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2007/198/Euratom: Entscheidung des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-01-01

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02007D0198 — DE — 01.01.2021 — 003.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (2007/198/Euratom) (ABl. L 090 vom 30.3.2007, S. 58) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 2013   L 349 100 21.12.2013 ►M2 BESCHLUSS (EURATOM) 2015/224 DES RATES vom 10. Februar 2015   L 37 8 13.2.2015 ►M3 BESCHLUSS (Euratom) 2021/281 DES RATES vom 22. Februar 2021   L 62 41 23.2.2021 ▼B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (2007/198/Euratom) Artikel 1 Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens (1)   Es wird ein Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) (nachstehend „gemeinsames Unternehmen“ genannt) für einen Zeitraum von 35 Jahren gerechnet ab dem 19. April 2007 errichtet. (2)   Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Aufgaben: a)  Leistung des Beitrags der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“) an die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation; b)  Leistung des Euratom-Beitrags zu gemeinsamen Tätigkeiten mit Japan im Rahmen des breiter angelegten Konzepts zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie; c)  Vorbereitung und Koordinierung eines Maßnahmenprogramms in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (International Fusion Materials Irradiation Facility). (3)   Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Barcelona, Spanien. (4)   Das gemeinsame Unternehmen gilt als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2006/112/EG und als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG, Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG. Artikel 2 Mitglieder Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind a)  Euratom, vertreten durch die Kommission; b)  die Euratom-Mitgliedstaaten; c)  Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, und die den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden. Artikel 3 Satzung Die im Anhang beigefügte Satzung des gemeinsamen Unternehmens wird angenommen. Artikel 4 Finanzierung (1)   Die Mittel, die das gemeinsame Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden wie folgt festgelegt: a)  Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Entscheidung nach Maßgabe des ITER-Übereinkommens; b)  Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Entscheidung nach Maßgabe des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept; ▼M1 c)  Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Entscheidung im Einklang mit den nach Artikel 7 des Euratom-Vertrags beschlossenen Forschungs- und Ausbildungsprogrammen oder durch einen anderen Beschluss des Rates. ▼B (2)   Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens bestehen aus einem Euratom-Beitrag, Beiträgen des ITER-Gastgeberstaats, den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens mit Ausnahme von Euratom sowie zusätzlichen Mitteln. ▼M1 Der Beitrag von Drittländern, die mit Euratom ein Abkommen über die Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie, einschließlich der kontrollierten Kernfusion, geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, wird in den jeweiligen Kooperationsabkommen mit Euratom festgelegt. ▼M3 (3)   Der vorläufige Euratom-Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen im Zeitraum 2021-2027, einschließlich der damit verbundenen Ausgaben gemäß Absatz 4, beträgt für denselben Zeitraum auf 5 614 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen. ▼M1 ————— ▼M3 (4)   Der in Absatz 3 genannte Betrag darf auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten sowie der Aufwendungen für die Verwaltung und Durchführung dieser Entscheidung, einschließlich Verwaltungskosten, und für die Evaluierung im Hinblick auf die Erreichung der in der Entscheidung festgelegten Ziele verwendet werden. Damit können auch Studien und Sachverständigensitzungen sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Durchführung dieser Entscheidung, gefördert werden. ▼B Artikel 5 Finanzordnung (1)   Das gemeinsame Unternehmen hat eine eigenständige Finanzordnung, die auf den Grundsätzen der Rahmenfinanzregelung beruht. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden als „Finanzordnung“ bezeichnet) kann vorbehaltlich einer vorherigen Konsultation mit der Kommission von der Rahmenfinanzregelung abweichen, sofern dies aufgrund besonderer betrieblicher Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist. ►M2  Das gemeinsame Unternehmen kann im Einklang mit seiner Finanzordnung Finanzhilfen und Preisgelder vergeben. ◄ ▼M2 ————— ▼B (3)   Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens wird vom Europäischen Parlament auf Vorschlag des Rates erteilt. ▼M1 Artikel 5a Schutz der finanziellen Interessen der Union (1)   Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um bei der Durchführung der nach dieser Entscheidung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu gewährleisten. (2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und sonstigen Dritten, die Euratom-Mittel aus dieser Entscheidung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie durch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. (3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 2 ) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, oder einem Beschluss oder einem im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Unbeschadet des Absatzes 2 und des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen sowie in Verträgen, Vereinbarungen und Beschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Entscheidung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. ▼M2 Artikel 5aa Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden. ▼M3 ————— ▼M3 Artikel 5c Evaluierung (1)   Evaluierungen der Durchführung dieser Entscheidung werden regelmäßig und rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. (2)   Sobald ausreichende Informationen über die Durchführung dieser Entscheidung im Zeitraum 2021-2027 vorliegen, spätestens jedoch 2024, nimmt die Kommission eine Zwischenevaluierung der Durchführung dieser Entscheidung vor. (3)   Am Ende der Durchführung dieser Entscheidung, spätestens vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Durchführung dieser Entscheidung vor. (4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen der gemäß diesem Artikel durchgeführten Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Artikel 5d Kommunikation, Sichtbarkeit und Öffentlichkeitsarbeit (1)   Die Empfänger von Gemeinschaftsförderung machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Förderung bekannt und stellen sicher, dass die Gemeinschaftsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. (2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über diese Entscheidung, die gemäß dieser Entscheidung ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dieser Entscheidung zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 1 genannten Ziele betreffen. ▼B Artikel 6 Personal Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens gelten das Beamtenstatut und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Beamtenstatuts. Artikel 7 Vorrechte und Befreiungen Auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung. Artikel 8 Vergünstigungen Die Mitgliedstaaten gewähren dem gemeinsamen Unternehmen bei seiner offiziellen Tätigkeit und für die Dauer seines Bestehens alle in Anhang III des Euratom-Vertrags geregelten Vergünstigungen. Artikel 9 Haftung und Zuständigkeit des Gerichtshofes (1)   Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie die darauf anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in den vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Verträgen zuständig. (2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das gemeinsame Unternehmen die von seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen in solchen Schadensersatzstreitigkeiten zuständig. ▼M2 (3)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für Klagen, die gegen das gemeinsame Unternehmen, einschließlich Entscheidungen seines Vorstands, gemäß den Artikeln 263 und 265 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben werden. ▼B (4)   Etwaige Schadenersatzzahlungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens und werden aus den Mitteln des gemeinsamen Unternehmens geleistet. Artikel 10 Verbreitung von Kenntnissen Das gemeinsame Unternehmen vereinbart mit der Kommission geeignete Regelungen, die es der Gemeinschaft erlauben, ihre Rechte und Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 2 des Vertrags wahrzunehmen. Artikel 11 Sitzabkommen Innerhalb von 3 Monaten nach der Errichtung des gemeinsamen Unternehmens schließen das gemeinsame Unternehmen und Spanien ein Sitzabkommen. Artikel 12 Geltung Diese Entscheidung gilt ab dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG SATZUNG DES EUROPÄISCHEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FÜR DEN ITER UND DIE ENTWICKLUNG DER FUSIONSENERGIE (FUSION FOR ENERGY) Artikel 1 Name, Sitz, Mitglieder (1)   Das gemeinsame Unternehmen führt den Namen „Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Kernfusion für die Energiegewinnung)“ (nachstehend „gemeinsames Unternehmen“ genannt). (2)   Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Barcelona, Spanien. (3)   Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind a)  die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“), vertreten durch die Kommission; b)  die Euratom-Mitgliedstaaten; c)  Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, und die den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden. Artikel 2 Ziele Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Ziele: 1.  Leistung des Euratom-Beitrags zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation („ITER-Organisation“) gemäß dem Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („ITER-Übereinkommen“); 2.  Leistung des Euratom-Beitrags zu Tätigkeiten mit Japan im Rahmen des breiter angelegten Konzepts zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie („Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts“) entsprechend dem bilateralen Abkommen mit Japan über die gemeinsame Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts („Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept“); 3.  Vorbereitung und Koordinierung eines Maßnahmenprogramms in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen (International Fusion Materials Irradiation Facility, IFMIF). Artikel 3 Tätigkeiten (1)   Als Euratom-Mitgliedsstelle für den ITER nimmt das gemeinsame Unternehmen die im ITER-Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen von Euratom gegenüber der ITER-Organisation während der Laufzeit des ITER-Übereinkommens wahr. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a)  Beaufsichtigung der Vorbereitung des Standorts für das ITER-Projekt; b)  Bereitstellung von Bauteilen, Ausrüstung, Materialien und sonstigen Ressourcen für die ITER-Organisation; c)  Verwaltung der Beschaffungsvereinbarungen mit der ITER-Organisation, insbesondere der damit verbundenen Qualitätssicherungsverfahren; d)  Vorbereitung und Koordinierung der Beteiligung von Euratom an der wissenschaftlichen und technischen Nutzung des ITER-Projekts; e)  Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung zur Unterstützung des Euratom-Beitrags zur ITER-Organisation; f)  Leistung des Euratom-Finanzbeitrags zur ITER-Organisation; g)  Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation; h)  Pflege der Arbeitskontakte mit der ITER-Organisation und Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten zur Durchführung des ITER-Übereinkommens. (2)   Als Durchführungsstelle im Rahmen des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept nimmt das gemeinsame Unternehmen die Verpflichtungen von Euratom