (1)   Mit seinem Beitritt zu Euratom wird jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union auch Mitglied des gemeinsamen Unternehmens. (2)   Ein Drittland, das mit Euratom ein Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion schließt, durch das seine jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert werden, und das den Wunsch äußert, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden, wird als Mitglied aufgenommen. Artikel 17 Dauer Das gemeinsame Unternehmen wird für eine Dauer von 35 Jahren ab dem 19. April 2007 errichtet. Artikel 18 Unterstützung durch den Gastgeberstaat Das gemeinsame Unternehmen und der Gastgeberstaat schließen ein Sitzabkommen, in dem sie insbesondere den zur Verfügung zu stellenden Standort und die zu leistende Unterstützung regeln. Artikel 19 Abwicklung (1)   Das gemeinsame Unternehmen wird zum Ende des in Artikel 17 festgelegten Zeitraums oder aufgrund einer Entscheidung des Rates abgewickelt. (2)   Zur Durchführung der Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens ernennt der Vorstand einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die den Weisungen des Vorstandes folgen. (3)   Im Zuge der Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens werden alle materiellen Gegenstände, die ihm vom Gastgeberstaat entsprechend dem in Artikel 18 genannten Sitzabkommen zur Verfügung gestellt worden waren, an den Gastgeberstaat zurückgegeben. (4)   Jegliche nach Rückgabe der materiellen Gegenstände gemäß Absatz 3 verbleibenden Güter werden zur Deckung der Verbindlichkeiten des gemeinsamen Unternehmens und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse oder Fehlbeträge werden unter den zum Zeitpunkt der Abwicklung vorhandenen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren tatsächlichen Gesamtbeiträgen zum gemeinsamen Unternehmen aufgeteilt beziehungsweise von ihnen im Verhältnis zu ihren tatsächlichen Gesamtbeiträgen zum gemeinsamen Unternehmen ausgeglichen. Artikel 20 Eigentum und Übertragung von Rechten (1)   Sofern zwischen der Kommission und dem gemeinsamen Unternehmen nicht anders vereinbart, ist das gemeinsame Unternehmen Eigentümer sämtlicher Mittel, Sachanlagen, immaterieller Anlagen und Finanzanlagen, die von ihm geschaffen oder erworben worden sind. (2)   Die Mitglieder und ihre nationalen Fusionsorganisationen bieten dem gemeinsamen Unternehmen an, kostenlos sämtliche Ansprüche, Rechte und Pflichten zu übertragen, die sich aus vor dessen Errichtung von oder mit Unterstützung von Euratom erteilten Aufträgen und Bestellungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens ergeben. (3)   Das gemeinsame Unternehmen kann alle in Absatz 2 genannten Aufträge und Bestellungen übernehmen. Artikel 21 Änderungen (1)   Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens kann dem Vorstand Vorschläge zur Änderung dieser Satzung unterbreiten. Änderungen am Abstimmungssystem und den Stimmrechten und die Festlegung der Stimmrechte neuer Mitglieder werden jedoch von Euratom vorgenommen. (2)   Nach Zustimmung des Vorstands wird der Vorschlag der Kommission übermittelt. (3)   Die Kommission wird dem Rat einen Vorschlag zur Billigung der Änderungen gemäß Artikel 50 des Vertrags unterbreiten. Artikel 22 Beilegung von Streitigkeiten (1)   Unbeschadet des Artikels 154 des Vertrags werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedern und dem gemeinsamen Unternehmen über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch gütliche Vermittlung des Vorstands beigelegt werden, auf Antrag einer der Streitparteien einem Schiedsgericht vorgelegt. (2)   Das Schiedsgericht wird für jeden Einzelfall eingerichtet. Es besteht aus drei Mitgliedern, die gemeinsam von den Streitparteien ernannt werden. Die Mitglieder des Schiedsgerichts wählen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. (3)   Gelingt es den Streitparteien nicht, die Mitglieder des Schiedsgerichts binnen zwei Monaten nach dem Antrag auf Befassung eines Schiedsgerichts zu ernennen, oder wählen diese Mitglieder nicht binnen eines Monats nach ihrer Ernennung ihren Vorsitzenden, so werden das Mitglied oder die Mitglieder oder der Vorsitzende auf Antrag einer Streitpartei vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt. (4)   Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen. Der Schiedsspruch ist für alle Streitparteien bindend und endgültig. ANHANG I ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS VERTEILUNG DER STIMMRECHTE IM VORSTAND Die Stimmen der Mitglieder des Vorstands werden wie folgt verteilt: Euratom 5 Österreich 2 Belgien 2 Bulgarien 1 ▼M2 Kroatien 2 ▼B Zypern 1 Tschechische Republik 2 Dänemark 2 Estland 1 Finnland 2 Frankreich 5 Griechenland 2 Deutschland 5 Ungarn 2 Irland 2 Italien 5 Lettland 2 Litauen 2 Luxemburg 1 Malta 1 Polen 3 Portugal 2 Rumänien 2 Slowakei 2 Slowenien 2 Schweden 2 Schweiz 2 Spanien 3 Niederlande 2 Vereinigtes Königreich 5 ANHANG II ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS JÄHRLICHE MITGLIEDSBEITRÄGE 1. Die Mitglieder mit Ausnahme von Euratom leisten jährliche Mitgliedsbeiträge zu dem gemeinsamen Unternehmen. ▼M2 2. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mitgliedsbeiträge für das Jahr n wird auf der Grundlage der Ressourcen berechnet, die für die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in diesem Jahr gemäß dem vom Vorstand beschlossenen Ressourcenvoranschlag erforderlich sind. ▼B 3. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mitgliedsbeiträge darf 10 % der für die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in dem jeweiligen Jahr erforderlichen Ressourcen nicht überschreiten (siehe Nummer 2). 4. Der jährliche Beitrag der einzelnen Mitglieder setzt sich wie folgt zusammen (es sei denn, der Vorstand fasst einstimmig einen anderen Beschluss): a)  aus einem Mindestbeitrag von 0,1 % des unter Nummer 2 genannten Gesamtbetrags der jährlichen Mitgliedsbeiträge; b)  aus einem zusätzlichen Beitrag, der im Verhältnis zu der in Euro angegebenen finanziellen Beteiligung von Euratom ( 5 ) an den Ausgaben des Mitglieds im Rahmen des Fusionsforschungsprogramms der Gemeinschaft im Jahr n–2 berechnet wird, ohne Berücksichtigung seines freiwilligen Beitrags zu den im Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept enthaltenen Verpflichtungen von Euratom; ▼M2 c)  der Vorstand kann beschließen, dass bei einer solchen Verzögerung ein Mitgliedstaat zur Zahlung von Zinsen verpflichtet wird, wenn er seinen Beitrag nicht fristgerecht leistet. ▼B ANHANG III ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FINANZORDNUNG: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1. Die Finanzordnung folgt den Haushaltsgrundsätzen a)  der Einheit und Haushaltswahrheit; b)  der Jährlichkeit; c)  des Haushaltsausgleichs; d)  der Rechnungseinheit; e)  der Gesamtdeckung; f)  der Spezialität; g)  der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung; h)  der Transparenz. 2. Das gemeins

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.