zur Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts wahr. Insbesondere nimmt es folgende Aufgaben wahr: a)  Bereitstellung von Bauteilen, Ausrüstung, Materialien und sonstigen Ressourcen für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts; b)  Vorbereitung und Koordinierung der Beteiligung von Euratom an der Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts; c)  Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung; d)  Leistung des finanziellen Euratom-Beitrags zu den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts; e)  Bereitstellung von Personal für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts; f)  Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Euratom-Verpflichtungen in Durchführung des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept zu erfüllen. (3)   Zur Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen einschließlich der IFMIF erstellt und koordiniert das gemeinsame Unternehmen ein Forschungs-, Entwicklungs- und Entwurfsprogramm, das sich von den Aktivitäten im Zusammenhang mit ITER und dem breiter angelegten Konzept unterscheidet. (4)   Das gemeinsame Unternehmen führt zur Förderung der in Artikel 2 genannten Gesamtziele weitere Tätigkeiten aus, darunter die Öffentlichkeitsarbeit für das gemeinsame Unternehmen und seine Aufgaben. Artikel 4 Rechtspersönlichkeit Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt im Gebiet jedes seiner Mitglieder die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere Verträge schließen, Lizenzen erwerben, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und Kredite aufnehmen und ist vor Gericht parteifähig. Artikel 5 ▼M2 Organe und Ausschüsse ▼B (1)   Die Organe des gemeinsamen Unternehmens sind der Vorstand und der Direktor. ▼M2 (2)   Der Vorstand wird durch den Ausschuss für Verwaltung und Management und durch den Beirat gemäß Artikel 8a und 9a unterstützt. ▼M2 (2a)   Die Ausschüsse des gemeinsamen Unternehmens sind der Ausschuss für Verwaltung und Management, der Beirat, der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge und der Technische Beirat (im Folgenden „Ausschüsse“). ▼M2 (3)   Der Direktor lässt sich vom Ausschuss für Beschaffung und Aufträge gemäß Artikel 8b beraten. (4)   Der Vorstand und der Direktor lassen sich vom Technischen Beirat gemäß Artikel 9 beraten. ▼B Artikel 6 Vorstand (1)   Der Vorstand führt die Aufsicht über das gemeinsame Unternehmen bei der Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele und sorgt bei der Durchführung der Tätigkeiten für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und seinen Mitgliedern. (2)   Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens wird im Vorstand durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines über wissenschaftliche und/oder technische Fachkompetenz auf den Tätigkeitsgebieten des gemeinsamen Unternehmens verfügen muss. (3)   Der Vorstand gibt Empfehlungen und fasst Beschlüsse zu sämtlichen Fragen, Angelegenheiten oder Themen, die im Geltungsbereich dieser Satzung liegen und mit ihr im Einklang stehen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a)  Er nimmt Vorschläge zur Änderung dieser Satzung gemäß Artikel 21 an. ▼M2 b)  Er richtet nachgeordnete Gremien ein. c)  Er ernennt die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse und aller gemäß Buchstabe b eingerichteten nachgeordneten Gremien. ▼B d)  Er beschließt den Projektplan, ►M2  das Arbeitsprogramm ◄ , den Ressourcenvoranschlag, den Stellenplan und den Personalentwicklungsplan. ▼M2 e)  Er beschließt den jährlichen Haushaltsplan (einschließlich der besonderen Teile, die die Verwaltungs- und Personalkosten betreffen) und nimmt zum Jahresabschluss Stellung. ▼B f)  Er übt gegenüber dem Direktor die in Artikel 10 Absatz 3 festgelegten Befugnisse aus. g)  Er genehmigt den grundlegenden organisatorischen Aufbau des gemeinsamen Unternehmens. h)  Er beschließt die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens und deren Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 13 Absatz 1. i)  Er beschließt die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 in Bezug auf das Personal. j)  Er beschließt die Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation und die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts. k)  Er beschließt Maßnahmen und Leitlinien zur Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie zum Umgang mit möglichen Interessenkonflikten und wendet diese an. l)  Er genehmigt das in Artikel 18 genannte Sitzabkommen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und Spanien (nachstehend „Gastgeberstaat“ genannt). m)  Er entscheidet über Kauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken und sonstigen Rechten an Immobilien sowie die Übernahme von Kautionen oder Bürgschaften, die Beteiligung an anderen Unternehmen oder Einrichtungen und die Gewährung und Aufnahme von Krediten. ▼M2 n)  Er genehmigt den Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittländern, mit Einrichtungen, Unternehmen oder Personen aus Drittländern oder mit internationalen Organisationen, mit Ausnahme der Beschaffungsvereinbarungen für die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten. o)  Er bewertet den jährlichen Bericht über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens im Hinblick auf sein Arbeitsprogramm und seine Mittel. ▼B p)  Er beschließt industriepolitische Vorgaben, Regeln für den Umgang mit Rechten geistigen Eigentums und Regeln für die Verbreitung von Informationen im Einvernehmen mit der Kommission. ▼M2 ————— ▼B r)  Er nimmt alle sonstigen Befugnisse und Aufgaben einschließlich der Einrichtung nachgeordneter Gremien wahr, die für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Förderung seiner Ziele erforderlich sind. (4)   Die Stimmrechte der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens werden in Anhang I festgelegt. Die Stimmen jedes Mitglieds sind unteilbar. (5)   Beschlü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.